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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1988, Az.: III ZR 151/87

Ansprüche aus einem Treuhandverhältnis; Rechtliche Einordnung der Zahlung auf ein Anderkonto; Haftung aus unerlaubter Handlung; Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss (PfÜB); Auslegung von Individualerklärungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.1988
Aktenzeichen
III ZR 151/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 14891
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 20.05.1987
LG Köln - 15.10.1986

Prozessführer

Karl K. Fahrzeugwerke GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Otto Karl und Heinrich K., Dr. Herbert Ke., Karl Kr. Und Werner S., Peter-Sc.-Straße, U. (D.),

Prozessgegner

1. Dr. Kurt B.,

2. Karl-Hans St.,

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1988
durch
die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 1987 aufgehoben und das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. Oktober 1986 abgeändert.

Die Beklagten werden - unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs - als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 60.619,50 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 26. Oktober 1985 zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die beklagten Rechtsanwälte auf Zahlung eines Geldbetrages in Anspruch, den ihr Handelsvertreter Buder von einem Kunden erhalten und bei Beendigung des Handelsvertretervertrages unter Inanspruchnahme eines Zurückbehaltungsrechts auf ein Anderkonto der ihn vertretenden Beklagten eingezahlt hatte. Die Klägerin hat inzwischen gegen ihren früheren Handelsvertreter ein rechtskräftiges Urteil auf Zahlung des Betrages erwirkt.

2

Die Klägerin hat sich zur Begründung ihrer Klage im vorliegenden Rechtsstreit darauf berufen, die Beklagten hafteten ihr kraft Treuhandvertrages, aus unerlaubter Handlung und aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

3

Die Beklagten haben geltend gemacht, ein Treuhandverhältnis habe nur zwischen ihnen und ihrem Mandanten bestanden, mit dessen Honorarschuld sie den streitigen Betrag nach Beendigung des Treuhandverhältnisses und entsprechender Pfändung und Überweisung, zeitlich vor den Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin, verrechnet hätten.

4

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von 60.619,50 DM nebst Verzugszinsen gerichtete Klage abgewiesen.

5

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die die Beklagten zurückzuweisen begehren.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist (mit Ausnahme eines geringen Teils der Zinsen) begründet.

7

Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 60.619,50 DM nebst Verzugszinsen steht der Klägerin gegen die Beklagten zu. Entgegen ihrem Antrag kann die Klägerin Zinsen allerdings nur in der ihrem Sachvortrag entsprechenden Höhe von 7,5 % verlangen.

8

1.

Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. November 1984 steht im Verhältnis der Klägerin zu ihrem früheren Handelsvertreter Bu. rechtskräftig fest, daß der streitige Geldbetrag, den Bu. von einem Kunden der Klägerin eingenommen und nicht an die Klägerin abgeführt, sondern auf einem Anderkonto der Beklagten hinterlegt hat, der Klägerin gebührt. Diese hat insoweit einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt, der den Beklagten als Drittschuldnern am 28. Juni 1985 zugestellt worden ist.

9

2.

Den Beklagten ist es verwehrt, sich gegenüber der Klägerin darauf zu berufen, den streitigen Betrag mit ihren Honoraransprüchen gegen Bu. verrechnet zu haben, nachdem Buder die Hinterlegungsabrede gekündigt und ein Honorarschuldanerkenntnis abgegeben und sie einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt hätten, der demjenigen der Klägerin aufgrund der am 18. Juni 1985 ausgebrachten Vorpfändung im Range vorgehe.

10

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist ein Treuhandverhältnis nicht nur zwischen den Beklagten und Bu. zustandegekommen. Darin einbezogen ist vielmehr auch die Klägerin. Daraus folgt, daß Buder am 18. Juni 1985 keinen Auszahlungsanspruch aus der Hinterlegungsvereinbarung gegen die Beklagten besaß, in den diese wegen ihrer durch notarielles Schuldanerkenntnis abgesicherten Honoraransprüche hätten vollstrecken können, und die Beklagten der Klägerin zur Auskehrung der hinterlegten 60.619,50 DM verpflichtet sind, nachdem im Verhältnis zwischen der Klägerin und Bu. rechtskräftig feststeht, daß der Betrag der Klägerin gebührt.

11

3.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hätten die streitigen 60.619,50 DM nur für Bu. verwahrt, dessen Interessen sie aufgrund des abgeschlossenen Anwaltsvertrages gegenüber der Klägerin zu vertreten hatten, im Verhältnis zur Klägerin seien die Beklagten treuhänderisch nicht gebunden gewesen.

