Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.08.1997, Az.: 1 StR 319/97
Verpflichtung zur Anzeige geplanter Straftaten; Gesamtstrafenausspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.08.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 319/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 14449
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 28.11.1996
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1998, 210 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
versuchte schwere Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 7. August 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Brüning, Dr. Wahl, Landau
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
I.
Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. November 1996 wird mit den Feststellungen aufgehoben:
- 1.
auf die Revision des Angeklagten
- a)
im Fall II. 4. der Urteilsgründe, soweit der Angeklagte wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten verurteilt worden ist,
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe;
- 2.
auf die Revision der Staatsanwaltschaft
- a)
in den Fällen II. 1. 1. (erste Brandstiftung Sä. H.) und VII. (Tötung C. G.) der Urteilsgründe,
- b)
im Gesamtstrafenausspruch.
II.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
III.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Versicherungsbetrug, Versicherungsbetrugs in zwei Fällen, versuchten erpresserischen Menschenraubs, Nichtanzeige geplanter Straftaten und uneidlicher Falschaussage in Tateinheit mit Strafvereitelung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord an der 16jährigen C. G. und der Strafvereitelung im Tötungsfall He. hat es den Angeklagten freigesprochen.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
I.
Die Revision des Angeklagten
Sie führt auf die Sachrüge lediglich zur Aufhebung der Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten im Fall II. 4 der Urteilsgründe (Entführungsfall H. G.) und des Gesamtstrafenausspruchs sowie insoweit zur Zurückverweisung der Sache. Im übrigen bleibt das Rechtsmittel erfolglos.
1.
Die mit Revisionsbegründungsschriftsatz vom 12. März 1997 rechtzeitig erhobene Verfahrensrüge entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da der angegriffene Gerichtsbeschluß entgegen der Revisionsbehauptung eine Begründung enthält, die von der Revision nicht mitgeteilt worden ist.
2.
Nach sachlich-rechtlicher Überprüfung kann lediglich der Schuldspruch des Angeklagten wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten im Fall II. 4 keinen Bestand haben. Ihm liegt folgendes zugrunde:
Der Angeklagte war Angestellter und treuer Ergebener des inzwischen durch Selbstmord aus dem Leben geschiedenen S., der die Entführung eines Discothekenbetreibers zur Erpressung von Lösegeld geplant hatte. Nachdem auch der Angeklagte in diesen Plan eingeweiht worden war, fuhr er am 27. Juni 1994 gemeinsam mit S. hinter dem ins Auge gefaßten Tatopfer her, um dessen Lebensgewohnheiten und eine günstige Gelegenheit zur Tatausführung in Erfahrung zu bringen. Am eigentlichen Angriff auf das Tatopfer am 29. Juni 1994, bei dem dieses von S. auch angeschossen wurde, nahm der Angeklagte nicht teil. Noch am Abend des gescheiterten Überfalls rief S. den Angeklagten an und bat ihn, ihm für die Tatzeit ein Alibi zu verschaffen. Nach der Festnahme S. s wurde der Angeklagte noch am gleichen Tag polizeilich und am 1. Juli 1994 richterlich als Zeuge vernommen, wobei er jeweils - wie erbeten - falsch aussagte. Er blieb unvereidigt. Mit beiden Aussagen kam es ihm "ausschließlich" darauf an, den ihm als Täter bekannten S. vor Strafverfolgung zu schützen.
a)
Entgegen der Annahme des Landgerichts war der Angeklagte hier nicht gemäß § 138 Abs. 1 StGB zur Anzeige der geplanten Entführung verpflichtet, denn nicht nur Täter und Teilnehmer der geplanten Tat sind hiervon befreit, sondern auch derjenige, der lediglich Vorbereitungshandlungen zur Tatplanung beisteuert (BGH NStZ 1982, 244 m.w.Nachw.; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 138 Rdn. 12). Hier hatte die Observation des Tatopfers unter Beteiligung des Angeklagten nur zwei Tage vor dem eigentlichen Angriff stattgefunden. Schon dieser enge zeitliche Zusammenhang zeigt, daß der Angeklagte nicht Außenstehender, sondern möglicherweise an einer entsprechenden Verbrechensverabredung beteiligt (§ 30 Abs. 2 StGB) oder sogar als Gehilfe oder Mittäter (vgl. dazu BGHSt 11, 268, 271; 14, 123, 129; 16, 12, 14; BGH, Urt. vom 21. Mai 1996 - 1 StR 125/96; Roxin in LK StGB 11. Aufl. § 25 Rdn. 179 m.w.Nachw.) in die geplante Tat verstrickt war (vgl. auch Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 138 Rdn. 44).
