Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1997, Az.: VII ZR 227/96
Verjährungsfristbeginn bei Werklohnforderungen nach einer Verjährungsunterbrechung; Verjährungsunterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheides; Beendigung einer Verjährungsunterbrechung aufgrund eines Stillstandes des Verfahrens; Anforderungen an die Wirksamkeit einer Prozesshandlung; Ermittlung des Zeitpunktes der Beendigung einer Verjährungsunterbrechung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1997
- Aktenzeichen
- VII ZR 227/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 18394
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 13.06.1996
- LG Bonn
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 134, 387 - 391
- BauR 1997, 641-643 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1997, 1614 (amtl. Leitsatz)
- IBR 1997, 393 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 1997, 628 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1997, 1777-1778 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1997, 526 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1997, 843-844 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1997, 1338-1339 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1997, 199-200 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
P. B.-P. GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Peter W. S., K.straße ..., A.,
Prozessgegner
Ebelina M., Am S., B.,
Amtlicher Leitsatz
§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt eine wirksame Prozeßhandlung voraus. Die Verfügung der Geschäftsstelle nach § 697 Abs. 1 ZPO wird als Prozeßhandlung erst mit ihrem Zugang wirksam.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1997
durch
die Richter Prof. Dr. Thode, Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Kuffer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juni 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten darüber, ob der Anspruch der Klägerin auf Restwerklohn verjährt ist.
II.
Die Beklagte und ihr inzwischen verstorbener Ehemann (künftig: Beklagte) beauftragten die Klägerin im Sommer 1990 mit Umbauarbeiten an ihrem Haus. Die Klägerin erteilte Ende 1990 Rechnung mit einem Schlußbetrag von 85.301,40 DM. Sie erhob 1991 Teilklage, über die durch Urteil vom 10. Dezember 1991 rechtskräftig entschieden wurde.
Die Klägerin begehrte mit dem am 13. Januar 1993 zugestellten Mahnbescheid weitere 59.237,26 DM. Nach Widerspruch und Abgabe der Sache an das Landgericht forderte die Geschäftsstelle die Klägerin mit Verfügung vom 2. März 1993 auf, ihren Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen. Die Verfügung wurde kanzleimäßig am 5. März erledigt und der Klägerin am 8. März 1993 zugestellt. Ihr Prozeßbevollmächtigter bat mit Schriftsatz vom 16. März 1993 wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen um Fristverlängerung. Das Gericht lehnte dies ab. Die Klägerin begründete ihren Anspruch mit einem am 8. März 1995 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz.
III.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Anspruch sei verjährt. Der Mahnbescheid habe die Verjährung zwar unterbrochen; das Verfahren sei aber am 2. bzw. 5. März 1993 zum Stillstand gekommen und nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Jahren weiterbetrieben worden. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei Ende November 1992 fällig geworden. Die zweijährige Verjährungsfrist sei durch die Zustellung des hinreichend individualisierten Mahnbescheides am 13. Januar 1993 unterbrochen worden. Diese Unterbrechung habe mit der Aufforderung der Geschäftsstelle vom 2. März 1993 an die Klägerin, binnen zwei Wochen ihren Anspruch zu begründen, als letzter Prozeßhandlung des Gerichts geendet (§ 211 Abs. 2 BGB). Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Vornahme der Prozeßhandlung bzw. ihrer Entäußerung. Dies sei ein für alle denkbare Fälle gleicher, von Zufällen unabhängiger Zeitpunkt, der den Adressaten der Prozeßhandlung nicht unbillig benachteilige, da er das Datum dem Schreiben entnehmen könne. Mithin sei bei Eingang der Begründung am 8. März 1995 Verjährung bereits eingetreten.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im wesentlichen nicht stand.
1.
Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend von einer zweijährigen Verjährungsfrist aus, die mit Schluß des Jahres 1992 zu laufen begonnen hat, §§ 196 Abs. 1 Nr. 1, 201 BGB. Die Rüge der Revision nach § 551 Nr. 7 ZPO, es fehlten tragfähige Gründe für die Annahme, die Forderung sei Ende November 1992 fällig geworden, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich die erkennbar hilfsweise gemeinten Ausführungen des Landgerichts über eine Hemmung des Ablaufes der Nachbesserungsfrist bis Anfang 1993 nicht zu eigen gemacht. Es hat sich vielmehr der nicht angegriffenen Beurteilung des Landgerichts angeschlossen, mit Ablauf der Nachbesserungsfrist am 20. November 1992 sei ein Abrechnungsverhältnis entstanden.
2.
Das Berufungsgericht geht ferner zu Recht davon aus, der der Beklagten am 13. Januar 1993 zugestellte Mahnbescheid habe die Verjährung unterbrochen, § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Seine Begründung, die Klägerin habe ihre restliche Werklohnforderung im Mahnbescheid entsprechend den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen hinreichend individualisiert (vgl. dazu: Senatsurteil vom 18. Mai 1995 - VII ZR 191/94 = NJW 1995, 2230 f), läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
3.
