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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1967, Az.: VI ZR 115/66

Klage auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Eintritt der Verjährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1967
Aktenzeichen
VI ZR 115/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12292
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 02.05.1966

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Mai 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger fuhr am 19. März 1953 gegen 19.30 Uhr mit seinem Motorrad auf der verlängerten Kö.allee in B.-Gr. gegen den Personenkraftwagen des Beklagten, als dieser plötzlich wendete. Die Parteien sind sich einig darüber, daß der Beklagte dem Kläger aus diesem Unfall schadensersatzpflichtig geworden ist.

2

Der Kläger, der den Beruf eines Autoschlossers erlernt hat, erlitt bei dem Zusammenstoß der Fahrzeuge neben anderen Verletzungen einen Bruch des linken Unterschenkels mit starker Verschiebung der Fragmente. Sein Schienbein wurde am 24. März 1953 im Krankenhaus genagelt (Marknagelung). Am 16. Mai 1953 wurde der Kläger mit einem Gehgips aus dem Krankenhaus entlassen, dort aber noch mit Heißluft, Massagen und Bewegungsübungen nachbehandelt. Nach etwa acht Wochen kam er wegen einer Eiterung am Kniegelenk und am Unterschenkel mit hohem Fieber wieder für etwa zwölf Wochen in das Krankenhaus und wurde wiederum ambulant nachbehandelt. Die Heilung verzögerte sich durch eine Osteomyelitis und eine Sequestereiterung, so daß der Kläger bis zum März 1954 arbeitsunfähig war. Auf Veranlassung des G.-K. als Haftpflichtversicherer des Beklagten untersuchte der ärztliche Direktor des Städtischen Krankenhauses Am U. in B., Universitätsprofessor Dr. Ma. den Kläger am 9. April 1954 und erstattete dem Versicherer ein fachärztliches Gutachten, von dessen Inhalt der Kläger keine Kenntnis erhielt. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, daß die Behinderung des Klägers durch die Folgen des Unterschenkelbruches mit 40 bis 50 % einzuschätzen seien. Der Kläger sei nur beschränkt arbeitsfähig. Wenn er jetzt schon einem Beruf nachgehen könne, so sei dies nur möglich, weil er sich mit Einverständnis der Betriebsleitung die nötige Schonung auferlegen könne. Über den weiteren Verlauf könne man sich noch kein Bild machen. Es sei unmöglich zu beurteilen, wie lange die Osteomyelitis (Knochenmarkentzündung) bis zur Ausheilung noch benötigen werde. Außerdem sei der Dauerschaden noch nicht abzuschätzen. Im November 1954 wurde nochmals ein operativer Eingriff erforderlich. Der Kläger war bis zum 2. Januar 1955 erneut krankgeschrieben.

3

Im Verlauf der Verhandlungen, die der Rechtsanwalt des Klägers mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten wegen der Zahlung eines Schmerzensgeldes führte, schrieb der Anwalt am 18. November 1954 dem Kläger: Der Haftpflichtversicherer biete mit Schreiben vom 15. November 1954 als Gesamtabfindungsbetrag für das Schmerzensgeld 3.000 DM an, auf welche die bereite gezahlten 1.000 DM anzurechnen, seien. Er habe die Absicht, an den Haftpflichtversicherer wegen der Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 3.500 DM heranzutreten, wobei er im besonderen auf die erforderlich gewordene neue Operation hinweisen wolle. Mit Schreiben vom 6. Januar 1955 machte der Rechtsanwalt des Klägers dem Versicherer ein entsprechendes Angebot. Am 29. Januar 1955 unterzeichnete der Kläger die vorgesehene "Abfindungs-Erklärung". Er erklärte darin, gegen eine einmalige Entschädigung von 3.500 DM seien für jetzt und alle Zukunft alle Schmerzensgeldansprüche (§ 847 BGB) endgültig und vollständig abgefunden, die von ihm oder seinen Rechtsnachfolgern aus Anlaß des Schadens vom 19. März 1953 geltend gemacht werden könnten, gleichgültig, ob die Ansprüche bekannt oder unbekannt, ob sie voraussehbar seien oder nicht oder aus welchen Gesichtspunkten immer sie sich aus dem obigen Schaden ergäben. Er sei auf die Bedeutung dieser Erklärung hingewiesen worden und sich ihrer Tragweite voll bewußt. Hierauf überwies der Haftpflichtversicherer dem Kläger am 3. Februar 1955 den restlichen Schmerzensgeldbetrag von 2.500 DM.

