Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1959, Az.: BVerwG V C 168.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1959
Aktenzeichen
BVerwG V C 168.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16774
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 07.02.1957 - I OVG A 64/56

Fundstellen

  • DVBL 1960, 53
  • DÖV 1960, 238 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1959, 1651 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die 1. DVO zum AHK-Gesetz Nr. 47 war auf vor ihrem Inkrafttreten bereits abgeschlossene Verfahren nicht anwendbar.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 7. Februar 1957 und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig vom 31. März 1954 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Das Einfamilienhaus des Klägers war von der britischen Besatzungsmacht vom 18. Juli 1945 bis 17. Juni 1951 requiriert. Bei Freigabe des Hauses stellte sich heraus, daß der größte Teil der Einrichtungsgegenstände fehlte. Der Kläger, der bis dahin nur Nutzungsentschädigung erhalten hatte, stellte einen Entschädigungsantrag, dem mit Bescheid vom 31. Juli 1951 in Höhe von 3.506,09 DM, berechnet nach der Ersten GREAO und FTA Nr. 94, entsprochen wurde. Gegen den mit Rechtsmittelbelehrung versehenen und am 9. August 1951 zugestellten Bescheid legte der Kläger kein Rechtsmittel ein. Im April 1952, nachdem die DVO Nr. 1 zum Gesetz Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission in Kraft getreten war, verlangte der Kläger eine Berichtigung des Bescheides, weil die DVO Nr. 1 eine günstigere Schadensregelung enthalte. Unter den Beteiligten ist unstreitig, daß der Kläger auf Grund einer Schadensberechnung nach der DVO Nr. 1 einen um etwa 1.500 DM höheren Betrag erhalten hätte. Der Kläger hat insbesondere vorgetragen, er habe nicht rechtzeitig Beschwerde eingelegt, weil damals genaue Unterlagen über neue Berechnungsmethoden fehlten und bei Verhandlungen mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Regierungsrat R... in Aussicht genommen worden sei, nach Erlaß von Durchführungsbestimmungen den Schaden neu zu berechnen. Sein Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, das Entschädigungsverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, Gründe zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben.

2

In seiner Klage hat der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 6. November 1952 und den Bescheid der Feststellungsbehörde des Stadt- und Landkreises Braunschweig vom 31. Juli 1951 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Sachentschädigung für den Verlust seiner Einrichtungsgegenstände nach dem Gesetz Nr. 47 AHK und der DVO Nr. 1 zu berechnen.

3

Das Landesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz festzusetzen sei. In den Gründen führt das Berufungsgericht aus:

4

Die Verwaltungsentscheidung vom 31. Juli 1951 habe keinen endgültigen Charakter. Die Rechtslage sei damals unklar gewesen, so daß es für den Kläger nicht zumutbar gewesen sei, aussichtslose Rechtsmittel einzulegen. Der Kläger dürfe daher nicht schlechter gestellt werden als andere Entschädigungsberechtigte, die durch Einlegung von Rechtsmitteln ihre Verfahren über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der DVO Nr. 1 hinübergerettet hätten und dadurch in den Genuß der günstigeren Schadensberechnung gekommen seien. Außerdem enthalte der Bescheid einen Widerrufs-, Berichtigungs- und Rückforderungsvorbehalt zugunsten der Feststellungsbehörde. Das gleiche Abänderungsrecht müsse dann aber auch dem Kläger zugebilligt werden, zumal sich ein solches Recht auch aus § 53 der Ersten GREAO ergebe. Demnach sei das Verfahren am 5. Mai 1955 noch nicht abgeschlossen gewesen und der Entschädigungsanspruch nunmehr nach dem Abgeltungsgesetz neu zu berechnen.

5

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen,

6

hilfsweise:

7

das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

8

Der Kläger beantragt

Zurückweisung der Revision.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses meint, es komme auf die Frage an, ob dem Kläger hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist Nachsicht zu gewähren sei.

10

Der Oberbundesanwalt hält das Berufungsurteil für zutreffend.

11

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

12

II.

Die Revision hat Erfolg.

