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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.1990, Az.: 5 StR 122/90

Notwendigkeit der Entscheidung über die Ratenzahlung bei Geldstrafen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1990
Aktenzeichen
5 StR 122/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 16722
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aurich - 23.11.1989

Verfahrensgegenstand

Umweltgefährdende Abfallbeseitigung u.a.

Prozessführer

Siegmund Hemme Dirk van G. aus E., dort geboren am ... 1949,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung - zu 2. auf Antrag - des Generalbundesanwalts
am 24. April 1990
nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 23. November 1989 in der Urteilsformel wie folgt ergänzt:

    Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 1.000,00 DM zu zahlen, beginnend mit dem Ersten des auf die Rechtskraft folgenden Monats.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 100,00 DM verurteilt und in einem gesonderten Beschluß bestimmt, daß die Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 1.000,00 DM zahlbar ist.

2

Die Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet. Das Urteil enthält aber keine Entscheidung darüber, inwieweit dem Angeklagten eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung auf die Geldstrafe zu bewilligen ist. Diese Entscheidung, die § 42 StGB zwingend vorsieht, bildet bei Bewilligung von Zahlungserleichterungen einen Bestandteil der Urteilsformel (vgl.. RGSt 60, 16; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl., § 42 Rn. 5). Der Senat kann die Vergünstigung selbst gewähren (vgl.. BGH, Beschl. v. 17. Mai 1979 - 4 StR 221/79 -; JR 1979, 73; bei Holtz MDR 1980, 453). Denn der Sachverhalt liegt einfach, und das Landgericht hat hierfür ausreichende Feststellungen getroffen.

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