Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1973, Az.: V ZR 157/72
Anforderungen an die Bestellung eines Nießbrauchs; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung; Auslegung der Formulierung "unentgeltlicher Nießbrauch"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1973
- Aktenzeichen
- V ZR 157/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11795
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 04.07.1972
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 819 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1974, 294-295
- JZ 1974, 292-293 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 477-478 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 641-642 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Else D. geb. S., F., B. L.straße ...
Nebenintervenient: Notar Otto M., A., O. Str. ...
Prozessgegner
Erben des Kaufmanns Dr. Fritz H., nämlich
1. Margarete H., M., K.straße ...
2. Friedrich H., M., P.platz ...
3. Barbara A., N., S.straße ...
4. Michael H., N.-I., A.str. ...
5. Christiane S. geb. H., M., O.-B.-Str. ...
Amtlicher Leitsatz
Ist im Grundbuch ein lebenslänglicher unentgeltlicher Nießbrauch an einem Grundstück eingetragen, so bedeutet das nicht, daß der Nießbraucher die privatrechtlichen Lasten des Grundstücks nicht zu tragen hat.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Offterdinger und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Nebenintervenienten und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Juli 1972 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Nebenintervenienten zu 3/4 und den Beklagten zu 1/4 auferlegt.
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin, Dr. D. sen., war Eigentümer der im Grundbuch von F. Band IX Blatt 5 ... eingetragenen Grundstücke Nr. 5 bis 7. Auf den Grundstücken war ein Vorkaufsrecht für die Firma Weinessigfabrik Dr. H. & Co. in F. eingetragen. Dr. H. ist später Alleininhaber des Unternehmens geworden und in dieser Eigenschaft ursprünglicher Beklagter gewesen. Er ist während des Berufungsverfahrens am 2. Oktober 1970 verstorben und von den jetzigen Beklagten beerbt worden.
Die Grundstücke waren mit 3 Grundschulden über 15.000 DM, 10.000 DM und 25.000 DM zugunsten der Spar- und Darlehenskasse F., mit einer Grundschuld über 35.000 DM zugunsten der Volksbank B. K. und einer Grundschuld über 10.000 DM zugunsten des Sohnes der Klägerin, Dr. D. jun., jeweils zuzüglich 12 % Zinsen, belastet.
Anfang 1964 befand sich der Ehemann der Klägerin in finanziellen Schwierigkeiten. Um den Zugriff von Gläubigern auf die Grundstücke zu verhindern, bewilligte er zunächst in einer von dem Notar M. in A. am 3. Februar 1964 beglaubigten Urkunde für die Klägerin "den lebenslänglichen, unentgeltlichen Nießbrauch mit der Einschränkung, daß sie verpflichtet ist, mir ausreichende Räume zu meiner Benutzung kostenlos zur Verfügung zu stellen". Als Wert für diesen Nießbrauch waren in der Urkunde 360 DM jährlich angegeben. Ebenfalls am 3. Februar 1964 beurkundete Notar M. sodann einen Kaufvertrag, in dem der Ehemann der Klägerin die Grundstücke für 95.000 DM an die Mutter der Klägerin veräußerte. Die Käuferin übernahm in Anrechnung auf den Kaufpreis "die aus den eingetragenen Grundschulden sich ergebenden Forderungen im Gesamtbetrag von 95.000 DM zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen."
Die Grundstücke sollten "mit den bekannten Belastungen" übergehen.
Der Nießbrauch wurde "nach Inhalt der Eintragungsbewilligung" am 18. Februar 1964 im Grundbuch eingetragen.
Mit Erklärung vom 25. März 1964 übte der frühere Beklagte das Vorkaufsrecht aus. Bei der Auflassungserklärung vor Notar M. am 22. April 1964 erkannte der Bevollmächtigte des früheren Beklagten, der Prokurist H., ausdrücklich an, daß ihm die Eintragung eines lebenslänglichen, unentgeltlichen Nießbrauchs zugunsten der Klägerin bekannt sei.
Wegen eines Rechtsstreits darüber, ob das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt war, wurde der frühere Beklagte erst am 13. Januar 1969 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
In der Zwischenzeit hatte die Klägerin die drei Grundschulden der Spar- und Darlehenskasse F. im Gesamtwert von 50.000 DM erworben, und zwar laut Abtretungserklärung vom 29. August 1968 "mit allen zustehenden Rechten und mit den Zinsen seit dem 1. September 1968".
