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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.06.1992, Az.: BVerwG 4 NB 9.92

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 9.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21548
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 25.11.1991 - AZ: 1 K 1/91

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
den Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. November 1991 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Normenkontrollgericht war zur Vorlage nicht verpflichtet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwGO erfüllt sind.

3

1.

Die Beschwerde macht geltend, das Normenkontrollgericht weiche mit seinem Urteil von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1967 - BVerwG 4 C 26.85 - (BVerwGE 76, 23 [BVerwG 28.10.1982 - 1 DB 27/82] = NVwZ 1986, 357) ab und beruhe auf dieser Abweichung. Diese Rüge greift nicht durch.

4

Eine Divergenz im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Normenkontrollgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt. Dieser Vorlagegrund muß in der Beschwerdeschrift nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Normenkontrollgericht abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. Es kann bereits fraglich sein, ob dem Vorbringen der Beschwerde ein aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1987 (a.a.O.) stammender abstrakter Rechtssatz im o.g. Sinne entnommen werden kann; schon gar nicht vermag die Beschwerde aufzuzeigen, mit welchem abstrakten Rechtssatz das Normenkontrollgericht von dieser Entscheidung abgewichen sein soll. Das Beschwerdevorbringen stellt insoweit vielmehr eine Kritik an der Rechtsfindung des Normenkontrollgerichts dar. Eine - selbst wenn sie zuträfe - behauptete unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Normenkontrollgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall begründet keine Vorlagepflicht des Normenkontrollgerichts nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO (vgl. zur vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO z.B. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260).

5

2.

Das Normenkontrollgericht war auch nicht vorlagepflichtig wegen der von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfenen Frage,

"ob die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. Juli 1987 aufgestellten Grundsätze zu § 39 h BBauG auch für § 172 BauGB gelten".

6

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt einer Rechtssache u.a. nur dann zu, wenn in dem Verfahren eine Rechtsfrage zu klären ist. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage mag von allgemeinem Interesse sein; sie stellt aber keine Rechtsfrage dar und ist insoweit unzulässig. Selbst wenn man mit einem weniger strengen Maßstab und unter Berücksichtigung der erläuternden Ausführungen der Beschwerde in ihr die Frage enthalten sähe, ob § 172 Abs. 1 BauGB die Festsetzung eines Erhaltungsgebots aus Gründen des Denkmalschutzes erlaubt, war das Normenkontrollgericht wegen dieser Frage zu einer Vorlage nicht verpflichtet; denn diese Frage läßt sich mit den Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1987 (a.a.O.) verneinend beantworten. Einen im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen weiteren höchstrichterlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Das Normenkontrollgericht hat im übrigen festgestellt, daß das im Bebauungsplan festgesetzte Erhaltungsgebiet nicht zu klein und die Schutzmaßnahme deswegen nicht sinnlos sei. Die Antragsgegnerin habe ausweislich der aus dem Planaufstellungsverfahren hervorgehenden Umstände auch auf die geschichtliche Bedeutung der von der Festsetzung betroffenen Gebäude als historisches Dokument für die vergangene bäuerliche Tradition des Ortes abgestellt. Im Verfahren seien keine Zweifel daran geäußert worden, daß den Gebäuden diese Wirkung nicht zukomme. Diese Ausführungen des Normenkontrollgerichts lassen auch in ihrer Gesamtheit nicht erkennen, daß das Gericht die im Urteil vom 3. Juli 1987 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze mißachtet hat. Selbst eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte einer Rechtssache allein aus diesem Grunde keine grundsätzliche Bedeutung verleihen. Nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann eine Erhaltungssatzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt erlassen werden. Durch die ausdrückliche Inbezugnahme des Absatzes 3 dieser Vorschrift wird obendrein die geschichtliche Bedeutung der von dem Erhaltungsgebot betroffenen baulichen Anlage - allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen - mit seiner prägenden Wirkung für das Ortsbild oder die Stadtgestalt hervorgehoben. Es liegt auf der Hand, daß derartige bauliche Anlagen neben ihrer städtebaulichen Bedeutung aus historischer Sicht zugleich auch aus Gründen des Denkmalschutzes erhaltungswürdig sein können. Diese Doppelfunktion, sollte sie denn im Einzelfall vorliegen, ist indes für den Erlaß einer Erhaltungssatzung unschädlich. Dagegen erfüllt nicht jede aus Gesichtspunkten des Denkmalschutzes bedeutsame bauliche Anlage die Voraussetzungen, um den Erlaß einer Erhaltungssatzung im Sinne des § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu rechtfertigen. Die Abgrenzung zwischen Städtebau und Denkmalschutz zu klären, ist - wenn die Sache dazu Anlaß gibt - der tatrichterlichen Würdigung des Normenkontrollgerichts im jeweils zu entscheidenden Einzelfall vorbehalten.

