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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1993, Az.: IV ZR 243/92

Gebrauch eines Fahrzeugs; Landwirtschaftliche Maschiene; Traktor; Krautabtötendes Mittel; Schaden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1993
Aktenzeichen
IV ZR 243/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15349
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1995, 44-45 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1994, 218-219 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1994, 66-67 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1994, 83-84 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Verbleiben in einem landwirtschaftlichen Spritzgerät, das an einem Traktor angebracht ist und von ihm angetrieben wird, Rückstände eines Krautabtötungsmittels, weil das hydraulische Rührwerk und die Luftrücksaugeinrichtung der Spritze defekt waren, ist der durch das Besprühen mit einem anderen, durch die Rückstände verunreinigten Mittel entstandene Schaden nicht durch den "Gebrauch eines Fahrzeugs" verursacht.

Tatbestand:

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Deckungsschutz aus einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde liegen.

2

Der Kläger ist Landwirt und Halter einer bei der Beklagten versicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine. Am 5. August 1989 sprühte er auf Gurkenfelder einer Gurkenanbaugemeinschaft in deren Auftrag eine mit Wasser gelöste Mischung aus Blattdünger und Pflanzenschutzmittel aus. Das geschah mit einer 18 m breiten sogenannten Anbauspritze, die von der Zugmaschine, hinten an sie angebracht, mitgeführt wurde. Die Spritze verfügt über einen eigenen Wassertank; sie hat ferner ein hydraulisches Rührwerk und eine Rücksaugeinrichtung. Ihren Sprüh-Antrieb erhält sie vom Motor der Zugmaschine über eine Zapfwelle.

3

Wegen schon kurz nach dem Sprühen an den Gurkenpflanzen aufgetretener Verätzungs- und Verfärbungserscheinungen, die zu erheblichen Ernteausfällen geführt haben sollen, nimmt die Gurkenanbaugemeinschaft den Kläger auf Ersatz des Schadens von 23. 860, 60 DM in Anspruch. Sein Betriebshaftpflichtversicherer hat die Regulierung des behaupteten Schadens abgelehnt, weil das Risiko in den Zuständigkeitsbereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung falle.

4

Der Kläger hat behauptet, zwei Tage vor dem Besprühen der Gurkenpflanzen habe er mit derselben Anbauspritze auf seinen eigenen Kartoffelfeldern ein Krautabtötungsmittel ausgebracht. Wie immer, habe er danach die Spritze gereinigt, indem er ihren Tank mehrfach mit klarem. Wasser befüllt und dieses auf seinen Äckern versprüht habe. Der Reinigungsmechanismus der Spritze habe aber - von ihm unbemerkt - nicht funktioniert. Am 5. August 1989 hätten sich deswegen noch Rückstände des Krautabtötungsmittels in der Spritze befunden, die sich mit dem Dünger und dem Pflanzenschutzmittel vermischt hätten. Dadurch seien die Schäden an den Gurkenpflanzen entstanden. Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm für das Schadensereignis Versicherungsschutz zu gewähren.

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Die Beklagte ist der Auffassung, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung umfasse nicht das Risiko, das sich nach der Behauptung des Klägers verwirklicht habe.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Deckungsschutzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

8

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zugmaschine des Klägers sei bei ihrem landwirtschaftlichen Einsatz auf dem Felde zwar im Sinne des § 10 Abs. 1 AKB gebraucht worden. Dadurch sei der Schaden an den gespritzten Gurkenpflanzen aber nicht entstanden. Es genüge nicht, daß der Schaden in irgendeiner Weise mit dem Gebrauch des Fahrzeugs verknüpft sei. Vielmehr müsse nach Sinn und Zweck des § 10 AKB die Gefahr, die sich verwirklicht habe, von dem versicherten Fahrzeug selbst ausgegangen sein. Das. sei hier nicht der Fall. Denn nach dem eigenen Vortrag des Klägers seien die an den Gurkenpflanzen aufgetretenen Schäden dadurch entstanden, daß die Anbauspritze wegen des unbemerkt gebliebenen Defekts ihres hydraulischen Rührwerks und ihrer Luft-Rücksaugeinrichtung nur unzulänglich gereinigt war. Diese Schadensursache sei dem haftpflichtversicherten Gebrauch der Zugmaschine nicht mehr zuzurechnen.

9

2. Dagegen wendet sich die Revision. Sie meint, das Berufungsgericht habe die bei der Anwendung des § 10 Abs. 1 AKB zu beachtenden Grundsätze verkannt.

10

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehöre auch das Be- und Entladen zum Gebrauch eines Fahrzeugs. Insoweit komme es darauf an, ob das Fahrzeug an der schadenstiftenden Verursachung aktuell und unmittelbar, zeit- und ortsnah beteiligt gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien hier aber schon deshalb gegeben, weil sich die Zugmaschine in Bewegung befunden habe, als über die angebaute Spritze die verunreinigte Mischung auf die Gurkenfelder versprüht worden sei.

11

Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen falle auch die mit der Arbeitsleistung verbundene Gefahr unter das besondere Kraftfahrzeugrisiko. Der Einsatz einer landwirtschaftlichen Zugmaschine zu verschiedenen Arbeitsleistungen mit Hilfe von Anbaugeräten sei weithin üblich. Die Kraftfahrzeugversicherung müsse deshalb auch solche Arbeitseinsätze einer Zugmaschine umfassen.

