Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.09.1958, Az.: 1 StR 42/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.09.1958
- Aktenzeichen
- 1 StR 42/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13641
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hechingen - 18.10.1957
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 12, 56 - 58
- MDR 1959, 51-52 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1881 (Volltext mit amtl. LS) "Zuständigkeit zur Abnahme von Eiden"
Verfahrensgegenstand
Meineids u.a.
Prozessgegner
die Näherin Frieda F. geb. W. aus O., geboren am ... 1913 in Ob.,
Amtlicher Leitsatz
Im Aufgebotsverfahren zur Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz kann der Antragsteller nicht als Zeuge vernommen und beeidigt werden.
Es kann aber, wenn es trotzdem geschehen ist, versuchter Meineid vorliegen.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. September 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 18. Oktober 1957
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte eines versuchten Betruges und eines versuchten Meineids schuldig ist,
- b)
im Strafausspruch hinsichtlich der Einsatzstrafe wegen Meineids sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis und den Nebenfolgen aus § 161 StGB verurteilt. Ihre Revision hat zum Teil Erfolg.
I.
Verfahrensrügen.
1)
Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO (i.V. mit § § 70, 10 Abs. 2 GVG).
Die Große Strafkammer des Landgerichts Hechingen war in der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 1957 besetzt mit Landgerichtsrat Dr. R. als Vorsitzenden und den Gerichtsassessoren H. und M. als Beisitzern. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hechingen gehörten zur damaligen Zeit der Großen Strafkammer folgende Richter an:
Landgerichtsdirektor S. als Vorsitzender,
Landgerichtsrat Dr. R. als stellvertretender Vorsitzender und Beisitzer,
Landgerichtsrat V., Gerichtsassessor H. und Gerichtsassessor M. (mit halber Arbeitskraft) als Beisitzer,
Als stellvertretende Beisitzer waren ein weiterer Gerichtsassessor und zwei Landgerichtsräte (sämtlich zugleich Mitglieder der Zivilkammern) vorgesehen.
Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten war Landgerichtsdirektor S. vom 6. Oktober bis 4. November 1957 erkrankt und Landgerichtsrat V. vom 2. bis 21. Oktober 1957 auswärts in Urlaub, so daß die Strafkammer mit den restlichen ordentlichen Mitgliedern besetzt werden mußte.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Besetzungsrüge wie folgt begründet:
a) Die Besetzung einer Großen Strafkammer mit zwei Hilfsrichtern als Beisitzern verstoße grundsätzlich gegen das Gesetz.
b) In den Geschäftsverteilungsplänen des Landgerichts Hechingen für die Jahre 1955, 1956 und 1957 hätten außer dem Vorsitzenden und Landgerichtsrat V. nur Assessoren als Beisitzer der Großen Strafkammer eingesetzt werden können, da für eine vollständige Besetzung dieser Kammer mit festangestellten Richtern nicht die erforderlichen Planstellen zur Verfügung standen. Die Strafkammer sei daher in den in diesen Jahren stattgefundenen Sitzungen regelmäßig wenigstens mit einem Hilfsrichter, im Falle vorübergehenden Bedürfnisses mit zwei Hilfsrichtern besetzt gewesen.
Nach Kenntnisnahme von der untenstehend wiedergegebenen dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 27. Dezember 1957 hat der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 6. Februar 1958 erklärt, daß nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Besetzung der Strafkammer "ausreichend ordentliche Richter vorgesehen" gewesen seien. Die zur Ergänzung seiner Verfahrensrüge dort weiter aufgestellten Behauptungen können keine Berücksichtigung finden, da der Schriftsatz erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen ist (§ 352 Abs. 1 StPO und BGH 4 StR 555/57 vom 27. März 1958; vgl. auch BGHSt 3, 213, 214).
