Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1994, Az.: BVerwG 6 B 22.94

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trotz Versäumung der Zweimonatsfrist wegen fehlendem Verschulden; Einreichen der Begründung am letzten Tag der Frist, nachdem inzwischen über die Nichtabhilfe entschieden und als anhängig vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist beim Bundesverwaltungsgericht erklärt wurde; Erörterung zur Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1994
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 22.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 09.12.1993 - AZ: 8 E 626/90 (3)

Fundstelle

  • BayVBl 1995, 735

Verfahrensgegenstand

Recht der Kriegsdienstverweigerung

Verwaltungsprozeßrecht

Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hinsichtlich der Versäumung der Zwei-Monatsfrist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Begründung am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wird, nachdem die Vorinstanz unmittelbar nach Eingang der nicht begründeten Beschwerde, ohne den Eingang der Beschwerdebegründung abzuwarten, über die Nichtabhilfe entschieden und die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hatte und das Bundesverwaltungsgericht daraufhin dem Beschwerdeführer noch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mitgeteilt hatte, die Sache sei nunmehr bei ihm "anhängig".

  2. 2.

    Zu den möglichen unterschiedlichen Gründen für die fehlende Bereitschaft eines Wehrpflichtigen, in einer ihm vorgelegten nothilfeähnlichen Situation im Krieg zum Schutz eines schwerverwundeten Soldaten gegen einen feindlichen Angreifer einzuschreiten.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues
und die Richter Ernst und Dr. Seibert

beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung gewährt.

  2. 2.

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Zu 1. Der Kläger hat dadurch die Zweimonatsfrist für die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) versäumt, daß er die Begründung am letzten Tag der Frist beim insoweit unzuständigen Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO) eingelegt hat, so daß sie nicht mehr rechtzeitig beim zuständigen Verwaltungsgericht eingehen konnte. Ihm ist jedoch insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er unter den gegebenen Umständen i.S. von § 60 Abs. 1 VwGO "ohne Verschulden" verhindert war, die Frist einzuhalten. Das Verwaltungsgericht hat nämlich über die Nichtabhilfe der bei ihm fristgerecht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, ohne zuvor die Begründung der Beschwerde sowie den Ablauf der Zweimonatsfrist für die Begründung der Beschwerde abzuwarten. Es hat sodann die Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, und das Bundesverwaltungsgericht hat seinerseits ebenfalls noch vor Ablauf der Zweimonatsfrist für die Begründung der Beschwerde und vor Absendung der Beschwerdebegründung seitens des Klägers diesem mitgeteilt, daß die Sache nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht "anhängig" sei. Unter diesen besonderen Umständen waren die Einreichung der Beschwerdebegründung entgegen § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht beim Verwaltungsgericht, sondern unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht sowie die dadurch bedingte Fristversäumung i.S. von § 60 Abs. 1 VwGO unverschuldet.

2

Zu 2. Die Beschwerde kann indessen keinen Erfolg haben, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, auf der das angefochtene Urteil auch beruhen könnte (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), nicht gegeben ist.

3

Der Kläger sieht eine Abweichung des angefochtenen Urteils einmal von dem Urteil des Senats vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 3.86 - BVerwGE 79, 24, mit dem er grundsätzlich entschieden hat, daß die Verwaltungsgerichte ihrer schwierigen Aufgabe, zu prüfen und zu entscheiden, ob der betroffene Wehrpflichtige den Kriegsdienst mit der Waffe aus "Gewissensgründen" verweigert, nur dann gerecht werden können, "wenn sie die von dem Wehrpflichtigen für sich in Anspruch genommenen individuellen Gewissensgründe zum Ausgangspunkt ihrer Prüfung nehmen und sodann die von ihm gegebene Begründung und Erläuterung vor dem Hintergrund seiner Vorstellungen und im Zusammenhang seiner Überlegungen und Abwägungen nachvollziehen" (a.a.O. S. 28). Mit dieser Begründung hat der Senat in dem dort entschiedenen Fall, in dem der Wehrpflichtige zwar bereit war, in einer zivilen Nothilfesituation notfalls den verbrecherischen Angreifer zu töten, in dem er aber bei einem in eine kriegerische Situation eingebetteten Angriff eines Soldaten auf eine wehrlose Zivilistin nicht einschreiten wollte, die rechtliche Möglichkeit einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe bejaht, weil die vom Wehrpflichtigen für sein unterschiedliches Verhalten in den beiden Situationen gegebene individuelle Begründung nach seinem Vortrag im einen wie im anderen Fall an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientiert war.