12

In der Rechtsprechung des Senats sei auch anerkannt, daß ein Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht ist, der durch die Vermischung der Ladung mit. Rückständen einer früheren Ladung infolge ungenügender Reinigung des Laderaums entstanden ist.

13

3. Diese Hinweise der Revision auf die Rechtsprechung treffen zwar zu. Den daraus gezogenen Schlußfolgerungen für den vorliegenden Fall kann aber nicht beigetreten werden.

14

Der Schaden an den Gurkenpflanzen und der daraus entstandene Ernteausfall ist nicht durch den Gebrauch eines "Fahrzeugs" verursacht.

15

a) Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß nur solche Gefahren von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt seien, die von dem versicherten Fahrzeug selbst ausgehen (BGHZ 75, 45, 49; BGH, Urteil vom 19. September 1989 - VI ZR 301/88 - VersR 1989, 1187 unter 1 b = NJW 1990, 257).

16

Ausgangspunkt für eine Abgrenzung des Schadens in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und in der Allgemeinen oder Berufshaftpflichtversicherung muß die Erwägung sein, daß von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die typische, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein soll. Dem von der Kraftfahrzeugversicherung gedeckten Risiko sind dagegen solche Schäden nicht mehr zuzurechnen, die ihre überwiegende Ursache nicht im Gebrauch des Fahrzeugs, sondern in solchen Umständen haben, die zu den Gefahren des Gewerbebetriebes gehören (vgl. auch die nicht veröffentlichten gleichlautenden geschäftsplanmäßigen Erklärungen der Haftpflichtversicherer, die auf eine überwiegende Verursachung abstellen, zitiert bei Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 15. Aufl. § 10.AKB Rdn. 113 und bei Voit in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl., Betriebshaftpfl. Anm. 18 zu Ziff. 4. 2. 1, S. 1197).

17

Nach diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof Schäden, die beim Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen entstanden sind, noch deren Gebrauch zugeordnet (BGHZ 75, 45; Urteil vom 19. September 1989 - VI ZR 301/88 - aaO). Auch bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z.B. Autokran) fallen die mit der bloßen Arbeitsleistung verbundenen Gefahren unter den Gebrauch des Fahrzeugs (BGHZ 45, 168; BGH, Urteil vom 28. November 1979 - IV ZR 68/78 - VersR 1980, 177). Ist der Laderaum eines Sonderfahrzeugs, bei dem der zweckgebundene Aufbau zum Fahrzeug gehört (Silo-Kessel- oder Tankwagen) nicht sachgerecht gereinigt worden und durch Vermischung der Ladung mit Rückständen aus einer früheren Ladung ein Schaden entstanden, so ist dieser durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht (BGH, Urteil vom 28. Mai 1969 - IV ZR 615/68 - VersR 1969, 726).

18

b) Trotz der Ähnlichkeit der genannten Fälle mit dem vorliegenden Sachverhalt kann die Schadensverursachung hier nicht mehr dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, weil sich keine Gefahr verwirklicht hat, die von der Zugmaschine selbst ausging.

19

Nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers hat - von ihm unbemerkt - der Reinigungsmechanismus der Spritze nicht funktioniert. Ihr hydraulisches Rührwerk und ihre Luft-Rücksaugeinrichtung seien nicht in Ordnung gewesen. Deshalb hätten sich noch Rückstände des Krautabtötungsmittels in der Spritze befunden, als er die Gurkenpflanzen besprühte. Danach lag die Ursache der mangelhaften Reinigung in den Einrichtungen der Spritze. Diese ist - anders als bei Silo- oder Tankfahrzeugen - kein auf Dauer fest installierter Aufbau des Fahrzeugs. Sie kann wie andere Geräte (Dungstreuanhänger, Erntemaschine) je nach Bedarf ausgetauscht werden. Deshalb kommt es bei Haftpflichtfällen in der Landwirtschaft bei der Verwendung von Zugmaschinen darauf an, ob ein mittels des Traktors in Betrieb gesetztes Gerät selbst fehlerhaft war - wie hier - oder ob die Zugmaschine nicht ordnungsgemäß funktionierte, sei es weil eine ihrer Einrichtungen mangelhaft war oder weil sie falsch bedient wurde (vgl. Stiefel/Hofmann aaO Rdn. 114). Zwar erhielt die Anbauspritze ihren Sprühantrieb über eine Zapfwelle vom Motor der Zugmaschine. Daß dieser Antrieb fehlerhaft gewesen wäre, hat der Kläger aber nicht vorgetragen. Für eine solche Möglichkeit bietet auch der Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

20

Richtig ist der Hinweis der Revision, daß die Zugmaschine an der Verursachung des Schadens beteiligt war. Denn hätte die Zugmaschine die Spritze während des Sprühvorgangs nicht angetrieben und fortbewegt, wäre der Schaden an den Gurkenpflanzen nicht entstanden. Da angesichts des Defektes im hydraulischen Rührwerk und in der Luft-Rücksaugeinrichtung der Fehler in der Spritze und nicht in der Zugmaschine lag, kommt das überwiegende Gewicht der Schadensursache diesem Fehler und nicht dem. Fahren und Antreiben durch die Zugmaschine zu. Die hiernach gebotene Einordnung des Schadens unter die Betriebshaftpflichtversicherung kann nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil eine untergeordnete Ursache des ordnungsgemäßen Gebrauchs eines fehlerfreien Fahrzeugs an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat (vgl. BGHZ 45, 168, 172). Dieser Ursache kommt hier keine selbständige Bedeutung zu.