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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1987, Az.: KVR 4/86
„Gekoppelter Kartenverkauf“

Gekoppelter Kartenverkauf; Fußball

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1987
Aktenzeichen
KVR 4/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13617
Entscheidungsname
Gekoppelter Kartenverkauf
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 101, 100 - 106
  • MDR 1987, 999-1000 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 3007-3009 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 114 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1987, 1286-1289

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Zulässigkeit eines "gekoppelten" Kartenverkaufs im bezahlten Fußball, bei dem der Kartenverkauf für ein erfahrungsgemäß auf ein herausragendes Zuschauerinteresse stoßendes Spiel mit dem für ein erfahrungsgemäß schwach nachgefragtes Spiel verbunden wird.

Tatbestand:

1

I. Der Rechtsbeschwerdeführer gehört mit seiner Lizenzspieler-Mannschaft der ersten Bundesliga des Deutschen Fußballbundes (DFB) an, die aus 18 Fußballmannschaften besteht. Am Ende der ersten Hälfte der Spielsaison 1984/85 - vor Beginn der mehrwöchigen Winterpause - erreichte er den dritten Tabellenplatz. Ferner nahm der Rechtsbeschwerdeführer in der Saison 1984/85 als eine der Spitzenmannschaften des DFB infolge seines zum Abschluß der vorhergehenden Spielsaison erzielten guten Tabellenplatzes am UEFA-Cup, einem der drei Europa-Pokalwettbewerbe, teil. In diesem Wettbewerb qualifizierte er sich als einziger deutscher Fußballverein für das Viertelfinale; sein Spielgegner war die italienische Fußball-Mannschaft Internazionale Mailand (im folgenden: Inter Mailand). Das Rückspiel dieser Begegnung fand am 30. März 1985, einem Mittwoch, statt. In einem der beiden anderen Fußball-Europapokal-Wettbewerbe war nur noch eine deutsche Fußballmannschaft - FC Bayern München - vertreten. FC Bayern München trat am selben Tag gegen seinen Viertelfinalgegner, AS Rom, in Rom an.

2

Am 17. Dezember 1984 meldete die Tageszeitung »Rheinische Post«, der Rechtsbeschwerdeführer werde das Punktspiel zum Rückrunden-Auftakt der Bundesliga am 2. Februar 1985 gegen Eintracht Braunschweig mit dem Viertelfinal-Rückspiel im UEFA-Pokal koppeln. Jeder Erwerber einer Eintrittskarte für das Spiel gegen Eintracht Braunschweig habe das Anrecht auf den Erwerb einer Eintrittskarte für das Spiel gegen Inter Mailand. Ferner wurde berichtet, daß die Eintrittskarten für das Spiel gegen Inter Mailand mit einem Top-Zuschlag, der bei der teuersten Kartenkategorie zu einer Anhebung von 30 DM auf 50 DM führe, verkauft werden sollen. Eintracht Braunschweig war damals der Tabellenletzte der ersten Fußball-Bundesliga.

3

II. Der Rechtsbeschwerdegegner (= die Landeskartellbehörde) beanstandete das geplante Verkaufsverfahren als mißbräuchlich gemäß § 22 Abs. 4 GWB, soweit alle Eintrittskarten für das Spiel gegen Inter Mailand im Zusammenhang mit dem Erwerb von Eintrittskarten für das Spiel gegen Eintracht Braunschweig angeboten werden sollten. Für den später beginnenden regulären Vorverkauf für das Inter Mailand-Spiel stünden - wenigstens zunächst - keine Eintrittskarten mehr zur Verfügung. Aufgrund der Zuschauerzahlen der vergangenen Spielzeiten bei Begegnungen mit Eintracht Braunschweig (maximal etwa 10 000) bedeute die vorgesehene Gestaltung des Kartenvorverkaufs für das Spiel gegen Inter Mailand ein unzulässiges »Vorspannen«. Viele Interessenten würden nur deshalb eine Eintrittskarte für das Braunschweig-Spiel erwerben, um sich eine Eintrittskarte für das Spiel gegen Inter Mailand zu »sichern«. Dem Anliegen des Rechtsbeschwerdeführers, sein treues Stammpublikum zu pflegen, werde genügt, wenn rund 25 000 Eintrittskarten für das Spiel Inter Mailand anläßlich des Spiels gegen Eintracht Braunschweig angeboten würden; ein gebundenes Kartenkontingent sei nach den in dieser Höhe - aus allen Heimspielen ermittelten - durchschnittlichen Zuschauerzahlen der letzten Jahre hinnehmbar.

