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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1966, Az.: VIII ZR 240/63

Kauf einer Gaststätte ; Übernahme eines Inventars ; Herausgabe von Nutzungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1966
Aktenzeichen
VIII ZR 240/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 13168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 18.07.1963
LG Trier - 12.07.1962

Fundstellen

  • BGHZ 45, 111 - 115
  • DB 1966, 417 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 498 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 972-975 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Bietet der Abzahlungsverkäufer die Kaufsache, deren Besitz der in Zahlungsverzug geratene Käufer aufgegeben hat, einem Dritten zum Kauf an und läßt er sich, ehe eine Einigung über den Kaufpreis zustandegekommen ist, Zahlungen auf die künftige Kaufpreisschuld in den ausbedungenen Raten leisten, so liegt darin ein Wiederansichnehmen im Sinne des § 5 AbzG.

  2. b)

    In einem solchen Verhalten liegt auch dann ein Wiederansichnehmen, wenn der Abzahlungsverkäufer in der Besorgnis, von dem mittellosen Abzahlungskäufer die Kaufpreisschuld nicht beitreiben zu können, auf diese Weise versucht, sich durch Einziehung des Nutzungsentgelts, das der Abzahlungskäufer von dem die Sache nutzenden Dritten zu beanspruchen hätte, wegen der Kaufpreisforderung zu befriedigen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Mormann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Juli 1963 aufgehoben. In Abänderung des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 12. Juli 1962 wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten aller Rechtszüge werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Josef G. ist Eigentümer der Gaststätte "Z. J." in E., die seit langem verpachtet wird. Das seit den Jahren 1956/57 in der Gastwirtschaft befindliche Inventar gehört der klagenden Brauerei. Die Beklagten pachteten mit Vertrag vom Herbst 1960 von G. die Gaststätte. Mit der Klägerin schlossen sie unter dem 31. Oktober/17. November 1960 einen Vertrag, durch den sie sich zum Bierbezug verpflichteten und das Inventar zum Preis von 7.800 DM kauften. Der Kaufpreis sollte durch einen Aufschlag von 10 DM je hl Bier getilgt werden. Der Beamte Kaufpreis sollte sofort fällig werden, wenn die Beklagten den ausschließlichen Bier- und Getränkebezug gleich aus welchem Grunde einstellten, sowie bei Zahlungsverzug hinsichtlich irgend einer Forderung der Brauerei von mehr als 4 Wochen. Die Klägerin behielt sich das Eigentum an den Gegenständen des Inventars bis zur völligen Bezahlung vor.

2

Die Beklagten übernahmen die Gaststätte am 15. November 1960. Sie mußten den Betrieb infolge Erkrankung des beklagten Ehemannes Ende März 1961 wieder aufgeben. Bis dahin hatten sie durch Aufschläge auf des gelieferte Bier 198,50 DM auf den Kaufpreis für das Inventar an die Klägerin gezahlt, so daß noch ein Rest von 7.601,50 DM offen war. Bei Räumung der Gaststätte unterzeichnete ein Agent der Klägerin, der später als Zeuge vernommene Hermann V., eine von dem beklagten Ehemann vorgeschriebene Erklärung, wonach das Inventar vollständig und ordnungsgemäß übergeben worden sei. Der Zeuge V. setzte wörtlich hinzu: "Verglichen mit dem Inventarverzeichnis vom 31.10.1960." Seit Mai 1961 bewirtschaften die Eheleute Schi. die Gaststätte, in der sich noch das Inventar befindet. Die neuen Pächter sind bereit, das Inventar für 5.500 DM zu übernehmen. Sie leisten je hl Bier, das sie von der Klägerin beziehen, für einen späteren Inventarkauf einen Aufschlag von 10 DM, der jeweils auf ein Sonderkonto eingezahlt wird.