Da das Landgericht die Beteiligung des Angeklagten an der geplanten Entführung bisher nicht umfassend geprüft hat, war der Senat gehindert, den Angeklagten vom Vorwurf der Nichtanzeige geplanter Straftaten freizusprechen. Die Sache bedarf insoweit einer erneuten umfassenden tatrichterlichen Klärung.
b)
Dagegen hat die im Fall II. 4 tatmehrheitlich erfolgte Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage in Tateinheit mit Strafvereitelung Bestand. Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen konnte dem Angeklagten das Selbstbegünstigungsprivileg des § 258 Abs. 5 StGB hier nicht zugute kommen, weil die falschen Aussagen nach eigenen Angaben des Angeklagten "ausschließlich" zu dem Zweck erfolgten, S. vor Strafverfolgung zu schützen. Eine Selbstbegünstigung hatte der Angeklagte danach nicht ins Auge gefaßt. Die Strafkammer hat ihm deshalb zu Recht den persönlichen Strafausschließungsgrund aus § 258 Abs. 5 StGB versagt (vgl. dazu auch Stree in Schönke/ Schröder, StGB 25. Aufl. § 258 Rdn. 35; Tröndle aaO § 258 Rdn. 13).
3.
Auch im übrigen deckt die Sachrüge Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten im Schuldspruch nicht auf. Der Erörterung bedarf insoweit nur folgendes:
a)
Der Verurteilung wegen versuchten erpresserischen Menschenraubs im Fall II. 3 (Entführungsfall P.) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zusammen mit dem Angeklagten und zwei anderweitig verfolgten Mittätern wollte S. die Zeugin P. gewaltsam entführen, um von deren Familie 2,3 Millionen DM Lösegeld zu erpressen. Im Juni 1994 fuhren die vier Täter zur Arbeitsstätte der Zeugin, wo einer von ihnen vereinbarungsgemäß drei Nägel unter den rechten Vorderreifen ihres Pkw's einspreizte. Das von den Tätern danach auf dem Heimweg verfolgte Tatopfer sollte, nachdem es infolge der erwarteten Reifenpanne auf freier Strecke ausgestiegen wäre, entführt werden. Doch kam es nicht zu dem geplanten Überfall, weil der präparierte Reifen wider Erwarten keinen Druckverlust erlitt und die Zeugin deshalb wohlbehalten zu Hause ankam, während S. noch auf einer zweiten in Frage kommenden Fahrtstrecke nach ihr suchte.
Das Landgericht durfte im Verhalten der Täter bereits ein unmittelbares Ansetzen im Sinne von § 22 StGB zu einem erpresserischen Menschenraub - und nicht lediglich eine hier möglicherweise nach § 30 Abs. 2 StGB strafbare Vorbereitungshandlung - sehen. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach, der erkennende Senat zuletzt auch für die hier in Rede stehende Tat anläßlich der Revision eines der Mittäter (vgl. NStZ 1997, 83) entschieden hat, kann eine Handlung, die das Tatopfer - wie hier - dem ungehinderten Zugriff der Täter preisgeben soll, bereits eine hinreichende unmittelbare Rechtsgutsgefährdung begründen (vgl. auch BGH NJW 1980, 1759, 1760) [BGH 30.04.1980 - 3 StR 108/80], selbst wenn der eigentliche Zugriff noch aussteht. Letztlich ist bei der insoweit vorzunehmenden rechtlichen Wertung dem Tatrichter ein Beurteilungsrahmen eröffnet, dessen Grenzen das Landgericht nicht überschritten hat.
4.
