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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1969, Az.: IV ZR 615/68

Reinigung des Tanks eines Silofahrzeugs; Verschmutzung des Fahrzeugtanks infolge unzureichender Arbeit des vom Wagenmotor betriebenen Gebläses; Beschädigung von Frachtgut; Rückstände von Phosphorsäure in dem Tank eines Silofahrzeugs; Allgemeiner Zuständigkeitsbereich der Kraftverkehrsversicherung; Schadensersatzanspruch gegen den Transportunternehmer; Deckungsschutz der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.05.1969
Aktenzeichen
IV ZR 615/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 18.01.1967
LG Mannheim

Fundstellen

  • DB 1969, 1191-1192 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 646-647 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Ö. V. der B. S., M., P.,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder A. T., Dr. W. M. und Dr. C.H. T., M., P.

Prozessgegner

Firma Wilhelm F. KG, Autotransporte, B., H. Straße ...,
gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Wilhelm F., ebenda

Amtlicher Leitsatz

Wird der Tank eines Silofahrzeugs infolge unzureichender Arbeit des vom Wagenmotor betriebenen Gebläses nicht ausreichend gesäubert und das neue Ladegut durch die Beimischung mit Resten des alten Ladegutes verdorben, so kann ein hieraus gegen den Transportunternehmer hergeleiteter Schadensersatzanspruch unter den Deckungsschutz der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung fallen.

Die Ausschlußklausel des § 11 Nr. 6 AKB greift nicht ein, wenn durch Verwendung des verdorbenen Ladegutes (hier: Kalksteinmehl) ein weiterer Schaden (hier: Bauschaden) entstanden ist.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 1967 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verwendete in ihrem Fuhrbetrieb 1963 zur Beförderung staubförmiger Güter einen bei der Beklagten gegen die Haftpflicht aus dem Kraftfahrzeugbetrieb versicherten Sattelschlepper Marke Henschel mit "Spitzer" Silo-Zement-Aufleger. Dieser Silo-Aufleger wurde durch Zuführung von Druckluft entleert, die ein von dem Fahrzeugmotor angetriebener Kompressor erzeugte.

2

Am 21. Februar 1963 beförderte die Klägerin im Auftrag der Firma H.-Kalksteinwerke OHG in W. mit diesem Fahrzeug Kalksteinmehl zu einer Baustelle der Firma Franz V. in P.. Das Kalksteinmehl wurde dort zur Herstellung von Asphaltböden verarbeitet. Im Mai 1963 wurde festgestellt, daß diese Asphaltböden Blasen warfen, so daß sie durch neue ersetzt werden mußten. Eine nachträgliche Untersuchung ergab, daß das von der Klägerin seinerzeit transportierte und verwendete Kalksteinmehl Spuren von Branntkalk enthielt, der das Kalksteinmehl zersetzt und den Schaden an den Asphaltböden verursacht hatte.

3

Da die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der Klägerin den Deckungsschutz gegenüber aus diesem Schaden hergeleiteten Ansprüchen verweigert, begehrt die Klägerin nunmehr die Feststellung eines solchen Deckungsschutzes.

4

Sie hat hierzu vorgetragen: Vor dem Kalksteinmehl sei in dem Silo-Fahrzeug Branntkalk befördert worden. Reste des Branntkalks seien im Silo zurückgeblieben, hätten sich beim Ausblasen mit dem Kalksteinmehl vermischt und es unbrauchbar gemacht. Die Firma V. habe dadurch einen Schaden von 50 bis 60.000 DM erlitten, für den sie ihre Vertragspartnerin, die Firma H.-Kalkwerke OHG, und diese wiederum sie, die Klägerin, verantwortlich mache. Die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherin der Klägerin müsse für diese Schadensersatzschuld Deckungsschutz gewähren, da sie durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden sei. Die ungenügende Leerung des Silos nach Durchführung des Branntkalktransportes infolge mangelhafter Motorleistung und nicht ausreichender Betätigung des Gebläses sei ein Ausfluß der typischen Betriebsgefahr des versicherten Kraftfahrzeuges, für den die Betriebshaftpflichtversicherung nicht eintreten müsse.

5

Die Klägerin hat demgemäß zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Deckungsschutz nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung hinsichtlich der an den von der Firma V. in P. im Frühjahr 1963 verlegten Asphalt-Estrichen entstandenen Schäden zu gewähren.

