Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.1974, Az.: X ZB 8/74
„Schokoladentafel“
Schützbarkeit von Lebensmitteln als Gebrauchsmuster; Erleichterung der Handhabung durch eine neue Formgebung; Gebrauchsmusterfähigkeit von Lebensmitteln; Begriff des Gebrauchsgegenstandes; Rechtliche Gleichstellung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.12.1974
- Aktenzeichen
- X ZB 8/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 12119
- Entscheidungsname
- Schokoladentafel
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 21.02.1974
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 64, 209 - 214
- DB 1975, 735-736 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1975, 367 "Schokoladentafel"
- MDR 1975, 487-488 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 779-780 (Volltext mit amtl. LS) "Schokoladentafel"
Verfahrensgegenstand
Schokoladentafel;
Gebrauchsmusteranmeldung G.
Prozessführer
Firma F. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stadt A. (Kreis M.),
Amtlicher Leitsatz
Lebensmittel können insoweit als Gebrauchsmuster geschützt werden, als durch eine neue Formgebung ihre Handhabung erleichtert werden soll.
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Dezember 1974
durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt,
und
die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Bendler und Dr. Häußer,
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 21. Februar 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patentamts hat die auf "Schokolade in Tafelform mit einer kernigen Füllung" gerichtete, durch eine besondere, der Erhöhung der Bruchfestigkeit dienende Formgebung gekennzeichnete Gebrauchsmusteranmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, Gegenstand der Anmeldung sei ein Lebensmittel, das als solches nicht gebrauchsmusterfähig sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Anmelderin wurde vom Bundespatentgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit dem angefochtenen Beschluß zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin.
II.
Die kraft Zulassung statthafte und form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, daß es sich beim Anmeldungsgegenstand, einer Schokoladentafel, nicht um ein Arbeitsgerät, aber auch nicht um einen Gebrauchsgegenstand im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG handele. Der im Gesetz nicht definierte Begriff des Gebrauchsgegenstandes setze nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem gesetzlichen Sinnzusammenhang voraus, daß der Gegenstand einem Gebrauch, also einer körperlichen Handhabung von regelmäßig einer gewissen Dauer zugänglich und hierzu seinem Wesen nach bestimmt sei. Das sei bei Lebensmitteln nicht der Fall. Ihre bestimmungsgemäße Verwendung bestehe im möglichst alsbaldigen und vollständigen Verzehr, einem einmaligen Vorgang, in dem sich ihr Zweck auch erschöpfe; sie würden verbraucht, aber nicht gebraucht. Allerdings seien auch "verbrauchbare" Sachen wie der Radiergummi, die Kerze oder ein Stück Seife dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich. Ihr Verbrauch stelle aber, ebenso wie der sich über längere Zeiträume erstreckende allgemeine Verbrauch jedes Gebrauchsgegenstandes durch Abnutzung oder Verschleiß, eine zwangsläufige und unerwünschte Nebenerscheinung des Gebrauchs dar, die den objektiven Wert der betreffenden Gebrauchsgegenstände grundsätzlich mindere. Dieser Unterschied verbiete es, Lebensmittel, "nur weil sie auch verbrauchbar sind", mit den genannten Gebrauchsgegenständen rechtlich gleichzustellen. - An dieser Rechtsauffassung habe sich auch dadurch nichts geändert, daß durch das Patentänderungsgesetz vom 4. September 1967 die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 PatG aufgehoben worden sei, durch die Nahrungs- und Genußmittel vom Patentschutz ausgenommen waren. Zwar sei das Patentgesetz in vieler Hinsicht auch für das Gebrauchsmusterrecht anwendbar, weshalb Rechtsprechung und Rechtslehre früher zur Begründung der mangelnden Gebrauchsmusterfähigkeit von Lebensmitteln auch auf die jetzt weggefallene Bestimmung des Patentgesetzes hingewiesen hätten. Maßgebend für den Ausschluß von Nahrungs- und Genußmitteln vom Gebrauchsmusterschutz sei aber immer der Wortlaut des § 1 Abs. 1 GebrMG gewesen, der eine Erstreckung des Gebrauchsmusterschutzes auch auf Lebensmittel nicht zulasse.
2.