Zu a) wird auf die Entscheidung BGHSt 8, 159 verwiesen, der sich der Senat bereits in seinem Urteil 1 StR 435/56 vom 22. Dezember 1956 angeschlossen hat. Der abweichenden Meinung des Oberlandesgerichts Karlsruhe in der Entscheidung NJW 1957, 1367 Nr. 14 vermag der Senat nicht zu folgen (vgl. auch BGH I ZS NJW 1957, 1762 Nr. 6) [BGH 12.07.1957 - I ZR 52/55].
Zu b) Der Präsident des Landgerichts Hechingen hat sich am 27. Dezember 1957 wie folgt dienstlich geäußert:
"Das Landgericht Hechingen ist planmäßig besetzt mit einem Präsidenten, einem Direktor und 5 Räten. Dem Landgericht ist seit mehreren Jahren als Hilfsrichter ein Gerichtsassessor zugeteilt. Wegen vorhandener Rückstände in der Strafkammer ist dem Landgericht ab 1.9.1956 ein weiterer Gerichtsassessor (H.) als Hilfsrichter bis auf weiteres zugeteilt worden. Vom 1. Januar 1957 bis 31. März 1957 war zur weiteren Entlastung der Strafkammer der Gerichtsassessor Dr. Ru. mit der Hälfte seiner Arbeitskraft zugeteilt; ... Da es wegen längerer Erkrankung des Vorsitzenden der Strafkammer, Landgerichtsdirektor S., im Jahre 1956 nicht möglich war, die vorhandenen Rückstände voll aufzuarbeiten, wurde nach dem Ausscheiden des Ger.Ass. Dr. Ru. am 31.3.1957 vom Justizministerium vom 16.8.1957 an bis 31.12.1957 Ger.Ass. M. mit der Hälfte seiner Arbeitskraft dem Landgericht zugewiesen."
Weiter heißt es dort:
"Vom 9.-24.9.1957 ist Landgerichtsdirektor S. durch Krankheit ausgefallen. Den Vorsitz in der Strafkammer führte darauf LGRat Dr. R. Nach Rückkehr des LG Direktors S. von seiner Erkrankung, trat der Beisitzer LGRat V. seinen Urlaub an, den er im September wegen der Erkrankung des LGDirektors S. nicht hatte antreten können. LGRat V. war vom 2.10.-21.10.1957 auswärts im Urlaub. Unglücklicherweise erkrankte LGDirektor S. am 6.10.1957 von neuem und fiel bis 4.11.1957 aus. Z.Zt. der Hauptverhandlung in der Strafsache F. vom 18. Oktober 1957 war darnach die Strafkammer infolge der Erkrankung des LGDirektors S. und der Beurlaubung des LGRat V. planmäßig besetzt mit LGRat Dr. R. als Vorsitzendem und den Ger.Ass. Hä. und Maier als Beisitzern."
Durch diese dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten ist klargestellt, daß der Großen Strafkammer im Geschäftsjahre 1957 drei festangestellte Richter zur Verfügung standen. Von diesen war allerdings Landgerichtsrat Reimers zugleich Vorsitzender der Kleinen Strafkammer, so daß er, wie die vom Senat eingeholte Übersicht über die Verhandlungen der Großen Strafkammer in den Jahren 1955 bis 1957 ausweist, im Jahre 1957 nur bei 14 von insgesamt 50 verhandelten Sachen mitwirkte (davon in 12 Fällen als Vorsitzender, in 2 Fällen als Beisitzer).
Die genannte Übersicht ergibt weiterhin, daß an den Verhandlungen der Großen Strafkammer in den Jahren 1955 bis 1957 in erheblichem Umfange Hilfsrichter beteiligt waren, und zwar:
1955 bei insgesamt 45 verhandelten Sachen in 29 Fällen in 16 Fällen 2 Hilfsrichter, 1956 bei insgesamt 48 verhandelten Sachen in 43 Fällen 1, in 3 Fällen 2 Hilfsrichter, 1957 bei insgesamt 50 verhandelten Sachen in 42 Fällen 1, in 6 Fällen 2 Hilfsrichter.