3

Die Klägerin verlangte Zahlung des Restkaufpreises von 7.601,50 DM und 168,15 DM Zinsen für die Zeit vom 25. November 1960 bis 1. März 1961 sowie Zinsen von 7.601,50 DM. Ein im ersten Rechtszuge zunächst noch streitiger Betrag von 45,90 DM hat sich erledigt. Die Beklagten machen u.a. geltend, die Klägerin habe den Kaufvertrag rückgängig gemacht, sie, die Beklagten, hätten das Inventar an die Klägerin zurückgegeben, die es ihrerseits den Eheleuten Schi. überlassen habe. Die gegenseitigen Ansprüche seien nach dem Abzahlungsgesetz abzurechnen.

4

Das Landgericht hat die Beklagten - abgesehen von einem Teilzinsanspruch - antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.

5

Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

I.

Im Revisionsverfahren ist nur noch die Frage streitig, ob die gegenseitigen Ansprüche der Parteien nach dem Abzahlungsgesetz abzuwickeln sind. Das Berufungsgericht führt aus, der Kaufvertrag der Parteien sei nicht aufgehoben worden. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß die Klägerin die verkauften Inventargegenstände zurückgenommen habe. Der Zeuge V. habe zwar die Erklärung unterschrieben, daß der beklagte Ehemann die Gaststätteneinrichtung vollständig und ordnungsgemäß übergeben habe. Nach seiner glaubhaften Bekundung sei es den Beteiligten aber nur auf die vom Zeugen hinzugesetzten Worte angekommen: "Verglichen mit dem Inventarverzeichnis vom 31.10.1960". Damit habe nur bestätigt werden sollen, daß noch alle Gegenstände vorhanden seien. Eine Aufhebung des Kaufvertrages könne auch nicht aus den Vertragsbeziehungen, die die Klägerin mit den jetzigen Pächtern der Gaststätte Schi. eingegangen ist, gefolgert werden. Die Klägerin habe mit den Eheleuten Schi. lediglich einen Bierlieferungsvertrag geschlossen. Wenn die Eheleute Schi. auf jeden von der Klägerin bezogenen hl Bier einen Aufschlag von 10 DM zahlten, der auf einem Sonderkonto festgelegt werde, so bedeute das nicht, daß die Klägerin ihnen das Inventar verkauft habe. Die entsprechende Vereinbarung stelle nur eine Regelung dar, um dem augenblicklichen Zustand gerecht zu werden. Das Recht der Beklagten, selber über das Inventar nach Bezahlung zu verfügen, werde damit nicht beeinträchtigt. Da somit die Klägerin von dem Vertrage nicht zurückgetreten sei, komme eine Rückgewähr der beiderseitigen Leistungen nach Maßgabe der §§ 1, 2, 3 AbzG nicht in Betracht.

7

II.

1.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kaufvertrag nicht "aufgehoben", also durch Aufhebungsvertrag beseitigt ist, greift die Revision nicht an. Mit "Aufhebung" scheint das Berufungsgericht auch eine etwaige einseitige Erklärung der Klägerin zu meinen, daß der Vertrag nicht mehr gelten solle. Eine derartige Auflösung eines Vertrages durch einseitige Erklärung könnte bei dem vorliegenden Kaufvertrag nur durch Rücktritt erfolgen. Auch gegen die sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergebende Würdigung, daß die Klägerin mit der vom Zeugen Voss ausgestellten Bestätigung nicht den Rücktritt erklärt habe, wendet die Revision sich nicht.

8

2.

a)

Die Revision macht jedoch mit Recht geltend, die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes nicht anzuwenden seien, leide im übrigen unter Rechtsirrtum und werde dem Vorbringen der Beklagten nicht gerecht.

