Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.09.1981, Az.: 2 StR 441/81
Anforderungen an die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten; Bezugnahme in den Urteilsgründen auf Feststellungen der Vorinstanz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.09.1981
- Aktenzeichen
- 2 StR 441/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 01.04.1981
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Diebstahl
Prozessführer
Koch Karl-Heinz K. aus D., geboren am ... 1947 in N.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. September 1981
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. April 1981, soweit es ihnbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Urteil kann, soweit es den Angeklagten Können betrifft, nicht bestehen bleiben, weil es keine zureichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten enthält. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, daß bezüglich der persönlichen Verhältnisse die gleichen Feststellungen wie im vorangegangenen Urteil getroffen worden seien und insoweit auf dessen Gründe bezug genommen werde (UA S. 5); darin liegt jedoch ein sachlich-rechtlicher Mangel. Die in Bezug genommenen, den Strafausspruch betreffenden Feststellungen sind durch die erste Revisionsentscheidung aufgehoben worden. Sie können deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme, herangezogen werden. Vielmehr muß der Tatrichter die von ihm getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ohne Bezugnahme in den Urteilsgründen mitteilen (BGHSt 24, 274, 275; BGH, Beschluß vom 14. Januar 1981 - 2 StR 764/80 -).
Müller
Maier
Theune
Niemöller