Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1990, Az.: VI ZR 99/90
Schadensersatz; Unerlaubte Handlung; Grundpfand; Entfernung von Zubehör
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1990
- Aktenzeichen
- VI ZR 99/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1991, 800 (red. Leitsatz)
- JuS 1991, 331
- LM H. 25 / 1991 § 823 (Ad) BGB Nr. 12
- MDR 1991, 520-521 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 695-696 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 918 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1991, 232-233 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 92-94 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1991, 44
- ZIP 1991, 17-19 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zum Schadensersatzanspruch des Grundpfandgläubigers aus § 823 BGB wegen Verletzung seines Grundpfandrechts durch Entfernung von Zubehörstücken.
2. Willigt der Grundpfandgläubiger in die Veräußerung von Zubehörstücken, auf die sich sein Grundpfandrecht erstreckt, durch einen Nichtberechtigten ein, so bedeutet die Einwilligung i. d. R. nicht einen Verzicht auf deliktische Ansprüche gegen den Nichtberechtigten.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Sparkasse, hatte der P.-GmbH, die auf einem ihr gehörenden Grundstück ein Unternehmen zur Herstellung von künstlichen Zähnen und anderen Gegenständen der Dentaltechnik betrieb, einen Kredit gewährt, zu dessen Sicherung das Betriebsgrundstück der P.-GmbH zwischen 1978 und 1981 mit drei Buchgrundschulden über insgesamt 1 Mio. DM belastet worden war. Später bewilligte die W.-GmbH (im folgenden: die Zweitbeklagte) der P.-GmbH ein Darlehen über 135.000 DM, zu dessen Sicherung die P.-GmbH der Zweitbeklagten am 25. Juni 1986 verschiedene Gegenstände aus der Zahnproduktion, u.a. alle verfügbaren Zahnformen, übereignete.
Als im Januar 1987 ein Gläubiger der P. -GmbH Konkursantrag gestellt hatte, ordnete das zuständige Amtsgericht die Sequestration des Firmenvermögens der P. -GmbH an. Kurze Zeit später, am 18. März 1987, erschien der Erstbeklagte, der Geschäftsführer der Zweitbeklagten, auf dem Betriebsgelände der P.-GmbH. Er nahm gegen den Widerspruch des Geschäftsführers der P.-GmbH 80 Zahnpreßformen an sich, um sie an anderer Stelle zu verwahren. Mehrfache Aufforderungen, die Formen zurückzugeben, blieben ohne Erfolg.
Nachdem am 3. April 1987 die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Betriebsgrundstücks der P. -GmbH angeordnet worden war, wurde am 29. Juni 1987 das Konkursverfahren über das Vermögen der P.-GmbH eröffnet und die Rechtsanwältin L. zur Konkursverwalterin ernannt. Am 7. Oktober 1987 fand eine Gläubigerversammlung statt, an der der Erstbeklagte für die Zweitbeklagte teilnahm. Dabei zeichnete sich die Möglichkeit ab, die gesamte Konkursmasse einschließlich der 80 Zahnpreßformen, die für die Produktion erforderlich waren, an die M. -AG und die W.-GmbH zu verkaufen. Da die Zweitbeklagte jedoch nur gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages bereit war, die in ihrem Besitz befindlichen 80 Zahnpreßformen herauszugeben, erklärte sich die Konkursverwalterin als Bevollmächtigte der Klägerin und im Einvernehmen mit dem Zwangsverwalter damit einverstanden, daß die Zweitbeklagte je 40 Formen unmittelbar an die Erwerber der Konkursmasse, die M. -AG und die W. -GmbH, veräußerte. Der Verkauf erfolgte am 13. Oktober 1987, der Verkaufserlös der Zweitbeklagten betrug 88.920 DM. Diesen Betrag nebst Zinsen verlangt die Klägerin, der gegen die P. -GmbH auch nach der Verwertung des Vermögens dieses Unternehmens noch eine Forderung in Höhe von 214.252,50 DM verblieben ist, von den Beklagten als Gesamtschuldnern.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Verurteilung der Zweitbeklagten bestätigt und die Klage gegen den Erstbeklagten abgewiesen; ferner hat das Oberlandesgericht auf die Anschlußberufung der Klägerin gegenüber der Zweitbeklagten auch dem Zinsanspruch in der geltend gemachten Höhe stattgegeben.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin weiterhin auch die Verurteilung des Erstbeklagten zum Schadensersatz.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts erweist sich der Klageanspruch gegenüber dem Erstbeklagten als unbegründet. Zwar habe er durch die Wegnahme der Zahnpreßformen in das Pfandrecht der Klägerin eingegriffen und damit eine unerlaubte Handlung i.S. von § 823 Abs. 1 BGB begangen. Die Wegnahme habe jedoch nicht zu einem Schaden der Klägerin geführt. Allerdings könne ein Schaden im Sinne einer Vermögensgefährdung darin erblickt werden, daß durch die Veräußerung der Formen nunmehr anstelle des Herausgabeanspruchs nur noch ein Zahlungsanspruch gegen die Zweitbeklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehe. Dieser Schaden beruhe indes nicht auf der Wegnahmehandlung des Erstbeklagten, sondern darauf, daß die Klägerin die Veräußerung der Zahnpreßformen genehmigt habe.