9

Das Berufungsgericht prüft, wie es ausdrücklich anführt, ob eine Rückgewähr der beiderseitigen Leistungen nach Maßgabe der §§ 1, 2 und 3 AbzG in Betracht komme. Das Berufungsgericht hat jedoch, mindestens nach dem Wortlaut seiner Ausführungen, übersehen, daß die Rückgewährvorschriften der §§ 1-3 AbzG nicht nur im Falle des ausdrücklich oder durch schlüssige Handlung wirklich erklärten Rücktritts anzuwenden sind, sondern daß nach § 5 AbzG schon eine bloße Tätigkeit des Verkäufers ohne Rücksicht auf seinen Willen, nämlich das Wiederansichnehmen der verkauften Sache, als Ausübung des Rücktritts gilt.

10

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem unstreitigen Sachverhalt liegen die Voraussetzungen dieses "fiktiven" Rücktritts vor.

11

Das Berufungsgericht stellt aufgrund der Bekundung des Zeugen V. zwar fest, die Klägerin habe die verkauften Gegenstände nicht zurückgenommen. Das bezieht sich aber, wie die Ausführungen eindeutig ergeben, nur auf die vom Berufungsgericht gewürdigte Erklärung des V., die er schriftlich abgegeben hatte, als die Beklagten die Gastwirtschaft aufgaben. Darüber, ob die Klägerin später das Inventar wieder an sich genommen hat, enthält die Würdigung keinerlei Feststellungen. Wenn das Berufungsgericht hinzufügt, im übrigen seien die Gegenstände weiterhin in der Gastwirtschaft verblieben, so verkennt es, daß es für den Begriff der Wiederansichnahme nach der Rechtsprechung nicht darauf ankommt, ob der Verkäufer den Besitz oder Gewahrsam wieder erlangt, sondern darauf, ob der Käufer auf Veranlassung des Verkäufers Besitz und Nutzungsmöglichkeit verliert. Sinn und Zweck der Bestimmung des § 5 ist, zu verhindern, daß der Käufer Besitz und Nutzung der Sache verliert und gleichwohl für die Zahlung des Kaufpreises weiter haftet.

12

Nach dem Tatbestand haben die Nachfolger der Beklagten, die Eheleute Schi., das Inventar in Besitz. Sie leisten je hl Bier, das sie von der Klägerin beziehen, einen Aufschlag von 10 DM, der jeweils auf ein Sonderkonto eingezahlt wird. Dieser Betrag soll, wie es im Tatbestand heißt, bei einem späteren Kauf des Inventars verwertet werden. Da die Klägerin den Kaufpreis verlangt, ist es also für die Anwendung des § 5 AbzG entscheidend, ob bei dieser Sachlage die Beklagten auf Veranlassung der Klägerin Besitz und Nutzung verloren haben. Dabei schließt der Umstand, daß die Beklagten das Inventar freiwillig in der Gastwirtschaft belassen haben, die Anwendung des § 5 nicht ohne weiteres aus. Allerdings genügt es für den Begriff des Besitzverlustes nicht schon, daß der Käufer den Besitz aufgegeben hat; denn der Käufer hat nicht die Möglichkeit, durch einseitige Handlung die Fiktion eines Rücktritts des Verkäufers herbeizuführen. Die Voraussetzung des Besitzverlustes auf Veranlassung des Verkäufers kann aber trotz freiwilliger Besitzaufgabe vorliegen, wenn der Verkäufer nachträglich mit der Sache in einer Weise verfährt, daß er dem Käufer nunmehr die Möglichkeit nimmt, sich den Besitz wieder zu verschaffen und die Sache weiter zu nutzen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Verkäufer über die Sache mit einem Dritten Verträge schließt (Urteil des erkennenden Senats vom 19. April 1961 - VIII ZR 11/60 - LM AbzG § 5 Nr. 9), sie an sich nimmt und nicht mehr an den Käufer herausgibt oder sich gegen den Willen des Käufers aus ihr befriedigt (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1964 - VIII ZR 293/62 - BGHWarn 1964 Nr. 288 = WM 1965, 123). Da im vorliegenden Fall die Eheleute Schi. den Besitz am Inventar haben, kommt es für die Feststellung, ob die Beklagten auf Veranlassung der Klägerin die Nutzungen verloren haben, weitgehend auf die Vorgänge an, die sich im Verhältnis der Klägerin zu den Eheleuten Schi. abgespielt haben.

