Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1960, Az.: IV ZR 309/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.05.1960
- Aktenzeichen
- IV ZR 309/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 13.11.1959
- LG Hildesheim
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1960, 720-721 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1960, 657 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Erben des verstorbenen, früheren Rechtsanwalts Dr. P. M., J. (Israel), K. Str. ...,
Prozessgegner
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in ...,
Amtlicher Leitsatz
Eine Rechtsanwaltssozietät ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Der good will der von der Sozietät gemeinschaftlich betriebenen Praxis gehört zum Gesellschaftsvermögen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 13. November 1959 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der verstorbene, frühere Kläger, im folgenden Erblasser genannt, war Jude. Im Jahre 1905 hatte er sich in G./Schlesien als Rechtsanwalt niedergelassen. 1922 wurde er zum Notar ernannt und assoziierte sich mit dem jüngeren Rechtsanwalt Dr. K.. Dieser war gleichfalls Jude. Von den Erträgen aus der Anwaltspraxis erhielt jeder die Hälfte. An den Einnahmen aus dem Notariat wurde Dr. K. erst ab 1. Februar 1932 beteiligt, als er ebenfalls zum Notar bestellt wurde. Am 31. März 1933 wurde der Erblasser von SA- oder SS-Leuten inhaftiert, am selben Tage jedoch wieder entlassen mit der Auflage, sich auf dem Gericht nicht wieder blicken zu lassen. Durch die Verhaftung erlitt der Erblasser eine Schreckpsychose, zu deren Ausheilung er sich für 3 Wochen in ein Sanatorium begab. Nach einigen Wochen wagte er, das Gericht wieder zu betreten, erhielt jedoch alsbald von der Anwaltskammer die Aufforderung, keine Notariatsakte mehr aufzunehmen. Dem Rechtsanwalt Dr. K. wurde mit Verfügung vom 27. Mai 1933 die Zulassung als Anwalt und Notar entzogen. Er verließ daraufhin G.. Nachdem dem Erblasser im Verlaufe des Sommers 1933 das Notariat entzogen worden war, wanderte er im September 1933 aus.
Der Erblasser hat u.a. Schaden an Vermögen für den Verlust des good will seiner Anwaltspraxis in G. angemeldet.
Die Entschädigungbehörde hat die Entschädigung abgelehnt. Der Erblasser hat Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.000 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Erblasser 5.000 DM zu zahlen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Erblassers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Erblasser die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision eingelegt. Er ist inzwischen verstorben. Der Rechtsstreit wird von seinen Erben weitergeführt. Diese haben beantragt, die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Anspruch auf Entschädigung für den Verlust des good will einer von mehreren Anwälten gemeinschaftlich betriebenen Praxis nicht dem einzelnen Anwalt, sondern der Sozietät als solcher zustehe. Denn der good will dieser Praxis gehöre zum Vermögen der Gesellschaft. Der Erblasser sei dadurch, daß die Gesellschaft den good will verloren habe, nur mittelbar betroffen worden. Die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, daß das Berufungsgericht der Ansicht ist, der Entschädigungsanspruch für den Verlust des good will könne nur von der Gesellschaft geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Klage sei auch dann nicht begründet, wenn der geltend gemacht. Anspruch als ein vorweggenommener Auseinandersetzungsanspruch angesehen werde. Auch dann handele es sich um einen Anspruch der Gesellschaft. Dieser stehe aber nach §146 Abs. 1 BEG kein Anspruch auf Entschädigung für den Verlust des good will zu, da dieser Schaden nicht im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes eingetreten sei.
Die von der Revision gegen diese Rechtsansicht vorgetragenen Bedenken sind unbegründet. Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß der Anspruch auf Verlust des Firmenwerts einer Gesellschaft dieser selbst und nicht den einzelnen Gesellschaftern zustehe (vgl. die Urteile vom 2. Dezember 1959 RZW 60, 123 ff.). Dasselbe hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13. Januar 1960 IV ZR 235/59 für den Verlust des good will einer von einer Sozietät betriebenen Anwaltspraxis entschieden.
An dieser Auffassung hält der Senat fest. Es besteht kein Grund, die Zugehörigkeit des good will zum Gesellschaftsvermögen bei einer von einer Gesellschaft betriebenen Anwaltspraxis anders zu beurteilen als bei einem gewerblichen oder kaufmännischen Unternehmen, das von einer Gesellschaft betrieben wird.
Mehrere Rechtsanwälte, die gemeinschaftlich eine Praxis betreiben, bilden eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Sie haben sich durch einen Vertrag verpflichtet, dadurch, daß jeder als Rechtsanwalt tätig wird, für die Gesellschaft Einkünfte zu erzielen, die dann nach einem bestimmten Schlüssel verteilt werden. Dadurch, daß die Einkünfte der Gesellschaft zufließen sollen und die Reineinkünfte verteilt werden, unterscheidet sich eine solche gemeinschaftlich betriebene Praxis von den Fällen, in denen Rechtsanwälte sich nur zu einer Bürogemeinschaft verbunden haben. In jenem Fall tritt die Gesellschaft auch nach außen als solche in Erscheinung. In der Regel erteilen die Mandanten allen mit der Gesellschaft verbundenen Rechtsanwälten Vollmacht. Die Bestimmungen der §§709 ff BGB können auch auf die Führung der Geschäfte der Gesellschaft angewandt werden. Unter Führung der Geschäfte im Sinne dieser Vorschriften ist hier nur das Betreiben der Praxis als solcher zu verstehen, nicht dagegen die Tätigkeit des einzelnen Rechtsanwalts bei der Vertretung eines Mandanten in einem Rechtsstreit. Hier muß der einzelne Anwalt wegen der Art dieser Tätigkeit eine größere Selbständigkeit haben, wenngleich es nicht auszuschließen ist, daß bestimmte Entscheidungen auch hier durch Mehrheitsbeschluß getroffen werden, z.B. in geeigneten Fällen die Frage, ob ein Mandat niedergelegt werden soll. Der Beitrag des einzelnen Anwalts für die Gesellschaft besteht gerade darin, daß er Mandanten in den von ihnen geführten Rechtsstreitigkeiten selbständig vor Gericht vertritt.
