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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1971, Az.: V ZR 91/68

Voraussetzungen für die Bestellung eines Nießbrauchrechts; Notwendigkeit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bei der Abgabe einer Einigungserklärung; Pflicht zur Zahlung von Vermögensteuer oder Lastenausgleichsabgabe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1971
Aktenzeichen
V ZR 91/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 29.03.1968

Fundstellen

  • DNotZ 1971, 302-305
  • MDR 1971, 380 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Kaufmann Hans Theodor B. in S. a.d.B., S.straße ...

2. Evelyne Br. in R. Krs. W., S.straße ...

Prozessgegner

A. R.-Aktiengesellschaft K., R. Straße ...,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob die Bestellung eines unentgeltlichen Nießbrauchs an einem Grundstück für einen Minderjährigen diesem lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt.

Die schwebend unwirksame Einigung über die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Grundstück kann nach der Löschung des Nießbrauchs im Grundbuch nicht mehr genehmigt werden.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Dr. Grell
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das den Parteien am 3. Mai 1968 an Verkündung Statt zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - 13. Zivilsenat in Darmstadt - vom 29. März 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der am ... 1942 geborene Beklagte zu 1 ist der ersteheliche Sohn der Ehefrau Anna Br. verw. B. Aus deren jetziger Ehe mit Karl Br. ist die am ... 1946 geborene Beklagte zu 2 hervorgegangen.

2

Die Eheleute Br. waren Miteigentümer des Grundstücks Flur ...0, Flurstück ...6/2 in S. Auf diesem Grundstück wurden am 13. April 1957 mit gleichem Rang untereinander je ein Nießbrauch zu Gunsten des Ehemanns Brunn er, der Ehefrau Br. und der Beklagten als Gesamtberechtigte eingetragen.

3

Die Bestellung dieser Nießbrauchsrechte war durch Erklärungen der Eheleute Br., die sie zugleich für ihre Kinder abgegeben hatten, in einer notariellen Urkunde vom 15. Januar 1957 erfolgt. Darin haben die Eheleute B. weiter bestimmt, daß im Innenverhältnis der Nießbrauch der Eltern dem der Kinder vorgeben solle, der Nießbrauch der Kinder auf Verlangen der Eltern jederzeit zu löschen sei und dafür die einseitige Bewilligung der Eltern genügen solle.

4

Der Ehemann Br. hat als Sachbearbeiter der A.-V.-Aktiengesellschaft in der Zeit von 1954 bis 1958 zahlreiche Schadensfälle fingiert und die Regulierungsbeträge in Höhe von etwa 510.000 DM für sich vereinnahmt. Als diese Veruntreuungen aufgedeckt wurden, ließ die "A.-V.-Gruppe" zur Sicherung eines Schadenersatzanspruchs gegen die Eheleute Br. am 1. Juli 1958 eine Sicherungshypothek zum Höchstbetrag von 50.000 DM eintragen. Die Eintragung erfolgte auf Grund eines gegen beide Ehegatten ergangenen Arrestbefehls.

5

Soweit dieser sich gegen die Ehefrau Br. richtete, ist er wieder aufgehoben worden, da die Klägerin mit ihrer Schadensersatzforderung gegen die Ehefrau rechtskräftig abgewiesen worden war.

6

In notarieller Urkunde vom 31. Juli 1959 erklärte die Ehefrau Br. u.a., sie werde im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks auch insoweit keinen Anspruch auf den Erlös erheben, als er auf ihr zustehende Eigentumsanteile entfallen sollte.

7

Am 13. Januar 1960 wurde das Grundstück zwangsversteigert. In dem Verteilungstermin vom 15. November 1961 wurde die restliche Teilungsmasse von 43.987,28 DM den Beklagten als Gesamtberechtigten des Nießbrauchs zugeteilt. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, der Nießbrauch sei nicht entstanden.

8

Für den Fall der Begründetheit dieses Widerspruchs sprach das Vollstreckungsgericht die restliche Teilungsmasse der Klägerin als Gläubigerin der Arresthypothek zu.

