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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1973, Az.: VIII ZR 87/72

Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages; Vorliegen eines echten Vertrages zugunsten Dritter; Anforderungen an die Rücknahme einer Kaufsache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1973
Aktenzeichen
VIII ZR 87/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11841
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 22.02.1972
LG Frankfurt am Main - 04.06.1971

Fundstellen

  • DB 1974, 232-233 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 306 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 187 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

F.gesellschaft für L. AG,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand in F., M.-L.straße ...

Prozessgegner

Landwirt Erwin A. in J. Haus Nr. ...

Amtlicher Leitsatz

Hat bei einem finanzierten Abzahlungskauf der Käufer die Kaufsache zwar mit Zustimmung des Verkäufers, aber nicht auf dessen Veranlassung und ausschließlich in eigenem Interesse an einen Dritten weiterveräußert und diesem übergeben, so findet § 5 AbzG keine Anwendung.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Claßen, Mormann, Dr. Hiddemann und Hoffmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 22. Februar 1972 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 4. Juni 1971 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Im Juni 1969 kaufte der Beklagte bei der Maschinenfabrik L.-D. GmbH in B. (Verkäuferin) zum Preis von 28.262,82 DM einen neuen Traktor, der ihm Mitte September 1969 ausgeliefert wurde. Am 8. Oktober 1969 unterzeichnete er einen ihm von der Verkäuferin vorgelegten sog. "Auftragsschein", den die klagende Finanzierungsgesellschaft der Verkäuferin als Formular zur Verfügung gestellt hatte. In diesem an die Verkäuferin gerichteten Auftragsschein heißt es u.a.:

"Ich bestelle bei Ihnen 1 Dechentreiter Lely-Trac LT 7, Nr. 700 45, Gesamtpreis ab Lieferwerk 28.262,82 DM. Hierauf zahle ich in bar an Sie 8.262,82 DM. Den verbleibenden Restbetrag von 20.000,- DM zuzüglich Bearbeitungsgebühren und Kosten von 415,- DM, zusammen 20.415,- DM, werde ich innerhalb von ... Monaten nach nebenstehendem Zahlungsplan tilgen. Die Gewährung der hierzu erforderlichen Mittel beantragen Sie bei der Figelag (Klägerin). Die einzelnen Raten zuzüglich Finanzierungskosten laut nebenstehender Aufstellung verpflichte ich mich unwiderruflich und unter Verzicht auf jede Einrede an die (Klägerin) zu zahlen.

Der Kaufgegenstand bleibt bis zur Abdeckung des Kaufpreises und aller Nebenkosten in Ihrem Eigentum ...

Sie sind berechtigt, das vorbehaltene Eigentumsrecht an die (Klägerin) zu übertragen. Dieser gegenüber sind Aufrechnungen, Zurückbehaltungsrechte und die Geltendmachung sonstiger Rechte wegen etwaiger Ansprüche gegen Sie ausgeschlossen ..."

2

Die Verkäuferin wandte sich daraufhin an die Klägerin mit der Bitte, den Verkaufsabschluß "zu finanzieren"; sie übernahm die selbstschuldnerische Bürgschaft und übereignete der Klägerin unter Abtretung des Herausgabeanspruchs den Traktor zur Sicherheit.

3

Im April 1970 beabsichtigte der Bruder des Beklagten, der Landwirf Alfred A., den Traktor von diesem zu erwerben. In einem schriftlichen Vertrag vom 7. April 1970 - abgeschlossen zwischen den Brüdern A. einerseits und Vertretern der Verkäuferin andererseits - wurde vereinbart, daß

"der Kaufvertrag ... und die daraus resultierende Finanzierung ... mit allen Rechten und Pflichten auf Herrn Alfred A. als neuen Besitzer"

4

übergehen sollte. Dementsprechend übergab der Beklagte seinem Bruder den Traktor. Die Verkäuferin machte von der Vereinbarung der Klägerin Mitteilung, die ihrerseits Alfred A. - wie auch früher schon dem Beklagten selbsteinen detaillierten Zahlungsplan zugehen ließ. Einige Wochen später brachte Alfred A. den Traktor seinem Bruder zurück, stellte ihn, da dieser die Rücknahme verweigerte, nahe bei dessen Hof ab und leistete in der Folgezeit an die Klägerin keine Zahlungen.

5

Mit der Begründung, sie habe dem Übergang des Kaufvertrages auf Alfred A. nicht zugestimmt, nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung der am 1. November 1970 fällig gewordenen Rate in Höhe von 4.138 DM nebst Verzugszinsen in Anspruch. Der Beklagte hält sich zur Zahlung nicht für verpflichtet, weil der Vertrag zwischen ihm und der Verkäuferin einverständlich aufgehoben sei und er dies auch der Klägerin entgegenhalten könne.