Nur in je 2 Fällen aus 1956 und 1957 war die Große Strafkammer ausschließlich mit festangestellten Richtern besetzt. Diese umfangreiche Heranziehung von Hilfsrichtern machte die Prüfung erforderlich, ob - in Verfolg der Entscheidung BGHSt 9, 107 - die Besetzung der Großen Strafkammer in der Sitzung vom 18. Oktober 1957 mit zwei Hilfsrichtern darauf beruhte (und deshalb unzulässig war), weil dauernd vorhandene richterliche Aufgaben des Landgerichts über mehrere Geschäftsjahre hin zu einem wesentlichen Teil von Hilfsrichtern erfüllt wurden, wie es die Beschwerdeführerin behauptet. Zwar führt der Landgerichtspräsident in seiner weiteren dienstlichen Äußerung vom 28. Mai 1958 die Heranziehung von Hilfsrichtern in der Großen Strafkammer "zum Teil" auf einen Mangel an festangestellten Richtern zurück. Seine Äußerung ergibt aber andererseits, daß der Großen Strafkammer entsprechend dem Geschäftsanfall des Jahres 1957 nach dem neuen "Pensenschlüssel" des Justizministeriums für die Strafgerichtsbarkeit nur 2,3 Richterkräfte zustanden, während ihr nach dem Geschäftsverteilungsplan für 1957 ein Landgerichtsdirektor und zwei Landgerichtsräte (davon einer allerdings zugleich Vorsitzender der Kleinen Strafkammer) zugewiesen waren. Die Bewilligung zweier Hilfsrichter für die Große Strafkammer (Gerichtsassessor Hä. ab 1. September 1956 und Gerichtsassessor M. mit 1/2 Arbeitskraft ab 16. August 1957) war also nicht auf dauernd, vorhandene richterliche Aufgaben, sondern auf eine vorübergehende Geschäftsstauung zurückzuführen, was an anderer Stelle der genannten Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 28. Mai 1958 seine Bestätigung findet, wo es heißt:
"Im Jahre 1956 und 1957 fielen außergewöhnlich viele große, sehr umfangreiche Strafsachen an, die langer Vorbereitung durch den Berichterstatter und Vorsitzenden und langer Verhandlung von zum Teil mehreren Wochen bedurften. ... Dabei wirkten sich die Erkrankungen des Vorsitzenden und gelegentlich auch notwendiger Wechsel des Berichterstatters ungünstig aus, so daß die Erledigung der großen Sachen immer wieder gehemmt war. Zu ihrer Förderung ist am 16.8.1956 ein weiterer Gerichtsassessor (Hä.) als Hilfsrichter bewilligt worden."
Aus ähnlichen Gründen kam es, wie die bereits wiedergegebene dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 27. Dezember 1957 ergibt, zu der Zuteilung des Gerichtsassessors M. (mit 1/2 Arbeitskraft) ab 16. August 1957. Nach alledem können die in der Entscheidung BGHSt 9, 107 aufgestellten Rechtssätze im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da die Besetzung der Großen Strafkammer in der Hauptsache, nicht als auf einem Mangel an Planstellen beruhend anzusehen ist, sondern im wesentlichen einem vorübergehenden Arbeitsandrang Rechnung trug.
2)
Rüge der Unterlassung zugesagter Wahrunterstellung.
Der von dem Verteidiger gestellte Beweisantrag lautete nach der Sitzungsniederschrift (Blatt 52 Rückseite) nicht so, wie es jetzt die Beschwerdeführerin vorträgt:
daß die Angeklagte auf die Mitteilung von der Eheschließung ihres Bruders "mit Anzeichen der Unkenntnis reagierte",
sondern es war unter Beweis gestellt,
"wie die Angeklagte darauf reagiert habe".
Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu dieser Verfahrensrüge.
Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht ist nach der Beweislage im übrigen nicht gegeben.
II.
Sachrüge.
1)
Meineid.