Die Grundschuld über 35.000 DM wurde zwischenzeitlich an die Volksbank A. und während des Rechtsstreits an die Commerzbank in M. abgetreten. Sie sichert jetzt einen Kredit dieser Bank an die Beklagten in ursprünglicher Höhe von 35.000 DM, verzinslich mit 9 %. Am 30. Juni 1969 betrug das Kreditkonto 59.252,69 DM.
Die Klägerin hat vorgetragen: Mit der Bestellung des lebenslänglichen, unentgeltlichen Nießbrauchs habe man eine die Vorschrift des § 1047 BGB ausschließende Vereinbarung treffen wollen. Sie könne deshalb als Nießbraucherin von den Beklagten die Zinsen für die ihr zustehenden Grundschulden über insgesamt 50.000 DM beanspruchen. Sie verlange zunächst Zinsen in Höhe von 9 % für ein Jahr (1. September 1968 bis 31. August 1969).
Die Klägerin hat deshalb Verurteilung des früheren Beklagten zur Zahlung von 4.500 DM beantragt.
Der frühere Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Widerklagend hat er beantragt, die Klägerin zu verurteilen,
an die Volksbank A. 23.100 DM nebst 9 % Zinsen ab Rechtshängigkeit,
an ihn 73,33 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 10. Februar 1969 sowie 1.152,60 DM nebst 9 % Zinsen ab Rechtshängigkeit
und
an Dr. Diehl jun. 1.500 DM
zu zahlen.
Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt.
Der frühere Beklagte hat zur Begründung des Klageabweisungsantrags und der Widerklage vorgetragen: Die in der Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch in Bezug genommene Eintragungsbewilligung ergebe nichts für einen Ausschluß der Lastentragung nach § 1047 BGB. "Unentgeltlicher Nießbrauch" heiße für den unbefangenen Leser lediglich, daß für den Nießbrauch kein Entgelt in Form eines Kaufpreises oder einer Rente zu zahlen sei. Die Klägerin müsse deshalb an die Volksbank A. für die Jahre 1964 bis 1968 und das erste Halbjahr 1969 Zinsen in Höhe von 23.100 DM, ferner an Dr. D. jun. für das Jahr 1965 und das 1. Quartal 1966 Zinsen in Höhe von 1.500 DM zahlen. Durch die Nichtzahlung der Zinsraten an dem Fälligkeitstermin sei die Klägerin in Verzug geraten und müsse deshalb dem Beklagten den daraus entstehenden Schaden in Höhe von 1.152,60 DM ersetzen. Schließlich sei die Klägerin nach § 1041 BGB zum Ersatz der Kosten für eine Dachreparatur in Höhe von 73,33 DM verpflichtet. Sie sei zum 10. Februar 1969 gemahnt worden, habe aber nichts bezahlt und sei deshalb in Verzug geraten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage mit Ausnahme des Antrags auf Zinszahlung an Dr. D. jun. stattgegeben. Insoweit hat es die Widerklage mit der Begründung abgewiesen, daß für Dr. D. jun. mangels Übergabe des Grundschuldbriefs eine Grundschuld nicht entstanden sei.
Hiergegen haben die Klägerin Berufung und die Beklagten Anschlußberufung eingelegt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Oktober 1969 zu zahlen, wegen dieses Anspruchs die Zwangsversteigerung in die Grundstücke zu dulden und die Widerklage in vollem Umfang abzuweisen. Die Beklagten haben lediglich die Anpassung an die inzwischen veränderten Verhältnisse (Tod des früheren Beklagten, Ablösung der Volksbank A. durch die Commerzbank in M.) erstrebt.
Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin dem Notar M. den Streit verkündet.
Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Landgerichts insoweit bestätigt, als es die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt hat, an die Commerzbank in M. 16.905 DM (9 % Zinsen aus 35.000 DM für die Zeit vom 18. Februar 1964 bis 30. Juni 1969) nebst 9 % Zinsen seit dem 31. Oktober 1969 und an die Beklagten 73,33 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 10. Februar 1969 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage hat es abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen.
Mit seiner Revision verfolgt der Notar M., der auf die Streitverkündung hin dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten war, den Klageanspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen 4.500 DM nebst 9 % Zinsen und den Antrag auf volle Abweisung der Widerklage weiter. Die Klägerin schließt sich diesen Anträgen an. Die Beklagten erstreben mit ihrer Anschlußrevision die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung weiterer 5.635 DM und 1.152,60 DM, jeweils nebst 9 % Zinsen ab Rechtshängigkeit. Beide Parteien beantragen Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Die Entscheidung des Rechtsstreits über die Klage und im wesentlichen auch über die Widerklage hängt davon ab, ob insoweit die Vorschrift des § 1047 BGB, wonach der Nießbraucher die schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhenden privatrechtlichen Lasten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden, zu tragen hat, anwendbar ist. Das Berufungsgericht hat dies entgegen der Ansicht der Klägerin bejaht.