7

Die von der Beschwerde des weiteren aufgeworfenen Fragen

"Muß eine Gemeinde bei der Festsetzung eines Erhaltungsgebotes nur für ein Grundstück bei ihrer Entscheidung bereits berücksichtigen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 172 Abs. 3 BauGB vorliegen?"

8

und

"Darf eine Gemeinde ein Erhaltungsgebot festsetzen, obwohl die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans die städtebauliche Wirkung des als erhaltungswürdig eingestuften Gebäudebestandes stark beeinträchtigen?"

9

besitzen ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO, deretwegen das Normenkontrollgericht die Sache dem Bundesverwaltungsgericht hätte vorlegen müssen.

10

Mit der zweiten Frage unterstellt die Beschwerde einen Sachverhalt, den das Normenkontrollgericht so nicht festgestellt hat. Seinen für das Beschwerdegericht bindenden tatsächlichen Feststellungen läßt sich nicht entnehmen, daß das für das Grundstück des Antragstellers in dem Bebauungsplan der Antragsgegnerin festgesetzte Erhaltungsgebot durch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans stark beeinträchtigt wird. Die von der Beschwerde geltend gemachte Verletzung der Vorlagepflicht muß daher bereits an der mangelnden Entscheidungserheblichkeit der Frage scheitern.

11

Auch die weitere Frage bezeichnet keinen höchstrichterlichen Klärungsbedarf, weil sie sich anhand des Gesetzes selbst und unter Zuhilfenahme der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten läßt. Nach § 172 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan - wie hier geschehen - oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen (Nr. 1) zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Diese Vorschrift beschreibt mithin den notwendigen Regelungsgehalt der Satzung. Welchen Anforderungen eine Satzung im übrigen zu genügen hat, ist wiederum eine Frage des Einzelfalls und der gerechten Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB. Das Normenkontrollgericht hat sich mit den Einwendungen des Antragstellers eingehend auseinandergesetzt, eine fehlerhafte Abwägung indessen nicht festgestellt. Es gibt im übrigen keinen planerischen Grundsatz des Inhalts, daß stets nur das geplant werden darf, was der jeweilige Eigentümer selbst realisieren kann oder was ihm selbst nützt (BVerwG, Beschluß vom 8. August 1969 - BVerwG 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17). Zu der insoweit vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 39 h Abs. 1 BBauG hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. Juli 1987 (a.a.O.) ausgeführt, die Regelungen über die Erhaltung baulicher Anlagen aufgrund des § 39 h BBauG wiesen eine Zweistufigkeit - Satzung, Genehmigung - auf, die "in §§ 172, 173 des ab 1. Juli 1987 geltenden Baugesetzbuchs (BauGB) noch deutlicher zum Ausdruck komme". Da ein Bebauungsplan bei seinem Erlaß hinsichtlich seiner Wirksamkeit auf Dauer angelegt ist, kann sich die Frage, ob die Genehmigungsvoraussetzungen für die beabsichtigte Änderung einer von den Festsetzungen des Bebauungsplans betroffenen baulichen Anlage vorliegen, im Laufe der Zeit im Einzelfall unterschiedlich beantworten, beispielsweise dann, wenn ein Zustand eingetreten ist, der die Erhaltungsfähigkeit der Anlage aus Gründen der Beschaffenheit der Bausubstanz in Frage stellt oder entfallen läßt. Auch dieser Gesichtspunkt spricht dafür, die Aufstellung des Bebauungsplans nicht bereits mit Fragen der Genehmigungsfähigkeit einer Maßnahme im Einzelfall zu "befrachten", es sei denn, besondere Umstände verlangen eine derartige Beachtung im Rahmen der Abwägung der Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB. Solche Umstände hat das Normenkontrollgericht indes nicht festgestellt. Besondere Umstände des Einzelfalles geben in aller Regel als Grundlage für eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage nichts her. Die Beschwerde zeigt auch insoweit keine entscheidungserhebliche und mit Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige Rechtsfrage auf.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Schlichter
Berkemann
Heeren