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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.09.2017, Az.: I ZB 7/17

Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung des Antrags auf Nichterhebung der Kosten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.09.2017
Aktenzeichen
I ZB 7/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 22979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:070917BIZB7.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wuppertal - 02.11.2016 - AZ: 43 M 4447/16
LG Wuppertal - 17.01.2017 - AZ: 16 T 14/17
BGH - 30.05.2017 - AZ: I ZB 7/17
BGH - 16.08.2017 - AZ: I ZB 7/17

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 30. Mai 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Gründe

1

Die in Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf Nichterhebung der Kosten nach § 21 GKG als Anhörungsrüge zu wertende Eingabe des Schuldners vom 3. August 2017 ist unbegründet, weil der Senat das Vorbringen des Schuldners zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.

2

Soweit der Senat mit Beschluss vom 30. Mai 2017 die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 21. März 2017 zurückgewiesen hat, stehen dem Schuldner keine weiteren Rechtsmittel zu. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Büscher
Koch
Löffler
Schwonke
Feddersen