6

Das Landgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben, das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind zwischen den Parteien unmittelbare vertragliche Beziehungen - etwa in Form eines von der Verkäuferin namens des Beklagten mit der Klägerin abgeschlossenen Darlehensvertrages - nicht zustande gekommen. Wohl aber handele es sich bei dem Kaufvertrag um einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB), durch den die Klägerin als Begünstigte einen eigenen unmittelbaren, unwiderruflichen und damit von nachträglichen abändernden Vereinbarungen seitens der Kaufvertragsparteien unabhängigen Anspruch auf den ratenweise zu entrichtenden Restkaufpreis erworben habe. Gleichwohl könne die Klägerin diesen Anspruch gegen den Beklagten nicht mehr geltend machen, weil die Vereinbarung vom 7. April 1970 zwischen der Verkäuferin und den Brüdern A. sowie die gleichzeitige Übergabe des Traktors vom Beklagten an seinen Bruder Alfred A. als Rücknahme der Kaufsache i.S. des § 5 AbzG angesehen werden müsse, die Kaufpreisforderung damit erloschen sei und die Klägerin dies gegen sich gelten lassen müsse.

8

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

9

1.

Soweit sich allerdings die Revision gegen die Auslegung des Kaufvertrages und der sie ergänzenden Vereinbarung vom 8. Oktober 1969 wendet, kann sie keinen Erfolg haben. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß sich die Erklärungen des Beklagten in dem von ihm unterzeichneten "Auftragsschein" vom 8. Oktober 1969 nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut nicht an die Klägerin, sondern ausschließlich an die Verkäuferin richteten und ersichtlich davon ausgingen, diese habe bei der Klägerin den erforderlichen Kredit zu beantragen. Anhaltspunkte dafür, daß die Verkäuferin dabei als Vertreterin des Beklagten auftreten und einen gesonderten Darlehensvertrag für diesen abschließen sollte, sind ebenfalls dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Auch das anschließend von der Verkäuferin an die Klägerin gerichtete Schreiben vom 14. Oktober 1969, in dem diese um "Finanzierung" des Kaufvertrages nachsuchte, enthält - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt - keinen Hinweis auf ein etwaiges Handeln der Verkäuferin für den Beklagten. Wenn bei dieser Sachlage und insbesondere im Hinblick auf den insoweit eindeutigen Wortlaut das Berufungsgericht den Vertrag dahin auslegt, daß die Verkäuferin nicht für den Beklagtenhandeln, sondern lediglich einen Vertrag zugunsten der Klägerin (§ 328 Abs. 1 BGB) abschließen wollte, so ist diese Auslegung jedenfalls rechtlich möglich und überdies auch naheliegend; der Senat würde die Vereinbarung nicht anders auslegen. Die Ansicht der Revision, eine derartige Vertragsauslegung würde die Klägerin rechtlos stellen und widerspreche schon aus diesem Grunde einem wirtschaftlich vernünftigen Parteiwillen, verkennt, daß die Klägerin - abgesehen von der Sicherung durch das ihr übertragene Vorbehaltseigentum - bereits dadurch weitgehend sichergestellt war, daß ihr im Hinblick auf ihre unwiderrufliche Begünstigung der Kaufpreisanspruch durch eine nachträgliche Vereinbarung der Parteien des Kaufvertrages nicht mehr gegen ihren Willen entzogen werden konnte (RGZ 101, 275, 277 mit weiteren Nachweisen).

10

2.

Dagegen beruht die weitere Ansicht des Berufungsgerichts, in dem Abschluß der Vereinbarung vom 7. April 1970 zwischen der Verkäuferin und den Brüdern A. sowie in der Übergabe des Traktors durch den Beklagten an seinen Bruder liege gemäß § 5 AbzG ein Rücktritt vom Kaufvertrag, auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung dieser Bestimmung.

11

a)

Gemäß § 5 AbzG gilt es als Ausübung des Rücktrittsrechts i.S. des § 1 a.a.O., wenn der Verkäufer auf Grund des ihm vorbehaltenen Eigentums die verkaufte Sache wieder an sich genommen hat. Nach ihrem rechtspolitischen Sinn soll diese Vorschrift - Schutzbestimmung zugunsten des Abzahlungskäufers und damit als zwingendes Recht einer Parteivereinbarung entzogen - verhindern, daß ein Verkäufer, ohne ausdrücklich vom Vertrag zurückzutreten, dem Käufer Besitz und Nutzungsmöglichkeit an der Sache auf Dauer entzieht, ihn aber gleichwohl am Vertrag und damit an seiner Verpflichtung zur Restkaufpreiszahlung festhält. Auch in diesen Fällen soll der Käufer von der Kaufpreispflicht freiwerden, - mit der Folge, daß sich die Rückabwicklung des Kaufvertrages nach den auf der Abwägung der beiderseitig schutzwürdigen Interessen beruhenden Vorschriften der §§ 1 ff AbzG richtet.

