Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.03.1984, Az.: BVerwG 4 C 50.80
Innenbereich; Wohnbebauung; Industrielle Nutzung; Betriebsinhaber; Immissionsschutz; Prägung; Wohnnutzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.03.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 50.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12038
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 16.05.1977 - AZ: 1 K 1417/76
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.01.1980 - AZ: 11 A 1520/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBauBl. 1984, 439-440
- BRS 42, 175 - 178
- BauR 1984, 612-614
- BauR 1984, 612 - 614
- DÖV 1984, 857 - 858
- NVwZ 1984, 511-512 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1985, 37 (amtl. Leitsatz)
- ZfBR 1984, 148-149
Amtlicher Leitsatz
Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter können im unbeplanten Innenbereich zulässig sein, wenn die Eigenart der näheren Umgebung durch Wohnbebauung, Ladengeschäfte, einen Handwerksbetrieb und einen erheblich emittierenden Industriebetrieb geprägt ist.
Zu den Anforderungen an Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen.
Redaktioneller Leitsatz
Im unbeplanten Innenbereich, der von Wohnbebauung bis zur industriellen Nutzung geprägt ist, sind Wohnungen für Betriebsinhaber und - leiter zulässig. Der Immissionsschutz für die allgemeine Wohnnutzung gilt hier nicht.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Kühling, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 1980 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Gemarkung G. Flur 83, Flurstück 96 und 147, einen Zweiradhandel, die Herstellung von Transport- und Versehrtendreirädern und Fahrradanhängern, die Reparatur und Teilmontage von Zweirädern sowie die Fabrikation von Waschmaschinenteilen. Das Grundstück der Klägerin ist an der Straßenseite zur H. Straße mit einem viergeschossigen Wohn- und Geschäftshaus in geschlossener Bauweise bebaut. In dem Gebäude befinden sich vier Wohnungen, darunter eine 130 qm große Wohnung im ersten Obergeschoß, in der die Inhaberin der klagenden Firma mit ihrer Familie wohnt. Das Erdgeschoß des Hauses wird als Ladenlokal mit Büro und Lagerraum genutzt. Die Reparatur- und Montagearbeiten werden in einem eingeschossigen flachen Anbau an der Südostecke des Hauses durchgeführt. Die rückwärtig unbebauten Teile des Betriebsgrundstücks werden als Lager- und Stellfläche sowie als Garten genutzt.
Auf dem östlich und südöstlich angrenzenden Grundstück befindet sich ein ausgedehnter Gebäudekomplex, in dem die Beigeladene eine Bandweberei betreibt. Die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen liegen in der Innenstadt von G. in einem zusammenhängend bebauten Bereich, für den ein Bebauungsplan nicht aufgestellt ist. Der Flächennutzungsplan der Stadt G. stellt diesen Bereich als Kerngebiet dar.
Die Klägerin beabsichtigt, in der Südecke ihres Betriebsgrundstücks ein ca. 14 m × 10 m großes eingeschossiges Wohnhaus mit Satteldach als "Betriebsleiterwohnung" zu errichten. Ihre Bauvoranfrage vom 19. September 1975 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Januar 1976 mit der Begründung ab, das Vorhaben sei nach § 34 des Bundesbaugesetzes - BBauG - bedenklich. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen, vom Grundstück der Beigeladenen gingen keine Immissionen aus, die der Errichtung des geplanten Wohnhauses entgegenstehen könnten. Die Situation der Bandweberei werde im Hinblick auf die Zulässigkeit der Immissionen durch die vorhandenen Wohnhäuser bestimmt, die zumindest ebenso nahe neben dem Fabrikgebäude lägen wie das geplante Wohnhaus. Auch wenn man darauf abstelle, daß das Gebiet durch Gewerbe- und Industriebetriebe mitgeprägt sei, sei das geplante Wohnhaus als Betriebsleiterwohnung im Sinne der §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 9 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverodnung - BauNVO - privilegiert. In ihrem viergeschossigen Wohnhaus stehe für einen Betriebsleiter keine geeignete Wohnung zur Verfügung.