4

Am 8. Februar 1955 schrieb der Anwalt des Klägers als Antwort auf eine fernmündliche Anfrage seines Mandanten: Von der Abfindung sei jede Art materiallrechtlicher Zukunftsschaden ausgeschlossen. Falls weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden sollten, solle der Kläger jeweils davon Kenntnis geben. Für das Geltendmachen weiterer Ansprüche steht ihm jeweils eine Frist von drei Jahren nach Entstehung des Schadens, also nicht nach dem zugrundeliegenden Verkehrsunfall, zur Verfügung.

5

Ab 15. Februar 1955 stand der Kläger als Kundendienstverkäufer in den Diensten der B. Zweigniederlassung der A. O. AG. Im Jahre 1961 ließ er sich wegen erheblicher Schmerzen im linken Bein wieder ärztlich behandeln. Er erhielt zunächst wegen einer angeblichen tiefen Thrombophlebitis einen Zinkleimverband. Da sich die Schmerzen trotzdem verstärkten, ließ er sich ab 22. Juni 1961 wegen der Eiterungen von dem inzwischen verstorbenen Arzt Dr. Be. behandeln. Er lag vom 30. Juni bis 24. November 1961, vom 26. Januar bis 10. März 1962, vom 29. März bis 5. Juni 1962 und vom 3. bis 11. Juli 1962 in der Belegklinik des Arztes, dem Parksanatorium D.. Während dieser Zeit wurde er von Dr. Be. fünfmal an dem verletzten linken Unterschenkel operiert. Zuletzt wurde er bei gutem Wundbefund entladen.

6

Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hatte sich am 26. Juli 1961 schriftlich damit einverstanden erklärt, daß der Kläger, wie vorgesehen, durch Dr. Be. operiert wurde. Er war auch bereit, die hierdurch entstehenden Kosten zu übernehmen, soweit sie nicht von öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern übernommen wurden. Der Haftpflichtversicherer zahlte dem Kläger in der Zeit vom Dezember 1961 bis August 1962 insgesamt 3.311,03 DM.

7

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß von dieser Gesamtleistung ein Teilbetrag von 1.011,03 DM auf einen Teilvergleich vom 21. Dezember 1961 entfallt. Der Inhalt dieses Vergleiches ergibt sich aus der Teilabfindungserklärung vom 21. Dezember 1961, die folgendermaßen lautet:

"Hiermit wird erklärt, daß gegen Zahlung des Entschädigungsbetrages von DM 1.011,03 in Worten Deutsche Mark Eintausendelf 3/100 zuzüglich entstandene Rechtsanwaltsgebühren 20/10 nach einem Streitwert von DM ... als Ansprüche, die von mir oder meinen Rechtsnachfolgern aus Anlaß des Schadensereignisses vom 19.3.53 aus Verdienstausfall gegen Kurt H., B.-C. sowie gegen jeden Dritten geltend gemacht werden können, bis zum 31.10.61 endgültig und vollständig abgefunden sind. Ich bin mir der Bedeutung vorstehender Erklärung und der Tragweite derselben voll bewußt.

Damit sind die Ansprüche bis Ende Oktober 1961 abgefunden. Offen bleiben etwaige Ansprüche wegen Schäden, die sich aus der Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit der Krankheit ergeben könnten ..."

8

Am 11. Dezember 1962 erklärte der B. Vertreter des Haftpflichtversicherers dem damaligen Rechtsanwalt des Klägers, der Beklagte sei nicht verpflichtet, den weiteren Schaden zu regulieren, weil die Ansprüche inzwischen verjährt seien. Die Zahlungen auf die seit 1961 entstandenen Folgeschäden hätten weder die Verjährung unterbrochen, noch neue Verpflichtungen begründet. Danach zahlte der Versicherer der Beklagten noch die Arztkosten des Dr. Beck in Höhe von 2.911 DM, jedoch nicht mehr.

9

Vom 17. Februar bis zum 28. Juli 1964 lag der Kläger, der bis zu dieser Zeit immerfort von Dr. Be. ambulant behandelt worden war, im I.-Krankenhaus. Dort wurde er am 25. Februar 1964 nochmals von Dr. Be. operiert (Spanverriegelung).

10

Vom 28. Juli 1964 bis zum 23. April 1965 wurde der Kläger von Professor Dr. R. M. ambulant behandelt. Die Kosten für diese Behandlung in Höhe von 575 DM hat der Kläger gezahlt. Er hat auch die Kosten für die Röntgenaufnahmen des gebrochenen linken Unterschenkels in Höhe von insgesamt 288 DM an Professor Dr. F. gezahlt.