12

b)

Entsprechend diesem Schutzzweck hat allerdings die Rechtsprechung - insbesondere auch des erkennenden Senats - von jeher den Anwendungsbereich des § 5 AbzG über seinen ersichtlich zu eng gefaßten Wortlaut hinaus ausgedehnt und dabei entscheidend darauf abgestellt, ob durch den als "Rücknahme" zu wertenden Vorgang dem Käufer bei gleichzeitigem Festhalten am Vertrag Besitz und Nutzungsmöglichkeit an der Kaufsache auf Dauer entzogen werden (Senatsurteile vom 19. April 1961 - VIII ZR 11/60 = WM 1961, 597 = LM AbzG- § 5 Nr. 9 und vom 7. Februar 1966 - VIII ZR 240/63 = BGHZ 45,111; vgl. auch die Rechtsprechungsübersichten bei Pikart WM 1961, 813 ff und Mormann WM 1965, 834 ff). Immer ist dabei jedoch Voraussetzung, daß der Verlust von Besitz und Nutzungsmöglichkeit auf Veranlassung des Verkäufers oder doch zumindest - auch - in dessen Interesse erfolgt ist (vgl. Senatsurteile vom 19. April 1961 - VIII ZR 11/60 a.a.O. und vom 1. Oktober 1969 - VIII ZR 248/67 = WM 1969, 1384; Pikart a.a.O. S. 815; Ostler/Weidner, AbzG 6. Aufl. § 5 Anm. 80; Erman/Weitnauer, 5. Aufl. AbzG § 5 Anm. 2). Fehlt es an diesem Erfordernis - etwa weil der Käufer einseitig den Besitz aufgegeben oder ausschließlich in seinem eigenen Interesse die Sache zurückgegeben hat -, so ist für eine Vertragsauflösung gemäß § 5 AbzG kein Raum. Insbesondere gibt diese Schutzvorschrift zugunsten des Abzahlungskäufers diesem nicht die Möglichkeit, sich seinerseits von einem ihm lästig gewordenen Vertrag zu lösen.

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c)

Diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung der Vereinbarung vom 7. April 1970 nicht hinreichend Rechnung getragen. Es läßt sich nicht feststellen, daß der Beklagte Besitz und Nutzung auf Veranlassung der Verkäuferin - oder gar der Klägerin als der aus, dem Kaufvertrag unmittelbar Begünstigtenverloren hat. Vielmehr entsprachen der Eintritt Alfred A.s in den Kaufvertrag und die beabsichtigte Preisteilung des Beklagten von seiner Kaufpreisverpflichtung allein dem Wunsch und den Interessen der Brüder A.. Die Mitwirkung der Verkäuferin beschränkte sich darauf, dem Austausch zuzustimmen und die in diesem Wechsel liegende befreiende Schuldübernahme - wenn auch der Klägerin gegenüber ohne rechtliche Wirkung - zu genehmigen (§ 415 Abs. 1 BGB). Ein solcher Fall wird jedoch vom Schutzzweck des § 5 AbzG nicht erfaßt. Auch das vom Berufungsgericht zur Rechtfertigung seiner gegenteiligen Ansicht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 2. Februar 1954 (I ZR 2/53 = LM AbzG § 5 Nr. 2) besagt zu diesem Punkt nichts Gegenteiliges, stellt vielmehr ebenfalls ausdrücklich darauf ab, daß der Käufer auf Veranlassung des Verkäufers den Besitz eingebüßt haben muß.

14

III.

Der Kaufpreisanspruch der Klägerin ist mithin durch die Vereinbarung vom 7. April 1970 und die Übergabe des Traktors an den Bruder des Beklagten nicht beeinträchtigt worden. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch festgestellt, daß die Klägerin einer privativen Schuldübernahme durch den Bruder des Beklagten und damit einer Befreiung des Beklagten von seiner Kaufpreisverpflichtung nicht zugestimmt hat, insbesondere in der bloßen Entgegennahme der Benachrichtigung seitens der Verkäuferin von der Vereinbarung vom 7. April 1970 und der Übersendung eines Tilgungsplanes an Alfred Appel keine stillschweigende Zustimmung gesehen werden kann. Da sonstige rechtserhebliche Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch nicht ersichtlich sind, war dem Klagebegehren stattzugeben. Die Kosten aller Rechtszüge hat gemäß §§ 91, 97 ZPO der Beklagte zu tragen.

Dr. Haidinger
Claßen
Mormann
Dr. Hiddemann
Hoffmann