Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.11.1984, Az.: 4 StR 663/84

Voraussetzungen an die Ausübung strafrichterlichen Ermessens bei der Versagung einer Strafmilderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1984
Aktenzeichen
4 StR 663/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 05.07.1984

Verfahrensgegenstand

Räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

Gastwirt Josef W. aus R.-E., geboren am ... 1946 in L.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. November 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 5. Juli 1984 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.

3

Durchgreifende Bedenken bestehen sowohl gegen die Versagung einer Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StPO als auch gegen die Ablehnung eines minder schweren Falls nach § 249 Abs. 2 StGB.

4

Der Generalbundesanwalt hat in seinem schriftlichen Antrag vom 26. Oktober 1984 ausgeführt:

"Es liegt zwar im tatrichterlichen Ermessen, ob eine nach dem Gesetz mögliche Strafmilderung vorgenommen wird. Im vorliegenden Verfahren ist das Landgericht bei seiner Entscheidung aber bereits von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Dem Urteil ist nämlich nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte im Jahre 1979 wegen einer Trunkenheitstat verurteilt worden ist. Die beiden einzigen alkoholbedingten Taten betreffen vielmehr die Verurteilung vom 16. Mai 1967 - Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit Fehlverhalten im Verkehr - und vom 27. März 1975 - fahrlässige Trunkenheit im Verkehr - (vgl. UA S. 3/4).

Auch eine allein auf diese Trunkenheitsfahrten gestützte Ablehnung der Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB wäre ermessensfehlerhaft. Wegen schuldhafter Herbeiführung des Zustands der erheblich verminderten Schuldfähigkeit hätte nämlich eine Strafmilderung nur versagt werden können, wenn der Angeklagte die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen, und wenn ihm diese Neigung bewußt war oder doch bewußt hätte sein können (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH bei Holtz MDR 1977, 982; BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 498/80). Aufgrund der beiden Trunkenheitsfahrten kann aber nicht angenommen werden, der Angeklagte neige dazu, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen, weil die Strafbarkeit in beiden Fällen erst durch die Trunkenheit begründet worden war. Außerdem kann aus acht bzw. 16 Jahre zurückliegenden Taten nicht gefolgert werden, der Angeklagte hätte sich einer alkoholbedingten Neigung zu Straftaten bewußt sein müssen.

Auch die Ablehnung eines minder schweren Falles gemäß § 249 Abs. 2 StGB ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Urteilsgründe lassen nämlich besorgen, daß die Strafkammer sich nicht bewußt war, daß die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit für sich allein einen minder schweren Fall des Raubes begründen kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1981 - 1 StR 763/80 = Strafverteidiger 1981, 180)."

5

Dem stimmt der Senat zu.

Salger
Hürxthal
Knoblich
Goydke
Meyer-Goßner