11

Am 19. Mai 1965 brach sich der Kläger das linke Bein genau an der alten Stelle nochmals.

12

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte ihm auch für seinen erst 1961 erkennbar gewordenen Spätschaden aus dem Unfall. Er und die Beteiligten hätten 1955 seine Unfallerkrankung als ausgeheilt angesehen. Auf dieser Grundlage habe seine Abfindungserklärung vom 29. Januar 1955 wegen des Schmerzensgeldanspruchs beruht. Sie sei entfallen, weil er durch diese Erklärung niemals wegen seines Schmerzensgeldanspruchs auch wegen der neuerlichen Spätschäden abgefunden sein könne. Diese Erklärung habe zukünftig entstehenden Schaden nicht mitumfassen sollen. Zwischen den unvorhergesehenen Schäden und der bisherigen Abfindungssumme bestehe ein krasses Mißverhältnis. Seine Geldforderungen seien nicht verjährt, 1955 habe es an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen den Beklagten auf Feststellung, daß er zum Ersatz auftretender Spätschäden verpflichtet sei, gefehlt, weil damals keine Spätfolgen erkennbar oder zu erwarten gewesen seien. Deshalb habe die Verjährung erst im Juli 1961 begonnen, als er von den Spätfolgen des Unfalls erfahren habe. Außerdem habe der Versicherer des Beklagten diese Sach- und Rechtslage in seinem Schreiben vom 26. Juli 1961 ausdrücklich anerkannt, an diesem Anerkenntnis zwei Jahre nicht gerüttelt, sich in Gegenteil durch seine Zahlungen von insgesamt 3.311,03 DM zu ihm bekannt.

13

Mit der Klage, die am 20. Dezember 1963 eingereicht und am 10. Juni 1964 zugestellt wurde, hat der Kläger von dem Beklagten zuletzt 12.388,72 DM nebst Zinsen Schadensersatz und ein weiteres, der Höhe nach in das Ermessen den Gerichts gestelltes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er gebeten, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm jeden weiteren künftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.

14

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

15

Er hat die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht:

16

Dem Verlangen nach weiterem Schmerzensgeld stehe die Abfindungserklärung vom 29. Januar 1955 entgegen. Man habe sich damals nach Erörterung der möglichen zukünftigen Behinderungen des Klägers auf einen Betrag von 3.500 DM zur Abgeltung aller Schmerzensgeldansprüche für Vergangenheit und Zukunft geeinigt.

17

Die Verjährung der Klageansprüche werde nicht dadurch berührt, daß der Versicherer des Beklagten noch gewisse Arztkosten getragen habe. Man habe hinsichtlich der effektiven Arztkosten nicht die äußerste Konsequenz der Verjährungseinrede ziehen wollen. Damit sei aber der Anspruch wegen des Verdienstausfalls nicht wieder eröffnet worden. Das bestätige auch die Teilabfindungserklärung vom 21. Dezember 1961, denn deren Wortlaut "Offen bleiben ..." bedeute nur, daß der Kläger insoweit nicht auf Ansprüche verzichtet habe. Das besage jedoch nicht, daß insoweit die eingetretene Verjährung entfalle.

18

Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers auf weiteres Schmerzensgeld verneint. Es hat ihm 8.845,72 DM nebst Zinsen auf seinen vermögensrechtlichen Schaden zugesprochen und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren Vermögensschaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen ist.

19

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger hat mit seiner Berufung den Schmerzensgeldanspruch weiterverfolgt und gebeten, den Beklagten zu verurteilen, ihm weitere 3.717,96 DM nebst Zinsen zu zahlen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, davon 2.854,96 DM an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu zahlen.

20

Das Oberlandesgericht hat auf die Rechtsmittel beider Parteien das Urteil des Landgerichts geändert und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 863 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. November 1965 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

21

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter.

22

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

23

I.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger 863 DM als Ersatz für die Behandlungskosten des Professors Dr. M. (575 DM) und die Kosten der Röntgenaufnahme (288 DM) zugesprochen. Insoweit ist das Berufungsurteil rechtskräftig geworden.

24

II.

Die weiteren Ansprüche des Klägers sind nach der Ansicht des Berufungsgerichts verjährt.