Die Angeklagte ist vom Amtsgericht in dem Verfahren betreffend die Todeserklärung ihres Bruders als Zeugin vernommen und vereidigt worden. Die Strafkammer hat dieses Verfahren als zulässig angesehen und ausgeführt (UA 10):
"... in dem als besonderes Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestalteten Aufgebotsverfahren des Verschollenengesetzes ist ein Eid dieser Art zugelassen. Die Angeklagte leistete den Eid als Zeugin. Mit ihrer besonderen Prozeßstellung als Antragstellerin stand dies nicht im Widerspruch. Denn sie war in dieser Eigenschaft nicht Partei, noch unmittelbar Verfahrensbeteiligte. Sie leitete durch ihren Antrag nur das Aufgebotsverfahren ein (§ 16 Versch.Ges.). Auf das weitere Verfahren, insbesondere auf das Beweisverfahren hatte sie keinen Einfluss; dieses bestimmte ausschliesslich das Gericht.
Davon abgesehen konnte sie auch als Anträgstellerin beeidigt werden, wie sich aus § 18 Versch.Ges. i.V.m. § 294 ZPO ergibt."
Zunächst greift der Hinweis auf § 18 Versch.Ges. i.V. mit § 294 ZPO nicht durch. Abgesehen davon, daß § 294 ZPO auf das Aufgebotsverfahren nach dem Verschollenheitsgesetz keine Anwendung findet, da dieses ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist (vgl. § 13 Versch.Ges.), hat das Amtsgericht die Angeklagte und damalige Antragsstellerin nicht als Partei, sondern als Zeugin vernommen. Mit der Frage, ob eine Vernehmung der früheren Antragstellerin als Partei möglich gewesen wäre (vgl. hierzu BGHSt 10, 272, 273 f mit dort angeführter Rechtsprechung und Schrifttum, ferner Keidel FGG 5. Aufl. Anm. 11 § 12, Anm. 10 § 15 PGG, BayObLG NJW 1953, 745 Nr. 8, OLG Stuttgart NJW 1952, 943 Nr. 17 [OLG Stuttgart 22.05.1951 - 3 W 634/50], OLG Düsseldorf JZ 1951, 337), hat sich der Senat daher nicht zu befassen.
Eine Vernehmung der Angeklagten und damaligen Antragstellerin als Zeugin war entgegen der Ansicht der Strafkammer nicht zulässig, wobei es offen bleiben kann, ob die Vernehmung im Rahmen der Einleitung des Verfahrens zur Glaubhaftmachung oder im Rahmen der Durchführung des Verfahrens zu Beweiszwecken geschah (das angefochtene Urteil ergibt insoweit keine Klarheit, es spricht von einer Vernehmung "im Zuge dieses Verfahrens" - UA 4 -). Denn die Angeklagte hätte den nach § 16 VerschGes. für die Einleitung des Verfahrens erforderlichen Antrag gestellt und war schon deshalb am Verfahren beteiligt (Keidel FGG 5. Aufl. Anm. 10 zu § 15 FGG); es kann daher ungeprüft bleiben, ob sie auch deshalb als am Verfahren beteiligt zu gelten hatte (vgl. Schlegelberger 7. Aufl. Anm. 6 zu § 6 FGG), weil sie sachlich im höchsten Maße am Ausgang des Verfahrens interessiert war, da die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Lastenausgleich u.ä. als Erbin ihres Bruders von der Beibringung der Todeserklärung abhängig gemacht worden waren. Ein Beteiligter im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann aber nicht als Zeuge vernommen und beeidigt werden (BayObLG NJW 1953, 745 Nr. 8 betr. eine Hypothekengläubigerin im Umstellungsverfahren, ferner OLG München 28, 325 betr. Miterben im Erbscheinsverfahren; Keidel a.a.O.; and.Ans. Schubart-Völker Verschollenheitsrecht 1950 Anm. 1 zu § 18 Versch.Ges. für das Beweisverfahren).