9

Der Nießbrauch der Beklagten wurde am 30. Oktober 1961 im Grundbuch gelöscht.

10

Am 12. Mai 1964 erklärte der inzwischen volljährig gewordene Beklagte zu 1 in einer öffentlich beglaubigten Urkunde, er sei mit der Bestellung des Nießbrauchs einverstanden gewesen und bestehe weiterhin auf seinen Rechten aus dem Nießbrauch. Am 26. Oktober 1964 wurde für die Beklagte zu 2 eine Pflegerin bestellt, die am gleichen Tag mit den Eheleuten Br. eine Einigungserklärung über den für die Beklagten eingetragenen Nießbrauch abgab.

11

Die Klägerin hat vorgetragen: Da die Bestellung eines Nießbrauchs angesichts der den Nießbraucher treffenden Verpflichtungen diesem nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringe, hätten die damals noch minderjährigen Beklagten die Einigungserklärung nicht abgeben können, Bei der Bestellung des Nießbrauchs am 15. Januar 1957 hätten die Eheleute Br. demgemäß die Einigungserklärung als Eigentümer des Grundstücks und die Gegenerklärung als gesetzliche Vertreter der Beklagten abgegeben.

12

Die auf diese Art vorgenommene Einigung sei ein unzulässiges Insichgeschäft und als solches schwebend unwirksam gewesen. Da bis zur Löschung des Nießbrauchs im Grundbuch am 30. Oktober 1961 die Beklagten nicht wirksam zugestimmt hätten, sei die Einigung als endgültig unwirksam anzusehen.

13

Die Klägerin hat beantragt,

ihren Widerspruch gegen die Zuteilung des restlichen Versteigerungserlöses von 43.987,28 DM an die Beklagten für begründet zu erklären.

14

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

15

Sie haben erwidert: Die zur Bestellung des Nießbrauchs erforderliche Einigung sei bereits dadurch zustande gekommen, daß die Beklagten selbst vor der notariellen Beurkundung die Nießbrauchsbestellung mit ihren Eltern vereinbart hätten. Zur Abgabe der Einigungserklärung seien sie auch befugt gewesen, weil sie hierdurch lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt hätten. Die von ihren Eltern am 15. Januar 1957 abgegebene Einigungserklärung sei auch kein unwirksames Insichgeschäft gewesen, da die Eltern in Erfüllung einer Verbindlichkeit gehandelt hätten. Selbst wenn im Jahre 1957 keine wirksame Einigung zustande gekommen sei, so sei eine solche jedenfalls durch die nachträgliche Zustimmung des volljährig gewordenen Beklagten zu 1 vom 12. Mai 1964 und hinsichtlich der Beklagten zu 2 durch die Neuvornahme der Einigung vom 26. Oktober 1964 nachgeholt worden, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einigungserklärung.

16

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.

17

Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

18

Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

19

1.

Da das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten folgt, sie hätten sich bereits vor der notariellen Beurkundung vom 15. Januar 1957 mit ihren Eltern über die Bestellung des Nießbrauchs zu ihren Gunsten geeinigt, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits zunächst nach § 107 BGB davon ab, ob die Beklagten hierdurch lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt hatten; denn nur dann hätten sie die Einigungserklärung ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters, der in diesem Fall mit Rücksicht auf § 181 BGB ein Pfleger hätte sein müssen, abgeben können. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts war jedoch die von den Beklagten behauptete Bestellung des Nießbrauchs deshalb nicht nur rechtlich vorteilhaft, weil durch die Bestellung eines Nießbrauchs zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher kraft Gesetzes ein Schuldverhältnis entstehe, das für den Nießbraucher wesentliche persönliche Verpflichtungen begründe. Der Nießbraucher sei, so führt das Berufungsgericht aus, verpflichtet, die wirtschaftliche Bestimmung der Sache zu erhalten und ordnungsgemäß zu wirtschaften (§§ 1036, 1041 BGB); er habe weiterhin die Pflicht, die Sache zu versichern, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspreche (§ 1045 BGB); schließlich trage er die gewöhnlichen öffentlichen und privatrechtlichen Lasten, wie zum Beispiel die Zinsen aus vorrangigen Hypothekenforderungen und Grundschulden (§ 1047 BGB). Bereits in diesen Verpflichtungen sieht das Berufungsgericht den rechtlichen Nachteil der Nießbrauchsbestellung. Nach der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts haben die Beklagten neben diesen gesetzlichen Verpflichtungen aber auch noch vertragliche Verpflichtungen auf sich genommen; sie hätten sich damit einverstanden erklärt, daß die Nießbrauchsrechte ihrer Eltern ihrem Recht im Innenverhältnis vorgehen sollten und ihr Recht auf Verlangen der Eltern jederzeit zu löschen sei; dies habe für die Beklagten die Verpflichtung begründet, das ihnen nach der Grundbucheintragung zustehende Nießbrauchsrecht nicht auszuüben, wodurch ihnen das, was sie zunächst erhalten hätten, zugleich wieder in Form einer obligatorischen Verpflichtung genommen worden sei.