Die Revision beanstandet mit Recht die Annahme des Berufungsgerichts, der Anspruch der Klägerin sei verjährt, weil die Unterbrechung am 2. bzw. 5. März 1993 nach § 211 Abs. 2 BGB geendet habe und die Verjährungsfrist vor Eingang des Schriftsatzes der Klägerin am 8. März 1995 abgelaufen sei.
Nach den §§ 213 Satz 1, 212 a Satz 1, 211 Abs. 2 BGB endet, wenn das Verfahren in Stillstand gerät, weil es nicht betrieben wird, die Unterbrechung der Verjährung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts; die danach beginnende neue Verjährung wird dadurch, daß eine der Parteien den Prozeß weiterbetreibt, in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen. Die letzte Prozeßhandlung des Gerichts war die Aufforderung der Geschäftsstelle an die Klägerin, gemäß § 697 Abs. 1 ZPO ihren Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen; diese Prozeßhandlung ist am 8. März 1993 mit ihrer Zustellung wirksam vorgenommen worden.
a)
Es ist umstritten, ob die Unterbrechung nach § 211 Abs. 2 BGB mit der Verfügung des Gerichts, mit ihrer Erledigung oder mit ihrem Zugang beendet wird. Der Bundesgerichtshof hat ohne nähere Begründung einmal auf das Datum der Absendung oder der Übersendung (Urteile vom 29. Januar 1981 - III ZR 168/79 = NJW 1981, 1550 [BGH 03.12.1980 - VIII ZR 300/79] und vom 23. November 1978 - VII ZR 41/78 = NJW 1979, 809) und ein anderes Mal auf das Datum des Zugangs bzw. der Zustellung abgestellt (Urteile vom 14. Juli 1983 - VII ZR 365/82 = BGHZ 88, 174 f und vom 20. Oktober 1983 - I ZR 86/82 = NJW 1984, 2102, 2103 f). Das Oberlandesgericht München (NJW-RR 1988, 896 [OLG München 18.01.1988 - 28 U 4843/87]) und ihm folgend MünchKomm/v. Feldmann, 3. Aufl. § 211 Rdn. 9 stellen ohne weitere Begründung auf das Datum der Prozeßhandlung ab. Das Schrifttum im übrigen beschränkt sich auf eine Wiedergabe der vom Reichsgericht gegebenen Definition der Prozeßhandlung (RGZ 77, 324, 329).
b)
Maßgebend ist der Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung nach § 697 Abs. 1 ZPO. § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt eine wirksame Prozeßhandlung voraus.
Die Verfügung der Geschäftsstelle nach § 697 Abs. 1 ZPO wird als Prozeßhandlung erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht.
Diese Auffassung entspricht Sinn und Zweck des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB. Er liegt darin, eine Umgehung des § 225 BGB zu verhindern, wonach die Verjährung durch Rechtsgeschäft der Parteien weder ausgeschlossen noch erschwert werden darf. Die unter § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB fallenden Sachverhalte werden dadurch gekennzeichnet, daß die Parteien untätig bleiben; dabei ist im Interesse der Rechtssicherheit auf die nach außen erkennbaren Umstände des Verfahrensstillstandes im Verantwortungsbereich der Parteien abzustellen (st. Rspr. des BGH, vgl.: Urteil vom 6. Juli 1995 - IX ZR 132/94 = NJW-RR 1995, 1335, 1336 m.w.N.). Dies setzt voraus, daß die Partei, die die Verjährung erneut unterbrechen will, die letzte Prozeßhandlung des Gerichts und damit die Notwendigkeit kennt, den Prozeß weiterzubetreiben.
Daher wird § 211 Abs. 2 BGB nicht angewandt, wenn das Gericht den Stillstand des Prozesses herbeigeführt hat; das ist etwa der Fall, wenn die Verfahrensleitung ausschließlich beim Gericht lag, dieses aber für den Fortgang des Prozesses nicht gesorgt hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 - IX ZR 132/94 a.a.O.). Solange der Partei die Verfügung nach § 697 Abs. 1 ZPO nicht zugegangen ist, liegt die Verantwortung für den Fortgang des Rechtsstreites ausschließlich beim Gericht.
Der Hinweis des Reichsgerichts (RGZ 77, 324, 331 f) auf die Materialien zum BGB, wonach die II. Kommission den Zeitpunkt, in dem die Unterbrechung enden soll, durch die Worte "die letzte Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts" konkretisiert hatte (vgl. auch Motive Bd. I S. 333), steht der Beurteilung des Senats nicht entgegen. Diese Konkretisierung besagt ebensowenig wie die Definition des Begriffs der Prozeßhandlung des Reichsgerichts etwas dazu, ob der Zugang einer Verfügung des Gerichts als Bestandteil der Prozeßhandlung i.S.v. § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist.
Soweit der Bundesgerichtshof vereinzelt das Datum der Absendung als maßgeblichen Zeitpunkt bezeichnet hat, beruhen die Entscheidungen nach den mitgeteilten Sachverhalten darauf nicht.
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben; es ist aufzuheben. Da weitere Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs fehlen, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Thode
Haß
Hausmann
Kuffer