Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1970, Az.: VI ZR 234/68
Beteiligung des Vorsitzenden an der Leitung und Rechtsprechung; Anforderungen an eine dem Gesetz entsprechende Führung des Senats ; Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Geschäftsverteilung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1970
- Aktenzeichen
- VI ZR 234/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 14.10.1968
- LG Duisburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1970, 376-377 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 499-500 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 901 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1970, 445-446 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 19.6.1962 - BGHZ 37, 210 - aufgestellten Grundsätze über die vorschriftsmäßige Besetzung eines Senats gelten auch bei turnusmäßiger teilweiser Vertretung des Vorsitzenden wegen ständiger Arbeitsüberlastung.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle und
der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Bode, Dunz sowie
der Bundesrichterin Scheffen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Tatbestand
Der im Jahre 1930 geborene Kläger, von Beruf Dachdecker, nimmt den Beklagten als Halter und Fahrer eines Personenkraftwagens, Marke VW, auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den er als Fußgänger beim Überqueren der Straße in den Abendstunden des 10. Februar 1966 erlitten hat.
Der Kläger hatte das von ihm gefahrene Fahrzeug abgestellt und überquerte die 8 m breite, naße Fahrbahn, um zu seiner auf der gegenüberliegenden Seite befindlichen Wohnung zu gelangen. Sein Blutalkoholgehalt betrug 1,05 Promille. Er wurde kurz vor dem Erreichen des Bürgersteiges von dem rechten Teil der Vorderhaube des von rechts herannahenden VW am rechten Bein erfaßt und schwer verletzt. Die Sichtverhältnisse waren schlecht; es war dunkel und regnete.
Der Kläger macht seinen Sachschaden und ein Schmerzensgeld geltend und begehrt die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen künftigen Schaden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen.
Er beruft sich darauf, der Beklagte sei ohne Licht gefahren.
Der Beklagte behauptet, sein Fahrzeug sei beleuchtet gewesen; der Kläger habe die Fahrbahn ohne jede Orientierung über den Fahrverkehr überschritten.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und einen Schmerzensgeldbetrag von 15.000 DM für angemessen gehalten. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
A
1.
Die Revision erhebt die Verfahrensrüge, daß der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der über die Berufung entschieden hat, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, weil der Vorsitzende weniger als 75 v.H. der ihm obliegenden Aufgaben wahrgenommen habe und weil er sich in einem im voraus festgelegten Sitzungsplan in 25 v.H. der Verhandlungen turnusmäßig habe vertreten lassen. Die hier angefochtene Entscheidung sei ohne eine konkrete Verhinderung des zuständigen Senatspräsidenten unter Vorsitz des stellvortretenden Vorsitzenden ergangen (§ 551 Nr. 1 ZPO). Diese Rüge ist nicht begründet.
2.
Wie die Auskunft des Präsidenten des Berufungsgerichts ergibt, war der Vorsitz durch die vom Vorsitzenden des 1. Zivilsenats im Dezember 1967 für das hier in Betracht kommende Jahr 1968 aufgestellte interne Geschäftsverteilung dergestalt geregelt, daß der Senatspräsident den Vorsitz in jeweils drei aufeinander folgenden Sitzungen und der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz in jeder vierten Sitzung wahrzunehmen hatte. Insoweit hatte der Vorsitzende sich wegen Arbeitsüberlastung für verhindert erklärt.
Es heißt in Ziffer 3 Abs. 2:
"Diese Aufteilung ist bedingt durch die statistisch gesicherte Geschäftsbelastung des Senats und folgt aus der Erfahrung, daß der Vorsitzende - wenn eine ordnungsgemäße und sachgerechte Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen sowie eine gewissenhafte Erledigung der damit verbundenen Geschäfte gewährleistet sein soll - im Jahresdurchschnitt allenfalls drei von vier Sitzungen unter eigenem Vorsitz wahrzunehmen in der Lage, und im übrigen insoweit wegen Arbeitsüberlastung verhindert ist."
