Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.1984, Az.: IX ZR 132/84
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1984
- Aktenzeichen
- IX ZR 132/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 19147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof
am 20. Dezember 1984
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten rechtfertigen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Beklagte macht mit der Widerklage in gesetzlicher Prozeßstandschaft (§ 265 ZPO) ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend. Sie müßte deshalb darlegen und nachweisen, daß auch ihr Sohn, an den sie während des Rechtsstreits den streitigen Schadensersatzanspruch abgetreten hat, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozeßkosten nicht aufbringen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 1953 - VI ZR 94/53, LM ZPO § 114 Nr. 4; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 114 Anm. 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 43. Aufl. § 114 Anm. 2 A c; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 114 Anm. B I b 2; a.A. Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 114 Rdn. 15, 16). Daran fehlt es.
Außerdem bietet die Revision nach dem bisherigen Verfahrensstande keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.