II.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Erstbeklagten verneint hat, halten den Angriffen der Revision nicht stand.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Erstbeklagte mit der Entfernung der 80 Zahnpreßformen von dem Betriebsgrundstück der P.-GmbH vorsätzlich und widerrechtlich in die zugunsten der Klägerin bestellten Grundpfandrechte eingegriffen hat. Die Zahnpreßformen wurden als Zubehörstücke von der Grundpfandhaftung erfaßt (§§ 1120, 1192 Abs. 1, 97, 98 Nr. 1 BGB). Der Erstbeklagte ist damit der Klägerin nach §§ 823 Abs. 1 und 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 1134, 1135 BGB grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGHZ 65, 211, 212; 92, 280, 292, [BGH 10.10.1984 - VIII ZR 244/83]jeweils m.w.N.). Die Wegnahme der Formen stellt eine Entfernung i.S. von § 1135 BGB dar. Dieser Begriff ist anders zu verstehen als der Begriff der Entfernung i.S. von § 1121 Abs. 1 BGB. Dort geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Entfernung von Bestandteilen des Grundstücks oder Zubehörstücken, die mit einer Veräußerung zusammenhängt, zu einer Enthaftung führt, während in § 1135 BGB eine wirtschaftswidrige Entfernung von Zubehörstücken für sich allein schon einer Grundstücksverschlechterung gleichgestellt wird, wenn sie - wie hier - die Sicherheit des Grundpfandrechts gefährdet. Daß die Entfernung der Formen - wie es § 1135 BGB voraussetzt - den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft widersprach, steht außer Frage; die Zahnpreßformen waren für die Produktion erforderlich. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, daß der Erstbeklagte nach dem Sicherungsübereignungsvertrag berechtigt gewesen sei, die Zahnpreßformen an sich zu nehmen. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, bestand ein solches Wegnahmerecht nicht gegen den erklärten Willen des Geschäftsführers der P.-GmbH ohne Titel.
Dieser Schadensersatzanspruch scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb aus, weil die Wegnahmehandlung des Erstbeklagten nicht zu einem Schaden der Klägerin geführt habe. Zwar ist es richtig, daß die Entfernung der Formen vom Betriebsgrundstück noch nicht unmittelbar zu einer Herausnahme der Zahnpreßformen aus dem Haftungsverband der Grundschulden geführt hat. Das hat aber nichts daran geändert, daß die Entfernung für die Klägerin mit einem Schaden verbunden gewesen ist. Sie hat, da die Zweitbeklagte die Herausgabe der Formen verweigert hat, der Klägerin die Möglichkeit des unmittelbaren Zugriffs auf die Sicherungsobjekte entzogen. Der Verlust dieser Zugriffsmöglichkeit hat in seiner Entwicklung zu dem mit der Klage geltend gemachten Schaden geführt. Ohne die Wegnahmehandlung des Erstbeklagten wären die Formen im Rahmen der Veräußerung des Inventars der P. -GmbH an die M.-AG und die W. -GmbH mitveräußert worden. Der Veräußerungserlös von 88.920 DM hätte auf Grund ihres Pfandrechts der Klägerin zugestanden.
Diesen Schaden der Klägerin muß sich der Erstbeklagte als Folge seiner Wegnahmehandlung haftungsrechtlich zurechnen lassen. Daran ändert sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts dadurch, daß die Konkursverwalterin in Vollmacht der Klägerin in die Veräußerung der Formen eingewilligt hat. Diese Einwilligung hat der Erstbeklagte nämlich durch seine Wegnahmehandlung veranlaßt. Die Zahnpreßformen waren für die Produktion erforderlich. Die Klägerin sah sich deshalb - wollte sie die Veräußerung des gesamten Inventars an die M.-AG und die W. -GmbH und damit die teilweise Befriedigung ihrer Forderungen nicht gefährden - vor die Notwendigkeit gestellt, in die Veräußerung der Formen, die die Zweitbeklagte als Darlehensgläubigerin und Sicherungsnehmerin der P.-GmbH nur gegen Zahlung eines bestimmten Betrages herausgeben wollte, einzuwilligen.
