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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1969, Az.: II ZR 71/68

Verpflichtung zur Abtretung eines Gesellschaftsanteils aus der Satzung; Begründung von unmittelbaren Rechten und Pflichten aus der Satzung im allgemeinen nur zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Gesellschaftern; Einziehung und Untergang eines Geschäftsanteils wegen Kündigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1969
Aktenzeichen
II ZR 71/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11566
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 27.03.1968
LG Offenburg

Fundstellen

  • DB 1969, 1884 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1970, 46-48
  • MDR 1970, 26-27 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 2049-2050 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

E., Metallverarbeitungs- und Textilverarbeitungs-GmbH, U., Krs. O., B.straße ...

Prozessgegner

Dipl.-Ing. Paul H., V.-L., Via J. de C.

Amtlicher Leitsatz

Der Gesellschaftsvertrag kann einen Gesellschafter unmittelbar gegenüber der GmbH verpflichten, im Falle der Kündigung seinen Geschäftsanteil auf Verlangen der Gesellschaften einen zur Übernahme bereiten anderen Gesellschafter zu bestimmten Bedingungen abzutreten; die Abtretung zu anderen, nur formlos oder privatschriftlich vereinbarten Bedingungen kann jedoch nicht verlangt werden.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1969
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck, Stimpel und Dr. Bauer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - vom 27. März 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger erwarb im Mai 1964 einen Geschäftsanteil an der beklagten GmbH. Ein weiterer Anteil gehört Frau B. Deren Schwiegersohn Erwin Be. und der Kläger waren Geschäftsführer. Der Kläger und Frau B. waren zugleich als Kommanditisten an der E. Metallverarbeitungs- und Textilverarbeitungs-GmbH & Co. KG beteiligt, deren persönliche Gesellschafterin die Beklagte ist. Die Gesellschaftsverträge der GmbH und der KG sind so aufeinander abgestimmt, daß die Gesellschafter der Beklagten gleichzeitig Kommanditisten der KG sind. Beide Verträge geben den Gesellschaftern ein Kündigungsrecht. Die entsprechenden Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der Beklagten (§ 2 Nr. 2) lauten folgendermaßen:

"Jeder Gesellschafter hat das Recht, die Gesellschaft mit den anderen Gesellschaftern unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf das Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Diese Kündigung ist jedoch erstmals zulässig am 31.12.1968.

In diesem Falle wird der Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner Kündigung eingezogen und die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.

Der ausscheidende Gesellschafter erhält das Auseinandersetzungsguthaben gemäß § 6 dieses Vertrages. Der Ausscheidende ist verpflichtet, seinen Geschäftsanteil auf die Gesellschaft oder einen von ihr bestimmten Gesellschafter oder andere Personen zu übertragen.

Scheidet ein Gesellschafter durch Kündigung aus und wird sein Geschäftsanteil eingezogen, so haben die verbleibenden Gesellschafter das Recht, gegen Zahlung des entsprechenden Anteiles des Auseinandersetzungsguthabens entsprechend der Beteiligung am Stammkapital den Anteil des ausscheidenden Gesellschafters zu erwerben.

Die verbleibenden Gesellschafter sind verpflichtet, innerhalb einer Frist von 4 Wochen von ihrem Erwerbsrecht Gebrauch zu machen.

Nach Ablauf dieser Frist ist die Übertragung an dritte Personen zulässig."

2

Nach § 6 des Vertrags erhält ein ausscheidender Gesellschafter als Abfindung für alle Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis "den Betrag seiner Kapitalanteile, zuzüglich der Darlehensbeträge".

3

Am 15. August 1964 schrieb der Kläger an die Geschäftsleitung Beider Gesellschaften, er kündige seine Anstellung als Geschäftsführer zum 30. September 1964.

4

Er kündigte außerdem seine Anteile an beiden Gesellschaften "zum baldmöglichsten Termin" und schlug vor, durch Gesellschafterbeschluß die vorzeitige Kündigung zu akzeptieren. Am 31. Dezember 1964 trat der Kläger durch privatschriftliche Verträge seine Anteile an den beiden Gesellschaften an Frau B. ab; für den Geschäftsanteil an der Beklagten sollte Frau B. 15.000 DM zahlen. Am selben Tag fanden Gesellschafterversammlungen statt. In der Gesellschafterversammlung der Beklagten wurde beschlossen, daß der Kläger mit Wirkung vom 31. Dezember 1964 aus der GmbH ausscheiden, daß sein Geschäftsanteil, wie vereinbart, auf Frau B. übergehen und ihm Gewinne für die Geschäftsjahre 1963/1964 nicht gutgeschrieben werden sollten. Der Beschluß und die Anteilsabtretung wurden nicht notariell beurkundet.