Der Beklagte hat dem entgegengehalten, eine Betriebsleiterwohnung sei nicht erforderlich, weil in dem Wohngebäude an der H. Straße mehrere Wohnungen vorhanden seien.
Die Beigeladene hat darauf hingewiesen, daß die Immissionsprobleme durch ein weiteres Wohnhaus verschärft würden und die dann notwendigen Schutzmaßnahmen mit vertretbaren Mitteln von ihr nicht mehr durchzuführen seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und im wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Die Errichtung eines Wohnhauses am vorgesehenen Standort widerspreche in bebauungsrechtlicher Hinsicht § 34 Abs. 1 BBauG 1976/79. Das Vorhaben füge sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Die nähere Umgebung unterliege nämlich einer deutlich wahrnehmbaren Lärmeinwirkung durch den Fabrikationsbetrieb der Beigeladenen. Im vorliegenden Fall könne dahingestellt bleiben, ob das Hinzutreten eines weiteren Wohnhauses dem aus der Umgebung ableitbaren Rahmen entspreche. Denn auch ein solches Vorhaben füge sich nicht ein, wenn es im einzelnen die gebotene Rücksichtnahme auf die vorhandene Bebauung vermissen lasse. Hier nehme das Wohnbauvorhaben der Klägerin nicht genügend Rücksicht auf die Belange der Beigeladenen, die ihren bestandsgeschützten Industriebetrieb in unmittelbarer Nachbarschaft führe. Trotz der diesem Betrieb aus Gründen des Immissionsschutzes auferlegten Vorkehrungen liege die Lärmbelastung der vorhandenen benachbarten Wohnbebauung zur Zeit nur geringfügig unterhalb der vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt zugrunde gelegten Richtwerte von u.a. 40 dB (A) (nachts). Nach der Stellungnahme des TÜV Hannover ergebe sich ein Schallpegel von 39 dB (A) für einen angenommenen Beurteilungsort, der 40 m westlich der Westwand des Erweiterungsgebäudes der Fabrik liege, sowie von 36 dB (A) für das 55 m von der Ostwand entfernte Wohnhaus F. straße 8. Diese Meßwerte machten deutlich, daß die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nur mit Mühe erfüllt werden könnten. Diese bestehende Situation würde durch die Errichtung eines Wohnhauses im Hintergelände der H. Straße und rund 25 m vor der Nordwestecke des Fabrikanbaues erneut "in Bewegung gebracht". Es könne dahinstehen, ob der Bau eines weiteren Wohnhauses innerhalb der lärmbelasteten Zone bereits für sich allein eine Verschlechterung bewirke. Jedenfalls würde das hier geplante neue Wohnhaus wesentlich näher an den Webereisaal rücken als die bislang vorhandenen Wohnbauten.
Diese Wirkungen hätten nicht etwa deswegen unberücksichtigt zu bleiben, weil das neue Wohnhaus der Inhaberin der klagenden Firma und ihrer Familie als Wohnung dienen solle. Das Rechtsinstitut der privilegierten Betriebsinhaberwohnung im Sinne von §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, das in planerisch ausgewiesenen Gewerbe- bzw. Industriegebieten seine Berechtigung habe, lasse sich nicht ohne weiteres auf unterschiedlich strukturierte, planungsrechtlich allein nach § 34 Abs. 1 BBauG 1976 zu beurteilende Bereiche übertragen. Insbesondere zwängen die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung nicht dazu, die "Betriebsleiterwohnungen" im nichtbeplanten Innenbereich gewissermaßen kraft Gesetzes zu den gewerblichen bzw. industriellen Anlagen zu zählen, die sich allein aus diesem Grunde stets in den vorgegebenen Rahmen einfügten. Eine derartige schematische Betrachtungsweise lasse sich nicht mit dem Wesen des § 34 Abs. 1 BBauG 1976/79 vereinbaren.