Ferner heißt es in Ziffer 14 (auszugsweise):
"Durch den Geschäftsanfall im allgemeinen... oder durch den Umfang oder Schwierigkeitsgrad einzelner Sachen ... erforderlich erscheinende ... zusätzliche Verhandlungstermine finden grundsätzlich unter dem Vorsitz des Vorsitzenden ... statt",
und in Ziffer 18 (auszugsweise):
"Die Terminierung der einzelnen Sachen erfolgt nach Eingang der Berufungsbegründungsschrift bzw. des Antrags auf Terminbestimmung, und zwar grundsätzlich in der Reihenfolge der ... Vorlage der betreffenden Akten, an der nach Maßgabe des geltenden Sitzungsplanes für den ... zuständigen Berichterstatter bereitesten Terminsstelle, sofern nicht besondere Umstände eine andere Verfahrensweise rechtfertigen.
Als besondere Umstände gelten insoweit vor allem:
... der ungewöhnliche Umfang oder Schwierigkeitsgrad eines Rechtsstreits, der eine zeitraubende und überdurchschnittlich eingehende Bearbeitung erfordert."
Nach der Stellungnahme des zuständigen Senatspräsidenten fand für die über den zuvor geschilderten Rahmen hinaus anfallenden Vertretungen des Vorsitzenden dadurch ein Ausgleich statt, daß dieser nach Beendigung der Verhinderung die entsprechende Anzahl von planmäßigen Sitzungen des stellvertretenden Vorsitzenden zu übernehmen hatte, während bei einer Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden kein Ausgleich erfolgte.
Im Ergebnis führte diese Regelung dazu, daß der Vorsitzende neben den sonstigen ihm obliegenden Aufgaben nahezu 75 v.H. aller Verhandlungssachen selbst wahrnahm und ferner grundsätzlich an allen Armenrechts-, einstweiligen Anordnungs- und Beschwerdeentscheidungen mitwirkte, sofern sie nicht zu den vom stellvertretenden Vorsitzenden verhandelten Sachen gehörten.
3.
Die mit der Auskunft des Präsidenten des Berufungsgerichtes nachgewiesene Beteiligung des Vorsitzenden an der Leitung und Rechtsprechung des 1. Zivilsenats - die insgesamt mehr als 75 v.H. der dem Vorsitzenden obliegenden Aufgaben ausmachte, da dieser schon mehr als 70 v.H. der Verhandlungssachen wahrnahm - entspricht den vom Bundesgerichtshof (BGHZ 37, 210, 216 [BGH 19.06.1962 - GSZ - 1/61]; 49, 64, 65) [BGH 20.11.1967 - GSZ - 1/67]aufgestellten Anforderungen an eine dem Gesetz entsprechende Führung des Senats (§§ 117, 62 GVG). Die Behauptung der Revision, bei den unter dem Vorsitz des Stellvertreters bearbeiteten Sachen hätten sich auch solche "größeren Umfangs und größerer Bedeutung" befunden, ist durch die eingeholte Auskunft nicht bestätigt worden. Die Revision hat überdies ihre Behauptung weder belegt noch für ihre Richtigkeit Beweis angeboten.
Das von der Revision weiterhin erhobene Bedenken, eine für das Geschäftsjahr vorausgeplante, turnusmäßige Vertretung - wie die interne Geschäftsverteilung sie vorsehe - verstoße gegen § 66 GVG, ist nicht gerechtfertigt.
