Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1980, Az.: I ZR 126/78
Ansprüche urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften auf musikalische Aufführungsrechte und mechanische Vervielfältigungsrechte der ihr angeschlossenen Komponisten; Verstoß gegen den Urheberschutz durch Einfuhr von Videogeräten und Aufzeichnungsgeräten; Urheberrechtsverstöße durch den Vertrieb von Verfielfältigungsgeräten; Eignung eines Videogerätes zur Vervielfältigung von Fernsehsendungen ; Eignung zur Nachvertonung urheberrechtlich geschützter Werke ; Gewerbliche Nutzung von Verfielfältigungsgeräten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1980
- Aktenzeichen
- I ZR 126/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 27.07.1978
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1981, 426
- GRUR 1981, 355
- MDR 1981, 642 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Video-Recorder
Prozessführer
Firma M. E. S. (E.) V. GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer, J., H.,
Prozessgegner
1. die G., Gesellschaft für m. A.- und m. V.,
vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Prof. Dr. jur. h.c. Erich S. B. Straße ... B.,
2. die GVL, Gesellschaft zur V. von L. mbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer, Dr. Ralf D. und Dr. Dr. Norbert T. C.-N. Straße ..., H.,
3. die VG W., V. gesellschaft W.,
vertreten durch ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied Dr. Hans Josef M., L. platz ..., M.,
diese zusammengeschlossen in der ZPÜ, Z. für p. Ü., Gesellschaft bürgerlichen Rechts, H.-W.-Straße ..., M.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Video-Geräte sind auch dann als geeignet zur Aufnahme von Fernsehsendungen auf Video-Band i.S. des § 53 Abs. 5 UrhG anzusehen, wenn dazu Zusatzeinrichtungen und/oder Umbauarbeiten erforderlich sind.
- b)
Im Rahmen einer Auskunftsklage sind bei der Frage, ob Video-Geräte auch zur Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch geeignet sind, keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Einer Eignung steht grundsätzlich nicht entgegen, daß die Geräte ganz überwiegend von einem gewerblichen oder institutionellen Abnehmerkreis erworben werden. Es besteht eine - nach § 53 Abs. 5 S. 3 UrhG widerlegbare - Vermutung, daß die Geräte entsprechend ihrer Eignung auch tatsächlich privat (mit-)benutzt werden.
- c)
Der Umfang der privaten Nutzungswahrscheinlichkeit ist bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung festzustellen und zu berücksichtigen. Bei einer nicht ins Gewicht fallenden privaten Nutzungswahrscheinlichkeit kann die Vergütungspflicht ganz entfallen.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff,
Dr. Merkel,
Dr. Zülch und
Dr. Erdmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. Juli 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften. Die Klägerin zu 1 - G. - nimmt die musikalischen Aufführungsrechte und die mechanischen Vervielfältigungsrechte der ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichter sowie Musikverleger und aufgrund von Verträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch die Rechte ausländischer Urheber wahr. Die Klägerin zu 2 - GVL - nimmt die mechanischen Vervielfältigungsrechte an den geschützten Leistungen der ausübenden Künstler, die Klägerin zu 3 - VG W. - die an den geschützten Werken der Literatur wahr. Die Klägerinnen zu 1 und 3 haben die Rechtsform wirtschaftlicher Vereine, die Klägerin zu 2 ist eine GmbH. Sie haben sich zum Zwecke der gemeinschaftlichen Wahrnehmung ihrer Rechte aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen gegenüber Geräteherstellern und -Importeuren zur Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) in der Rechtsform einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zusammengeschlossen. Die ZPÜ nimmt die Vergütung nach § 53 Abs. 5 UrhG ein und verteilt die Beträge im Verhältnis 42: 42: 16 zwischen G. GVL und VG W. (bis zum 31.12.1976 nach dem Verteilungsschlüssel 40: 40: 20).
Die Beklagte ist am 10. Mai 1974 in das Handelsregister eingetragen worden. Sie importiert in Japan hergestellte Bild-Ton-Aufzeichnungsgeräte. Sie führt 11 Video-Recorder mit folgenden Typenbezeichnungen ein:
NATIONAL-Video-Recorder NV 3020 E, NV 3030 E, NV 3040 E, NV 3082 E, NV 3085 E und NV 1020 ED, NATIONAL PAL-Cartridge-Video-Recorder NV 5120 A-E, NV 5120 A-EF, NV 5120 B-E und NV 5130 E sowie Hochleistungs-Farb-Video-Recorder NV 3160 E.
Die Geräte NV 1080 E und NV 5125 E sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden.