Ebenso nötigt auch §740 BGB nicht, das Wesen einer Anwaltssozietät anders zu beurteilen, Falls in dem Gesellschaftsvertrag keine Regelung darüber getroffen ist, wie ein ausscheidender Gesellschafter abzufinden ist, kann auch diese Bestimmung so ausgelegt werden, daß sie den besonderen Verhältnissen der Anwaltssozietat gerecht wird.
Der good will einer von einer Gesellschaft betriebenen Rechtsanwaltspraxis gehört auch zum Vermögen dieser Gesellschaft. Es kann sich dabei nicht um Vermögensstücke der einzelnen Gesellschafter handeln, die von diesen nur der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden.
Wenn Rechtsanwälte sich zu einer Gesellschaft zusammenschließen und einer oder mehrere von ihnen am Ort bereits eine Praxis betrieben haben, können diese zwar den good will ihrer Praxis mit in die Gesellschaft einbringen. Er wird dann aber Gesellschaftsvermögen; er ist aber auch dann kein Gegenstand, der der Gesellschaft zur Benutzung überlassen ist im Sinne des §732 BGB. Denn er kann dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung nicht zurückgegeben werden. Der good will einer Praxis wird durch den Betrieb der Praxis gebildet. Er verändert sich nach Maßgabe der jeweiligen Verhältnisse ständig. Insbesondere kann gerade die Tatsache, daß mehrere Anwälte sich zu einer Sozietät zusammengeschlossen haben und eine Praxis gemeinsam betreiben, ein Umstand sein, der wesentlich dazu beiträgt, daß diese Praxis einen besonderen good will hat.
Die Revision übersieht, daß von dem good will der Praxis der persönliche, insbesondere der fachliche Ruf des einzelnen zur Sozietät gehörenden Rechtsanwalts zu unterscheiden ist. Dieser Ruf kann und wird dazu beitragen, daß sich ein good will für die Praxis bildet. Der Ruf des Anwalts ist untrennbar mit der Person seines Trägers verbunden. Er bleibt dem Anwalt auch dann, wenn er aus der Sozietät ausscheidet, und kann ein wesentlicher Umstand dafür sein, daß der Anwalt nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät eine eigene Praxis aufbauen kann. Dieser Ruf ist, wie der Senat in seinem LM BEG 1956 §56 Nr. 10 veröffentlichen Urteil entschieden hat, kein Vermögensgegenstand, für dessen Schädigung nach §56 Abs. 1 BEG eine Entschädigung geleistet werden kann. Der Schaden, den ein Anwalt dadurch erleidet, daß sein Ansehen und sein fachlicher Ruf geschwunden ist, weil er seine Praxis infolge der gegen ihn gerichteten Verfolgung nicht weiter ausüben konnte, wird vielmehr nur so entschädigt, daß der Anwalt Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen erhält.
Wenn zwei Rechtsanwälte gemeinsam eine Praxis betrieben haben und der eine von ihnen zunächst durch gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahmen gezwungen worden ist, seinen Beruf aufzugeben, der andere aber die Praxis noch längere Zeit allein als eigene weitergeführt hat, bis auch er aus seinem Beruf verdrängt worden ist, kann es sein, daß dem letzteren der good will der gemeinschaftlich betriebenen Praxis angefallen ist und daß schließlich er und nicht die Sozietät als solche durch den Verlust des good will geschädigt worden ist. Dazu ist es notwendig, daß der in der Praxis verbliebene Rechtsanwalt diese eine längere Zeit in der Weise weiterführt, daß er im wesentlichen nicht nur die noch aus der Zeit der Sozietät herrührenden Aufträge abwickelt, sondern, daß ein wesentlicher Teil der Praxis darin besteht, daß er nach der Lösung der Sozietät neue Mandate übernimmt. Nach den vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen war es in dem hier zu entscheidenden Fall anders. Zwar ist dem Sozius des Erblassers zunächst die Zulassung entzogen worden. Der Erblasser hat aber die Praxis nicht allein weiterführen können. Es war ihm schon vorher durch gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahmen längerei Zeit unmöglich gemacht worden, als Rechtsanwalt tätig zu sein, die Anwaltskammer verbot ihm alsbald, notarielle Akte aufzunehmen, und gut drei Monate, nachdem seinem Sozius die Zulassung entzogen worden war, verlor auch er sie. Unter diesen Umständen entsprach es einer der Natur der Sache entsprechenden, den damaligen Verhältnissen allein gerecht werdenden Betrachtung, daß das Berufungsgericht die gegen beide Rechtsanwälte erfolgte Verfolgungsmaßnahme als einen einheitlichen gegen die jüdische Sozietät gerichteten Verfolgungsakt ansah. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend angenommen, daß die Sozietät und nicht der Erblasser persönlich durch den Verlust des good will geschädigt ist.
Abgesehen davon, daß die Kläger einen der Sozietät zustehenden Anspruch nicht allein geltend machen können, steht dieser nach den §§142, 146 kein Anspruch auf Entschädigung für den Verlust des good will zu. Denn dieser Schaden ist nicht im Geltungsbereich des BEG eingetreten. Bei dem klaren und unmißverständlichen Wortlaut dieser Bestimmungen fällt auch eine Anwaltssozietät darunter.
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO, §225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.