12

Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

13

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Willenserklärungen der Beteiligten steht mit den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB nicht in Einklang. Es handelt sich hier zwar um die Auslegung von Individualerklärungen, die in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt nachprüfbar ist. Das Berufungsgericht hat die vorgenannten Rechtsnormen aber nicht richtig angewendet. Es hat gegen Auslegungsgrundsätze verstoßen, insbesondere die Interessenlage nicht hinreichend berücksichtigt. Das angefochtene Urteil hat deshalb rechtlich keinen Bestand.

14

Das führt im Streitfall nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der erkennende Senat kann die Bedeutung der Willenserklärungen der Beteiligten aufgrund des unstreitigen und abschließend festgestellten Sachverhalts vielmehr selbst materiellrechtlich würdigen und in der Sache selbst entscheiden.

15

4.

Die gebotene Gesamtwürdigung der Erklärungen der Parteien im Blick auf die Interessenlage der Beteiligten führt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts zu dem Auslegungsergebnis, daß die Beklagten den auf ihr Anderkonto eingezahlten streitigen Betrag im Interesse beider Beteiligten, d.h. sowohl ihres Mandanten Buder als auch der Klägerin, verwahrten. Eine treuhänderische Bindung der Beklagten bestand nicht nur im Verhältnis zu Bu., sondern auch gegenüber der Klägerin, und zwar mit dem Inhalt, das hinterlegte Geld demjenigen auszukehren, dem es letztlich gebührte (vgl. zur Treuhänderstellung eines Rechtsanwalts auch Senatsurteil vom 10. März 1988 - III ZR 195/86 = NJW-RR 1988, 1299 = WM 1988, 986 = BGHR BGB § 675 Anwaltssozietät 3; OLG Hamm AnwBl. 1987, 42; Borgmann/Haug Anwaltshaftung 2. Aufl. S. 30 f., 209 ff.; Rinsche Haftung des Rechtsanwalts und Notars 2. Aufl. S. 9 f.).

16

a)

Eine treuhänderische Bindung der Beklagten auch im Verhältnis zur Klägerin, sei es aufgrund einer unmittelbar zwischen den Parteien getroffenen Absprache, sei es aufgrund eines Treuhandvertrages zwischen Buder und den Beklagten zugunsten (auch) der Klägerin, sei es aufgrund einer von den Beklagten in Vertretung von Buder mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung unter Einbeziehung der Beklagten, ergibt sich schon aus dem ersten Schriftwechsel der Parteien vom 18./19. August 1983.

17

Die Beklagten hatten der Klägerin, nachdem sie den Handelsvertretervertrag zwischen Bu. und der Klägerin am 18. August 1983 fernschriftlich gekündigt hatten, mit Schreiben vom selben Tage mitgeteilt, Bu. mache hinsichtlich des streitigen Betrages ein Zurückbehaltungsrecht geltend, der Betrag sei auf ein Anderkonto eingezahlt und stehe der Klägerin erst nach Klärung der gegenseitigen Ansprüche zur Verfügung. Die Klägerin durfte diese von Rechtsanwälten abgegebene Formulierung dahin verstehen, daß die Auszahlung des Betrages an sie gesichert sei, wenn ihr der hinterlegte Betrag nach Klärung der Ansprüche zustehe. Darin ist zugleich die zugunsten der Klägerin abgegebene Erklärung Buders zu sehen, den hinterlegten Betrag von den Beklagten vor Klärung der Ansprüche nicht zurückzufordern und mit seiner Auszahlung an die Klägerin einverstanden zu sein, wenn sich ergeben sollte, daß das Geld ihr gebühre.

18

Aus der Sicht der Klägerin wurde dieses Verständnis des Schreibens durch die am 19. August 1983 fernschriftlich erbetene und erfolgte Bestätigung der Beklagten noch bekräftigt, und zwar ungeachtet des in beiden Fernschreiben verwendeten Begriffs "verwaltet". Für die Klägerin als Empfängerin der Erklärung stand nach den gegebenen Umständen damit fest, daß die zwischen ihr und Buder streitigen 60.619,50 DM von den beklagten Rechtsanwälten für beide Teile bis zur Klärung der gegenseitigen Ansprüche treuhänderisch verwahrt wurden.

19

b)

Diese Sicht der Dinge, die unbeschadet der Stellung der Beklagten als Vertreter Bu. der bestehenden Interessenlage entsprach, wurde durch das im Dezember 1984 an die Anwälte der Klägerin gerichtete Fernschreiben der Beklagten ohne Datum erneut bekräftigt, und zwar nachdem das von der Klägerin gegen Bu. erstrittene vorläufig vollstreckbare Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. November 1984 ergangen war und die Anwälte der Klägerin daraufhin unter Hinweis auf die Hinterlegung Zahlung verlangt hatten.