6

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

7

Sie hat hierzu vorgetragen: Der Deckungsklage fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, da ein begründeter Schadensersatzanspruch gegenüber der Klägerin nicht bestehe, zumindest ein solcher Anspruch verjährt sei. Selbst wenn man aber unterstelle, daß die Verunreinigung des Kalksteinmehls im Fahrzeug der Klägerin erfolgt sei, so sei dies darauf zurückzuführen, daß es nicht genügend gesäubert gewesen sei. Der Schaden sei daher nicht durch den Gebrauch des Kraftfahrzeuges, sondern nur gelegentlich des Transportes entstanden. Die Verunreinigung habe sich auch auf einem nicht durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeug ereignen können und gehöre deshalb zum allgemeinen Betriebsrisiko der Klägerin. Schließlich greife auch der Risikoausschluß für Schäden an beförderten Sachen gemäß § 11 Nr. 6 AKB durch. Dieser Ausschluß erfasse auch Folgeschäden, wie sie hier vorlägen.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Beklagte - unter geringfügiger Abänderung ihres Klageantrages zwecks Klarstellung - verurteilt, der Klägerin nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung Deckungsschutz gegenüber allen Schadensersatzansprüchen zu gewähren, die aus einem am 21. Februar 1963 im Auftrag der Firma H.-Kalkwerke OHG W. durchgeführten Transport von Kalksteinmehl zu der Firma Franz V. in P. hergeleitet werden.

9

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist nicht begründet.

11

1.

Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der begehrten Feststellung bejaht. Da nach § 10 Abs. 1 AKB der Versicherungsschutz nicht nur die Befriedigung begründeter, sondern auch die Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche umfaßt, genügte es für eine Bejahung des Rechtsschutzinteresses, daß ein Anspruch gegenüber der Klägerin geltend gemacht wird, der auf einen unter die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung fallenden Tatbestand gestützt ist. Dabei bleibt es belanglos, ob dieser Anspruch auch materiell begründet ist.

12

Um einen solchen geltend gemachten Anspruch geht es hier. Denn nach der Behauptung der Firma H.-Kalkwerke OHG hat das mit Motorkraft betriebene Gebläse den Silo des Kraftfahrzeuges der Klägerin, in dem vorher Branntkalk befördert wurde, unzureichend geleert, so daß ein Branntkalkrest zurückblieb. Dieser vermischte sich mit dem neugeladenen Kalksteinmehl, das infolge der Branntkalkbeimischung nach der Entladung eine gefährliche Eigenschaft aufwies, die sich bei der Verwendung zur Herstellung von Asphaltböden durch Blasenbildung schädigend auswirkte. Der Bauherr forderte deswegen von der mit der Herstellung der Asphaltböden beauftragten Firma V. Schadensersatz. Diese hält sich ihrerseits an die Lieferfirma, die Firma H.-Kalkwerke, während diese von der Klägerin Befreiung von der Schadensersatzschuld verlangt, indem sie ihr vorwirft, sie habe die Vermischung des beförderten Kalksteinmehls mit dem Branntkalkrest schuldhaft verursacht und daher den Eintritt des entstandenen Schadens an den Asphaltböden zu vertreten.

13

2.

Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß dieser behauptete Schadensersatzanspruch - falls er begründet wäre - in den Deckungsbereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung fällt. Denn der Grund dafür, daß das beförderte Kalksteinmehl durch die Beimischung des Branntkalks verdorben und dadurch zu einer Gefahrenquelle wurde, lag darin, daß das Gebläse den Silo des Kraftfahrzeuges bei dem vorhergehenden Branntkalktransport nicht genügend geleert und gesäubert hatte. Bei einem Sonderfahrzeug, wie es hier benutzt wurde, stellt auch der Silo mit seiner Gebläseeinrichtung eine dem Beförderungszweck dienende Betriebseinrichtung des Fahrzeugs dar. Der infolge der nicht ausreichenden Gebläseleistung im Silo verbliebene Branntkalkrückstand und seine Vermischung mit dem Kalksteinmehl sind daher auf die Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges zurückzuführen und sonach beim Betriebe des Kraftfahrzeugs eingetreten (RGZ 160, 129, 132). Wenn daneben möglicherweise noch mangelnde Sorgfalt des Fahrers oder des Halters bei der Wartung des Fahrzeuges oder der Beobachtung der Be- und Entladung zur Vermischung des Kalksteinmehls mit dem Branntkalk beigetragen haben sollte, so könnte auch dies nichts daran ändern, daß die Vermischung in ursächlichem Zusammenhang mit dem Betriebe des Kraftfahrzeuges stand.

14

Ein ähnlicher Fall wird in der von der Klägerin mitgeteilten Entscheidung Nr. 80 der Paritätischen Kommission behandelt, die über Meinungsverschiedenheiten zwischen den beteiligten Versicherern entscheidet (vgl. Rundschreiben HUK 27/64 M vom 23. Dezember 1964). In einem Tankwagen waren von einem vorausgegangenen Transport Rückstände von Phosphorsäure zurückgeblieben, die sich mit der neu eingefüllten Ladung von Formamid vormischten. Durch diese zunächst nicht erkannte Beimischung entstand dem Empfänger ein hoher Produktionsausfall. Die Paritätische Kommission rechnete auch die Reinigung des Tankwagens zu dessen Gebrauch und führte aus, daß der Schaden im Sinne des § 10 AKB durch die Benützung des ungenügend gereinigten Tankwagens entstanden sei und daher in den allgemeinen Zuständigkeitsbereich der Kraftverkehrsversicherung falle.

