Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.1983, Az.: III ZR 160/83
Unwirksamkeit der Kündigung eines Darlehensvertrages durch eine Bank auf Grund eines Verstoßes gegen Treu und Glauben; Möglichkeit der Pauschalierung von Ansprüche auf Ersatz eines Verzugsschadens in den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der Banken
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1983
- Aktenzeichen
- III ZR 160/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 13402
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 25.02.1983 - AZ: 19 U 3659/82
Rechtsgrundlage
Prozessführer
1. Gottfried M.
2. Ruth M.
beide wohnhaft T. straße 16, M.
Prozessgegner
Bankhaus R. und Co. (Kommanditgesellschaft),
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Erich B., Dr. Fritz D. und Dr. Bernd W. V., M. platz 13, M.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg
am 24. November 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 1983 - 19 U 3659/82 - wird nicht angenommen, jedoch mit der Maßgabe, daß der Erstbeklagte als Schuldner und die Zweitbeklagte, soweit sie mit ihm gemeinsam verurteilt worden ist, als selbstschuldnerische Bürgin zur Zahlung verpflichtet sind, und daß die Beklagten für die Kosten des Rechtsstreits nicht als Gesamtschuldner, sondern nach Kopfteilen haften.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsrechtszuges (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO).
Gründe
1.
Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
Entgegen der Auffassung der Revision war eine Kündigung der Darlehen nach Nr. 17 AGB der Banken hier deshalb unbedenklich, weil die Beklagten Anlaß zur Lösung des Kreditverhältnisses gegeben hatten. Klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich insoweit nicht.
Da der Vorschrift des § 18 KWG der Charakter eines Schutzgesetzes zugunsten der Bankkunden nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (vom 5. Dezember 1972 - VI ZR 120/71 = VersR 1973, 247) nicht zukommt, ist die Frage nach dem Schutzgesetzcharakter dieser Vorschrift nicht mehr klärungsbedürftig.
Dasselbe gilt für die von der Revision weiter aufgeworfene Frage, ob Ansprüche auf Ersatz eines Verzugsschadens mit Hilfe des § 315 BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hier Nr. 14 Abs. 3 AGB der Banken, pauschaliert werden können (vgl. MünchKomm/Kötz § 11 AGB Fn. 37 m.w. Nachw.).
Die Frage, ob ein als pauschalierter Verzugsschaden geltend gemachter Zinssatz unbillig hoch ist, kann regelmäßig nur einzelfallbezogen beantwortet werden und ist darum nicht geeignet, eine Annahme der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu rechtfertigen.
2.
Die Revision verspricht auch im Ergebnis keinen Erfolg.
Die Klägerin verstieß mit ihrer Kündigung nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil die Beklagten, wie diese behaupten, in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Ein solcher Einwand kann nur unter ganz besonderen Umständen beachtlich sein, etwa wenn der Gläubiger wesentlich zur ungünstigen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldner beigetragen hat. Dafür fehlt jedoch - auch nach dem Vortrag der Beklagten - jeder Anhalt.
Da die Beklagten nicht hinreichend dargelegt haben, wann und wie es zu der von ihnen behaupteten Einigung mit der Klägerin über eine ratenweise Abtragung ihrer Verbindlichkeiten gekommen war, mußte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, den von den Beklagten für eine solche Einigung benannten Zeugen vernehmen.
Mit der Forderung eines Zinssatzes von 12,25 % über Bundesbankdiskontsatz hielt sich die Klägerin nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts im Rahmen des während der Verzugszeit der Beklagten üblichen Zinssatzes. Entgegen der Auffassung der Revision ist daher § 315 BGB nicht verletzt.
Bedenken gegen die Verurteilung der Beklagten zu 2) insbesondere als Bürgin des Beklagten zu 1) sind auch nach dem Vorbringen der Revision nicht ersichtlich.
3.
Unzutreffend war allerdings die vom Berufungsgericht gebilligte Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht als Gesamtschuldner. Hauptschuldner und selbstschuldnerischer Bürge haften nicht als Gesamtschuldner (BGH WM 1968, 916, 918 m.w.Nachw.), auch nicht wegen der Kosten eines Rechtsstreits (BGH LM ZPO § 100 Nr. 2). Insoweit bedurfte es daher einer Richtigstellung der Urteile der Vorinstanzen.
Tidow,
Kröner,
Boujong,
Halstenberg