Die Einwilligung der Klägerin in die Veräußerung der Zahnpreßformen erstreckte und beschränkte sich auf den Erwerb des Eigentums an diesen Formen durch die M. -AG und die W. -GmbH. Sie bezog sich hingegen nicht - wovon das Berufungsgericht indes offensichtlich ausgeht - auch auf die Wegnahmehandlung des Erstbeklagten und bedeutete nicht einen Verzicht auf die damit verbundenen deliktischen Ansprüche. Ein solches eingeschränktes Verständnis der Genehmigung der Verfügung des Nichtberechtigten ist für die Anwendung des § 816 Abs. 1 BGB seit langem anerkannt (vgl. RGZ 106, 44, 45; 115, 31, 35). Für die Anwendung des § 823 BGB gilt nichts anderes. Das eingeschränkte Verständnis der Genehmigung des Berechtigten beruht auf dem Gebot einer interessengerechten Auslegung seiner Erklärung. Danach reicht das Einverständnis des Berechtigten mit dem Geschäft des Nichtberechtigten grundsätzlich nur so weit, wie dies zur Verfolgung seiner Interessen geboten ist; es erstreckt sich deshalb grundsätzlich nur auf den Veräußerungsvorgang. Daraus folgt, daß dem Berechtigten die gegen den Nichtberechtigten aus der Wegnahmehandlung erwachsenen deliktischen Ansprüche trotz der Einwilligung bzw. der Genehmigung der Verfügung grundsätzlich erhalten bleiben (vgl. BGH, Urteile vom 9. Februar 1960 - VIII ZR 51/59 - NJW 1960, 860 = JZ 1961, 24 [BGH 09.02.1960 - VIII ZR 51/59] (mit Anmerkung Raiser, aaO. S. 26 ), insoweit nicht in BGHZ 32, 53, und vom 22. Januar 1976 - VII ZR 20/74 - DB 1976, 814, 815; vgl. ferner MünchKomm/Lieb, BGB, 2. Aufl., § 816 Rdn. 24; Palandt/Thomas, BGB, 49. Aufl., § 816 Anm. 1 b; Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl., § 816 Rdn. 7; Staudinger/Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 816 Rdn. 11). Eine andere Auslegung der Einwilligung des Berechtigten erscheint nur dann angezeigt, wenn sich aus den Umständen, insbesondere der Interessenlage des Berechtigten ergibt, daß er den Eingriff des Nichtberechtigten in seine Rechtssphäre hinnehmen und auf einen mit diesem Eingriff verbundenen Schadensersatzanspruch verzichten will. Eine solche Auslegung scheidet hier aus. Die Klägerin hat sich zur Genehmigung der Veräußerung der Zahnpreßformen an die beiden Erwerber ersichtlich nur deshalb bereit gefunden, weil sie durch die Wegnahmehandlung des Erstbeklagten in die geschilderte Zwangslage geraten war. Daraus folgt, daß ihrer Einwilligung nur die Rechtsfolgen zugeordnet werden können, die diese Zwangslage gebot. Danach beschränkte sich die Einwilligung auf die Veräußerung, durch die die Klägerin den Verkauf des gesamten Inventars ermöglicht und damit im Ergebnis eine teilweise Befriedigung ihrer Darlehensforderungen erreicht hat.
Der Schaden, der der Klägerin durch den Verlust ihrer Sicherungsrechte an den Zahnpreßformen entstanden ist, wird nicht schon durch ihren Anspruch auf Herausgabe des Erlöses ausgeglichen, den die Zweitbeklagte aus dem Verkauf der Zahnpreßformen erhalten hat; das ist erst der Fall, wenn die Klägerin diesen Anspruch gegen die Zweitbeklagte auch realisiert. Bis dahin beläuft sich ihr Schaden mindestens auf den Veräußerungserlös in Höhe von 88.920 DM (GA 9). Der Erstbeklagte haftet mit der Zweitbeklagten als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 - VII ZR 12/88 - NJW-RR 1989, 1102, 1103 = BGHR BGB § 421 - Bauherrenmodell 1 - m.w.N.). Der Zinsanspruch, den das Berufungsgericht der Klägerin gegenüber der Zweitbeklagten zuerkannt hat, besteht auch gegenüber dem Erstbeklagten, was im Revisionsrechtszug nicht bestritten ist.