20

Die Revision wendet sich hiergegen ohne Erfolg.

21

a)

Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Revision nicht verkannt, daß bei der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, die wirtschaftlichen Wirkungen außer Betracht zu bleiben haben, es vielmehr allein auf die rechtlichen Folgen ankommt, die mit dem vorgenommenen Rechtsgeschäft verknüpft sind (BGB RGRK 11. Aufl. § 107 Anm. 4; Erman BGB 4. Auflage § 107 Anm. 2). Daß darunter nur rechtsgeschäftliche Verpflichtungen zu verstehen sind, wie die Revision meint, ergibt sich nicht aus der von ihr zitierten Kommentarstelle (BGB RGRK a.a.O.). Dort heißt es nur, daß es allein auf die rechtlichen Folgen, insbesondere also darauf ankomme, ob durch das Rechtsgeschäft eine Verpflichtung des Minderjährigen begründet werde.

22

b)

Soweit die Revision unter Bezugnahme auf Soergel-Siebert (BGB 10. Auflage § 107 Anm. 1) meint, mittelbare nachteilige Folgen blieben außer Betracht, weil Vermögenswerte von einiger Bedeutung fast stets mit irgendwelchen Lasten verbunden seien, so übersieht sie, daß an dieser Kommentarstelle nur der Grundgedanke des § 107 BGB dargelegt wird und mit der Bemerkung, mittelbar nachteilige rechtliche Folgen blieben außer Betracht, in erster Linie der Erwerb eines Vermögensgegenstandes gemeint ist, durch den beispielsweise die Pflicht zur Zahlung von Vermögensteuer oder Lastenausgleichsabgabe erwachse.

23

c)

Entgegen der Meinung der Revision ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsirrtumfrei, die die Beklagten treffenden rechtlichen Nachteile der Nießbrauchsbestellung würden auch nicht durch die in der notariellen Urkunde vom 15. Januar 1957 getroffene Vereinbarung aufgehoben, nach der im Innenverhältnis die Nießbrauchsrechte der Eheleute Br. dem Nießbrauch der Beklagten vorgeben sollten. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung zutreffend damit begründet, daß die Beklagten zunächst kraft Gesetzes zur Erfüllung der aufgeführten Verbindlichkeiten verpflichtet gewesen wären. Inwiefern das Berufungsgericht, wie die Revision in diesem Zusammenhang noch meint, hätte beachten müssen, daß die Beklagten bei der Bestellung des Nießbrauchs dritten Personen gegenüber keine Verpflichtungen übernommen hätten, ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus der von der Revision zitierten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 148, 321, 324).

24

Dort hat das Reichsgericht im Gegensatz zu hier die Entstehung vertraglicher Verpflichtungen des Minderjährigen gegenüber seinem Vertragsgegner verneint und nur abschließend noch bemerkt, daß der Minderjährige auch dritten Personen gegenüber keine vertraglichen Verpflichtungen übernommen habe.

