Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1990, Az.: III ZR 26/89
Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung; Sittenwidrigkeit der Vollstreckung auf Grund der Vollstreckungsbescheide; Sittenwidrigkeit des Ratenkreditvertrages; Vorliegen des objektiven Tatbestandes des wucherähnlichen Ratenkredits; Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; Vermutung des Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen; Widerlegen der Vermutung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1990
- Aktenzeichen
- III ZR 26/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 15733
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 06.12.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW-RR 1990, 434-436 (Volltext mit red. LS)
- VuR 1990, 251 (amtl. Leitsatz)
- WM 1990, 421-423 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
1. Irmtrud-Ingeborg S.
2. Rudolf S.
Prozessgegner
UTB-K. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Franz E., Lothar B. und Gottfried N., H.straße ..., A.
Redaktioneller Leitsatz
Zur Prüfung der Sittenwidrigkeit bei Ratenkreditverträgen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte, eine Teilzahlungsbank, gewährte den Klägern auf deren Antrag vom 27. November 1978 einen Ratenkredit, dem folgende Berechnung zugrunde lag:
| Beantragter Kredit | 15.000,00 DM |
|---|---|
| Kosten der Restschuldversicherung | 570,00 DM |
| Gesamter Nettokredit | 15.570,00 DM |
| Kreditgebühren 0,75 % p.M. | 4.904,55 DM |
| Antrags-/Bearb.-Gebühr | 315,00 DM |
| Kosten der Bank | 0,00 DM |
| Gesamter Kreditbetrag | 20.789,55 DM |
Der im Januar 1979 ausgezahlte Kredit, dessen effektiver Jahreszins mit 18,75 v.H. angegeben war, sollte ab 1. Februar 1979 in einer Rate von 494,55 DM und 41 Folgeraten von monatlich 495,00 DM zurückgezahlt werden.
Nachdem die Beklagte den Kredit wegen Zahlungsverzugs am 11. Oktober 1979 gekündigt hatte, erwirkte sie gegen die Kläger am 7. November 1979 Vollstreckungsbescheide über 16.320,71 DM nebst 17,58 % Zinsen zuzüglich 2 % Verzugsschaden seit 11. Oktober 1979, die rechtskräftig geworden sind. Die Kläger hatten bis dahin 2.479,55 DM an die Beklagte gezahlt. Diese hat Zahlungen der Kläger von insgesamt 15.510,80 DM anerkannt. Darüber hinausgehende Zahlungen der Kläger sind nicht bewiesen.
Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kläger die Beklagte auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden in Anspruch. Sie halten den Kreditvertrag und die Vollstreckung aus den erwirkten Titeln für sittenwidrig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, soweit sie noch mehr als 5.000,00 DM nebst 5,5 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskont ab 25. Oktober 1988 vollstrecken wolle.
Dagegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten, die die Kläger zurückzuweisen begehren.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 101, 380 [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86] und ständig; zuletzt Urteile vom 2. November 1989 - III ZR 144/88 und vom 16. November 1989 - III ZR 162/88 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen) sind Vollstreckungsbescheide der materiellen Rechtskraft fähig; Einwendungen gegen den Anspruch unterliegen den Einschränkungen des § 796 Abs. 2 ZPO. Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist nach § 826 BGB ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid über einen Anspruch aus einem sittenwidrigen Ratenkreditvertrag erwirkt hat, obwohl er erkennen konnte, daß bei einer Geltendmachung im Klageverfahren bereits die gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung nach § 331 ZPO - nach dem Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Beantragung des Vollstreckungsbescheids - zu einer Ablehnung des Klagebegehrens führen mußte.
Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage dieser Rechtsprechung angenommen, daß die Zwangsvollstreckung aus den streitigen Vollstreckungsbescheiden bis auf den der Beklagten infolge verspäteter Rückzahlung des Darlehensnettokapitals und der halben Restschuldversicherungsprämie entstandenen Verzögerungsschaden (vgl. insoweit Senatsurteil vom 15. Dezember 1988 - III ZR 195/87 = BGHR BGB § 826 Rechtskraftdurchbrechung 6 = WM 1989, 170, 172 f. m.w.Nachw.) unzulässig sei. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
Soweit das Berufungsgericht gegen die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bedenken erhebt, ist dem nicht zu folgen. Der erkennende Senat hält - nach erneuter Prüfung - an seiner Rechtsprechung fest, wie er in den eingangs genannten Entscheidungen vom 2. und 16. November 1989, denen ebenfalls entsprechende Urteile des Berufungsgerichts zugrunde lagen, bereits ausgesprochen hat.