25

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB begann in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Kläger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schädigers erlangte. Dabei genügt, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen, die allgemeine Kenntnis von dem Schaden. Daß seine Höhe und sein Umfang ungewiß sind, schließt den Beginn der Verjährung nicht aus. Vielmehr gelten mit der allgemeinen Kenntnis von dem Schaden auch nachträglich auftretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis vom Gesamtschaden als möglich vorausgesehen werden konnten, von diesem Zeitpunkt ab als bekannt. Von diesem Grundsatz, der der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht, ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat dabei nicht verkannt, daß der Grundsatz nicht ohne Einschränkungen gilt. Er kann nicht angewandt werden, wenn sich wider Erwarten aus leichten Verletzungen schwerere Folgezustände herausbilden, aus anscheinend vorübergehenden Erkrankungen sich chronische Leiden entwickeln oder später neue Wirkungen einer unerlaubten Handlung hervortreten, die erst infolge nachträglich eingetretener Umstände dem Verletzten weitere Nachteile bereiten (vgl. die Urteile des BGH vom 14. Juni 1957 - VI ZR 165/56 - VersR 1957, 534 = VRS 13, 247 und vom 23. Oktober 1962 - VI ZR 245/61 - VersR 1963, 161).

26

Einen solchen Ausnahmefall hält das Berufungsgericht hier nicht für gegeben, weil nach dem ungünstigen Heilverlauf schon damals Rückschläge und Spätschäden hätten vorausgesehen werden können. Das wird im Berufungsurteil im einzelnen wie folgt begründet: Der Heilungsprozeß des gebrochenen linken Unterschenkels sei von Anfang an nicht gut verlaufen. Der Kläger habe schon acht Wochen nach seiner Entlassung vom 16. Mai 1953 wegen Eiterungen am Kniegelenk und am Unterschenkel wieder ins Krankenhaus gemußt. Der Heilverlauf habe sich weiter verzögert. Noch ein Jahr nach dem Unfall sei der Kläger wegen einer Sequestereiterung in Bereich der Bruchstelle arbeitsunfähig gewesen. Im November 1954 habe er nochmals operiert werden müssen. Danach habe der Kläger fast die ganzen zwei Jahre nach dem Unfall wegen der schlechten Heilung des gebrochenen Unterschenkels mit Körperschäden zu kämpfen gehabt. Bei einem solchen von Anfang an schwierigen und langwierigen Heilungsverlauf hatten die Parteien schon Ende Januar 1955 mit Rückschlägen und Spätschaden rechnen können, wie sie seit Sommer 1961 eingetreten seien. Der Kläger habe damals auch mit Zukunftsachäden aus dem Unfall gerechnet, sie mindestens für möglich gehalten. Das ergebe sich daraus, daß er bei seinem Rechtsanwalt fernmündlich wegen des künftigen Schadens angefragt habe (vgl. das Schreiben des Anwalts vom 8. Februar 1955). Hinzukomme, daß das Krankheitsbild des im Sommer 1961 wieder aufgetretenen Leidens am linken Unterschenkel des Klägers das gleiche sei wie in den Jahren 1953 bis 1955, denn es betreffe die damalige Bruchstelle, vor allem die damit zusammenhängenden Sequesterbildungen und nicht etwa überraschend aufgetretene Beschwerden anderer Art und an anderer Stelle, die das Anfangsleiden nicht nur fortgesetzt hätten, sondern von ihm abgewichen und nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis als Unfallfolgen nicht zu erwarten gewesen wären.

27

Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daß dem Kläger mit der Kenntnis von dem Unterschenkelbruch und seinem schlechten Heilverlauf der gesamte Schadenskomplex bekannt war, so daß in diesem Zeitpunkt (spätestens Januar 1955) auch die später aufgetretenen vorhersehbaren Spätschäden als bekannt zu gelten haben. Daß sie erst sechs Jahre später und damit erst acht Jahre nach dem Unfall aufgetreten sind, steht dem nicht entgegen, denn es entspricht der Erfahrung, daß die Heilung eines Scherkelbruchs zu Komplikationen führen und auch noch nach Jahren Rückschläge mit sich bringen kann. Das hätte nach dem schlechten und langwierigen Heilverlauf Anlaß bieten müssen, rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist bei dem Haftpflichtversicherer des Beklagten anzufragen, ob er bei zukünftigen Schäden aus dem Unfall die Einrede der Verjährung erheben wurde. Falls hierauf nicht verzichtet wurde, hätte Feststellungsklage erhoben werden müssen.