Damit entfällt eine Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeten Meineids; denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 248, 249; 5, 111, 113 f; 10, 272, 273) setzt eine Verurteilung wegen Meineids voraus, daß der Eid in einem gerichtlichen Verfahren geschworen ist, in welchem ein Eid dieser Art von den Gesetzen überhaupt zugelassen ist. In diesem Sinne muß das Gericht zur Abnahme des Eides "zuständig" gewesen sein (§ 154 StGB).
Die Angeklagte ist aber nach den Feststellungen des Landgerichts des versuchten Meineids schuldig. Die Strafkammer hat zunächst ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß die Beschwerdeführerin bei ihrer Vernehmung als Zeugin vor dem Amtsgericht bewußt die Unwahrheit gesagt und beschworen hat. Weiter heißt es in dem Urteil (UA 10 f):
Die Angeklagte war sich bewußt, daß sie von einem Richter vernommen wurde und daß ihre Zeugenaussage für die gerichtliche Todeserklärung ihres Bruders von Bedeutung war. Sie hatte auch die Laienvorstellung, daß sie einen wirklichen Eid vor einer dazu berufenen Stelle ablegte und daß dieser Eid eine besondere Bedeutung bezgl. der Wahrheitsbekräftigung hatte. Sie maß deshalb diesem Eid volle Bedeutung zu.
Danach hat sie also, wenn auch irrtümlich, jedenfalls geglaubt, den Eid vor einer zu seiner Abnahme zuständigen Behörde zu leisten. Das genügt, sie des versuchten Meineids schuldig zu sprechen (BGHSt 3, 248, 253; 5, 111, 117; 10, 272, 275 f). Der Senat trägt keine Bedenken, den Schuldspruch in Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst zu ändern, da eine anderweite Verteidigung der Angeklagten - auch im Hinblick auf ihre bisherige Einlassung - ersichtlich nicht in Frage kommt und es daher ihrer vorgängigen Belehrung gemäß § 265 StPO nicht mehr bedarf.
2)
Versuchter Betrug.
Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsverstoß erkennen.
3)
Auch gegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen versuchtem Meineid und Betrugsversuch bestehen keine Bedenken. Zwar verfolgte die Angeklagte, wie auch das Landgericht hervorhebt, mit ihrem Eid dasselbe Endziel wie mit dem Betrugsversuch im Lastenausgleichsverfahren. Dieses gemeinsame Ziel genügt aber nicht, um beide Straftaten zu einer natürlichen Handlungseinheit zu verbinden.
4)
Strafausspruch.
Soweit die Angeklagte vom Landgericht wegen Meineids verurteilt ist, muß der Strafausspruch schon mit Rücksicht auf die vom Revisionsgericht vorgenommene Änderung des Schuldspruchs aufgehoben werden. Der Tatrichter wird dann in der Lage sein, auch der von ihm selbst zu Gunsten der Angeklagten unterstellten Tatsache, daß die Angeklagte vor der Eidesleistung nicht vorschriftsmäßig belehrt wurde (vgl. UA 4), wie auch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Vereidigung der Angeklagten nicht nur nicht zulässig war, sondern auch, selbst wenn sie es gewesen wäre, zweckmäßig zurückzustellen gewesen wäre, bis das Ergebnis der vom Amtsgericht eingeleiteten Ermittlungen (vgl. UA 4) vorlag, wodurch der Falscheid nach menschlicher Voraussicht vermieden werden wäre.
Neben der Einsatzstrafe für den (versuchten) Meineid ist die Gesamtstrafe mit den Nebenfolgen, jeweils einschließlich der zugrundeliegenden Feststellungen, aufzuheben. Wegen der Möglichkeit einer Aberkennung der Eidesfähigkeit neben einer Strafe wegen versuchten Meineids wird auf BGHSt 6, 373, 375; 8, 268 verwiesen. Zu einer Aufhebung auch der Einzelstrafe wegen Betrugsversuchs (3 Monate Gefängnis) sieht sich der Senat nicht veranlaßt.