13

1.

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Entschädigung für Besatzungsschaden; er hat demnach eine Vornahmeklage erhoben. In einem solchen Falle sind Gesetzesänderungen, die während der Rechtshängigkeit eintreten, zu beachten (BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54];  3, 21, 121). Im vorliegenden Rechtsstreit ist daher - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - das Abgeltungsgesetz vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG - zu berücksichtigen.

14

2.

Auszugehen ist von § 22 Ziff. 1 AbgG. Da Entschädigung für in Verlust geratene bewegliche Sachen, die sich in einem requirierten Grundstück befanden, in besatzungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen war - der Kläger ist ja danach entschädigt worden -, kann nach § 22 Ziff. 1 AbgG eine Anwendung der Entschädigungsbestimmungen des Abgeltungsgesetzes nur in Betracht kommen, wenn und soweit das Verfahren zur Abgeltung des Besatzungsschadens am 5. Mai 1955 noch nicht endgültig abgeschlossen, d.h. eine mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Entscheidung noch nicht ergangen war (§ 23 AbgG). Die maßgebende Entscheidung ist der Bescheid vom 31. Juli 1951. Dieser mit einer ordnungsmäßigen Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid ist vom Kläger mit der dafür vorgesehenen Beschwerde nicht angegriffen worden. Die Entscheidung ist daher unanfechtbar geworden, und das Verfahren war demnach am Stichtag abgeschlossen.

15

3.

Später hat der Kläger allerdings Beschwerde eingelegt, verbunden mit einem Antrag auf Nachsichtgewährung bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Berufungsgericht hat diesem Vorgang rechtserhebliche Bedeutung beigemessen und hält deswegen das Verfahren noch nicht für abgeschlossen. Der erkennende Senat vermag dieser Ansicht nicht zu folgen.

16

a) Daß die maßgebende Entscheidung wegen der unsicheren Rechtslage nur vorläufigen Charakter gehabt haben soll, ist rechtsirrig. Im Abgeltungsgesetz hat der Gesetzgeber im Gegenteil bestimmt, daß die im Einzelfall rechtskräftig erledigten Schadensregelungen grundsätzlich nicht mehr überprüft, werden dürfen ohne Rücksicht darauf, daß die Rechtslage früher einmal unklar gewesen sein mag. Die Ansicht des Berufungsgerichts würde dazu führen, daß es kaum endgültig abgeschlossene Verfahren gäbe.

17

b) Wenn das Berufungsgericht die Rechtsmittelführer gegenüber den Antragstellern, die keine Rechtsmittel eingelegt haben, für zu Unrecht bevorzugt ansieht, wird es dem Sinn des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht gerecht. Die Rechtskontrolle der Verwaltung geschieht durch Gewährung des dem Einzelnen eingeräumten Rechtsschutzes; wer von den eingeräumten Rechtsmitteln keinen Gebrauch macht, muß die deswegen eingetretenen Rechtsnachteile daher auch hinnehmen. Daß dem Kläger auch wegen der unklaren Rechtslage nicht habe zugemutet werden können, ein Rechtsmittel einzulegen, kann nicht anerkannt werden. Eher ist der gegenteilige Standpunkt vertretbar.

18

c) Der vorläufige Charakter des Bescheides vom 31. Juli 1951 ergibt sich auch nicht daraus, daß der Entscheidung ein Abänderungsvorbehalt beigefügt ist. Dieser ist rechtlich unerheblich, weil nach herrschender Auffassung ein Widerrufsvorbehalt - das gleiche muß für den Berichtigungs- und Rückforderungsvorbehalt gelten; denn die beiden zuletzt genannten Vorbehalte sind lediglich Unterfälle des Widerrufsvorbehalts - nur deklaratorische Bedeutung hat.

19

4.

Schwerer wiegt schon der Einwand des Landesverwaltungsgerichts, daß das Verfahren deshalb noch nicht abgeschlossen gewesen sei, weil dem Kläger wegen Versäumung der Beschwerdefrist Nachsicht bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden müssen. Nachsicht bzw. Wiedereinsetzung käme hier aber nur dann in Betracht, wenn der Bewilligungsbescheid mit der damaligen Rechtslage nicht in Einklang gestanden hätte und der Kläger dies ohne Verschulden nicht früher als geschehen hätte erkennen können. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.

