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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.05.1957, Az.: 1 StR 83/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.05.1957
Aktenzeichen
1 StR 83/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 17.10.1956

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. Mai 1957,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 17. Oktober 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten gegen das bezeichnete Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes sowie wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von 11 Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.

2

Diese Entscheidung fechten die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte an. Nur das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zum Erfolg.

3

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft:

4

Sie macht die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO und des sachlichen Rechts geltend.

5

Der Angeklagte hat am 1. September 1955 in einem Wald in der Nähe des Autobahnrasthauses Holzkirchen den Feinmechaniker Hans T. vorsätzlich erwürgt. Er nahm die Armbanduhr, die Geldbörse, sämtliche Wertsachen, den Zündschlüssel des Personenkraftwagens und sonstige Gegenstände des Getöteten an sich. Dann kehrte der Angeklagte zum Rasthaus zurück und fuhr mit dem dort hinterstellten Wagen des T.weg.

6

1.)

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes verurteilt, weil es die Überzeugung erlangt hat, daß er Hans T. tötete, um eine von diesem drohende Anzeige zu verhindern.

7

Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Im übrigen wird auf Abschnitt 2 Bezug genommen.

8

2.)

Zu rechtlichen Bedenken geben jedoch die Erwägungen Anlaß, mit denen das Schwurgericht den Tatbestand des besonders schweren Raubs nach §§ 249, 251 StGB verneint hat.

9

Nach den Feststellungen sprang der Angeklagte während einer Auseinandersetzung T. mit Tötungswillen und, um eine Anzeige durch ihn zu verhindern, an und drückte ihm die Gurgel zu. Während des Ringens kam dem Angeklagten der Gedanke, T. habe sicher größere Geldbeträge bei sich, die er ihm wegnehmen könne, wenn er tot sei. Der Angeklagte würgte T. weiterhin, bis er tot war, und eignete sich dessen Habe an (UA S 7, 17). An einer anderen Urteilsstelle führt das Schwurgericht aus, es stehe fest, daß dem Angeklagten während des Kampfes mit T. der Gedanke gekommen sei, sich nach dessen Tod seiner Sachen zu bemächtigen; es könne jedoch nicht nachgewiesen werden, daß der Angeklagte diesen Gedanken schon gehabt habe, bevor er sich in Tötungsabsicht auf T. stürzte. Als ihm in den Sinn gekommen sei, Trautwein nach dessen Tod die Sachen wegzunehmen, so fährt das Urteil fort, habe er bereits den Entschluß zur Tötung aus einem anderen Beweggrunde gefaßt und die Ausführung der Tat begonnen gehabt.

10

Dies weist darauf hin, daß der Angeklagte von dem Zeitpunkt an, als er den Vorsatz zur Aneignung der Gegenstände des T. nach dessen Tod gefaßt hatte, die Gewalt auch anwendete, um neben der Verhinderung einer Anzeige in den Besitz der Sachen zu gelangen. Sein Vorsatz würde dann die Begehung eines Diebstahls unter Anwendung von Gewalt als Mittel der Wegnahme umfaßt haben. Damit hätte der Angeklagte auch den inneren Tatbestand des Raubs (§ 249 StGB) erfüllt, der entgegen der Auffassung des Schwurgerichts nicht erfordert, daß der auf die gewaltsame Zueignung fremder Sachen gerichtete Wille des Täters der tragende und bestimmende Beweggrund sein muß. Der Raubvorsatz muß nur den auf die unmittelbare Verwirklichung des Erfolgs gerichteten Willen bei der Ausführung der Tat enthalten. § 251 StGB wird demnach keineswegs dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen sein Opfer zunächst nur töten wollte, um eine Anzeige zu verhindern. Selbst wenn ein Räuber den Tod seines Opfers durch Gewaltanwendung nur fahrlässig verursacht, ist der innere Tatbestand des besonders schweren Raubes gegeben.

11

Der Rechtsirrtum hinsichtlich der Erfordernisse des inneren Tatbestandes des besonders schweren Raubes führt zur Aufhebung der Entscheidung, da der begangene Mord in Tateinheit mit diesem Verbrechen stehen würde.

12

Kommt der Tatrichter in der neuen Verhandlung zu der Überzeugung, daß der Angeklagte Hans T. auch tötete, um sich dessen Wertsachen anzueignen, dann wird zu folgern sein, daß er die Tötung auch aus Habgier und, um eine andere Straftat zu ermöglichen, begangen hat.

13

3.)

Rechtlich zu beanstanden ist ferner, daß das Schwurgericht dem Angeklagten für den Mord erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne, des § 51 Abs. 2 StPO zugebilligt hat.