1.
Die Revision der Klägerin wendet sich hiergegen in mehrfacher Hinsicht.
a)
Sie rügt zunächst Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt habe, mit der Bestellung des "lebenslänglichen, unentgeltlichen Nießbrauchs" habe man eine die Bestimmung des § 1047 BGB ausschließende Vereinbarung treffen wollen, zu diesem Zweck sei die Formulierung "unentgeltlicher Nießbrauch" bei Notaren allgemein üblich und die Parteien des Kaufvertrags seien vor dessen Abschluß ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Klägerin als Nießbraucherin nicht zur Lastentragung verpflichtet sein solle.
Die Rüge ist unbegründet.
Die auch schon von dem Landgericht vertretene Auffassung des Berufungsgerichts, es komme bei der Auslegung der Formulierung "unentgeltlicher Nießbrauch" auf die von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkte nicht an, ist frei von Rechtsirrtum. Diese Umstände sind nur für die an der Nießbrauchsbestellung und an dem Kaufvertrag vom 3. Februar 1964 Beteiligten von Bedeutung, nicht aber für den früheren Beklagten und seine Rechtsnachfolger. Für sie ist von der Grundbucheintragung auszugehen. Bei deren Auslegung gilt der von dem Senat in ständiger, schon auf das Reichsgericht zurückgehender Rechtsprechung befolgte Grundsatz, daß auf den Wortlaut und Sinn der Eintragung abgestellt werden muß, wie er sich aus dem Grundbuch selbst oder aus der etwa in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt, und daß Umstände, die außerhalb der Urkunde liegen, zur Ermittlung von Inhalt und Umfang einer dinglichen Berechtigung nur insoweit mit herangezogen werden dürfen, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Urteil des Senats vom 2. Dezember 1964 - V ZR 173/62, NJW 1965, 393 mit weiteren Nachweisen.
b)
Unter Beachtung dieses Grundsatzes ist das Berufungsgericht bei der Auslegung der Grundbucheintragung und der in ihr in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Vorschrift des § 1047 BGB nicht ausgeschlossen sei und die Klägerin somit die Zinsen für die schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs eingetragenen Grundschulden zu tragen habe.
Der Senat hat keine Bedenken, sich die von dem Berufungsgericht hierfür gegebene Begründung im wesentlichen zu eigen zu machen. Nach dem Sprachgebrauch, auf den hier in erster Linie abzustellen ist, kann unter einem "unentgeltlichen Nießbrauch" nur ein Nießbrauch verstanden werden, der ohne Gegenleistung, also im Wege der Schenkung, bestellt wird, und nicht ein solcher, bei dem der Nießbraucher von den in § 1047 BGB aufgeführten Lasten befreit sein soll. Diese Lastentragung ist schon dem Wortlaut nach keine Gegenleistung. Sie stellt vielmehr eine Beschränkung des Nießbrauchs dar. Dem entspricht, daß im Grundbuch nicht nur unentgeltliche Nießbrauchsrechte, sondern auch unentgeltliche Wohnrechte eingetragen werden, bei beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten aber eine dem § 1047 BGB entsprechende Vorschrift fehlt. Im übrigen hat auch der Senat einen Nießbrauch der hier vorliegenden Art als unentgeltlichen Nießbrauch bezeichnet (Urteil vom 5. Februar 1971, V ZR 91/68, LM § 107 BGB Nr. 7). Gegen den Charakter der Verpflichtung zur Lastentragung als Entgelt für den Nießbrauch spricht weiter, daß es in aller Regel deshalb an einem ausgewogenen Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt, weil die Lasten entweder niedriger oder höher sind als die von dem Nießbraucher zu ziehenden Nutzungen.