20

Zwar könnte Artikel 5 des Gesetzes Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission vom 8. Februar 1951 (AHK ABl. S. 767) - Ges.Nr. 47 - zur Annahme verleiten, daß die Entschädigung für Mobiliar in requirierten Häusern in diesem Gesetz geregelt gewesen sei. Bei näherer Betrachtung erweist sich diese Annahme aber als unrichtig. Artikel 5 ist nämlich nicht die Anspruchsgrundlage für diese Schadensgruppe, sondern nur eine Regelung für den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, auf den bei der Schadensberechnung abzustellen ist. Anspruchsgrundlagen sind vielmehr die Artikel 1 bis 4, die im Zusammenhang zu lesen sind. Ohne Berücksichtigung des Artikels 4 würde der Mobiliarschaden wohl unter das Gesetz Nr. 47 fallen. Artikel 4 i schließt ihn aber für die schon anderweitig geregelten Fälle aus; der hier in Rede stehende Mobiliarschaden ist - wie der Beklagte zutreffend ausführt - im damaligen Zeitpunkt schon anderweitig, nämlich in der FTA Nr. 94, geregelt gewesen. Der Beklagte hatte daher bei der von ihm am 31. Juli 1951 getroffenen Entscheidung diese Bestimmung und nicht das zu jener Zeit schon in Kraft getretene Gesetz Nr. 47 anzuwenden.

21

Freilich hat die Durchführungsverordnung - DVO - Nr. 1 zum Gesetz Nr. 47 die Berechnung des Mobiliarschadens günstiger geregelt. Mit dem Beklagten ist der Senat aber der Meinung, daß sie sich nur auf die Schadensfälle erstreckt, die vor ihrem Inkrafttreten noch nicht entschieden waren. Das ergibt sich aus folgender Überlegung:

22

Die DVO Nr. 1 ändert das Gesetz Nr. 47 insofern ab, als sie die in Artikel 4 i enthaltene Nichtberücksichtigung bestimmter Belegungsschäden beseitigt. Nach deutscher Rechtsauffassung vermag eine Durchführungsverordnung das Gesetz, zu dessen Durchführung sie ergangen ist, nicht abzuändern; nach deutschrechtlicher Auffassung wäre die DVO Nr. 1 insoweit also nichtig. Die von der Alliierten Hohen Kommission erlassene DVO Nr. 1 ist aber nicht mit deutschen Maßstäben zu messen. Ihr ist vielmehr dieselbe Kraft wie einem alliierten Gesetz zuzuerkennen; denn sie war für die deutschen Dienststellen ebenso verbindlich wie andere gesetzliche Bestimmungen und daher anzuwenden, ohne daß es den deutschen Dienststellen und Behörden gestattet gewesen wäre, ihre Vereinbarkeit insbesondere mit dem Gesetz Nr. 47 oder mit deutschen Rechtsvorschriften zu überprüfen (vgl. auch Urteil vom 28. Mai 1958 [BVerwGE 8, 4]). Dann aber ist die Ansicht des Beklagten richtig, daß - soweit es hier interessiert - mit dem Inkrafttreten der DVO Nr. 1 neues materielles Recht entstanden ist. Neues materielles Recht ergreift aber abgeschlossene Verfahren nur, wenn es auf sie ausdrücklich erstreckt wird. Das ist hier nicht geschehen.

23

Hiernach kommt eine Wiedereinsetzung oder Nachsichtgewährung nicht in Betracht, weil der Bescheid vom 31. Juli 1951 mit der Rechtslage im Zeitpunkt seines Ergehens übereinstimmt und daher der Kläger durch nichts gehindert war, rechtzeitig Beschwerde einzulegen. Aus demselben Grunde kommt auch eine Änderung des Bescheides nach § 53 der Ersten GREAO nicht in Frage.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf
Dr. Gützkow