Der Wegfall der im Fall II. 4 erkannten Einzelstrafe wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
Dagegen können die übrigen Einzelstrafen bestehen bleiben. Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß dem geständigen Angeklagten die Milderungsmöglichkeit der Kronzeugenregelung des Gesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBl I, 238) versagt worden ist, denn deren Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ebensowenig mußte das Landgericht eine analoge Anwendung des § 31 BtMG in Erwägung ziehen, da diese Vorschrift nicht über ihren Geltungsbereich hinaus auszudehnen ist. Im übrigen hat das Landgericht das umfassende Geständnis des Angeklagten und die hierdurch möglich gewordenen Ermittlungserfolge erheblich strafmildernd bewertet.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
Obwohl die Staatsanwaltschaft bei Einlegung der Revision ausgeführt hat, das Urteil des Landgerichts werde zu Ungunsten des Angeklagten "vollen Umfangs" angefochten, und obwohl die Beschwerdeführerin insoweit einen unbeschränkten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt hat, ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen im übrigen, daß sich das Rechtsmittel in Wahrheit nur dagegen wendet, daß das Landgericht im Fall II. 1. 1. der Urteilsgründe (erste Brandlegung im "Sä. H. ") den Versuch eines Tötungsverbrechens nicht hinreichend geprüft und im Fall VII. (Tötungsfall C. G.) den Angeklagten freigesprochen hat. Der unbeschränkte Revisionsantrag steht im Widerspruch dazu, daß die Revisionsbegründung lediglich Ausführungen zu den beiden genannten Fällen enthält. In einem solchen Fall ist das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (vgl. dazu BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 208 und 230/97 -; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3, insofern in BGHSt 36, 167 ff. nicht abgedruckt; Pikart in KK 3. Aufl. § 344 Rdn. 5 m.w.Nachw.). Im Umfang der genannten Beschränkung hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die erhobene Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.
1.
Im Fall II. 1. 1. hat das Landgericht den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Versicherungsbetrugs in Tateinheit mit versuchter gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung verurteilt. Es hat jedoch nicht hinreichend geprüft, ob der Angeklagte tateinheitlich dazu ein vorsätzliches Tötungsdelikt versucht hat.
a)
Nach den Feststellungen sollte 1992 eine Discothek nahe Zwickau wegen geschäftlichen Mißerfolgs niedergebrannt werden, um Betreiber und Grundstückseigentümer in den Genuß hoher Versicherungsleistungen zu bringen. S. hatte sich zur Tatausführung bereiterklärt, der Angeklagte unterstützte ihn dabei, weil er sich davon die Zahlung ausstehender Lohnforderungen durch S. erhoffte.
Im zweiten Obergeschoß des Gebäudes übernachtete gelegentlich eine in der Discothek beschäftigte Kellnerin, die zwar am Abend vor der Tat von ihren Arbeitgebern mehrfach aufgefordert worden war, nicht im Gebäude zu übernachten, aber dennoch am späten Abend ihr dortiges Zimmer aufgesucht hatte. Nach den Urteilsfeststellungen rechneten S. und der Angeklagte sodann damit, daß sich die Frau im Gebäude aufhielt. Dennoch entzündeten sie den von ihnen ausgeschütteten Dieselkraftstoff und verließen das Haus. Zu einem Brand des Gebäudes kam es nur deshalb nicht, weil die von den Tätern angelegte Dieselspur auf der Länge von einem Meter unterbrochen war. Die Reste des Feuers wurden von der Kellnerin ausgetreten.
b)
Zu Recht rügt die Revision, schon aufgrund der getroffenen Feststellungen hätte das Landgericht ein versuchtes Tötungsdelikt prüfen müssen. Die Brandvorbereitungen waren hier so großflächig erfolgt, daß die Zeugin bei erfolgreicher Brandlegung keine Überlebenschance gehabt hätte. Subjektiv hatten die Täter nach nur oberflächlicher Durchsuchung des Hauses wegen der zuvor wahrgenommenen Geräusche mit der Anwesenheit der Zeugin gerechnet und diesen Umstand bei der Tatausführung auch billigend in Kauf genommen.
Das Fehlen dieser Prüfung führt wegen der möglichen tateinheitlichen Begehungsweise zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 1. 1. einschließlich der an sich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf. Die Sache bedarf insoweit insgesamt einer neuen tatrichterlichen Prüfung, zumal die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auch Rückschlüsse auf die innere Tatseite des Angeklagten - auch zur Frage möglicher Mordmerkmale - zulassen und der Senat nicht ausschließen kann, daß die unzureichende Rechtsprüfung des Landgerichts sich insoweit auf die bisherigen Feststellungen ausgewirkt hat.
2.