Dieses Ergebnis wird durch die Einzelrügen der Revision nicht erschüttert.
aa)
Da, wie bereits ausgeführt, für die Bestimmung von Inhalt und Umfang des für die Klägerin bestellten Nießbrauchs die Grundbucheintragung und die in ihr in Bezug genommene Eintragungsbewilligung maßgebend sind, ist entgegen der Meinung der Revision ohne Bedeutung, daß in Ziffer 4 des Kaufvertrags vom 3. Februar 1964 die Mutter der Klägerin die auf den Grundstücken ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten übernommen hat und ob der Prokurist Haug bei der Beurkundung der Auflassung vom 22. April 1964 von dem Nebenintervenienten darauf hingewiesen wurde, daß der Vorkaufsberechtigte sämtliche Lasten tragen müsse. Beide Umstände sind in der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung auch nicht andeutungsweise enthalten. Im übrigen hat die Mutter der Klägerin in Ziffer 4 des Kaufvertrags nur die öffentlichen Abgaben und Lasten und nicht auch die privatrechtlichen Lasten, zu denen die hier streitigen Grundschuldzinsen gehören, übernommen.
bb)
Entgegen der Meinung der Revision ist weiter ohne Bedeutung, daß nach der Auffassung des Berufungsgerichts ein Nießbrauch im Wege der Schenkung besser durch die Formulierung "bestelle ich unentgeltlich ..." zum Ausdruck gebracht worden wäre und der in der Eintragungsbewilligung mit 360 DM jährlich angegebene Wert des Nießbrauchs nur bei Berücksichtigung der erheblichen Lasten, welche die Nießbraucherin zu tragen habe, zu erklären sei. Auf beide Umstände kommt es bei der Auslegung von Grundbucheintragungsbewilligung, zu welcher das Revisionsgericht selbständig befugt ist (Urteil des Senats vom 23. Mai 1962 - V ZR 123/60, BGHZ 37, 147, 148/149 mit weiteren Nachweisen) nicht an.
cc)
Die Revision rügt weiter Verletzung der §§ 891, 892 BGB mit der Begründung, der durch den Prokuristen Haug vertretene frühere Beklagte habe die Grundstücke in voller Kenntnis des Umstandes erworben, daß er als künftiger Eigentümer, nicht aber die Nießbraucherin, zur Tragung sämtlicher Lasten verpflichtet sei und ihm gegenüber deshalb die Publizitätswirkung des Grundbuchs nicht in Betracht komme.
Auch diese Rüge ist unbegründet.
Die Revision verkennt, daß die Klägerin durch die Einräumung des Nießbrauchs ein dingliches Recht nur nach Maßgabe der Grundbucheintragung erwerben konnte. Abgesehen davon wirkt der Grundsatz des § 892 BGB, daß der eingetragene Berechtigte als der wahre Berechtigte gilt, nur zugunsten desjenigen, der durch Rechtsgeschäft ein Recht von diesem Berechtigten erwirbt, und nicht zugunsten eingetragener Berechtigter, die bei dem Rechtserwerb unbeteiligt sind (BGB RGRK 11. Aufl. § 892 Anm. 78). Hierzu gehört aber die Klägerin.
Ihr Nießbrauchsrecht wurde von der Auflassung der Grundstücke an den früheren Beklagten nicht betroffen.
dd)
Da somit die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nach § 1047 BGB die Zinsen für die auf den Grundstücken lastenden Grundschulden zu tragen, den Angriffen der Revision standhält, kommt es nicht mehr darauf an, daß die Klageabweisung auch deshalb gerechtfertigt wäre, weil der Nießbraucher für eigene Grundpfandrechte keine Zinsen verlangen kann (RGZ 141, 220, 224/225; KG OLG 31, 338; Erman BGB 5. Aufl. § 1047 Anm. 2).
ee)
Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Meinung der Revision kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die Vorschriften der §§ 242, 826 BGB stützen. Aus dem von der Revision als übergangen gerügten Vortrag der Klägerin ergibt sich nämlich nichts dafür, daß die Käuferin der Grundstücke mit dem Ehemann der Klägerin vereinbart habe, sie solle in Abweichung von § 1047 BGB die privatrechtlichen Kosten tragen.
c)
Aus den vorstehend aufgeführten Gründen kann die Revision schließlich insoweit keinen Erfolg haben, als sie sich gegen die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 73,33 DM nebst Zinsen wendet.
2.
Die Anschlußrevision der Beklagten will erreichen, daß die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung weiterer 5.635 DM an die Commerzbank in M. und zur Zahlung von 1.152,60 DM an die Beklagten, jeweils nebst 9 % Zinsen ab Rechtshängigkeit, verurteilt wird.
a)
In ersterer Hinsicht beanstandet die Anschlußrevision, daß das Berufungsgericht die Klägerin nur verurteilt habe, an die Commerzbank in M. für deren Grundschuld über 35.000 DM 9 % Zinsen (= 16.905 DM) statt der eingetragenen 12 % (= 16.905 DM + 5.635 DM) zu zahlen,
aa)
Sie meint insoweit zunächst: Bei Eigentümergrundschulden gelte zwar die Regel, daß außerhalb der Zwangsverwaltung der Eigentümer keine Zinsen auf seine Eigentümergrundschuld fordern könne. Im Falle des Nießbrauchs müsse aber dem Eigentümer, dem die Nutzung seiner Grundstücke entzogen sei, entsprechend dem Sinn des § 1197 Abs. 2 BGB eine Verzinsung seiner Grundschuld zugebilligt werden, da er nicht schlechter gestellt werden dürfe, als im Falle der Zwangsverwaltung.
