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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.1984, Az.: IX ZR 132/84

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1984
Aktenzeichen
IX ZR 132/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 19147
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof

am 20. Dezember 1984

beschlossen:

Tenor:

  1. Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten rechtfertigen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Beklagte macht mit der Widerklage in gesetzlicher Prozeßstandschaft (§ 265 ZPO) ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend. Sie müßte deshalb darlegen und nachweisen, daß auch ihr Sohn, an den sie während des Rechtsstreits den streitigen Schadensersatzanspruch abgetreten hat, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozeßkosten nicht aufbringen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 1953 - VI ZR 94/53, LM ZPO § 114 Nr. 4; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 114 Anm. 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 43. Aufl. § 114 Anm. 2 A c; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 114 Anm. B I b 2; a.A. Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 114 Rdn. 15, 16). Daran fehlt es.

2

Außerdem bietet die Revision nach dem bisherigen Verfahrensstande keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.