13

b)

Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Eheleuten Schi., diese sollten auf jeden, von der Klägerin bezogenen hl Bier einen Aufschlag von 10 DM zahlen, der auf einem Sonderkonto festgelegt werde, nur eine Regelung darstelle, um dem augenblicklichen Zustand gerecht zu werden, und nicht einen Verkauf des Inventars bedeute, ist unzureichend. Das Berufungsgericht läßt nicht erkennen, wie es den "augenblicklichen Zustand" in rechtlicher Hinsicht einordnet und gibt nicht an, welche Vereinbarungen im einzelnen es als getroffen ansieht. Die Auffassung des Berufungsgerichts schließt jedenfalls eine Anwendung des § 5 AbzG nicht aus.

14

Was den "augenblicklichen Zustand" betrifft, so hat die Klägerin im Schriftsatz vom 9. Februar 1962 vorgetragen: "Als die Beklagten aus dem Pachtverhältnis ausschieden, blieb das Inventar in der Gastwirtschaft und wird dort von den neuen Pächtern genutzt. Eine käufliche Übernahme des Inventars durch Schi. hat nicht stattgefunden. Die Eheleute Schi. waren und sind nicht bereit, den noch restlichen Kaufpreis auf das Inventar zu bezahlen. Zwar haben die neuen Pächter Zahlungen auf das Inventar geleistet, um es demnächst zu einem ihnen angemessen erscheindenden Preis erwerben zu können. Bis zur Stunde ist keine Vereinbarung über eine käufliche Übernahme des Inventars zwischen den neuen Pächtern und der Klägerin zustande gekommen. Die Klägerin hat die Zahlungen nur unter Vorbehalt angenommen und verwahrt das Geld - es sind bis zum 31. Dezember 1961 359,20 DM treuhänderisch für die Eheleute Schubert."