25

d)

Die Revision bezieht sich sodann auf die Ausführungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in NJW 1967, 1912, wonach in Rechtsprechung und Schrifttum wiederholt ausgesprochen worden sei, daß die Schenkung eines Grundstücks trotz der darauf ruhenden öffentlichen Lasten für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft sei, sei es, weil die Übernahme dieser Verbindlichkeiten nicht Inhalt der Auflassung sei, sei es mit der Begründung, daß in den mit dem Grundeigentum verbundenen öffentlich-rechtlichen Pflichten nur eine Eigentumsbindung, nicht aber eine besondere Verbindlichkeit zu erblicken sei. Sie meint, das Berufungsgericht hätte feststellen müssen, daß diese Rechtsmeinung auch auf den Nießbrauch zutreffe. Hierbei wird jedoch von der Revision übersehen, daß es sich dort um die Schenkung eines Grundstücks und die darauf ruhenden Lasten, hier aber um die Schenkung eines Nießbrauchs und die hierdurch für den Nießbraucher gegenüber dem Eigentümer kraft Gesetzes entstehenden Verpflichtungen handelt (vgl. BGH WM 1970, 351 hinsichtlich der unentgeltlichen Vermögensübernahme nach § 419 BGB).

26

e)

Entgegen der Meinung der Revision ist schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsirrtumsfrei, die die Beklagten treffenden rechtlichen Nachteile der Nießbrauchsbestellung seien auch nicht durch die damals bestehende gesetzliche Verpflichtung der Eltern, die Lasten des ihrer Nutznießung unterliegenden Kindesvermögens zu tragen (§§ 1654, 1384 ff BGB a.F.), aufgehoben worden. Zur Begründung seiner Auffassung führt das Berufungsgericht auch hier zutreffend aus, daß die Beklagten zunächst kraft Gesetzes zur Erfüllung der in Frage stehenden Verbindlichkeiten verpflichtet gewesen seien. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch rügt, das Berufungsgericht hätte den Vortrag der Beklagten beachten müssen, daß der Nießbrauch den Beklagten wirtschaftliche Vorteile gebracht habe, weil der Ertrag des Hausgrundstückes höher gewesen sei, als die Zinsen für Darlehen, Steuern und sonstige Abgaben, ist ihr entgegen zu halten, daß es, wie bereits unter a) ausgeführt ist und die Revision an anderer Stelle ihrer Begründung (S. 2) auch selbst dargelegt hat, bei der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, allein auf die rechtlichen Folgen des Rechtsgeschäfts ankommt, dessen wirtschaftliche Wirkung dagegen außer Betracht zu bleiben haben.

27

f)

Wenn auch die bisher behandelten Rügen der Revision sich als unbegründet erwiesen haben, so kann doch dahingestellt bleiben, ob bereits in den kraft Gesetzes für den Nießbraucher gegenüber dem Eigentümer entstehenden Verpflichtungen der rechtliche Nachteil der Nießbrauchsbestellung liegt (vgl. Lange NJW 1955, 1339 mit zahlreichen Nachweisen; LM § 107 BGB Nr. 1 Anm. von Fischer). Denn ein rechtlicher Nachteil im Sinne des § 107 BGB liegt hier jedenfalls deshalb vor, weil zu den gesetzlichen Verpflichtungen des Nießbrauchers noch die von dem Berufungsgericht festgestellter vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten kommen. Der gegenteiligen Meinung der Revision, daß auch in diesem Fall die Beklagten lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt hätten, vermag der Senat nicht zu folgen.

28

2.

Das Berufungsgericht geht sodann davon aus, daß die Eheleute Brunner in der notariellen Urkunde vom 15. Januar 1957 im eigenen Namen und zugleich als gesetzliche Vertreter der Beklagten die Einigung über die Bestellung des Nießbrauchs erklärt hätten. Es ist der Auffassung, daß diese Einigung mit Rücksicht auf § 181 BGB zunächst schwebend unwirksam gewesen und mit der Löschung des Nießbrauchs im Grundbuch am 30. Oktober 1961 endgültig unwirksam geworden sei und auf diese Unwirksamkeit die Einverständniserklärung des Beklagten zu 1 vom 12. Mai 1964 und die durch die Pflegerin der Beklagten zu 2 erklärte Genehmigung vom 26. Oktober 1964 keinen Einfluß mehr gehabt hätten. Daß die Eheleute Br. mit der Bestellung des Nießbrauchs eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung erfüllt hätten und das Insichgeschäft deshalb nach § 181 BGB zulässig gewesen wäre, wird von dem Berufungsgericht mit näherer Begründung verneint.