4

Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe

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I., II. Das Beschwerdegericht beurteilt das untersagte Kartenvorverkaufsverfahren als mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 22 GWB. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde sind nicht begründet.

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1. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

7

2. Die angegriffene Untersagungsverfügung begegnet auch im übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen gemäß § 22 GWB für ihren Erlaß wären bis zum Eintritt des erledigten Ereignisses (Zeitablauf) erfüllt.

8

a) Das Beschwerdegericht hat den Rechtsbeschwerdeführer mit Rücksicht auf seine festgestellten wirtschaftlichen Aktivitäten im Bereich des Berufsfußballs ohne Rechtsverstoß als Unternehmen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen angesehen (vgl. BGHZ 36, 91, 102 f. - Gummistrümpfe; siehe auch BGH NJW 1975, 771, 772 [BGH 02.12.1974 - II ZR 78/72] - Rad- und Kraftfahrerbund, insoweit nicht in BGHZ 63, 282 [BGH 02.12.1974 - II ZR 78/72]; ferner BGH GRUR 1986, 332, 334 - Aikido-Verband).

9

b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, der Rechtsbeschwerdeführer sei in Bezug auf das UEFA-Cup-Spiel am 20. März 1985 marktbeherrschend im Sinne der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Nr. 1 GWB gewesen, weil er auf dem relevanten Markt keinen Wettbewerber gehabt habe.

10

Das Beschwerdegericht hat hierzu festgestellt, daß am 20. März 1985 lediglich ein vergleichbares Fußballspiel der Spitzenklasse stattgefunden hat, nämlich die Begegnung zwischen FC Bayern München und AS Rom in Rom. Das wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht mehr angegriffen. Sie hält jedoch die Eingrenzung des relevanten Marktes auf das Spiel gegen Inter Mailand einerseits und auf das Spiel gegen Eintracht Braunschweig andererseits für unzulässig. Überdies sei der relevante Markt in Bezug auf Fernsehzuschauer und Stadionbesucher im allgemeinen austauschbar, jedenfalls wenn sich der Fernsehzuschauer in einer bestimmten Nähe zum Stadion befinde.

11

Dem kann nicht gefolgt werden. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß in einem Markt alle diejenigen gewerblichen Leistungen der in Betracht kommenden Unternehmen zusammengefaßt sind, die keine für die Abnehmerentscheidung erheblichen Unterschiede aufweisen, wobei die tatsächliche Handhabung, die tatsächliche Anschauung des verständigen Abnehmers maßgebend sei. Sonach verbietet es sich, die gewerblichen Leistungen für alle Freizeitaktivitäten der Bevölkerung oder zumindest die gewerblichen Leistungen für die passive Teilnahme an allen Sportarten oder jedenfalls an den Fußballereignissen in allen Bereichen (Amateur- und Lizenz-Fußball) zu einem einheitlichen Markt zusammenzufassen. Es ist offenkundig und ergibt sich auch aus dem eigenen Verhalten des Rechtsbeschwerdeführers im Zusammenhang mit dem UEFA-Cup-Spiel gegen Inter Mailand, daß die Öffentlichkeit nicht nur dem Lizenz-Fußball allgemein, sondern gerade den internationalen Fußballwettbewerben ein herausragendes Interesse entgegenbringt. Das belegt auch die umfassende Berichterstattung in den Medien. Von daher ist ein Fußballspiel der ersten Bundesliga z. B. nicht austauschbar mit einem solchen einer Amateurklasse; andererseits hat das Beschwerdegericht zutreffend diese Austauschbarkeit auch abgelehnt zwischen Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb und einem Serienspiel der ersten Bundesliga, weil es sich bei der Mannschaft von Inter Mailand um ein Team der europäischen Spitzenklasse handelt. Unter diesen Umständen unterliegt die sachliche, räumliche und zeitliche Begrenzung des relevanten Markts auf das fragliche Spitzenspiel, das im Blickpunkt des Publikumsinteresses stand, keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. BGHZ 52, 65, 67 f. [BGH 03.03.1969 - KVR 6/68] - Sportartikelmesse).

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Das Beschwerdegericht konnte auch ohne Rechtsverstoß die persönliche Anwesenheit und Teilnahme als Zuschauer im Stadion als nicht ersetzbar und austauschbar durch die Live-Übertragung ansehen. Für den so begrenzten Markt war der Rechtsbeschwerdeführer als Veranstalter des Spiels konkurrenzlos; er hatte die Alleinbestimmung über den Kartenvertrieb.