Schließlich unterliegt auch der Freispruch im Fall VII. der Urteilsgründe (Tötung der C. G.) durchgreifenden Bedenken.
a)
Nach einer Schießerei mit fünf Verletzten hatte die von S. in M. I. betriebene Discothek unter starkem Besucherschwund zu leiden. Hiervon profitierte die Konkurrenzdiscothek "Su. " im naheliegenden D., was S. ändern wollte. Er hatte sich eine Repetierbüchse mit Zielfernrohr besorgt und plante am Nachmittag des 28. August 1993 einen Anschlag auf die konkurrierende Discothek. Dazu ließ er sich von dem Angeklagten, der zwar das Gewehr bemerkte, den Feststellungen zufolge jedoch glaubte, S. wolle nur die Außenlampen der Discothek zerschießen, fahren. Unterwegs schraubte der Angeklagte auf einem Parkplatz von einem dort abgestellten Fahrzeug die Nummernschilder ab und brachte sie zur Tarnung an den von ihm geführten Pkw an.
Entgegen der Erwartung des Angeklagten schoß S. vom Auto aus gezielt auf die im Eingangsbereich stehende 16jährige Discothekenbesucherin C. G., die an dem Herzschuß unmittelbar darauf verstarb.
b)
Das Landgericht hätte den Angeklagten hier schon deshalb nicht freisprechen dürfen, weil er nach den Feststellungen Beihilfe zum Führen einer Schußwaffe (§§ 53 Abs. 3 Nr. 1 b WaffG, 27 StGB) geleistet hat. Er hatte nämlich bemerkt, wie S., von dem er jedenfalls wußte, daß dieser die Discothek beschießen wollte, die Tatwaffe auf den Rücksitz des vom Angeklagten gesteuerten Pkw gelegt hatte. Mit einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Führen der Waffe konnte er bei dem unter einem Aliasnamen in Deutschland lebenden mehrfachen Straftäter S. nicht rechnen.
Wenngleich die Feststellungen somit eine Verurteilung nach den oben genannten waffenrechtlichen Vorschriften tragen würden, kann der Senat das angefochtene Urteil schon deshalb nicht berichtigen, weil der insoweit freigesprochene Angeklagte mangels Beschwer bisher nicht in der Lage war, die ihn nunmehr belastenden Feststellungen im Revisionsverfahren überprüfen zu lassen (vgl. dazu: Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zu StPO, Teil II, §§ 353 - 355 Rdn. 49).
Soweit das Landgericht keine Verurteilung wegen Beihilfe zum Führen einer Schußwaffe ausgesprochen hat, war das Urteil deshalb aufzuheben. Davon erfaßt werden auch der Freispruch vom Vorwurf, an der Tötung C. G. s mitgewirkt zu haben, und die dazu getroffenen Feststellungen. Das ergibt sich zum einen daraus, daß der Tansport der Tatwaffe zum Tatort und der tödliche Schuß eine Tat im Sinne von § 52 StGB bilden, so daß eine isolierte Betrachtung des Freispruchs ausscheidet. Zum anderen hat das Landgericht bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte den Angriff auf einen Menschen als möglich voraussah und billigend in Kauf nahm, bisher nicht bedacht, daß er sich auch im Fall I. 1. 1. der Urteilsgründe eines versuchten Tötungsdelikts schuldig gemacht haben kann. Der Senat kann nicht ausschließen, daß - sollte es im Fall I. 1. 1. zu einer entsprechenden Verurteilung kommen - dies auch Auswirkungen auf die Beweiswürdigung im Fall VII. haben könnte.
3.
Die in der Sache zu Recht erhobene Beanstandung, das Landgericht hätte bei einem Freispruch nach § 154 a StPO ausgeschiedene Gesetzesverletzungen wieder einbeziehen müssen (dazu BGH NStZ 1996, 24, mit Nachweisen), ist gegenstandslos, denn mit der Aufhebung des Urteils im Fall VII. besteht dazu Gelegenheit.
4.
Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung der im Fall II. 1. 1. verhängten Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs.
III.
Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß der Angeklagte die beiden Brandlegungen im "Sä. H. " am 30. Juli 1992 und am 6. September 1992 begangen und den Pkw Jaguar der Lebensgefährtin S. s am 19. November 1992 zum Zweck des Versicherungsbetrugs in Brand gesetzt hat (Fall II. 2. der Urteilsgründe). Diese Taten liegen mithin vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Dachau vom 24. Februar 1993 (wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort) und der Verurteilung durch das Amtsgericht Mühldorf am Inn vom 17. Mai 1993 (wegen Unterhaltspflichtverletzung). Insoweit wird darzulegen sein, inwieweit die Voraussetzungen des § 55 StGB noch vorliegen oder - für den Fall, daß die dort erkannten Strafen schon erledigt sind - wie sich die nicht mehr gegebene Möglichkeit der Gesamtstrafenbildung auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.
Ulsamer
Brüning
Wahl
Landau