5

Der Kläger verlangt mit seiner Klage gemäß § 4 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags, wonach die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung binnen 5 Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres aufzustellen und den Gesellschaftern zur Beschlußfassung über sie abschriftlich zu übersenden ist, von der Beklagten die Herausgabe einer Ausfertigung ihres Jahresabschlusses vom 31. Dezember 1964. Er hat geltend gemacht, er sei noch Gesellschafter der Beklagten, weil die Abtretung seines Geschäftsanteils an Frau B. wegen Formmangels nichtig sei und seine Kündigung nach dem Gesellschaftsvertrag frühestens zum 31. Dezember 1968 habe wirksam werden können. Überdies habe man ihn bei den Verhandlungen über sein Ausscheiden unter Ausnutzung seiner geschäftlichen Unerfahrenheit in sittenwidriger Weise übervorteilt.

6

Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und im Wege der Widerklage beantragt,

den Kläger zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 15.000 DM die Abtretung seines Geschäftsanteils an der Beklagten mit allen Bezugsrechten an Frau B. - hilfsweise an die Beklagte - zu erklären.

7

Sie hält die Kündigung und die darauf beruhenden Vereinbarungen mit dem Kläger für wirksam.

8

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen bittet, verfolgt die Beklagte ihre Anträge zur Klage und Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht meint, die Beklagte verfolge mit dem Hauptantrag ihrer Widerklage auf Abtretung des Geschäftsanteils an Frau B. ein fremdes Recht. Es läßt offen, ob die Beklagte hierzu unter dem Gesichtspunkt der gewillkürten Prozeßstandschaft befugt sei oder ob, wenn dies zu verneinen wäre, ihr in der Berufungsinstanz gestellter Hilfsantrag auf Abtretung an sie selbst als Klageänderung zuzulassen sei, und weist die Widerklage aus sachlichen Gründen ab. Das ist rechtlich unhaltbar. Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Rechtskraftwirkung einer Klagabweisung aus verfahrensrechtlichen und einer solchen aus sachlichen Gründen darf die Zulässigkeit eines Klagantrags nicht dahingestellt bleiben (BGH LM ZPO § 268 Nr. 1).

10

Jedoch ist dem Berufungsgericht schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen. Die Beklagter, macht nämlich in Wirklichkeit auch mit ihrem Hauptantrag kein fremdes, sondern ein eigenes Recht geltend, so daß sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage einer Ermächtigung nicht stellen kann. Das ergibt sich einwandfrei aus der Begründung des Antrags (Schriftsatz vom 13. September 1966 S. 7), wonach die Beklagte die Verpflichtung des Klägers zur Anteilsabtretung aus der Satzung herleitet. Die Satzung einer GmbH begründet unmittelbare Rechte und Pflichten im allgemeinen nur zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Gesellschaftern, nicht zwischen den Gesellschaftern untereinander (BGH WM 1965, 578; Schilling in Hachenburg, GmbHG 6. Aufl. § 13 Anm. 1, 3). Die Gesellschaft ist daher in einem Rechtsstreit, in dem es um die Erfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder auch um Fragen ihres Mitgliederbestandes geht, selber Partei (BGH WM 1962, 415, 418;  1964, 265; Kuhn WM 1963, 978, 986). Auch wenn Frau B. gemäß § 2 Nr. 2 Abs. 4 der Satzung zugleich einen eigenen Anspruch gegen den Kläger auf Übertragung seines Geschäftsanteils erworben haben sollte, würde dies nichts an der Befugnis der Beklagten ändern, ihrerseits vom Kläger die Einhaltung der Satzung zu verlangen. Ein solcher Anspruch ist Gegenstand beider Widerklaganträge. Eine Klageänderung liegt daher nicht vor.

11

II.

Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich bei sinnvoller Auslegung des Gesellschaftsvertrags der scheinbare Widerspruch zwischen § 2 Nr. 2 2 einerseits und Abs. 3 und 4 andererseits dahin lösen, daß die Kündigung durch einen Gevsellschafter nicht ohne weiteres zur Einziehung und damit zum Untergang seines Geschäftsanteils führen, sondern der Kündigende verpflichtet sein soll, den Geschäftsanteil auf Verlangen der Gesellschaft an diese selbst oder einen von ihr bestimmten Gesellschafter oder Dritten abzutreten.

12

III.

Das Berufungsgericht sieht in dem Gesellschafterbeschluß vom 31. Dezember 1964, wonach der Kläger infolge seiner Kündigungserklärung schon zu diesem Zeitpunkt aus der GmbH ausscheiden sollte, keine formbedürftige Satzungsänderung. Gleichwohl verneint es mit Rücksicht auf die Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG eine wirksame Verpflichtung des Klägers, seinen Geschäftsanteil nach § 2 Nr. 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags auf Frau B. oder die Beklagte zu übertragen. Es hält diese Satzungsbestimmung allein für unzureichend. eine solche Verpflichtung zu begründen, weil sie nicht schon einen konkreten Abtretungsvertrag mit einem bestimmten Erwerber zum Gegenstand habe, sondern so weit gefaßt sei, daß sie den Zweck der Formvorschrift nicht mehr erfüllen könne.

13

Die Bedenken gegen diese Auffassung können auf sich beruhen. Auch wenn man ihr nicht folgt, ist das Berufungsurteil im Ergebnis richtig.