Gegenüber diesen Darlegungen des Bundespatentgerichts führt die Rechtsbeschwerde aus, der angefochtene Beschluß beruhe auf rein sprachlich-begrifflichen Erwägungen und lasse den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung außer Betracht. Selbst die reine Wortauslegung des Bundespatentgerichts sei unzutreffend, weil es die Begriffe des "Gebrauchens", des "Verbrauchens" und des "Verzehrens" zu Unrecht als Gegensätze hinstelle. Von einer zu engen Auslegung der gesetzlichen Formulierungen "Arbeitsgerätschaften" und "Gebrauchsgegenstände" sei die Rechtsprechung seit langem abgerückt; so ordne sie - im Gegensatz zu den Gesetzesmotiven - auch umfangreiche und komplizierte Maschinen den Gebrauchsgegenständen zu. Als Kern stehe hinter dem Gesetzeswortlaut "eine in einer Raumform verkörperte technische Gestaltung". Objekt des Gebrauchsmusterschutzes sei demgemäß "der in einer Raumform in Erscheinung tretende Erfindungsgedanke". - Im übrigen sei die von jeher anerkannte Konkordanz zwischen Patent- und Gebrauchsmusterrecht zu berücksichtigen. Unter ihrem Einfluß habe die Rechtsprechung das bis zum Inkrafttreten des Patentänderungsgesetzes geltende Patentierungsverbot für Nahrungsmittel auf das Gebrauchsmusterrecht übertragen nach dem Grundsatz, was im Patentrecht verboten sei, könne im Gebrauchsmusterrecht nicht zulässig sein. Einer solchen Argumentation würde es nicht bedurft haben, wenn sich bereits aus der gesetzlichen Bezeichnung "Gebrauchsigegenstände" ergäbe, daß Lebensmittel vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen seien. Im Sinne des Übereinstimmungsgedankens müsse vielmehr die in der Aufhebung des Patentierungsverbotes für Lebensmittel liegende neue gesetzgeberische Wertung nunmehr auch auf das Gebrauchsmusterrecht angewendet werden. Stünden Gründe des Allgemeinwohls der Patentierung von Lebensmitteln nicht mehr entgegen, so sei nicht zu erkennen, warum für den Musterschutz etwas anderes gelten sollte.
3.
Dem angefochtenen Beschluß ist darin beizutreten, daß Lebensmittel allgemein nicht als Gebrauchsgegenstände angesehen werden. Anmeldungsgegenstand ist hier allerdings nicht ein Lebensmittel schlechthin, sondern eine Schokoladentafel von bestimmter, ihre Bruchfestigkeit erhöhender Formgebung. Sie stellt einen Gegenstand dar, der einer körperlichen Handhabung zugänglich ist und in der Praxis auch unterzogen wird. Denn eine Schokoladentafel wird nach ihrer Herstellung verpackt und versandt, im Handel verteilt, im Laden feilgehalten und vom Kunden erworben, aufbewahrt oder verschenkt, um schließlich - ihrem endgültigen Bestimmungszweck gemäß - verzehrt zu werden. Dieser endgültige Bestimmungszweck weist den Anmeldungsgegenstand der Gattung der "Nahrungs- und Genußmittel" zu und unterscheidet ihn von der Gattung der "Gebrauchsgegenstände". Mag das "Verzehren" auch nur eine Unterart des "Verbrauchens" sein, dem auch zahlreiche Gebrauchsgegenstände unterworfen sind (so Gorny, GRUR 1973, 578, 580), so zieht der allgemeine Sprachgebrauch gerade dort die Grenze zwischen Gebrauchsgegenständen und Lebensmitteln, wo der Verbrauch sich durch Verzehr, d.h. im menschlichen Körper und unter Mitwirkung der inneren Körperfunktionen vollzieht. Bei ungezwungener, der Sprachübung folgender Betrachtungsweise sind Lebensmittel demnach keine Gebrauchsgegenstände. Sie fallen daher nicht unter den Wortlaut des § 1 Abs. 1 GebrMG. Da diese Auffassung mit der des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis übereinstimmt, bedarf es keines Eingehens auf die dort zu ihrer Begründung weiter herangezogenen Argumente.
