Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.09.2023, Az.: B 1 KR 54/22 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Verletzung der Amtsermittlungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 04.09.2023
- Aktenzeichen
- B 1 KR 54/22 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 41813
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2023:040923BB1KR5422B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Niedersachsen-Bremen - 17.06.2022 - AZ: L 16 KR 223/21
- SG Hildesheim - 17.05.2021 - AZ: S 56 KR 795/20
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen – hier verneint für die Rügen einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes in einem Rechtsstreit über die Bewilligung stationärer Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter nach dem SGB V.
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 1 KR 54/22 B
LSG Niedersachsen-Bremen 17.06.2022 - L 16 KR 223/21
SG Hildesheim 17.05.2021 - S 56 KR 795/20
…………………..,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigter: …………………….,
g e g e n
IKK Südwest,
Berliner Promenade 1, 66111 Saarbrücken,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. September 2023 durch
den Präsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. E s t e l m a n n und Dr. S c h o l z
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, sie nach einer 2017 bewilligten stationären Vorsorgeleistung für Mütter und Väter erneut mit einer solchen Leistung zu versorgen, bei der Beklagten sowie im einstweiligen Rechtsschutz und im hier betroffenen Hauptsacheverfahren erfolglos geblieben. Im Hauptsacheverfahren sind die Gerichtsakten des einstweiligen Rechtsschutzes beigezogen worden, die Befundberichte der Gynäkologin W und des Internisten G enthalten. Sie werden auch im Tatbestand des LSG-Urteils wiedergegeben. Das LSG hat unter Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids ua ausgeführt, der Klägerin stehe nach § 24 SGB V kein Anspruch auf die begehrte Mutter-Kind- Maßnahme zu, weil das Vorsorgeziel mit ambulanten Maßnahmen erreicht werden könne. Dies folge aus § 23 Abs 2 Satz 1 SGB V, wonach die KK aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen nur dann erbringen könne, wenn bei Versicherten die ärztliche Behandlung nicht ausreiche. Eine ärztliche Behandlung reiche hier aber aus. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) habe in seiner Stellungnahme vom 6.4.2020 auf die unterbliebene fachärztliche psychiatrische Mitbehandlung hingewiesen. Hieran habe sich seither nichts geändert. Die Möglichkeiten der ambulanten Krankenbehandlung seien nicht nur nicht ausgeschöpft, sondern überhaupt nicht wahrgenommen worden. Weitere Sachverhaltsermittlungen seien nicht erforderlich gewesen. Anknüpfungstatsachen für weitere Ermittlungen seien weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen worden (Urteil vom 17.6.2022).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargelegt. Der Senat kann deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; vgl zB BSG vom 27.5.2020 - B 1 KR 8/19 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 40 RdNr 9 mwN).
a) Die Klägerin rügt die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG). Das LSG-Urteil beruhe auf dem Verfahrensmangel, dass das LSG dem Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht entsprochen habe. Die Einholung des Sachverständigengutachtens sollte erfolgen:
"Zum Beweis der Tatsache, dass die medizinischen Voraussetzungen der beantragten Leistung des § 24 SGB V vorliegen und das <s> eine dringende medizinische Erforderlichkeit als Begründung einer vorfristigen Maßnahme gegeben <ist> (…)."
Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl zB BSG vom 18.2.2021 - B 9 SB 31/20 B - juris RdNr 5; BSG vom 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B - juris RdNr 3; BSG vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5).
Die Klägerin hat nicht dargelegt, einen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO gestellt zu haben. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl BSG vom 26.11.1981 - 4 BJ 87/81 - SozR 1500 § 160 Nr 45 S 44 f; BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN; BSG vom 15.12.2016 - B 9 V 64/16 B - juris RdNr 7; BSG vom 2.2.2022 - B 9 SB 47/21 B - juris RdNr 7). Ein solcher Antrag muss sich regelmäßig auf ein Beweismittel der ZPO beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll (vgl BSG vom 15.8.2018 - B 13 R 387/16 B - juris RdNr 6; BSG vom 31.3.2022 - B 9 SB 76/21 B - juris RdNr 6).
Bei dem von der Klägerin gestellten Antrag fehlt die Angabe der zu begutachtenden Punkte iS des § 403 ZPO. Um in der aktuellen Prozesssituation ein Beweisthema für das LSG hinreichend genau zu bezeichnen, hätte die Klägerin substantiiert und präzise in ihrem Antrag angeben müssen, welche konkreten entscheidungserheblichen Punkte durch das beantragte Sachverständigengutachten hätten geklärt werden sollen. Der von der Klägerin dargelegte und nachgewiesene Antrag enthält mit der oben zitierten Formulierung allenfalls eine vage Umschreibung des Beweisthemas. Er enthält jedoch keine Angabe konkreter Sachverhalte, die zu ermitteln sind, um bestimmte konkrete Behauptungen zu belegen, auf deren Grundlage die Rechtsfrage nach der Erforderlichkeit der Vorsorgeleistung beantwortet werden kann. Die Darlegung, es hätte vom LSG ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, um die medizinischen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs zu belegen, genügt dem nicht. Damit äußert die Klägerin nur ihre revisionszulassungsrechtlich unbeachtliche Auffassung, dass noch weiterer Aufklärungsbedarf bestanden habe und das LSG dies nicht gesehen habe oder nicht habe sehen wollen.
In der Sache ist die Aufklärungsrüge angesichts des Beweisantrags mit seiner allgemeinen Formulierung nur ein verdeckter Angriff auf die Beweiswürdigung des LSG. Denn die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sollte dazu dienen, die Schlussfolgerungen in Frage zu stellen, die der MDK aus den erhobenen Befunden gezogen hatte. Dementsprechend weist die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung mehrfach darauf hin, dass das LSG keine ordnungsgemäße Amtsermittlung durchgeführt habe. Bei einer psychischen Erkrankung müsse immer eine psychologische Begutachtung mit einer persönlichen Exploration erfolgen. Deshalb stelle die maßgebliche Berücksichtigung einer Stellungnahme auf Aktenbasis - wie hier die des MDK - durch das LSG keine ordnungsgemäße Amtsermittlung dar. Gleiches gilt für die Behauptung der Klägerin, dass das LSG ohne jede Beiziehung von ärztlichen Befundberichten entschieden habe. Unter diesen Umständen stellt sich die Aufklärungsrüge in Wirklichkeit als ein durch § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 Alt 1 SGG ausgeschlossener Angriff auf die Beweiswürdigung dar.
Auch kann es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zur Revisionszulassung führen, dass ein Beschwerdeführer das angegriffene Urteil für inhaltlich falsch hält (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BSG vom 21.4.2020 - B 13 R 44/19 B - juris RdNr 8; BVerfG vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.