Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.05.1979, Az.: II ZB 4/79
Irreführung Dritter durch die nicht eindeutige Firmierung einer Gesellschaft; Unzulässigkeit bestimmter Firmierungen; Erkennbarkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft (KG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.05.1979
- Aktenzeichen
- II ZB 4/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12173
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln
- LG Köln - 10.02.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1979, 1598 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1980, 58
- GmbHR 1979, 223 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 1000 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1986-1987 (Volltext mit amtl. LS)
Sonstige Beteiligte
1. P. Grundbesitz GmbH in K.
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Beteiligten zu 2 und 3.
2. Hans-Werner W., Max-S.-Straße ..., K.
3. Andreas R., M. Straße ..., K.
Amtlicher Leitsatz
Die Firma einer handelsrechtlichen Personengesellschaft, in der nur eine GmbH persönlich haftet, kann nicht dadurch gebildet werden, daß dem Zusatz "KG", lediglich durch einen Gedankenstrich getrennt, der Zusatz "GmbH & Co." nachgestellt wird (Erg. zu BGHZ 65, 103 [BGH 18.09.1975 - II ZB 9/74]).
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 28. Mai 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 10. Februar 1978 wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.
Gründe
Im Handelsregister des Amtsgerichts Köln ist seit dem 13. September 1972 die "W. & R. KG" eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafter waren zunächst die Beteiligten zu 2) und 3). Diese traten später in die Stellung von Kommanditisten zurück, während die persönliche Haftung von einer GmbH übernommen wurde. An deren Stelle trat mit Wirkung vom 1. Januar 1979 die jetzige Beteiligte zu 1), gleichfalls eine GmbH.
Im Hinblick auf den Beschluß des Senats vom 18. September 1975 (BGHZ 65, 103 [BGH 18.09.1975 - II ZB 9/74]) hat das Registergericht im Jahre 1976 die Gesellschafter aufgefordert, in die Firma einen auf die Rechtsform als GmbH & Co. hinweisenden Zusatz aufzunehmen. Daraufhin haben die Gesellschafter die Änderung in "W. & R. KG - GmbH & Cie." angemeldet. Das Registergericht hat diese Firmierung durch Zwischenverfügung beanstandet. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Beschwerde der Gesellschafter zurückgewiesen (vgl. den Abdruck in GmbHRdsch. 1979, 31). Der dagegen eingelegten weiteren Beschwerde möchte das Oberlandesgericht stattgeben, weil Dritte nicht irregeführt würden, wenn die Rechtsformzusätze "KG" und "GmbH & Cie.", wie beabsichtigt, durch einen Gedankenstrich getrennt würden. Es sieht sich an dieser Entscheidung aber durch den - gleichfalls auf weitere Beschwerde ergangenen - Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Februar 1978 (RPfl 1978, 219) gehindert, das die Firmierung als "KG" mit in Klammern nachgesetztem GmbH & Co.-Zusatz für unzulässig hält, und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Um zulässig zu sein, muß die Firma einer Kommanditgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, diese Besonderheit erkennen lassen. Dazu bedarf es der Aufnahme eines klarstellenden Zusatzes wie etwa "GmbH & Co." (vgl. BGHZ 65, 103, 106) [BGH 18.09.1975 - II ZB 9/74]. Dem Gebot der Firmenklarheit genügt ein solcher Zusatz nur, wenn er wirklich auf eine Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als einziger Komplementärin hinweist. Wird der Zusatz, wie hier beabsichtigt, der Abkürzung "KG" nachgestellt und lediglich durch einen Gedankenstrich von ihr getrennt, so ist das nicht der Fall. Zumal sich der Rechtsverkehr an den Zusatz in der Reihenfolge "GmbH & Co. KG" gewöhnt hat (und nach § 19 Abs. 2 HGB bei einer Neugründung der Name eines persönlich haftenden Gesellschafters in der Firma erscheint), kann durch die Bezeichnung "W. & R. KG - GmbH & Cie." leicht der Eindruck entstehen, persönlich haftende Gesellschafterin sei nicht (oder jedenfalls nicht allein) eine GmbH, sondern (auch) eine Kommanditgesellschaft W. & R., und in dieser hafte mindestens eine natürliche Person mit ihrem Privatvermögen. Der Gedankenstrich, dem das Oberlandesgericht besondere Bedeutung beimißt, kann als bloße Trennung der beiden Zusätze aufgefaßt werden. Er bringt nicht genügend deutlich zum Ausdruck, "GmbH & Cie." beziehe sich auf den gesamten Firmennamen und schließe darum das Vorhandensein einer Kommanditgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin aus.
Danach hat das Registergericht die Firmierung mit "W. & R. KG - GmbH & Cie." mit Recht beanstandet.
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Bundschuh
Dr. Skibbe