15

In den Schriftsätzen vom 12. März 1962 und 30. April 1963 des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin allerdings von ihrer ersten Einlassung abweichende Behauptungen aufgestellt. Danach sollen die Eheleute Schi. den Bieraufschlag nicht auf bestimmte Inventargegenstände zahlen, sondern zwecks Ansparung eines Guthabens, das dazu dienen soll, überhaupt Inventar von der Klägerin zu erwerben. Die Zahlungen sollen nicht für den Ankauf gerade des früher dem Beklagten überlassenen Inventars dienen. Es sei von vornherein offen geblieben, ob die Eheleute Schi. das noch vorhandene, den Beklagten verkaufte Inventar übernehmen oder unter Mitwirkung der Klägerin neues Inventar kaufen wollten. Wäre dieser Vortrag der Klägerin richtig, so würden die Zahlungen des Bieraufpreises durch die Eheleute Schi. zwar nichts mit einer Tilgung der Kaufpreisforderung der Klägerin gegen die Beklagten zu tun haben. Die Leistungen der Eheleute Schi. würden dann allein eine Kaufpreisanzahlung für ein ihnen von der Klägerin zu lieferndes Inventar bedeuten. Die Folge wäre aber, daß die Eheleute Schi., da sie ohne Rechtsgrund und in Kenntnis, daß ein Rechtsgrund fehlt, das Inventar der Beklagten nutzen, den Beklagten zur Zahlung eines Nutzungsentgelts anstelle der nicht möglichen Herausgabe der Nutzungen nach §§ 812, 818 EGB verpflichtet sind. Diese Nutzungsentschädigung müßten sie unabhängig von der mit der Klägerin vereinbarten Zahlung des Bieraufpreises und neben dieser Zahlung erbringen. Daß die Eheleute Schi. das wollen, hat die Klägerin nicht behauptet. Es spricht auch wenig für eine solche Annahme; denn es ist schwer vorstellbar, daß die Eheleute Schi. gewillt und in der Lage sind, doppelte Zahlungen auf Inventar leisten zu wollen: Einmal für tatsächlich genutztes an die Beklagten, zum anderen für künftig zu erwerbendes an die Klägerin. Im Revisionsverfahren hat die Klägerin denn auch diese Darstellung nicht aufrecht erhalten. Vielmehr würdigt die Revisionserwiderung den Vorgang dahin, in der Annahme der Zahlungen der Eheleute Schi. auf ein Sonderkonto liege eine Geschäftsführung der Klägerin ohne Auftrag zugunsten der Beklagten; die Beklagte nehme nur die von Schi. "selbstverständlich" den Beklagten geschuldete Nutzungsentschädigung in Empfang. So hat die Klägerin indessen den angeblichen Sachverhalt im Schriftsatz vom 9. Februar 1962 nicht vorgetragen. Nach ihrer damaligen Darstellung verwahrt die Klägerin das Geld treuhänderisch für die Eheleute Schi.. Es fehlt in den Vorinstanzen auch an jeder Behauptung, daß die Klägerin zugunsten der Beklagten die Einziehung der diesen geschuldeten Nutzungsentschädigung in Vorm eines Bierpreisaufschlages betrieben habe. Wäre die Meinung der Revisionserwiderung richtig, so müßte die Klägerin die empfangenen Beträge den Beklagten zur Verfügung stellen. Sie hat jedoch bis zur letzten mündlichen Verhandlung den angesammelten Betrag nicht angeboten und hat ihn nicht von der eingeklagten Kaufpreisforderung abgesetzt.

16

Ist danach von dem eigenen Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9. Februar 1962 auszugehen, so ist für die rechtliche Beurteilung folgender Sachverhalt gegeben: Nachdem die Beklagten den Besitz an dem von der Klägerin gekauften Inventar aufgegeben hatten, hat die Klägerin das Inventar, den Eheleuten Schi. zum Kauf angeboten. Eine Einigung über den Kaufpreis ist zwar noch nicht zustandegekommen, die Eheleute Schi. leisten aber für den Fall, daß ein Vertrag zustande kommt, rückwirkend seit Übernahme des Inventars auf den alsdann der Klägerin geschuldeten Kaufpreis schon jetzt Zahlungen in den ausbedungenen Raten. Damit sind die Voraussetzungen des § 5 AbzG erfüllt. Das Verhalten der Klägerin stellt eine "Wiederansichnahme" im Sinne dieser Vorschrift dar. Die Eheleute Schi. besitzen das Inventar nicht nur mit Wissen und Billigung der Klägerin, sondern auch in deren wirtschaftlichem. Interesse. Die Klägerin als die Eigentümerin des Inventars hat den Eheleuten Schi. als den in Aussicht genommenen Käufern das von den Beklagten zurückgelassene Inventar gegen eine an die Klägerin zu zahlende, auf den künftigen Kaufpreis zu verrechnende und im Zusammenhang mit dem Bierlieferungsvertrag stehende Nutzungsvergütung überlassen. Da die Klägerin nach ihrer Erklärung im Termin vom 14. Juni 1962 vor dem Landgericht in der Zeit vom Mai 1961 bis Mitte Juni 1962 etwa 900 DM durch den Bierpreisaufschlag erhalten hat, würde selbst ein mit den Eheleuten Schi. etwa noch zu vereinbarender Kaufpreis von 5.500 DM unter diesen Umständen erst in ungefähr 6 Jahren abgedeckt werden. Das bedeutet, daß nach der zwischen der Klägerin und den Eheleuten Schi. getroffenen Regelung möglicherweise den Beklagten für mindestens 6 Jahre Besitz und eigene Nutzung entzogen worden sind. Gerade der Umstand, daß die Klägerin von den Beklagten den gesamten Restbetrag der Kaufpreisforderung verlangt, ohne die von den Eheleuten Schi. eingezogene Vergütung anzurechnen, macht ersichtlich, daß den Beklagten die Nutzung entzogen ist und von ihnen trotzdem der Kaufpreis verlangt wird.