Die Rüge ist gegenstandslos, weil es sich bei der infrage stehenden Grundschuld nicht um eine Eigentümergrundschuld der Beklagten, sondern um eine Fremdgrundschuld zugunsten der Commerzbank in M. handelt.
bb)
Die Anschlußrevision meint weiter folgendes: Der von der Commerzbank in M. gewährte Kredit als solcher sei zwar mit 9 % zu verzinsen. Jedes Jahr würden jedoch die Zinsen zum Kapital geschlagen. So addiere sich der verzinste Betrag. Um diesen "Risikospielraum abzudecken", sei eine 12 %ige Verzinsung beurkundet worden.
Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß bei der Bestellung der Grundschuld über 35.000 DM eine Vereinbarung in dem aufgeführten Sinn (vgl. § 248 Abs. 2 BGB) getroffen wurde. Die Revision hat auch nicht gerügt, daß das Berufungsgericht einen dahingehenden Vortrag der Beklagten übergangen habe. Es ist deshalb die Auffassung des Berufungsgerichts frei von Rechtsirrtum, daß die Grundschuld über 35.000 DM einen festen Kredit in gleicher Höhe sicherte und die eingetragenen Zinsen von 12 % nur zur Sicherung der Zinsen für diesen Kredit und nicht auch zur Sicherung von Zinsen für der Hauptforderung etwa zugeschlagene Zinsen dienten. Da der Grundschuldbestellung zugrundeliegende Sicherungszweck sich auch auf die Zinsen erstreckt, kann deshalb die Klägerin die Zahlung von mehr als 9 % Zinsen ebenso verweigern, wie das auch die Beklagten selbst tun könnten.
b)
Was die Abweisung der Widerklage in Höhe von 1.152,60 DM nebst Zinsen anbetrifft, so wendet sich die Anschlußrevision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten könnten den für die Zeit bis zum 30. Juni 1969 geltend gemachten Verzugsschaden in Höhe von 1.152,60 DM nicht beanspruchen, weil die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Verzug gewesen sei. Sie meint, die Klägerin sei nach § 284 Abs. 2 BGB in Verzug geraten, weil ihre Verpflichtung aus § 1047 BGB, die Zinsen zu tragen, kalendermäßig entstanden sei.
Auch diese Rüge ist unbegründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht ausführt, der Eigentümer wählen kann, ob er die Erstattung der Zinsen an sich selbst oder die direkte Zahlung an den Grundpfandrechtsgläubiger verlangen will (vgl. Planck BGB 5. Aufl. § 1047 Anm. 1), und der Nießbraucher deshalb vor der Ausübung dieses Wahlrechts nicht in Verzug kommen kann, oder ob er gegen den Nießbraucher nur einen Befreiungsanspruch hat (vgl. z.B. RGZ 72, 101; OLG Stuttgart Recht 1916 Nr. 1130; BGB RGRK a.a.O. § 1047 Anm. 1). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei mit der Zahlung der Zinsen nicht in Verzug gekommen, ist nämlich aus einem anderen Grund rechtlich nicht zu beanstanden. Die Lastentragungspflicht des Nießbrauchers aus § 1047 besteht nicht gegenüber dem Grundpfandrechtsgläubiger, sondern nur gegenüber dem Eigentümer (Urteil des Senats vom 9. Februar 1965 - V ZR 49/63, WM 1965, 476, 479). Bei dieser Rechtslage kann aber der Nießbrauch, wenn es sich wie hier um eine Sicherungsgrundschuld handelt, mit der Zahlung der Zinsen erst dann in Verzug kommen, nachdem ihm von dem Eigentümer mitgeteilt worden ist, mit welchen Zinszahlungen er aus seiner durch die Grundschuld gesicherten Verbindlichkeit in Anspruch genommen wird. Daß eine solche Mitteilung hier ergangen ist, ist jedoch nicht festgestellt.
Rothe
Dr. Freitag
Offterdinger
von der Mühlen