4

Von diesem Rechtssatz ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Insbesondere hat es im Falle der Bereitschaft des Wehrpflichtigen, in einer zivilen Notwehr- oder Nothilfesituation gegen einen verbrecherischen Angreifer einzuschreiten und ihn notfalls auch zu töten, nicht schon die rechtliche Möglichkeit einer Gewissensentscheidung verneint. Vielmehr hat der Kläger ungeachtet der von ihm behaupteten Gewissensnöte das Gericht nur nicht davon zu überzeugen vermocht, daß er tatsächlich ein absolutes Tötungsverbot "in seinem Gewissen verinnerlicht" habe. Dies hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht daraus gefolgert, daß nach seiner Überzeugung der Kläger die Tötung eines Menschen, nämlich des Angreifers, in einer solchen Situation für "richtig" im Sinne von sachlich gerechtfertigt erachte, wie die dafür gegebene Begründung zeige, nämlich daß sich der Angreifer außerhalb bestehender Gesetze befinde und ein Verbrechen begehe. Mit dieser Argumentation hat das Verwaltungsgericht nicht - entgegen der Rechtsprechung des Senats - die rechtliche Möglichkeit einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe verneint, sondern eine Gewissensentscheidung allein aus tatsächlichen Gründen als nicht gegeben angesehen, weil es nämlich beim Kläger ausschließlich Vernunftgründe ausgemacht hat, die sich nicht zu einer Gewissensentscheidung verdichtet hatten.

5

Auch mit seiner weiteren Begründung, betreffend die Einstellung des Klägers zu notwehr- und nothilfeähnlichen Situationen im Kriege, ist das Verwaltungsgericht nicht von dem dargelegten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Die fehlende Bereitschaft des Klägers, in einer solchen Situation zugunsten eines schwerverletzten Soldaten gegen einen feindlichen Angreifer einzuschreiten, beruhte nach der auf seine tatsächlichen Feststellungen gegründeten Überzeugung des Verwaltungsgerichts - anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall - nämlich nicht auf der Vorstellung des Klägers, daß sich der feindliche Angreifer in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung seines Staates sehe und sich daher im Recht fühle. Vielmehr hat nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts die mangelnde Bereitschaft des Klägers, gegen den feindlichen Angreifer einzuschreiten, ihren Grund - außer in der fehlenden Überschaubarkeit sowohl der kriegerischen Situation als auch der Konsequenzen eines Eingreifens des Klägers in diese Situation, wie dies auch bei dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Sachverhalt der Fall war - vorrangig in der allgemeinen, abstrakten Ablehnung jeglicher Beteiligung an kriegerischen Situationen, die noch vor seinem Bemühen rangiere, menschliches Leben zu schützen. Diese tatsächliche Würdigung hat das Verwaltungsgericht maßgeblich darauf gestützt, daß der Kläger eindringlich vorgetragen habe, den Schutz der körperlichen Unversehrtheit dann nicht als erstes Ziel zu verfolgen, wenn er sich durch eine entsprechende Handlung an militärischen Aktionen beteiligen würde.

6

Mit seiner erkennbar hinter dieser tatsächlichen Würdigung stehenden Rechtsauffassung ist das Verwaltungsgericht aber nicht von der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 3. Februar 1988, a.a.O., abgewichen. Das ergibt sich im übrigen auch aus den sonstigen Gründen, die das Verwaltungsgericht für seine Schlußfolgerung angeführt hat, der Kläger habe keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen. Insbesondere die vom Verwaltungsgericht tatsächlich festgestellte fehlende Bereitschaft des Klägers, als Zivilist einen verwundeten Soldaten - ohne deshalb einen feindlichen Angreifer töten zu müssen - lediglich zu versorgen, solange die Verletzung sich nicht als lebensbedrohlich darstelle, spricht gegen eine maßgeblich an seinem Gewissen orientierte Entscheidung, menschliches Leben unter allen Umständen zu schützen. Insofern würde das angefochtene Urteil, selbst wenn es von dem Urteil des Senats vom 3. Februar 1988, a.a.O., abgewichen wäre, jedenfalls nicht auf dieser Abweichung beruhen.

7

Auch eine Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Senats vom 1. Februar 1989 - BVerwG 6 C 61.86 - BVerwGE 81, 239, auf der es beruhen könnte, läßt sich nicht feststellen. Zwar hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich davon gesprochen, daß eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe voraussetze, daß der Wehrpflichtige bei einer Zuwiderhandlung gegen das Gebot seines Gewissens "innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde"; eine solche Anforderung stände allerdings im Widerspruch zu dem angeführten Urteil des Senats vom 1. Februar 1989, a.a.O., wonach für die Annahme einer Gewissensentscheidung i.S. von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gerade nicht das "Zerbrechen der Persönlichkeit" und auch nicht ein "schwerer seelischer Schaden" als Folge des Zwanges, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten, verlangt werden dürfen, sondern bereits eine "schwere Gewissensnot" des Wehrpflichtigen genügt, die zwar im Einzelfall zu einem seelischen Schaden führen kann, aber nicht muß. Bei näherem Hinsehen zeigt sich indessen, daß das Verwaltungsgericht beim Kläger entgegen dem ersten Anschein in Wahrheit keine unzulässig hohen Anforderungen an eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gestellt hat. Es hat beim Kläger nämlich nicht nur keinen schweren seelischen Schaden, sondern schon keine ernsthafte Gewissensbelastung überhaupt festgestellt, weil er nach dem Eindruck des Gerichts entsprechend seinen Wertvorstellungen die Tötung eines Angreifers sogar als gerechtfertigt ansehen würde und sein Gewissen dadurch wesentlich entlasten könnte. Aus diesem Grunde würde im übrigen das angefochtene Urteil selbst bei einer Abweichung von dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 1989, a.a.O., jedenfalls nicht auf dieser Abweichung beruhen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Niehues
Ernst
Seibert