a)
Wie der Große Senat für Zivilsachen in dem angeführten Beschluß vom 19. Juni 1962 (BGHZ 37, 210) ausgeführt und in BGHZ 49, 64 nochmals bestätigt hat, begründet der Umstand, daß die Vertretung des Vorsitzenden für einen Teil von 25 v.H. der Sachen von vornherein nach der Geschäftsordnung wegen Überlastung des Vorsitzenden notwendig wird, für sich allein noch keinen Verstoß gegen § 66 Abs. 1 GVG (vgl. Johannsen in Anm. zu LM § 115 Nr. 4 GVG). Die mit der Vorsitzführung verbundenen spezifischen Aufgaben, wie sie in BGHZ 49, 64, 65 [BGH 20.11.1967 - GSZ - 1/67] mit den Merkmalen "Leitung der Verhandlung, Durchführung der Beweisaufnahme, Leitung der Beratung" umrissen sind, erfordern zwar eine ständige Mitwirkung an der Senatsarbeit. Diese ständige Mitwirkung ist jedoch - entgegen den vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main (NJW 1969, 854 [OLG Frankfurt am Main 17.02.1969 - 1 Ss 622/68]; 1969, 2214) [OLG Frankfurt am Main 02.07.1969 - 3 Ss 221/69]geäußerten Bedenken - auch dann noch gegeben, wenn der Vorsitzende 25 v.H. der Sachen durch seinen Vertreter im Vorsitz wahrnehmen läßt, sofern die einzelnen Sachen, wie geboten, auch danach "gewogen" werden, ob sie für die Gleichmäßigkeit und Güte der Rechtsprechung des Senats von Bedeutung sein können (BGHZ 37, 210, 217) [BGH 19.06.1962 - GSZ - 1/61]. Daß dies nicht geschehen sei, hat die eingeholte Auskunft nicht ergeben.
Die vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main a.a.O. vertretene Ansicht, die Frage der Vorsitzvertretung (§ 66 Abs. 1 GVG) sei in BGHZ 37, 210 nicht entschieden worden - das Urteil habe sich nur mit der Frage einer ordnungsgemäßen Besetzung eines Kollegialgerichtes (§ 62 Abs. 1 GVG) befaßt -, trifft nicht zu. Vielmehr erörtert diese Entscheidung gerade den Fall, daß der Vorsitzende wegen dauernderÜberlastung einen Teil seiner Geschäfte nicht wahrnehmen konnte. Ausgehend von dem Wortlaut des § 66 Abs. 1 GVG hat der Große Senat für Zivilsachen eine derartige Vertretung nicht schon deshalb als unzulässig angesehen, weil sie nicht vorübergehender Art war. Er hat im Gegenteil ausgeführt, die Rechtsprechung habe von jeher außer in den Fällen der vorübergehenden Verhinderung auch dann eine Verhinderung i.S. des § 66 Abs. 1 GVG angenommen, wenn die (teilweise) Vertretung von vornherein nach der Geschäftsverteilung wegen Überlastung des Vorsitzenden notwendig werde. Die Unzulässigkeit der Vertretung war nur damit begründet worden, daß der Umfang der Vertretung bei einem Ausfall von etwa 50 v.H. die nach Sinn und Zweck der §§ 115, 117, 62 GVG zu ziehende Grenze erheblich überschreite und eine Erfüllung der dein Vorsitzenden nach § 62 Abs. 1 GVG obliegenden Aufgaben nicht mehr gewährleiste.
b)
Darüber, ob § 66 Abs. 1 GVG auch dann die Vertretung des Vorsitzenden gestattet, wenn dieser mit Sicherheit für einen längeren Zeitraum vollständig ausfällt - dieser Sachverhalt war Gegenstand der Entscheidung BGHSt 21, 131 -, ist hier nicht zu entscheiden, da es sich im gegenwärtigen Rechtsstreit um eine zwar dauernde, aber nur teilweise Verhinderung des Vorsitzenden handelte. Eine solche, für einen längeren Zeitraum voraussehbare, teilweise Verhinderung des Vorsitzenden kann sowohl im Hinblick auf außergewöhnlich umfangreiche Prozesse, wie das Berufungsgericht sie im Jahre 1966 mit den über 70 Urteilen aus einem Luftverkehrsunfall (Mannesmann-Landtechnik) zu bearbeiten hatte, als auch aus der notwendigen Zusammenfassung einheitlicher Sachgebiete bei einem Senat geboten sein, wenn einerseits die Zahl der zu bearbeitenden Sachen eine Besetzung des Senates mit vier Beisitzern erfordert, andererseits aber die Geschäfte des Vorsitzenden von dem Senatspräsidenten nicht zu 100 % bewältigt werden können.