2.
Für den Streitfall ergibt die Anwendung der in dem Urteil BGHZ 101, 380 [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86] aufgestellten Rechtsgrundsätze folgendes:
a)
Die von der Beklagten am 7. November 1979 gegen die Kläger erwirkten Vollstreckungsbescheide erscheinen aus heutiger Sicht als inhaltlich unrichtig (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 101, 380, 384 f. [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86] zu II 3 a). Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist nach dem heutigen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit als nichtig anzusehen (§ 138 Abs. 1 BGB), so daß der Beklagten daraus vertragliche Ansprüche nicht zustanden.
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Wirksamkeit des Vertrags im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen Gesamtwürdigung aller Geschäftsumstände (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 153; 98, 174 [BGH 10.07.1986 - III ZR 133/85]; 99, 333 [BGH 15.01.1987 - III ZR 217/85]; 101, 380 [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86]und ständig) ohne Rechtsirrtum dem Verhältnis zwischen Vertrags- und Marktzins wesentliche Bedeutung beigemessen.
Stellt man entsprechend dieser Rechtsprechung dem an die Kläger ausgezahlten Darlehensbetrag von 15.000,00 DM sämtliche vertraglichen Belastungen - ohne Restschuldversicherungskosten (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1988 - III ZR 24/87 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 Ratenkredit 17 = NJW 1988, 1661, 1662) - gegenüber, so ergibt sich bei Kreditgebühren von 4.725,00 DM (15.000 × 0,75 % × 42) und einer Bearbeitungsgebühr von 303,00 DM (15.000 × 2,02 %) nach der finanzmathematischen Methode von Sievi/Gillardon/Sievi (Effektivzinssätze für Ratenkredite) ein effektiver Jahresvertragszins von 18,62 %. Der Marktzins betrug demgegenüber zur Zeit des Vertragsschlusses um die Jahreswende 1978/79 bei einem Schwerpunktzinssatz von 0,32 % p.M. und einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 2 % nur 8,6 % jährlich. Der Vertragszins überstieg somit den Marktzins absolut um 10 Prozentpunkte, relativ um 116,5 %.
Schon darin zeigt sich ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. Senatsurteil BGHZ 104, 102, 105) [BGH 24.03.1988 - III ZR 30/87]. Der von der Beklagten verlangte Zins betrug effektiv mehr als das Doppelte dessen, was ein Ratenkreditnehmer Ende 1978/Anfang 1979 für einen vergleichbaren Kredit bei der Mehrzahl der übrigen Anbieter hätte zahlen müssen. Hinzu kommt, daß die dem Darlehensvertrag zugrundeliegenden Kreditbedingungen der Beklagten eine Reihe unangemessener und den Kreditnehmer unbillig belastender Regelungen enthalten, wie das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt hat. Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen ändern nichts daran, daß die AGB-Regelung jedenfalls insgesamt eine so erhebliche zusätzliche Belastung des Kreditnehmers darstellt, daß dies in Verbindung mit der Marktzinsüberschreitung von deutlich mehr als 100 % zur Annahme eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ausreicht, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat.
Daß der von der Beklagten verlangte Zins absolut unter 20 % liegt und der Unterschied zwischen Markt- und Vertragszins weniger als 12 Prozentpunkte beträgt, steht dem nicht entgegen. Auch in einer Niedrigzinsperiode kann, jedenfalls wenn der Marktzins - wie hier - noch bei 8-9 % liegt, eine rund doppelt so hohe Zinsforderung einen Ratenkreditvertrag als sittenwidrig erscheinen lassen, wenn die übrigen Vertragsbedingungen zahlreiche schwerwiegende Belastungen des Kreditnehmers enthalten (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 130/85 = BGHWarn 1986 Nr. 279 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 Ratenkredit 3 = ZIP 1987, 225).
Liegt somit der objektive Tatbestand des wucherähnlichen Ratenkredits vor, so werden die persönlichen, subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB vermutet. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.