29

Die Revision wendet sich auch hiergegen ohne Erfolg.

30

a)

Sie rügt zunächst Verletzung des § 286 ZPO mit der Begründung, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14. November 1966 (S. 4, 6) nicht beachtet, daß die Eheleute Brunner verpflichtet gewesen seien, das zum Hausbau verwendete Kindesvermögen, nämlich die KB-Versorgungsleistungen des Beklagten zu 1 und das ererbte Großelternvermögen der Beklagten zu 2 zu ersetzen. Hierdurch wird jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht erschüttert, die Eheleute Br. hätten niemals zum Ausdruck gebracht, daß sie den Nießbrauch bestellen wollten, um damit für eigene Zwecke verwendetes Vermögen ihrer Kinder zu ersetzen. Die Bestellung des Nießbrauchs wäre auch, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt, infolge der den Beklagten ungünstigen Regelung der internen Rangverhältnisse und der in das Belieben der Eheleute Br. gestellten und an keine weiteren Bedingungen geknüpften Löschung keine geeignete Ersatzleistung gewesen.

31

b)

Aus denselben Gründen ist auch die weitere Rüge der Verletzung des § 286 ZPO unbegründet, das Berufungsgericht habe auch den ebenfalls unter Beweis gestellten Vertrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14. November 1966 (S. 7/8) nicht beachtet, die Eheleute Br. hätten sich verpflichtet, die Beklagten, obwohl Verschiedenheiten bestanden hätten, gleich zu behandeln. Wieso unter diesen Umständen das Berufungsgericht Sinn und Zweck des Bestellungsvertrages vom 15. Januar 1957 verkannt haben soll, ist entgegen der Meinung der Revision nicht ersichtlich.

32

c)

Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Einigung über die Bestellung des Nießbrauchs mit dessen Löschung im Grundbuch endgültig unwirksam geworden sei und auf diese Unwirksamkeit die späteren Genehmigungen keinen Einfluß mehr gehabt hätten. Das Berufungsgericht hat sich dabei ohne Rechtsirrtum auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 131, 97, 99, 101 bezogen, nach der die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück eine wirksame Auflassung und eine wirksame Eintragung des Erwerbers erfordert, beide Voraussetzungen zeitlich zusammentreffen und gleichzeitig vorhanden sein müssen und, wenn die zur Wirksamkeit der Auflassung erforderliche Genehmigung erst nach dem Wegfall der Eintragung durch Grundbuchberichtigung erteilt wird, diese Beseitigung der Eintragung der Fiktion des § 184 Abs. 1 BGB, wonach die Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirkt, entgegensteht.

33

Der Revision ist zwar zuzugeben, daß dieser Entscheidung des Reichsgerichts ein anderer Fall zugrunde liegt. Die rechtliche Beurteilung ist aber insoweit dieselbe, da nach § 873 BGB die Belastung eines Grundstücks dieselben Voraussetzungen erfordert, wie die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Auch hier gilt deshalb, daß Einigung und Eintragung einmal zur gleichen Zeit gültig nebeneinander gestanden haben müssen (Erman a.a.O. § 873 Anm. 18). Das war hier nicht der Fall. Ist aber die Einigung über die Bestellung des Nießbrauchs mit dessen Löschung im Grundbuch endgültig unwirksam geworden, dann kommt es entgegen der Meinung der Revision auch nicht mehr auf das Surrogationsprinzip des § 92 Abs. 1 ZVG an.

34

3.

Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Beklagten enthalten, war deren Revision mit der Kostenfolge der §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Augustin
Rothe
Dr. Freitag
Mattern
Dr. Grell