B
I.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger die Fahrbahn im Zeitpunkt des Anstosses nahezu vollständig überquert und bereits 7 m auf der Fahrbahn zurückgelegt.
1.
Das Berufungsgericht hat zwar in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht für erwiesen erachtet, daß der Beklagte schneller als mit Stadtgeschwindigkeit oder ohne Licht gefahren sei. Es hat ihm jedoch deswegen ein Verschulden angelastet, weil er trotz Ansichtigwerden des Klägers beim Betreten der Fahrbahn nicht sofort durch Abbremsen des Fahrzeugs oder durch eine Ausweichbewegung reagiert habe.
2.
a)
Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die vom Beklagten im Ermittlungsverfahren abgegebene schriftliche Äußerung vom 18. Februar 1966 falsch ausgelegt. Die tatrichterliche Würdigung dieser, noch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts abgegebenen schriftlichen Erklärung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
b)
Entgegen dem früheren Vorbringen des Beklagten beruft die Revision sich nunmehr darauf, der Kläger sei - wie dieser stets behauptet hat - auf der Fahrbahnmitte stehengeblieben, so daß der Beklagte auf die Gewährung seiner Vorfahrt habe vertrauen dürfen. Der Kläger müsse sich an seinem insoweit für ihn ungünstigen Vorbringen festhalten lassen, selbst wenn der Beklagte es bestritten habe (RGZ 94, 348, 349 m.w.Nachw.; RGZ 103, 419, 422).
Diese Rüge scheitert schon daran, daß dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen war, wie weit der Beklagte im Augenblick des behaupteten Innehaltens des Klägers von diesem noch entfernt war und ob nach den Umständen daraus zu entnehmen war, er wolle dem Beklagten die Vorbeifahrt ermöglichen. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers, daß er nur ein Motorengeräusch gehört, aber trotz Orientierung kein Fahrzeug wahrgenommen, sich also auch nicht so verhalten hatte, als wollte er einem Fahrzeug die Vorbeifahrt ermöglichen (BGH VRS 26, 28).
Zudem könnte sich die Revision nur dann auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wenn der Beklagte in den Tatsacheninstanzen auch behauptet hätte, er habe sich auf das behauptete Stehenbleiben des Klägers auch tatsächlich verlassen. Er hat jedoch sowohl im Ermittlungsverfahren als auch während des ganzen tatrichterlichen Verfahrens stets bestritten, daß der Kläger auf der Fahrbahnmitte stehengeblieben sei und hat seinerseits behauptet, der Kläger habe die Straße im Laufen sehr schnell überquert. Seine jetzige Berufung auf den Vertrauensgrundsatz enthält daher insoweit ein unzulässiges neues tatsächliches Vorbringen.
II.
Das Berufungsgericht verneint ein Mitverschulden des Klägers, weil der gegen ihn sprechende Anscheinsbeweis, er habe die Fahrbahn ohne die erforderliche Aufmerksamkeit überquert (BGH NJW 1953, 1066), dann nicht gelte, wenn das Fahrzeug unbeleuchtet gewesen sei, was nicht auszuschließen sei.
1.
Zu Unrecht meint die Revision, wegen der zur Unfallzeit herrschenden außergewöhnlichen Dunkelheit, bei der ein Kraftfahrer ohne Licht überhaupt nicht hätte fahren können oder dies zumindest hätte bemerken müssen, spreche ein Anscheinsbeweis dafür, daß der Beklagte mit Licht gefahren sei. Es gibt keinen typischen Geschehensablauf dergestalt, daß ein Kraftfahrer nichts Unvernünftiges tue. Zudem brannte immerhin auf der gegenüberliegenden Straßenseite etwa 10-11 m hinter dem abgestellten Fahrzeug des Klägers eine Gaslaterne.