20

Die Beklagten wiesen darauf hin, seinerzeit mit der Klägerin vereinbart zu haben, der streitige Betrag werde bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit auf ihrem Anderkonto hinterlegt; da Bu. Revision eingelegt habe und die Angelegenheit damit nicht endgültig geklärt sei, sei die Klägerin gehindert, aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

21

Wenn die Klägerin aber gehindert sein sollte, aus dem genannten Urteil vor "endgültiger Klärung" zu vollstrecken, so bedeutet das nach den gegebenen Umständen und der gesamten Interessenlage, daß der Klägerin ein von Bu. nicht einseitig aufhebbarer Anspruch auf Auszahlung des hinterlegten Betrages zustehen sollte, falls sich ein Anspruch der Klägerin gegen ihn auf Zahlung von 60.619,50 DM letztinstanzlich ergab. Dagegen spricht nicht das Antwortfernschreiben der Anwälte der Klägerin vom 27. Dezember 1984, eine solche Vereinbarung sei nicht getroffen und von den Beklagten bisher auch nicht behauptet worden. Das besagt nicht mehr, als daß damit von seiten der Klägerin auf eine vollstreckbare, von den Beklagten aber auf eine rechtskräftige Entscheidung abgestellt wurde, wie sich auch aus dem anschließenden Schreiben der Beklagten vom 2. Januar 1985 eindeutig ergibt.

22

In dem Schreiben vom 2. Januar 1985 kommen die Beklagten im übrigen auch noch einmal auf den Schriftwechsel der Parteien vom 18./19. August 1983 zurück. Sie weisen darauf hin, damit sei die von ihnen vorgeschlagene Verfahrensweise, nämlich Auszahlung erst nach endgültiger Klärung der Angelegenheit, "Gegenstand einer wirksamen Hinterlegungsabrede zwischen den Parteien" geworden. Auch dieser Hinweis der Beklagten spricht für eine Einbeziehung der Klägerin in das Treuhandverhältnis.

23

c)

Dies gilt auch für die von den Beklagten auf Verlangen der Anwälte der Klägerin am 19. März 1985 abgegebene Drittschuldnerauskunft.

24

Die Beklagten verweisen auf den bisherigen Schriftwechsel und die ihrer Ansicht nach bestehende Vereinbarung ("Vollstreckungsvertrag") des Inhalts, die endgültige Klärung der Angelegenheit abzuwarten, woran auch die Klägerin gebunden sei. Die dabei von den Beklagten gebrauchte Formulierung "nicht zuletzt auch deshalb, weil die hiesige Anwaltskanzlei durch diese Vollstreckungsvereinbarung Ihrer Mandantin für den hinterlegten Betrag haftet" spricht ebenso für eine Treuhänderstellung der Beklagten nicht nur gegenüber Bu., sondern auch im Verhältnis zur Klägerin, wie der in dem Schreiben weiter enthaltene Hinweis auf eine "Sicherung" der Klägerin durch die auf dem Anderkonto hinterlegte Summe.

25

Nach den gesamten Umständen, insbesondere dem vorausgegangenen Schriftwechsel, kann diese von Rechtsanwälten abgegebene Erklärung nicht nur als Äußerung einer unzutreffenden Rechtsansicht verstanden werden, wie das Berufungsgericht meint. Das gilt um so mehr, als am Schluß des Auskunftsschreibens nochmals betont wird, die Hinterlegung auf dem Anderkonto sei schließlich seinerzeit "im Interesse beider Parteien" erfolgt.

26

d)

Die Beklagten haben in ihren Schreiben zu keiner Zeit auch nur angedeutet, daß der Betrag bei ihnen in der Weise hinterlegt sei, daß ihn Bu. vor endgültiger Klärung der Angelegenheit, und zwar auch, wenn er der Klägerin zustehe, ohne deren Zustimmung zurücknehmen könne.

27

Soweit das Berufungsgericht eine Annahmeerklärung der Klägerin im Sinne des § 151 BGB vermißt, ergibt sich diese aus den Umständen des Falles, wovon auch die Beklagten in ihren Schreiben ersichtlich ausgegangen sind, zumal die Klägerin vor Erlaß des gegen Bu. erwirkten Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart, durch das ihr die streitige Summe vorläufig vollstreckbar zuerkannt wurde, keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen, insbesondere keinen Arrest ausgebracht hat.

28

5.

Der Auslegung des Berufungsgerichts kann nach allem nicht gefolgt werden. Die Beklagten sind vielmehr unter Aufhebung des Berufungsurteils und in Abänderung des Urteils des Landgerichts als Gesamtschuldner zur Zahlung des streitigen Betrages (nebst Verzugszinsen in der nachgewiesenen Höhe) an die Klägerin zu verurteilen.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Kröner
Engelhardt
Halstenberg
Werp
Rinne