13

Dem ist die Rechtsbeschwerde substantiiert nicht mehr entgegengetreten.

14

c) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hätte der Rechtsbeschwerdeführer seine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausgenutzt (§ 22 Abs. 4 Satz 1 GWB), wenn er mehr als 25 000 Eintrittskarten bei insgesamt 200 000-250 000 geschätzten Interessenten für das Spiel gegen Inter Mailand im Vorverkauf nur zusammen mit dem Erwerb von Eintrittskarten für das Spiel gegen Eintracht Braunschweig, bei dem ohne diese Kopplung mit einem Absatz von allenfalls 15 000-20 000 Karten habe gerechnet werden können, veräußert hätte, wie er es ursprünglich geplant und als Kartenvorverkaufsregelung am Markt verlautbart hatte. Durch die beanstandete Kartenkopplung habe der Rechtsbeschwerdeführer unter Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung erreichen wollen, daß deutlich mehr Eintrittskarten für die Begegnung gegen Eintracht Braunschweig hätten abgesetzt werden können, als das ohne die beanstandete Kartenkopplung der Fall gewesen wäre.

15

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.

16

Im Ausgangspunkt trifft zwar zu, daß die Erwerber von Eintrittskarten für das Spiel gegen Eintracht Braunschweig nicht genötigt waren, zugleich eine Karte für das Spiel gegen Inter Mailand zu erstehen. Vielmehr unterlag es jeweils der freien Entscheidung eines jeden Interessenten, ob er von der Möglichkeit des gleichzeitigen Erwerbs einer Karte für das Spiel gegen Inter Mailand Gebrauch machte. Dieser Aspekt erschöpft die kartellrechtliche Beurteilung aber nicht. Wegen des außergewöhnlich großen Interesses an Eintrittskarten für das Spiel gegen Inter Mailand, das nach den eigenen Angaben des Rechtsbeschwerdeführers eine Zuschauerzahl von etwa dem Drei- bis Vierfachen des Fassungsvermögens des Stadions hätte erwarten lassen, hätten diejenigen Interessenten, die sich auf jeden Fall eine Eintrittskarte für das Spiel gegen Inter Mailand hätten »sichern« und nicht auf regulären Vorverkauf ab 5. Februar 1985 hätten warten wollen, ohne das Einschreiten der Landeskartellbehörde nur die Möglichkeit gehabt, den anläßlich des Spiels gegen Eintracht Braunschweig vorgezogenen Vorverkauf wahrzunehmen. Für den regulären Vorverkauf hätten nach den Plänen des Rechtsbeschwerdeführers keine Eintrittskarten mehr zur Verfügung gestanden. Der vorgezogene Vorverkauf stand aber nur dergestalt offen, daß die Interessenten zugleich eine Eintrittskarte für das Spiel gegen Eintracht Braunschweig hätten erwerben müssen.

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Die Interessenten für das UEFA-Cup-Spiel waren danach gezwungen, um die begehrte Karte zu erhalten, neben dem hierfür geforderten Preis + Aufpreis, wobei dessen Angemessenheit dahinstehen kann, zusätzlich eine Eintrittskarte für das Spiel gegen Eintracht Braunschweig zu erwerben. Eine solche Kopplung für mehr als 25 000 Karten ist jedenfalls dann eine mißbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung des Veranstalters und im Kartenvertrieb, wenn für das Aufdrängen der nicht gewollten Leistung keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist und sie im Ergebnis nur eine unangemessene Verteuerung der UEFA-Cup-Karte darstellt. Für eine solche Kopplung bestanden nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts keine Rechtfertigungsgründe.

18

Das Beschwerdegericht hat als einzige sachlichen Gründe für die beabsichtigte Kartenvorverkaufsregelung das Interesse des Rechtsbeschwerdeführers, sein Stammpublikum mit den überaus nachgefragten Eintrittskarten für das Spiel gegen Inter Mailand zuverlässig zu bedienen sowie Kundenpflege zu betreiben, anerkannt. Das nimmt die Rechtsbeschwerde als ihr günstig hin. Weitere Gesichtspunkte hat sie nicht vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Allerdings hat das Beschwerdegericht mit zutreffenden Erwägungen verneint, daß die beabsichtigten Mittel zur Erreichung dieser Ziele auch geeignet gewesen wären.

19

(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)