2.
Ist somit nicht bewiesen, daß der Beklagte mit Licht fuhr, dann hat das Berufungsgericht auch rechtsirrtumsfrei angenommen, daß dem Kläger nicht wegen mangelnder Beobachtung der Fahrbahn ein Mitverschulden angelastet worden kann. Denn die Sicht war unstreitig sehr schlecht, so daß ein möglicherweise nicht beleuchtetes Fahrzeug nicht mit Sicherheit auf eine ausreichende Entfernung wahrnehmbar war.
Der von der Revision gerügte angebliche Widerspruch im Berufungsurteil hinsichtlich der Beurteilung der Beleuchtungsverhältnisse ist nicht gegeben.
3.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß ferner angenommen, daß den Kläger auch nicht darum ein Nitverschulden treffe, weil er nach seiner eigenen Darstellung beim Stehenbleiben auf der Fahrbahnmitte ein Motorengeräusch wahrgenommen habe. Denn das Verharren in einer solchen Verkehrslage, bei der die Fahrweise des Fahrzeugs nicht zu ermitteln war, konnte genauso verhängnisvoll werden wie eine weitere Bewegung in Richtung auf den Bürgersteig zu; es konnte sogar zu einem noch schwereren Unfall führen und war darum nicht zumutbar.
4.
Schließlich lassen die Erwägungen des Berufungsgerichts, aus dem-beim Kläger festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,05 Promille könne nicht auf ein unfallursächliches Verschulden geschlossen werden, keinen Rechtsirrtum erkennen.
III.
Das Berufungsgericht hat das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 15.000 DM mit der Begründung bestätigt, daß es sich um schwere Verletzungen mit Dauerschäden handele, die insbesondere im Hinblick auf die Verkürzung des rechten Beines um 2,5 cm auch unabhängig von der Frage, ob der im Unfallzeitpunkt 35-jährige Kläger seinen Beruf als Dachdecker wieder ausüben könne, einen derartigen Betrag rechtfertigten.
1.
Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß das Berufungsgericht "zu den bestrittenen Tatsachen, der Kläger könne sich nur mit Mühe fortbewegen und seinen erlernten Beruf als Dachdecker nicht mehr ausüben", keinen Beweis erhoben hat.
Weder das Landgericht noch das Berufungsgericht haben bei der Begründung des Schmerzensgeldbetrages den Gesichtspunkt verwertet, daß der Kläger "sich nur mit Mühe fortbewegen könne", so daß in der unterlassenen Anordnung des vom Beklagten in der Berufungsbegründung unter Verwahrung gegen die Beweislast durch Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens angetretenen Beweises kein Verfahrensmangel zu sehen ist. Das Berufungsgericht hat es insoweit nur auf die "Gangstörung" abgestellt, wobei es sich ersichtlich auf den Inhalt der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten der Bau- und Berufsgenossenschaft 4.66.49.89/66 gestützt hat.
Die Frage, ob der Kläger seinen Beruf als Dachdecker nicht mehr ausüben könne, hat das Berufungsgericht bei der Bewertung des Schmerzensgeldes ausdrücklich unberücksichtigt gelassen, so daß auch insoweit in der unterlassenen Beweisaufnahme kein Verfahrensverstoß liegt.
2.
Die von der Revision schließlich beanstandete Bemessung des Geldbetrages fällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in das in der Revisionsinstanz weitgehend nicht nachprüfbare tatrichterliche Ermessen (Senatsurteil v. 18. November 1969 - VI ZR 81/68 = VersR 1970, 134).
IV.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Weber
Dr. Bode
Bundesrichter Dunz befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben. Pehle
Scheffen