Insgesamt ist hiernach aus der Sicht der heutigen Rechtsprechung die Annahme der Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages gerechtfertigt (vgl. auch Senatsurteil vom 30. Juni 1983 - III ZR 114/82 = NJW 1983, 2692 [BGH 30.06.1983 - III ZR 114/82] und BVerfG NJW 1984, 2345).
b)
Kenntnis von der materiellen Unrichtigkeit ihrer Vollstreckungstitel hat die Beklagte zumindest durch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 138 Abs. 1 BGB erlangt (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 101, 380, 385 [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86] zu II 3 b).
c)
Die besonderen Umstände, die nach der erwähnten Senatsrechtsprechung hinzutreten müssen, um eine Vollstreckung aus den materiell unrichtigen Vollstreckungsbescheiden nach § 826 BGB als sittenwidrig erscheinen zu lassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 101, 380, 385 ff. [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86] zu II 3 c), liegen im Streitfall vor.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte habe zur Zeit ihres Antrags auf Erlaß der Vollstreckungsbescheide im Herbst 1979 nach dem damaligen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen erkennen können, daß der aus dem streitigen Darlehensvertrag hergeleitete Anspruch bei einer Geltendmachung im Wege der Klage bereits an der gerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung hätte scheitern müssen.
Das legte schon die bloße Gegenüberstellung der verlangten Kreditgebühren von monatlich 0,75 % gegenüber marktüblichen von nur 0,32 % nahe. Der von der Beklagten verlangte Zins von 0,75 % p.M. lag auch deutlich oberhalb der von der Deutschen Bundesbank für die Zeit um die Jahreswende 1978/79 festgestellten Streubreite von 0,28-0,60 % p.M. Wie überhöht die Forderung der Beklagten im Vergleich zu der Mehrzahl der übrigen Anbieter war, zeigte - wie ausgeführt - auch ein Vergleich des verlangten Effektivzinses mit dem Marktzins, wobei sich auch dann nichts anderes ergibt, wenn die Kosten der Restschuldversicherung - anders, als es heutigen Maßstäben entspricht - in die Berechnung sowohl des Vertragszinses als auch des Marktzinses einbezogen werden.
Die Beklagte kann sich demgegenüber entgegen der Annahme der Revision nicht darauf berufen, der von ihr verlangte Zins von effektiv rund 19 % p.a. sei schon von der absoluten Zinshöhe her nicht als wucherisch anzusehen gewesen. Der Hinweis der Revision auf das Urteil des erkennenden Senats vom 16. November 1978 (III ZR 47/77 = NJW 1979, 540, 541/542 = BGHWarn 1978 Nr. 285) geht fehl. In dieser Entscheidung ist ausdrücklich hervorgehoben (a.a.O. unter II 4 c), daß es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages hinsichtlich der Zinsbelastung entscheidend auf die jeweiligen Marktverhältnisse ankommt, wozu in jenem Fall nichts vorgetragen war (vgl. zu letzterem auch Senatsurteil vom 30. Juni 1983 - III ZR 114/82 = BGHWarn 1983 Nr. 213 = NJW 1983, 2692, 2693 [BGH 30.06.1983 - III ZR 114/82] zu II 2 a.E.).
Insgesamt ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß sich der Beklagten im Oktober/November 1979 bei einer Gesamtwürdigung nach dem damals veröffentlichten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen (vgl. insbesondere Senatsurteile vom 9. November 1978 - III ZR 21/77 = WM 1979, 225 = NJW 1979, 805; vom 11. Januar 1979 - III ZR 119/77 = WM 1979, 270 = NJW 1979, 808 und vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77 = WM 1979, 966 = NJW 1979, 2089) die Einsicht aufdrängen mußte, eine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung im Klageverfahren müsse zur Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB führen.
Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe mehrfach und noch erhebliche Zeit nach Titulierung im vorliegenden Verfahren aus gleichlautenden Verträgen die von ihr geltend gemachten vertraglichen Ansprüche im Säumnis- und Streitverfahren zuerkannt erhalten, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Wie der erkennende Senat in dem Urteil BGHZ 101, 380, 388 f. [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86] ausgeführt hat, durfte eine Bank, die Konsumentenkreditverträge abgeschlossen hat, die nach heutiger Rechtsprechung bereits zur Zeit des Vertragsabschlusses die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB erfüllten, nie darauf vertrauen, daß die höchstrichterliche Rechtsprechung solche Verträge materiell-rechtlich billigen würde (vgl. auch Senatsurteil vom 10. Juli 1986 - III ZR 47/85 = BGHWarn 1986 Nr. 239 = WM 1986, 1017 zu I 2). Im Streitfall gilt für die Beklagte nichts anderes. Im Oktober/November 1979 war die Frage der Sittenwidrigkeit von Konsumentenkreditverträgen bereits einer ersten und grundlegenden Klärung durch den Bundesgerichtshof zugeführt worden. Die entsprechenden Entscheidungen des erkennenden Senats waren veröffentlicht (vgl. insbesondere die genannten Urteile vom 9. November 1978, 11. Januar 1979 und 29. Juni 1979 aaO). Es lag nicht etwa so (vgl. Senatsurteil BGHZ 101, 380, 388 [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86]/389), daß die Instanzgerichte erst in der Folgezeit höchstrichterlich entwickelte Grundsätze noch nicht anwandten. Wenn einzelne Instanzgerichte, wie die Beklagte geltend macht, die veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Konsumentenkreditverträgen noch nicht berücksichtigt haben sollten (s. insoweit auch Senatsurteil vom 30. Juni 1983 - III ZR 114/82 = BGHWarn 1983 Nr. 213 = NJW 1983, 2692, 2693 [BGH 30.06.1983 - III ZR 114/82] zu II 2 a.E.), kann die Beklagte daraus mangels schutzwürdigen Vertrauens nichts für sich herleiten (vgl. Senatsurteil BGHZ 101, 380, 389) [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86].
d)
Die Vollstreckung aufgrund der streitigen Vollstreckungsbescheide ist nach allem, soweit Ansprüche tituliert sind, die ihre Grundlage in dem Kreditvertrag finden, als sittenwidrig zu bewerten und nach § 826 BGB als unzulässig zu erachten. Insoweit hat die auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung gerichtete Klage Erfolg.
3.
Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsklage hinsichtlich der Vollstreckung der der Beklagten auch bei Nichtigkeit des Darlehensvertrages gegen die Kläger zustehenden Ansprüche abgewiesen. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1988 - III ZR 195/87 = BGHR BGB § 826 Rechtskraftdurchbrechung 6 = WM 1989, 170).
Den der Beklagten insoweit zustehenden Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Darlehensnettokapitals und der halben Restschuldversicherungsprämie (vgl. das vorgenannte Senatsurteil vom 15. Dezember 1988 a.a.O. m.w.Nachw.) haben die Kläger, wie das Berufungsgericht als unstreitig festgestellt hat, inzwischen erfüllt. Die Beklagte hat Zahlungen der Kläger von mehr als 15.285,00 DM anerkannt.
Den der Beklagten insoweit wegen verspäteter Rückzahlung entstandenen Verzögerungsschaden (vgl. das vorgenannte Senatsurteil vom 15. Dezember 1988 a.a.O. m.w.Nachw.) hat das Berufungsgericht auf 5.000,00 DM geschätzt (§ 287 ZPO). Das läßt entgegen der vorsorglichen Rüge der Revision einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten nicht erkennen.
Das Berufungsgericht hat seiner Schätzung, die die Revision als solche nicht beanstandet, eine Berechnung zugrunde gelegt, die die Beklagte auf Verfügung des Berufungsgerichts erstellt hat und die mit einer Restforderung von 5.181,13 DM per 31. Juli 1988 endet. Entgegen der Annahme der Revision hätte die Beklagte zum Zeitpunkt der Kündigung/Titulierung nicht 12.931,71 DM nebst 19 % Zinsen hieraus gerichtlich durchsetzen können. Zieht man die bis zur Kündigung/Titulierung unstreitig erbrachten Zahlungen von 2.479,55 DM von dem ausgereichten Darlehenskapital von 15.000,00 DM und der halben Restschuldversicherungsprämie von 285,00 DM ab, so ergibt sich ein Restbetrag von 12.805,45 DM, worauf das Berufungsgericht die Beklagte bereits rechnerisch hingewiesen hat. Diesen Betrag mußten die Kläger nicht mit 19 % verzinsen, wie die Revision geltend macht, sondern nur mit dem marktüblichen Bruttosollzinssatz (vgl. Senatsurteile vom 28. April 1988 - III ZR 57/87 = BGHZ 104, 337 und III ZR 120/87 = BGHR BGB § 288 Abs. 2 Bankkredit 1 = NJW 1988, 1971). Für eine konkrete Schadensberechnung ist nicht ausreichend vorgetragen.
4.
Die Revision der Beklagten ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Engelhardt
Werp
Rinne
Wurm