Abgesehen davon ständen dem Vorhaben insofern öffentliche Belange entgegen, als die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht gewahrt seien (§ 34 Abs. 1 BBauG 1976/79). Das Wohnen in unmittelbarer Nähe einer Lärmquelle der vorliegenden Art entspreche nicht den modernen städtebaulichen Zielsetzungen. Auf § 34 Abs. 3 BBauG komme es wegen der uneinheitlichen Struktur des maßgeblichen Gebiets nicht an.
Mit ihren Revisionen rügen der Vertreter des öffentlichen Interesses und die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die Revisionen haben Erfolg; das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Da die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dem Senat eine abschließende Sachentscheidung nicht erlauben, muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache in die Vorinstanz zurückverwiesen werden (§§ 137 Abs. 2 Nr. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Anwendung des § 34, des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) in der Fassung der Gesetze vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) und vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG - ausgegegangen. Danach ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung, daß sich das Vorhaben nach der Art der Bebauung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Den insoweit maßgebenden Bereich hat das Berufungsgericht in einer mit der Rechtsprechung des Senats übereinstimmenden Weise bestimmt: Das Berufungsgericht hat nämlich den Bereich als maßgebend angesehen, der sich auf das neue Vorhaben und auf den sich dieses prägend auswirken kann. In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß es sich um einen "Teilbereich eines innerstädtischen Wohngebiets mit Ladengeschäften und einem mittleren Handwerksbetrieb" sowie um einen großen Textilbetrieb handelt, der durch seine Gerüche und Geräusche die nähere Umgebung besonders beeinflußt. Diese Bebauung bestimmt den maßgebenden Rahmen (Urteil des Senats vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 [384]). In der Regel fügt sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG in die nähere Umgebung ein, wenn es sich innerhalb des aus der Umgebung gebildeten Rahmens hält; es fügt sich jedoch nicht in seine Umgebung ein, wenn es - trotz Übereinstimmung mit dem Rahmen - die gebotene Rücksichtnahme auf sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen läßt (BVerwG a.a.O. S. 386). In diesem Sinne kann es ein Vorhaben auch dann an der gebotenen Rücksichtnahme fehlen lassen, wenn es sich trotz seiner Schutzwürdigkeit den von einem benachbarten Gewerbebetrieb ausgehenden Emissionen aussetzt; denn im Hinblick auf die durch das Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen, besonders das Nebeneinander von Wohnnutzung und emittierendem Gewerbe gekennzeichnete bodenrechtliche Situation kann sowohl das Verursachen von Emissionen als auch der Umstand, daß das hinzutretende Vorhaben sich den Immissionen eines bestehenden Betriebes aussetzt, zu bewältigungsbedürftigen Spannungen führen und deswegen der Zulässigkeit des Vorhabens entgegenstehen (vgl. dazu z.B. auch § 35 Abs. 3 Spiegelstrich 2 BBauG).
Das hat auch das Berufungsgericht erkannt. Es hat jedoch offengelassen, ob sich das geplante Betriebsleiterwohnhaus in den vorhandenen Rahmen einfügt; es hat gemeint, das Vorhaben füge sich jedenfalls deswegen nicht ein, weil es die gebotene Rücksichtnahme vermissen lasse: Durch ein weiteres Wohnhaus werde der in Rede stehende Bereich "in Bewegung gebracht". Daran ändere nichts, daß das Wohnhaus der Inhaberin der klägerischen Firma und ihrer Familie dienen solle; denn das Rechtsinstitut der Betriebsinhaber- oder Betriebsleiterwohnung im Sinne der §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 9 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763) - BauNVO - lasse sich nicht ohne weiteres auf die Anwendung des § 34 Abs. 1 BBauGübertragen.
