Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1993, Az.: V ZR 275/92
Berufung; Versäumnisurteil; Fehlende Säumnis; Meistbegünstigungsprinzip
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1993
- Aktenzeichen
- V ZR 275/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14840
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1994, 316 (amtl. Leitsatz)
- JuS 1994, 437-438 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 199 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 665-666 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1994, 833-834 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 761-762 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat das Erstgericht nach Form und Inhalt ein Versäumnisurteil erlassen, weil es zu Unrecht einen Fall der Säumnis annahm, so ist dagegen nur der Einspruch statthaft, nicht auch - unter dem Blickwinkel der Meistbegünstigung - die Berufung.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bewilligung der Löschung einer Auflassungsvormerkung. Die Prozeßbevollmächtigten der Parteien haben im Termin vor dem Landgericht nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die schriftsätzlich angekündigten Anträge gestellt. Danach hat der Anwalt der Klägerin erklärt, er trete nun nicht mehr auf. Auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hat das Landgericht die Klage durch ein "Versäumnisurteil" abgewiesen, das weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthält. Die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch nebst einem Hilfsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision (§ 547 ZPO) ist unbegründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts als unzulässig verworfen.
Ein erstes Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten werden (§ 513 Abs. 1 ZPO); insoweit hat sie allein die Möglichkeit des Einspruchs (§ 338 ZPO). Ob ein Versäumnisurteil oder ein kontradiktorisches Urteil vorliegt, hängt zwar nicht von der Bezeichnung, sondern vom Inhalt des Urteils ab (vgl. BGH, Beschlüsse v. 19. Juni 1974, VIII ZB 14/74, VersR 1974, 1099, 1100 und v. 22. Oktober 1975, IV ZB 36/75, VersR 1976, 251). Das Landgericht hat jedoch das Urteil - aufgrund der von ihm bejahten Säumnis - inhaltlich als Versäumnisurteil erlassen und deshalb auch ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313 b ZPO) abgesetzt.
Das Urteil ist deshalb vom Rechtsstandpunkt des Landgerichts aus zutreffend als Versäumnisurteil bezeichnet, weil der Wille des Landgerichts zweifelsfrei auf den Erlaß eines Versäumnisurteils gerichtet war, das allein auf der Säumnis der Klägerin beruht (§ 330 ZPO). Diesen Ausgangspunkt bezweifelt auch die Revision nicht.
Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision mit Recht abgelehnt, die Zulässigkeit einer Berufung nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung zu bejahen. Richtig ist zwar, daß die Klägerin vor dem Landgericht nicht säumig war und deshalb ein Versäumnisurteil nicht hätte ergehen dürfen (BGHZ 63, 94 ff [BGH 09.10.1974 - VIII ZR 215/73]). Diesen Mangel des Urteils kann die Klägerin aber nur mit dem Einspruch geltend machen, nicht auch im Wege der Berufung. Die Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips (vgl. BGHZ 98, 362, 364 [BGH 17.10.1986 - V ZR 169/85]/365) setzt voraus, daß ein Gericht eine der Form nach inkorrekte Entscheidung gefällt hat. Hier geht es aber um ein inhaltlich falsches Urteil (fehlende Säumnis). Ob der eine oder andere Fall gegeben ist, kann nur auf der Grundlage der Sachentscheidung beurteilt werden, die das Landgericht treffen wollte und auch getroffen hat. Es ist deshalb in der Literatur anerkannt, daß ein eindeutig vorliegendes erstes Versäumnisurteil nicht mit der Berufung angefochten werden kann, um geltend zu machen, ein Fall der Säumnis habe nicht vorgelegen (vgl. MünchKomm-ZPO/Prütting § 338 Rdn. 4 und 8; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 338 Rdn. 2 und 3; Zöller/Herget, ZPO, 18. Aufl., § 338 Rdn. 1; a.A. wohl Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 51. Aufl., Grundzüge § 511 Rdn. 27; richtig aber aaO Hartmann § 335 Rdn. 1; mißverständlich Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 338 Rdn. 4 i.V. mit Rdn. 9 vor § 511). Dementsprechend kommt nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Fällen der vorliegenden Art allein der Einspruch als besonderer Rechtsbehelf der säumigen Partei gegen ein echtes Versäumnisurteil in Betracht, wobei insoweit unerheblich ist, ob das Versäumnisurteil auch gesetzmäßig ergangen ist (OLG Hamburg SeuffA 62, 209; OLG Rspr. 15, 108; KG OLG Rspr. 29, 131; LAG Bremen AP 50 Nr. 17; OLG Düsseldorf MDR 1985, 1034 [OLG Düsseldorf 26.06.1985 - 3 U 9/85]). Auch das Reichsgericht hat die Auffassung vertreten, daß ein gesetzwidrig ergangenes erstes Versäumnisurteil nach dem Willen des Gesetzgebers nur mit dem Einspruch beseitigt werden kann (RGZ 39, 411, 412; 90, 42 ff). Schließlich folgt diese zutreffende Meinung auch aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes. Die Einspruchsfrist beginnt nämlich auch mit Zustellung eines zu Unrecht erlassenen Versäumnisurteils zu laufen (vgl. BGH, Urt. v. 12. April 1973, II ZR 126/72, VersR 1973, 715). Die Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Wille des Gerichts auf den Erlaß eines Versäumnisurteils gerichtet war und das Gericht durch die Form seiner Entscheidung keinen falschen Weg für die Art ihrer Anfechtung gewiesen hat (vgl. BGH, Beschlüsse v. 19. Juni 1974, VIII ZB 14/74, VersR 1974, 1099, 1100 und v. 3. Februar 1988, IVb ZB 4/88, FamRZ 1988, 945).
Dies folgt aus Sinn und Zweck der sog. Meistbegünstigungstheorie. Sie soll der betroffenen Partei die Entscheidung über den statthaften Rechtsbehelf dann erleichtern, wenn das Ausgangsgericht durch sein Verhalten (inkorrekte Entscheidungsform) zur Unsicherheit insoweit beigetragen hat. Die beschwerte Partei hat danach allenfalls dann die Wahl zwischen Einspruch und Berufung, wenn das Gericht einen Verlautbarungsfehler begangen hat (z.B. indem es ein streitiges Urteil als Versäumnisurteil bezeichnete oder umgekehrt) oder möglicherweise auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob ein Versäumnisurteil vorliegt (vgl. Stein/Jonas/Schumann aaO § 338 Rdn. 2 und aaO Grunsky, Allgemeine Einleitung vor § 511 Rdn. 41; MünchKomm/Prütting aaO § 338 Rdn. 8). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, denn es ist unzweifelhaft, daß das Landgericht ein Versäumnisurteil gegen die Klägerin erlassen wollte (§§ 330, 313 b ZPO) und dies auch nach außen eindeutig in der dafür vorgesehenen Form verlautbart hat. Über den danach allein statthaften Rechtsbehelf, nämlich den Einspruch (§ 513 Abs. 1; § 338 ZPO), konnte die Klägerin somit nicht in Zweifel sein.
Mit Recht hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, die Berufung in einen Einspruch umzudeuten, weil dieser wirksam nicht beim Oberlandesgericht eingelegt werden kann (vgl. auch BGH, Beschlüsse v. 19. Juni 1974, VIII ZB 14/74, VersR 1974, 1099, 1100 und v. 22. Oktober 1975, IV ZB 36/75, VersR 1976, 251); im übrigen war die Einspruchsfrist bei Einlegung der Berufung bereits abgelaufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.