14

Die Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG soll hauptsächlich den Handel mit Geschäftsanteilen erschweren (BGHZ 13, 49, 51 f [BGH 24.03.1954 - II ZR 23/53]; BGH LM GmbHG § 15 Nr. 5; WM 1962, 415, 417). Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 113, 147) sind ihr Wortlaut und Zweck auch dann erfüllt, wenn der formgerecht abgeschlossene Gesellschaftsvertrag einen kündigenden Gesellschafter verpflichtet, seinen Geschäftsanteil zu bestimmten Bedingungen an einen zur Übernahme bereiten Mitgesellschafter zu übertragen. In einem solchen Fall enthält schon der Gesellschaftsvertrag eine "Vereinbarung" im Sinne des § 15 Abs. 4 GmbHG, die eine konkretes lediglich durch die Kündigung und das Vorhandensein eines Übernehmers bedingte Abtretungsverpflichtung begründet, so daß sich nicht nur der Abschluß und die Beurkundung einer besonderen Vereinbarung erübrigen, sondern auch (anders als es möglicherweise bei einem bloßen Abtretungsangebot der Fall ist, vgl. BGH WM 1963, 563) eine beurkundete Annahmeerklärung des Anteilserwerbers (RG a.a.O.; Schilling a.a.O. § 15 Anm. 7, 8; Scholz, GmbHG 4. Aufl. § 15 Anm. 26).

15

Es kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, daß § 2 Nr. 2 Abs. 3 ihrer Satzung dem kündigenden Gesellschafter eine solche Verpflichtung unmittelbar auferlegt. Hierauf läßt sich jedoch ein Anspruch, wie ihn die Beklagte gegen den Kläger geltend macht, nicht stützen. Denn dieser Anspruch geht nicht auf Abtretung des Geschäftsanteils zu den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Bedingungen. Nach dem Gesellschaftsvertrag erhält ein infolge Kündigung ausscheidender Gesellschafter als Abfindung "den Betrag seiner Kapitalanteile, zuzüglich der Darlehensbeträge"; die Abfindung umfaßt also auch den noch nicht ausgeschütteten Gewinn. Demgegenüber verlangt die Beklagte vom Kläger die Abtretung seines Geschäftsanteils gegen einen Betrag von 15.000 DM, in dem der Gewinn mindestens für 1964 unstreitig nicht enthalten ist. Ein solches Verlangen wird durch die Satzung nicht gedeckt. Es entspricht zwar der Vereinbarung vom 31. Dezember 1964 zwischen dem Kläger und Frau B. Diese Vereinbarung entbehrt aber der Form des § 15 Abs. 4 GmbHG und ist daher unwirksam. Denn der Formzwang schließt alle wesentlichen Abreden ein, wie hier insbesondere den Verzicht auf Gewinngutschriften für 1963 und 1964, den der Kläger in jener Vereinbarung sowie in der Gesellschafterversammlung vom selben Tag im Zusammenhang mit dem Beschluß über die Genehmigung seines vorzeitigen Ausscheidens erklärt hat (Schilling a.a.O. § 15 Anm. 18 m.w.N.).

16

IV.

Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts kann die Beklagte dem Kläger nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten. Gegenüber der Berufung auf eine Formvorschrift wie die des § 15 Abs. 4 GmbHG greift dieser Einwand nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen durch, die es als eine unerträgliche, auf andere Weise nicht auszugleichende Harte erscheinen lassen, wenn das Rechtsgeschäft an dem Formmangel scheitern müßte. Solche Umstände hat die Beklagte mit ihrem von der Revision angezogenen Vorbringen nicht dargetan. Soweit der Kläger auf Grund der formnichtigen Vereinbarung bereits gewisse Leistungen entgegengenommen haben soll, ist nicht ersichtlich, inwiefern hierfür nicht auch ohne die Durchführung der Vereinbarung ein angemessener Ausgleich geschaffen werden könnte.

17

V.

Rechtlich fehlerfrei sind auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Umdeutung des Vertrages vom 31. Dezember 1964 in die Bestellung eines Nießbrauchs an dem Geschäftsanteil oder ein ähnliches Rechtsgeschäft verneint hat.

18

VI.

Es kann hiernach offenbleiben, ob der Gesellschafterbeschluß, mit dem das vorzeitige Ausscheiden des Klägers aus der Beklagten genehmigt wurde, ebenfalls nichtig ist, wie das Berufungsgericht annimmt. Auch wenn die vorzeitige Kündigung durch diesen Beschluß wirksam geworden wäre, hätte sie nicht von selbst zum Erlöschen der Beteiligung geführt, sondern die Beklagte allenfalls dazu berechtigt, die Abtretung des Anteils zu den in der Satzung festgelegten Bedingungen zu verlangen. Da die Beklagte ein solches Verlangen nicht gestellt hat, konnte der Kläger nach wie vor als Inhaber des Geschäftsanteils die damit verbundenen Gesellschafterrechte und infolgedessen auch den Anspruch auf Übersendung des Jahresabschlusses geltend machen.

19

Sowohl die Verurteilung der Beklagten als auch die Abweisung ihrer Widerklage bestehen daher zu Recht.

Liesecke
Dr. Schulze
Fleck
Stimpel
Dr. Bauer