Hiermit verkennt das Berufungsgericht, daß es für die gebotene Rücksichtnahme gerade auf die Schutzwürdigkeit des konkreten Vorhabens und seine Verträglichkeit mit der unmittelbar benachbarten Bebauung ankommt. Für die Entscheidung dieser Frage kann es von ausschlaggebender Bedeutung sein, ob das Wohnhaus, das die Klägerin zu errichten beabsichtigt, als "allgemeines" Wohnhaus zu charakterisieren ist oder als eine Betriebsinhaber- oder Betriebsleiterwohnung. Auf diesen Unterschied ist auch in einem unbeplanten, im Zusammenhang bebauten Ortsteil abzustellen. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Die Baunutzungsverordnung stellt sich als eine sachverständige Konkretisierung der Planungsgrundsätze des Bundesbaugesetzes dar (vgl. Nachweise im Urteil des Senats vom 23. April 1969 - BVerwG 4 C 12.67 - BVerwGE 32, 31 [35/36]). Wenn auch eine generell-schematische Anwendung der Baunutzungsverordnung in Ergänzung des § 34 Abs. 1 BBauG nicht in Betracht kommt, hindert das nicht, im Bauplanungsrecht solche Begriffe, die in der Baunutzungsverordnung enthalten sind (wie z.B. Wohngebäude, Läden, nicht störende Handwerksbetriebe, Gewerbebetriebe usw.), in dem der Baunutzungsverordnung entsprechenden Sinn zu gebrauchen. Zu diesen Begriffen gehören auch die "Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter" (§§ 7 Abs. 2 Nr. 6, 8 Abs. 3 Nr. 1, 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Daß die Baunutzungsverordnung diese Arten von Bauvorhaben speziell von allgemeiner Wohnbebauung abhebt und anders als diese einordnet, rechtfertigt es mithin, auf die Zweckbestimmung und die damit zusammenhängende Schutzwürdigkeit solcher Wohnungen auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BBauG abzustellen.
Hiervon ausgehend hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Mai 1983 - BVerwG 4 C 67.78 - (ZfBR 1984, 45) für einen unbeplanten Innenbereich entschieden, daß den Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ein geringerer Schutz gegen Immissionen zusteht als den sonstigen Wohnungen. Der Senat hat seine Meinung damit begründet, daß Aufsichts- und Bereitschaftspersonal, Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die aus betrieblichen Gründen in unmittelbarer Nähe zum Betrieb wohnen, ein höheres Maß an Störungen für das Wohnen hinnehmen müssen, als dies für die allgemeine Wohnnutzung gilt. Aus §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 BauNVO folgt nämlich, daß in (beplanten) Gewerbe- und Industriegebieten, die der Unterbringung belästigender bzw. erheblich belästigender Betriebe dienen, an sich nicht gewohnt werden darf. Die aus betriebswirtschaftlichen und betriebstechnischen Gründen gleichwohl in diesen Gebieten - ausnahmsweise - zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter müssen sich deswegen nach dem Sinn und Zweck der zitierten Vorschriften mit der Immissionsbelastung abfinden, die generell in solchen Gebieten zulässig ist.