14

Nach den Feststellungen vertraute der Angeklagte während des Spaziergangs T. sein Vorleben an, insbesondere auch, daß er in letzter Zeit mehrere Kraftfahrzeuge entwendet hatte. Im Laufe der Unterhaltung wurde T. der gleichgeschlechtlich veranlagt war, zudringlich; er nahm das Glied des Angeklagten in den Mund, bis dieser Samenerguß hatte. Dann forderte ihn T. auf, auch sein Glied in den Mund zu nehmen. Als der Angeklagte sich weigerte, machte ihm T. heftige Vorwürfe und drohte mit einer Anzeige wegen der ihm mitgeteilten Diebstähle. Daraufhin versetzte ihm der Angeklagte zwei kräftige Schläge, worauf T. zurücktrat, H. einen ruchlosen Verbrecher nannte und nochmals mit Anzeige drohte. Der Angeklagte faßte nunmehr den Entschluß, T. zu töten, sprang ihn an und erwürgte ihn nach einem längeren Kampfe.

15

Das Schwurgericht hält die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für gegeben, weil der Angeklagte bei der Tötung des T. sich in einem Zustand erheblicher Erregung befunden habe, in die er durch das Verhalten des T. geraten sei, dem er Vertrauen geschenkt und in dessen Hand er sich durch die Schilderung seines strafbaren Vorlebens begeben habe. Seine Erregung, so führt der Tatrichter aus, habe die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat zu erkennen, nicht wesentlich gemindert, er habe gewußt, was er tue; jedoch könne ihm nicht widerlegt werden, daß sein Hemmungsvermögen erheblich herabgemindert gewesen sei. Nach der Ansicht des Schwurgerichts dürften sein Affekt und seine durch das Verhalten des Getöteten gesteigerte Erregung nicht außer Betracht bleiben; sie könnten sein an sich vernunftgemäß erscheinendes Verhalten derart überlagert haben, daß sie sein Hemmungsvermögen erheblich verminderten.

16

Die Rechtsprechung hat anerkannt, daß auch nicht krankhafte, auf gesteigerten Erregungszuständen beruhende Bewußtseinsstörungen, die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB ausschließen oder erheblich vermindern können. Solche nicht krankhaft bedingten Bewußtseinsstörungen dürfen jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen als schuldausschließend oder schuldmindernd im Sinne des § 51 StGB berücksichtigt werden. Es muß aus Gründen der Rechtssicherheit verlangt werden, daß ein geistig gesunder Mensch - das ist der Angeklagte nach den Feststellungen des Tatrichters - seine Leidenschaften und Erregungszustände im Rahmen des Möglichen beherrscht, weil die strafrechtliche Verantwortlichkeit sonst durch den § 51 StGB in unerträglichem Umfange beseitigt würde. Diese rechtspolitisch notwendige einschränkende Auslegung des Merkmals der Bewußtseinsstörung in § 51 StGB zwingt dazu, jedenfalls den nicht krankhaften schweren Zornaffekt als schuldmindernd in der Regel auszuschließen (OGHSt 3, 19, 22 f; 80, 82; BGHSt 3, 194, 198 f) [BGH 01.07.1952 - 1 StR 119/52].

17

Einen schweren "Affektsturm" hat das Schwurgericht nicht ausreichend festgestellt.

18

Der Angeklagte behauptete allerdings in der Hauptverhandlung, er habe beim Würgen des T. "rot gesehen", das Folgende sei in seiner Erinnerung "wie weggeblasen", es sei wie eine innere Explosion gewesen, die aus ihm habe heraus müssen. Diesem Verteidigungsvorbringen hat das Schwurgericht, wie der Urteilszusammenhang ergibt, nicht geglaubt. Wenn es gleichwohl meint, daß der Erregungszustand des Angeklagten sein vernunftgemäß erscheinendes Verhalten überlagert haben könnte, so hatte es diese dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen widersprechende, mit den übrigen Feststellungen zum Tathergang nicht ohne weiteres zu vereinbarende Auffassung eingehender begründen und insbesondere darlegen müssen, warum der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, seinen Zorn über den "Vertrauensbruch" des T. zu beherrschen. In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage des Angeklagten hinzuweisen, die er bei seiner richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Tölz am 30. September 1955 erstattete. Dort schilderte er den Beginn seiner Auseinandersetzung mit T. Dabei erklärte er: "Plötzlich begann er" (T.) "zu schimpfen und sagte, man müßte mich ins Zuchthaus schaffen. Ich sagte etwas darauf, weiß aber nicht mehr, was es war. Ich war die Ruhe selbst." Auf diese Aussage kann der Senat zurückgreifen, da die Staatsanwaltschaft geltend macht, das Schwurgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es dem Antrag des Sitzungsvertreters, das erwähnte richterliche Geständnis "in den Punkten zu verlesen, die den Tathergang schildern", nicht entsprochen habe.

19

4.)

Es erübrigt sich, auf die Verfahrensrügen näher einzugehen, da die Sachbeschwerde zur Aufhebung der Entscheidung führt. Die Staatsanwaltschaft wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, ihr erforderlich erscheinende Beweisanträge zu stellen.

20

Zu der von der Staatsanwaltschaft beantragten Zurückverweisung an ein anderes Schwurzgericht besteht kein Anlaß.

21

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

22

II. Die Revision des Angeklagten:

23

Der Beschwerdeführer greift die Entscheidung mit der allgemeinen Sachrüge an.

24

Die Prüfung des Urteils läßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.

Dr. Peetz
Mantel
Werner
Hübner
Dr. Hengsberger