28

Der Kläger irrt, wenn er meint, daß es für eine Feststellungsklage an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse gefehlt habe. Allerdings hatte der Beklagte seine Schadensersatzpflicht nicht bestritten. Das rechtliche Interesse an der Feststellung der Pflicht zum Ersatz des künftigen Schadens war aber mit Rücksicht auf die drohende Verjährung zu bejahen, falls der Beklagte oder sein Haftpflichtversicherer sich nicht bereit erklärten, von der Erhebung dieser Einrede abzusehen. Dabei war zur Bejahung des Feststellungsanspruchs nicht erforderlich, daß die Entstehung eines künftigen Schadens mit Sicherheit feststand; es genügte vielmehr, wenn dies mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, die Möglichkeit künftiger Schäden also nicht fernlag (vgl. u.a. die Urteile des BGH vom 4. Dezember 1962 - VI ZR 58/62 - VersR 1963, 166 und vom 23. April 1964 - III ZR 140/63 - VersR 1964, 925). Da die Verjährungsfrist des § 852 BGB schon dann beginnt, wenn der Gläubiger den als Einheit aufzufassenden Gesamtschaden kennt, ohne daß volle Übersehbarkeit des Umfangs und der Höhe des Schadens erforderlich ist, wird ein Gläubiger im allgemeinen aus dem Gesichtspunkt drohender Verjährung schon dann Anlaß zur Feststellungsklage haben, wenn mit Auswirkungen des Schadens gerechnet werden muß, die im einzelnen noch nicht abzusehen sind. Das gilt vor allem, wenn wie in dem jetzt zu entscheidenden Falle Spätfolgen zu befürchten sind.

29

Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht unbenommen, daß die Verjährungsfrist abgelaufen war, als der Kläger im Dezember 1963, also zehn Jahre nach dem Unfall vom 19. März 1953 die Klage einreichte.

30

Damit hängt die Entscheidung nur noch von der Frage ab, ob der Beklagte auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Das hat das Berufungsgericht verneint. Auch darin ist ihm zuzustimmen.

31

Allerdings hat sich der Haftpflichtversicherer des Beklagten nach dem Ablauf der Verjährungsfrist ausdrücklich noch bereit erklärt, die Kosten der vorgesehenen Operation zu tragen. Er hat auch Heilbehandlungskosten gezahlt, und auf Grund der Teilabfindungserklärung des Klägers vom 21. Dezember 1961 einen Teil des Verdienstausfalls erstattete Daraus allein kann aber entgegen der Meinung der Revision nicht gefolgert werden, daß der Beklagte darauf verzichtet habe, gegenüber den weiteren Ansprüchen des Klägers die Einrede der Verjährung zu erheben.

32

Die Revision will einen Verzicht daraus herleiten, daß sich der Beklagte die Einrede der Verjährung nicht vorbehalten hat. Hierin kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Dem Schuldner ist es nach § 222 BGB freigestellt, nach Vollendung der Verjährung die Leistung zu verweigern. Dann kann es ihm aber auch nicht verwehrt sein, nach Ablauf der Verjährungsfrist die Ansprüche des Gläubigers teilweise zu befriedigen, sich im übrigen aber auf die Verjährung zu berufen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so braucht er sich bei der Zahlung die Einrede der Verjährung gegenüber weiteren verjährten Ansprüchen nicht vorzubehalten. Sie bleibt ihm erhalten, soweit sich der Wille des Schuldners, auf die Einrede zu verzichten, nicht aus anderen Gründen ergibt. Eine andere Beurteilung würde, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, zu dem unbilligen Ergebnis führen, daß ein Schuldner, der seinem Gläubiger entgegenkommt und sich nicht von Anfang an auf Verjährung beruft, schlechter stünde als ein Ersatzpflichtiger, der sogleich Verjährung geltend macht.

33

III.

Soweit der Kläger über die bereits gezahlten 3.500 DM hinaus weiteres Schmerzensgeld begehrt, muß seine Klage ebenfalls schon daran scheitern, daß gegenüber diesem Anspruch die Einrede der Verjährung durchgreift. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klage insoweit auch unbegründet ist, weil dem Verlangen des Klägers der Abfindungsvergleich vom 29. Januar 1955 entgegensteht, der Kläger also wegen der Schmerzensgeldansprüche aus seinen Unfall ein für allemal abgefunden ist.

34

IV.

Nach alledem ergibt sich, daß die Klage, soweit sie über die zuerkannten Beträge hinausgeht, mit Recht abgewiesen worden ist. Daher war die Revision des Klägers auf seine Kosten zurückzuweisen.

Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Nüßgens