15

Dieser Entscheidung schließt sich der erkennende Senat jedenfalls insoweit an, als es sich um eine Reinigung des Tanks mittels einer dem Beförderungszweck dienenden Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges gehandelt hat. Ob das gleiche anzunehmen wäre, wenn die Reinigung des Tanks von Hand, also ohne eine hierfür vorgesehene Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges erfolgte, bedarf nicht der Entscheidung, da es sich in dem hier vorliegenden Fall unstreitig um ein Kraftfahrzeug gehandelt hat, das mit einer der Entladung dienenden Betriebseinrichtung versehen war, so daß die mangelnde Reinigung des Silos ihre Ursache im Versagen dieser Betriebseinrichtung hatte.

16

Der Zuständigkeitsbereich des Kraftverkehrsvorsicherers entfällt auch nicht deshalb, weil der Schaden nicht unmittelbar beim Be- oder Entladen, sondern erst später infolge der Verwendung des schadhaft gewordenen Kalksteinmehls durch die Baufirma bei einem Dritten eingetreten ist. Die Tätigkeit der Klägerin und ihrer Leute war mit der Entladung des Transportgutes und dessen Ablieferung an die Empfängerin abgeschlossen. Dann kann es aber nicht darauf ankommen, ob sich die durch den Gebrauch des Fahrzeugs geschaffene Gefahrenquelle noch beim Abladen oder erst später im Bereich der Empfängerin ausgewirkt hat. Vielmehr ist der Schaden an den Asphaltböden noch als eine natürliche Auswirkung der durch den Fahrzeuggebrauch herbeigeführten Gefahrenquelle anzusehen.

17

Dem hiernach gewonnenen Ergebnis stehen auch nicht die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 5. März 1964 - II ZR 220/62 - (VersR 1964, 474) und vom 17. Februar 1966 - II ZR 103/63 - (BGHZ 45, 168) entgegen. Wenn der Bundesgerichtshof in den dortigen Fällen die Einordnung der Schäden unter die Betriebshaftpflichtversicherung vornahm, so beruhte dies darauf, daß durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges nur zusätzliche Ursachen gesetzt worden waren, denen gegenüber der Verwirklichung der allgemeinen betrieblichen Haftpflichtgefahr keine selbständige Bedeutung zukam, da sich die von den Kraftfahrzeugen und ihren Einrichtungen ausgehenden Gefahren lediglich im Zuge fehlerhafter betrieblicher Maßnahmen ausgewirkt hatten. Hier handelt es sich jedoch um eine Auswirkung, die entscheidend mit dem besonderen Gefahrenbereich, der sich aus dem Gebrauch des Kraftfahrzeuges ergab, im Zusammenhang stand.

18

3.

Schließlich ist dem Berufungsgericht im Ergebnis auch darin beizupflichten, daß die Ausschlußklausel des § 11 Nr. 6 AKB, wonach Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder seinen Angestellten zur Beförderung übergeben sind, von der Versicherung ausgeschlossen sind, hier nicht durchgreift. Zwar liegt dieser Bestimmung der allgemeine Gedanke zugrunde, daß die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht dazu bestimmt ist, dem Versicherungsnehmer das normale Unternehmerrisiko abzunehmen, ihn also insbesondere von vertraglichen Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen freizustellen. Nach ihrem klaren Wortlaut beschränkt sie aber den Risikoausschluß auf die Haftung des Versicherungsnehmers nur für solche Schäden, die an den von ihm beförderten Sachen eingetreten sind. Der zu ersetzende Schaden muß sich also in der Wertminderung der geschädigten Sache selbst und dem dadurch entgangenen Nutzen erschöpfen. Dagegen fallen anderweite Schäden, die sich nicht als Schäden an der beförderten Sache selbst, sondern als deren weitere Auswirkung darstellen, auch dann nicht unter den Deckungsausschluß, wenn ihre Ursache in der Beschädigung der beförderten Sache selbst liegt. Da hier aber ein Schaden geltend gemacht wird, der sich nicht als Schaden aus der Beschädigung des beförderten Kalksteinmehls selbst, sondern als weitere Auswirkung dieser Beschädigung darstellt, fällt er nicht unter den Begriff, des Schadens an der beförderten Sache im Sinne des § 11 Nr. 6 AKB, sondern unterliegt dem Versicherungsschutz der §§ 149 VGG, 10 Abs. 1 b AKB.

19

4.

Greift sonach die Ausschlußklausel des § 11 Nr. 6 AKB bereits aus diesem Grunde nicht durch, kann es dahingestellt bleiben, ob auch, wie das Berufungsgericht meint, der Grundsatz der Lückenlosigkeit des Versicherungsschutzes ein Nichtdurchgreifen dieser Ausschlußklausel hätte rechtfertigen können. Auf die auch insoweit erhobenen Rügen der Revision kommt es danach nicht an.

20

Die Revision ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Hauß
Johannsen
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Dr. Buchholz