Mit der Feststellung, daß Lebensmittel dem Gesetzeswortlaut nach keine Gebrauchsgegenstände sind, ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob nicht Sinn und Zweck des Gebrauchsmustergesetzes es gebieten, raumformgebundene Lebensmittel unter bestimmten Voraussetzungen wie Gebrauchsgegenstände zu schützen. Mit dieser Frage hat sich das Bundespatentgericht nicht auseinandergesetzt. Sie stellt sich immer dann, wenn mit der Gebrauchsmusteranmeldung ein Vorschlag für eine neue Lebensmittelgestaltung gemacht wird, der auf eine Verbesserung des Lebensmittels nicht in einer für seinen Verzehr bedeutsamen Eigenschaft, sondern auf eine Erleichterung seiner Handhabung vor dem Verzehr abzielt. Darunter fallen, worauf Gorny a.a.O. bereits hingewiesen hat, insbesondere solche Raumformerfindungen, welche die Eignung des Lebensmittels als Handelsware, als Verpackungs-, Versand- oder Ausstellungsobjekt, als Geschenkartikel und dergleichen verbessern sollen, die sich also mit einem Funktionsbereich befassen, in dem sich das Lebensmittel nicht von einem Gebrauchsgegenstand unterscheidet. In Fällen dieser Art ist kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, solche Erfindungen vom Gebrauchsmusterschutz nur deshalb auszunehmen, weil ihr Gegenstand letztlich zum Verzehr bestimmt und dadurch als Lebensmittel zu qualifizieren ist. Denn dieser Bestimmungszweck wird von der neuen Formgebung nicht berührt; vielmehr bezieht sich die Erfindung auf einen abgrenzbaren Bereich, in dem es zwischen gegenständlichen Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen keinen Unterschied gibt. Dieser Bereich endet mit dem Verzehr des Lebensmittels, durch den es zugleich die äußere Gestalt verliert, die den Inhalt der Anmeldung ausmacht.
Um einen solchen Vorschlag handelt es sich im vorliegenden Fall. Auch die auf eine Erhöhung der Bruchfestigkeit einer Schokoladentafel gerichtete Erfindung bezieht sich nicht auf deren Eignung für den Verzehr, also nicht auf die ihren Lebensmittelcharakter begründende Funktion, sondern sie will die Handhabung der Ware Tafelschokolade, nämlich den sicheren Umgang mit ihr auf dem Wege vom Hersteller zum Verbraucher, erleichtern und verbessern, nicht anders, als wenn es sich um irgendeinen anderen zerbrechlichen Gegenstand des Warenverkehrs handelte. Auf solche Erfindungen treffen Sinn und Zweck des Gebrauchsmustergesetzes, das den Schutz neuer, den technischen Gebrauchswert des Anmeldungsgegenstandes erhöhender Gestaltungen zum Ziel hat, in vollem Umfang zu (so auch Klauer/Möhring Patentrechtskommentar 3. Aufl. Gebrauchsmustergesetz § 1 Anm. 14). Es wäre daher ungerechtfertigt, sie vom Gebrauchsmusterschutz auszunehmen.
Es sei noch darauf hingewiesen, daß gleichartige Überlegungen bereits einem Beschluß des 14. Senats des Bundespatentgerichts vom 4. Mai 1965 (BPatGerE 7,7) zugrunde liegen, in dem - noch während der Geltungszeit des Patentierungsverbotes für Arzneimittel - die Patentierbarkeit eines Zäpfchens bejaht worden ist, das durch eine seine Teil- und Dosierbarkeit erleichternde Formgebung gekennzeichnet war. Auch dort betraf die Erfindung nicht das Arzneimittel als solches, also nicht seine stoffliche Zusammensetzung, sondern seine äußere Gestaltung, die, wie in den Gründen des Beschlusses näher dargelegt, vom Patentierungsverbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PatG nicht betroffen war, weil nach dessen Sinn und Zweck nur das eigentliche Arzneimittel, nämlich der arzneiliche Wirkstoff, von der Ausnahmeregelung erfaßt werden sollte. - Wie in jenem Falle der Erfindungsgedanke nicht das Wesen des Arzneimittels betraf, so betrifft er im vorliegenden nicht das des Lebensmittels (vgl. auch Weber, Die Grenzen des Gebrauchsmusterrechts S. 81 ff.).
Da nach der Aufhebung des Patentierungsverbotes für Nahrungs- und Genußmittel auch der Gesichtspunkt der grundsätzlichen Übereinstimmung zwischen Patent- und Gebrauchsmusterrecht keinen Hinderungsgrund mehr bildet, raumformgebundene Lebensmittel innerhalb der aufgezeigten Grenzen als Gebrauchsmuster zu schützen, war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Ballhaus
Bruchhausen
Bendler
Häußer