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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.05.1979, Az.: 4 StR 221/79

Revisionsrechtliche Beurteilung eines Betrugs; Zahlung einer Geldstrafe in Teilbeträgen bei unverhältnismäßig niedriger Geldstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1979
Aktenzeichen
4 StR 221/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12909
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 08.11.1978

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessgegner

Landgerichtsdirektor i.R. Hugo P. aus D., dort geboren am ... 1913

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Mai 1979
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. November 1978 im Strafausspruch dahin ergänzt, daß dem Angeklagten eine Zahlungsfrist bis 31. Juli 1979 bewilligt wird.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 220 Tagessätzen zu je 45,00 DM verurteilt. Seine Revision führt nur zu einer geringfügigen Ergänzung im Strafausspruch; sie ist im übrigen offensichtlich unbegründet.

2

Die Strafkammer hat bei Zugrundelegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten einen Tagessatz von 70,00 DM als angemessen bezeichnet. Sie hat jedoch gleichwohl wegen der Höchstgrenze bei Geldstrafen nach altem Recht (§ 27 StGB a.F.) auf einen Tagessatz von nur 45,00 DM erkannt. Bei 220 Tagessätzen beträgt die Geldstrafensumme 9.900,00 DM. Da der Angeklagte seit Verkündung des Urteils des Landgerichts Essen vom 8. November 1978 damit rechnen muß, diese Geldstrafe bezahlen zu müssen, ist es zumutbar und ausreichend, ihm gemäß § 42 Satz 1 StGB eine Zahlungsfrist bis 31. Juli 1979 zu bewilligen. Der Senat hat insoweit das angefochtene Urteil ergänzt. Dem Angeklagten darüber hinaus zu gestatten, die Strafe in Teilbeträgen zu zahlen, bestand kein Anlaß. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; durch die unverhältnismäßig milde Strafe ist er nicht beschwert.

3

Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, von einer Ermäßigung der Gebühr und einer teilweisen Übernahme der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO abzusehen.

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