Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1972, Az.: VIII ZR 259/68
Darlegungslast und Beweislast bezüglich der Schenkung eines Sparbuchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1972
- Aktenzeichen
- VIII ZR 259/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11935
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 14.10.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1972, 1226 (Kurzinformation)
- MDR 1972, 775 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Frau Dorothea J. geb. V., zur Zeit in der W. L. P.,
vertreten durch ihren Vormund Frau Lotte V. in L., G.-Straße ...
Prozessgegner
Kaufmännischer Angestellter Georg K. in Bad D., V.-F.-Straße ...
Amtlicher Leitsatz
BGB § 1006 gilt nicht für Sparbücher.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Mormann, Braxmaier, Dr. Hiddemann und Hoffmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Oktober 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Die 1896 geborene Klägerin und ihr 1883 geborener Ehemann (pensionierter Reichsbankbeamter) wurden 1945 aus Schlesien vertrieben. Sie wohnten zuletzt zusammen in einem Altersheim in P.. Der Beklagte ist der Sohn einer Schwester des Ehemannes der Klägerin und wohnt zusammen mit seiner Mutter in Bad D.. Der Ehemann der Klägerin hatte drei Sparbücher der Sparkasse in G. (seinem früheren Wohnort) mit Guthaben von zusammen rd. 20.000 DM. Von September bis November 1963 war die Klägerin wegen einer akuten geistigen Erkrankung im Westfälischen Landeskrankenhaus M.. Während dieser Zeit besuchte der Ehemann der Klägerin Anfang Oktober 1963 seine Schwester aus Anlaß ihrer Goldenen Hochzeit und blieb mehrere Tage dort. Der Beklagte war kurz darauf beim Ehemann der Klägerin im Altersheim. Als die Klägerin im November 1963 zu ihrem Mann in das Altersheim zurückkehrte, fehlten dort die drei Sparbücher ihres Ehemannes, deren Sperrung sie veranlaßte. Die Sparbücher hat der Beklagte. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden im Januar bzw. März 1965 wegen Geisteskrankheit entmündigt. Der Ehemann (im folgenden: Erblasser) starb am 12. März 1965; die Klägerin ist seine Alleinerbin.
Sie verlangt vom Beklagten Hergabe der Sparbücher mit der Behauptung, dieser habe sie anläßlich seines Besuches bei ihrem Ehemann Anfang November 1963 unrechtmäßig an sich genommen. Der Beklagte behauptet, sein Onkel habe ihm bei dieser Gelegenheit die Sparbücher geschenkt. Die Klägerin bestreitet das und macht hilfsweise geltend, ihr Ehemann sei schon zu dieser Zeit wegen Geisteskrankheit geschäftsunfähig gewesen.
Die Vorinstanzen haben nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen: Das Landgericht mit der Begründung, es sei bewiesen, daß der Erblasser dem Beklagten Anfang November 1963 unter Übergabe der Bücher die Sparguthaben geschenkt habe, und es sei nicht bewiesen, daß der Erblasser zu dieser Zeit wegen Geisteskrankheit geschäftsunfähig gewesen sei; das Berufungsgericht mit der Begründung, die Klägerin sei für ihre Behauptung, der Erblasser habe dem Beklagten die Sparguthaben nicht geschenkt, beweisfällig geblieben, und sie habe auch nicht bewiesen, daß der Erblasser schon im Herbst 1963 geschäftsunfähig gewesen sei. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Unstreitig war der Erblasser bis Oktober 1963 Inhaber der Sparguthabenforderungen und deshalb (§ 952 BGB) Eigentümer der Sparbücher. Daß der Erblasser danach die Sparguthaben schenkungsweise dem Beklagten abgetreten habe und dadurch (§ 952 BGB) dieser Eigentümer der Sparbücher geworden sei, hatte - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - der Beklagte, und nicht das Gegenteil die Klägerin zu beweisen. Denn nach allgemeinem Beweislastgrundsatz (vgl. Rosenberg, Die Beweislast 5. Aufl. S. 121) hatte der Beklagte die Voraussetzungen der rechtvernichtenden Einwendung zu beweisen, daß das Recht des Erblassers an Sparguthaben und Sparbüchern im November 1963 durch Schenkung auf den Beklagten übergegangen ist. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Rechtsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Beklagten spräche, der unstreitig zur Zeit Eigenbesitzer der Sparbücher ist. Diese Bestimmung gilt jedoch nach allgemeiner und zutreffender Ansicht (so schon: RG JW 1913; 30; ferner: RGRK 11. Aufl. § 1006 Anm. 4; Soergel/Mühl 10. Aufl. § 1006 Nr. 13; Staudinger 11. Aufl. § 1006 Nr. 10) nicht für Sparbücher (und die übrigen Legitimationspapiere des § 952 BGB). Denn § 1006 BGB baut, wie sich insbesondere aus § 1006 Abs. 1 Satz 2 ergibt, auf dem vermuteten Zusammenfallen von Besitzerwerb und Eigentumserwerb auf (Senatsurteil - VIII ZR 169/65 vom 5. Juli 1967 = LM BGB § 1006 Nr. 10 = NJW 1967, 2008 = JZ 1967, 606 [BGH 05.07.1967 - VIII ZR 169/65]). Eine solche Vermutung ist bei Sparbüchern nicht begründet. Denn Sparbücher werden nicht gemäß § 929 ff BGB mittels Besitzübertragung übereignet, vielmehr folgt nach § 952 BGB das Eigentum am Sparbuch der Sparguthabenforderung, die gemäß § 398 BGB durch formlosen Abtretungsvertrag übertragen wird. Der Beklagte muß deshalb nach allgemeiner Beweislastregel beweisen, daß der Erblasser Forderung und Eigentum durch Schenkung an ihn (Beklagten) verloren hat.
Da das Berufungsgericht dies nicht festgestellt hat, war gemäß § 564 ZPO das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Rechtsstreit ist aber nicht schon zugunsten der Klägerin entscheidungsreif. Denn es ist nicht auszuschließen, daß der Irrtum über die Beweislast die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts beeinflußt hat. Gemäß § 565 ZPO war deshalb die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für die erneute Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Wenn auch der Besitz der Sparbücher für den Beklagten nicht die Rechtsvermutung des § 1006 BGB begründet, so kann doch die Tatsache, daß der Beklagte Besitzer der Sparbücher ist, bei der Beweiswürdigung Bedeutung gewinnen. So könnte, wenn festgestellt werden sollte, daß der Erblasser dem Beklagten die Sparbücher übergeben hat, dies ein Beweisanzeichen für eine Schenkung der Sparguthaben sein, wenn für die Übergabe der Bücher jede andere Erklärung fehlt. Sollte das Berufungsgericht eine Schenkung des Erblassers feststellen, so müßte es sich erneut mit dessen Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Schenkung befassen. Die Klägerin hat dann Gelegenheit, ihre in der Revisionsinstanz vorgebrachten gewichtigen Rügen gegen die bisherige Beweiswürdigung in diesem Punkt beim Berufungsgericht anzubringen.
Da von der erneuten Entscheidung auch abhängt, wer die Kosten der Revisionsinstanz zu tragen hat, war auch diese Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.
Mormann
Braxmaier
Dr. Hiddemann
Hoffmann