17

An dieser rechtlichen Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn die Klägerin, wie sie es in der mündlichen Revisionsverhandlung angedeutet hat, die geschilderte Regelung mit den Eheleuten Schi. etwa deshalb getroffen hat, um zu verhindern, daß die Beklagten selbst von den Eheleuten Schi. ein Entgelt einziehen, ohne daß die Klägerin darauf zugreifen kann. Das würde bedeuten, daß die Klägerin in der Besorgnis, von den mittellosen Beklagten die Kaufpreisschuld nicht beitreiben zu können, versucht, sich im Wege einer rat den Eheleuten Schi. über das Inventar getroffenen Abrede durch Einbehaltung des von diesen gezahlten Bieraufpreises, also der Beträge, die eigentlich den Beklagten als Nutzungsentschädigung gebühren würden, für den Kaufpreis bezahlt zu machen. Auch durch eine solche eigenmächtige Befriedigung würden den Beklagten Besitz und Nutzung entzogen werden. Denn die Beklagten könnten über das Inventar erst wieder verfügen, wenn durch die Leistungen der Eheleute Schi. der Kaufpreis bezahlt worden ist. Legt man eine Restschuld von 6.100 DM nebst Zinsen zugrunde, so könnte das bei jährlich noch nicht 900 DM Zahlungen sieben oder noch mehr Jahre dauern. Auch damit, daß der Verkäufer durch langfristige Überlassung der Kaufsache an einen Dritten ein Nutzungsentgelt zieht und sich gegen den Willen des Käufers durch Verrechnung des Nutzungsentgelts mit dem Kaufpreis Befriedigung verschafft, werden der Tatbestand eines Verlustes von Besitz und Nutzung zum Nachteil des Käufers und damit die Voraussetzungen des § 5 AbzG erfüllt.

18

Darauf, daß die Klägerin die Zahlungen der Eheleute Schi. nur "unter Vorbehalt" angenommen haben will, kommt es nicht an. Unerheblich ist auch, ob sie mit ihrem Verhalten zurücktreten wollte. Die Klägerin hat, indem sie mit den im Besitz der Kaufsache befindlichen Eheleuten Schi. die Zahlung eines Nutzungsentgelts in Anrechnung auf eine künftige - wenn auch bedingte - Kaufpreisschuld vereinbarte, wirtschaftlich die Wirkungen herbeigeführt, die ein Rücktritt vom Kaufvertrage gehabt hätte. Dem kann sie sich nicht durch einen Vorbehalt entziehen. Die Umgehung der Rücktrittsvorschriften der §§ 1-3 AbzG zu verhindern und den sozialpolitischen Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes durchzusetzen, ist der Sinn des § 5 AbzG.

19

III.

Da nach § 5 AbzG das sich als "Wiederansichnahme" darstellende Verhalten der Klägerin als Ausübung des Rücktritts gilt, kann die Klägerin Zahlung des Kaufpreises nicht mehr verlangen. Ob ihr nach Abwicklung der sich nach §§ 1 und 2 AbzG ergebenden beiderseitigen Verpflichtungen noch ein Zahlungsanspruch zusteht, braucht nicht entschieden zu werden. Einen solchen Anspruch hat sie nicht - auch nichts hilfsweise - geltend gemacht. Die Klage war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und in Abänderung des Urteils des Landgerichts abzuweisen

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Artl
Mezger
Bundesrichter Mormann ist beurlaubt und kann deshalb nicht unter schreiben. Dr. Haidinger