Das gilt im Grundsatz auch für die Anwendung des § 34 Abs. 1 BBauG: Es gibt keinen einleuchtenden Grund, solche betriebsbezogenen-Wohnungen in beplanten Bereichen, in denen grundsätzlich nicht gewohnt werden darf, (ausnahmsweise) zuzulassen, sie aber in einem unbeplanten Bereich, dessen Prägung von der Wohnbebauung bis zur industriellen Nutzung reicht, nur dann zuzulassen, wenn sie dort auch ohne ihre besondere Zweckbestimmung, also als allgemeine Wohnbebauung zulässig wären. Allerdings haben sich dann betriebsbezogene Wohnungen der genannten Art in einem durch industrielle Nutzung geprägten unbeplanten Innenbereich ohne Abwehransprüche mit der Immissionslage abzufinden, die legalerweise von den in diesem Bereich vorhandenen emittierenden Betrieben verursacht wird. Eine der allgemeinen Wohnnutzung entsprechende Schutzwürdigkeit kommt derartigen betriebsbezogenen Wohnungen auch dann nicht zu, wenn sie im unbeplanten Innenbereich liegen. Wäre das von der Klägerin beabsichtigte Vorhaben als Betriebsinhaber- oder Betriebsleiterwohnung anzusehen, so wäre es nach der Art der baulichen Nutzung auch im Hinblick auf die vom Betrieb der Weberei ausgehende Immissionsbelastung zulässig; wegen der geminderten Schutzwürdigkeit des Vorhabens käme eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht in Betracht. Da das im Berufungsurteil nicht richtig erkannt worden ist, kann dieses keinen Bestand haben.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen allerdings nicht ohne weiteres den Schluß, daß es sich um eine Betriebsinhaber- oder Betriebsleiterwohnung handelt: Erfüllt ist zwar die Voraussetzung, daß Wohnungen für betriebsgebundene Personen - wie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal oder Betriebsinhaber und Betriebsleiter - auf dem Betriebsgrundstück oder doch in dessen unmittelbarer Nachbarschaft errichtet werden müssen. Weiter erforderlich ist aber eine auch funktionale Zuordnung solcher Wohnungen zum jeweiligen Betrieb. Diese Zuordnung besteht, soweit es sich um Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal handelt, wenn diese Personen wegen der Art des Betriebes oder zur Wartung von Betriebseinrichtungen oder aus Sicherheitsgründen ständig erreichbar sein müssen und deswegen das Wohnen solcher Personen nahe dem Betrieb erforderlich ist. Für Betriebsleiter und Betriebsinhaber können wegen ihrer engen Bindungen an ihren Betrieb Wohnungen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück auch dann zulässig sein, wenn der Betrieb ihre ständige Einsatzbereitschaft nicht zwingend erfordert (vgl. dazu z.B. Förster, Komm, zur BauNVO, 3. Aufl., 1978, § 7 Anm. 2 d S. 153 oder Fickert/Fieseler, Komm, zur BauNVO, 4. Aufl., 1979, § 7 Rn. 10 S. 277); aber auch dann muß ihr Wohnen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück mit Rücksicht auf Art und Größe des Betriebes aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll sein. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn auf dem Betriebsgrundstück bereits Wohnungen vorhanden sind, die von dem Betriebsinhaber oder Betriebsleiter genutzt werden können, oder wenn die Errichtung der Betriebsinhaber- oder Betriebsleiterwohnung nicht mit Rücksicht auf den Betrieb, sondern aus betriebsfremden Gründen erfolgen soll.
Das Berufungsgericht wird hierzu die notwendigen tatsächlichen Feststellungen treffen müssen. Es wird gegebenenfalls auch zu klären haben, ob sich das geplante Vorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche in die vorhandene Bebauung einfügt und ob - selbst bei Berücksichtigung des Charakters einer Betriebsinhaber- oder Betriebsleiterwohnung - abgesehen von den bereits erwähnten Lärmimmissionen im übrigen die Mindestanforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind; die bisher hierzu getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme des Berufungsgerichts, diesen Anforderungen sei nicht genügt.
Abschließend weist der Senat noch auf folgendes hin: Sollte das geplante Wohnhaus nicht als Betriebsinhaber- oder Betriebsleiterwohnung zu charakterisieren sein, so wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob es sich als allgemeines Wohnbauvorhaben in die Eigenart der durch Wohnbebauung und einen Gewerbebetrieb geprägten Umgebung einfügt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist das zu bejahen, wenn es nicht stärkeren - im Sinne eines "Mittelwerts" (vgl. BVerwGE 50, 49 [54]) zumutbaren - Belästigungen ausgesetzt sein wird als die in diesem Bereich bereits vorhandene Wohnbebauung (Beschluß des Senats vom 5. März 1984 - BVerwG 4 B 171.83 -, für eine Veröffentlichung vorgesehen).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann