Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.1987, Az.: III ZR 90/86
Annahme einer Revision; Vorliegen eines Darlehensvertrages; Rechtsgeschäftliche Willenserklärung durch Unterzeichnung eines Blanko-Überweisungsträgers ; Vorliegen eines Scheingeschäfts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.1987
- Aktenzeichen
- III ZR 90/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 15027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 21.03.1986 - AZ: 19 U 1/85
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Ingrid W., Auf der R., K.
Prozessgegner
D. Bank,
vertreten durch den Vorstand, die Vorstandsmitglieder Dres. Karl-Ludwig B. und Werner
F., Unter S., K.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne
am 26. März 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. März 1986 - 19 U 1/85 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i. S. des § 554 b ZPO. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß zwischen den Parteien (ein ernsthaft gewollter, nicht nur zum Schein abgeschlossener) Darlehensvertrag zustandegekommen ist, liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsrechtszug nur in beschränktem Umfange nachgeprüft werden. Hiernach beachtliche Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Das Berufungsgericht hat eine eingehende Beweisaufnahme durchgeführt, die es ausführlich würdigt. Seine Schlußfolgerungen sind rechtlich möglich. Soweit die Revision beanstandet, daß die Beweisaufnahme weitgehend vom Einzelrichter durchgeführt worden ist, ist ein etwaiger Verfahrensverstoß durch rügelose Einlassung gemäß § 295 ZPO geheilt (Senatsurteil BGHZ 86, 104, 113 f).
2.
Einer Darlehensgewährung an die Beklagte steht nicht entgegen, daß die Valuta auf ihre Anweisung an eine dritte Person, nämlich die Steuerberaterin G., ausgezahlt worden ist (Senatsurteil vom 9. Oktober 1986 - III ZR 127/85 = WM 1986, 1561 m. w. Nachw.). Dem Fehlen eines schriftlichen Darlehensvertrages brauchte das Berufungsgericht angesichts der sonst festgestellten, für eine Darlehensgewährung sprechenden Umstände keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen.
3.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagte bei der Unterzeichnung des Blanko-Überweisungsträgers eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgeben wollte und sich bewußt war, daraus in Anspruch genommen werden zu können, wenn sie auch darauf vertraut haben mag, daß dieser Fall nicht eintrete. Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht auch das Vorliegen eines Scheingeschäfts nach § 117 BGB verneint (vgl. dazu Senatsurteile vom 22. Mai 1978 - III ZR 128/76 = LH § 117 BGB Nr. 5 und vom 24. Januar 1980 - III ZR 169/78 = NJW 1980, 1572 sowie Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 1985 - III ZR 108/83 = WM 1985, 515 und vom 26. September 1985 - III ZR 189/84 -). Ob ein Rechtsgeschäft ernst gemeint ist oder nur Scheincharakter hat, ist überwiegend Tatfrage und als solche der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen (Senatsbeschlüsse aaO). Die Beklagte hat den ihr obliegenden Nachweis (Senatsurteile aaO) eines Scheingeschäfts nicht führen können. Entgegen der Ansicht der Revision spielt es keine Rolle, daß die Klägerin die Bonität der Beklagten nicht geprüft hatte (Senatsbeschluß vom 26. September 1985 aaO). Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts begegnet um so weniger rechtlichen Bedenken, als die Beklagte auch den ausgefüllten Geschäftsbesorgungsvertrag für den Erwerb der Wohnungen unterschrieben hat und sich aus der späteren Veräußerung der zu finanzierenden Wohnungen nach 2 Jahren Steuervorteile und Gewinne versprach, wie sie bei ihrer Parteivernehmung vor dem Berufungsgericht eingeräumt hat.
Auch im übrigen sind keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten ersichtlich.
Kröner
Boujong
Halstenberg
Rinne