Die Aufzeichnung von Bild und Ton erfolgt technisch dergestalt, daß ein elektronisches Signal, das die vollständige Bild- und Toninformation enthält, auf Magnetband gespeichert wird. Die Betriebsart der im Streit befindlichen Videogeräte ist primär darauf eingerichtet, das von einer elektronischen Fernsehkamera erzeugte Video-Signal aufzunehmen und über einen Monitor wiederzugeben. Diese Videoeinheit arbeitet mit der drahtgebundenen Übertragung eines niederfrequenten Signals. Die drahtlose Übertragung der Fernsehprogramme ist nur mittels eines Hochfrequenz-Senders möglich. Zu diesem Zweck muß das Video-Signal auf die Trägerwelle dieses Senders aufmoduliert werden. Zur Wiedergabe des Video-Signals auf dem Bildschirm ist ein HF-Empfänger erforderlich, der das Video-Signal wieder von der hochfrequenten Trägerwelle trennt. Mit einem Video-Recorder, der nur einen Eingang für ein Video-Signal hat, ist die unmittelbare Aufzeichnung einer Fernsehsendung nicht möglich.
Die Parteien streiten darüber, ob die angeführten Geräte der Beklagten zur Vornahme von Vervielfältigungen zum persönlichen Gebrauch geeignet sind und benutzt werden und damit der Vergütungspflicht unterliegen.
In ihren Prospekten "National VIDEO 74/75" und "National Video Programm 76/77" wird auf die einfache Bedienung der Geräte und vor allem auch auf die Möglichkeit der Nachvertonung hingewiesen. In diesen und in anderen Prospekten der Beklagten wird auch auf die privaten Verwendungszwecke aufmerksam gemacht. In dem Prospekt 1976/77 heißt es im Einleitungstext:
"... und auch für den anspruchsvollen Privatbedarf hat "National" das richtige Angebot."
Die Klägerinnen sind der Ansicht, daß die Beklagte verpflichtet sei, für die Video-Recorder eine Vergütung an sie zu zahlen. Sie haben vorgetragen: Die streitigen Geräte seien sowohl zur Aufnahme von Funksendungen auf einen Bild-Tonträger als auch zur Übertragung von Aufnahmen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen verwendbar. Der Eignung stehe nicht entgegen, daß zur Vornahme von Überspielungen Zusatzgeräte erforderlich seien.
Diese Geräte hätten nur eine Hilfsfunktion. Sämtliche Recorder seien auch zum persönlichen Gebrauch geeignet.
Das ergebe sich schon daraus, daß die Beklagte in ihren Prospekten selbst mit der privaten Nutzungsmöglichkeit werbe und vor allem auf die einfache Bedienung hinweise. Der Anschaffungspreis, der zwischen 1.500,- DM und 6.000,- DM liege, schließe einen privaten Gebrauch nicht aus. Interessierte Privatleute seien bereit, hohe Beträge aufzuwenden. Dies habe die Entwicklung auf dem Hifi-Sektor gezeigt, wo private Interessenten oft mehr als 10.000,- DM ausgeben. Auf dem Versandmarkt würden sogar Videoanlagen für den privaten Gebrauch zum Preise von rund 14.000,- DM angeboten. Es komme auch nicht darauf an, ob die Geräte in erster Linie von Geschäftsleuten unter dem Namen ihres Gewerbebetriebes angeschafft würden. Dies habe ausschließlich steuerliche Gründe. Es sei unwahrscheinlich, daß ein zur Heimnutzung geeignetes Gerät im Laufe der gesamten Betriebsdauer niemals dieser Eignung entsprechend genutzt werde.
Der Vergleich mit Hifi-Geräten zeige ferner, daß der Vertrieb über Spezialhändler kein Hindernis für Privatleute darstelle, die Anlagen auch dort zu kaufen. Eine gewisse Unhandlichkeit und das Fehlen einer Zeltschaltuhr spreche nicht gegen die Eignung zum persönlichen Gebrauch.
Die Klägerinnen haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen,
| 1. | wieviele Video-Geräte der Typenbezeichnung NATIONAL-Video-Recorder | NV | 3020 | E |
|---|---|---|---|---|
| NV | 3030 | E | ||
| NV | 3040 | E | ||
| NV | 3082 | E | ||
| NV | 3085 | E | ||
| NV | 1080 | E | ||
| NV | 1020 | ED | ||
| NATIONAL PAL-Cartridge-Video-Recorder | ||||
| NV | 5120 | A-E | ||
| NV | 5120 | A-EF | ||
| NV | 5120 | B-E | ||
| NV | 5130 | E | ||
| NV | 5125 | E | ||
| Hochleistungs-Farb-Video-Recorder | ||||
| NV | 3160 | E, | ||
| aufgegliedert nach Stückzahl des jeweiligen Gerätetyps, nach dem 1.1.1966 seit Aufnahme des Geschäftsbetriebes, soweit diese nach dem 1.1.1966 erfolgt ist, sie in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin eingeführt hat, | ||||
| 2. | welche Erlöse der Hersteller aus der Veräußerung der unter 1. bezeichneten Geräte an die Beklagte - wiederum aufgegliedert nach Gerätetyp und Stückzahl - seit dem 1.1.1966 erzielt hat. | |||
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß die von ihr eingeführten Geräte nicht zur privaten Nutzung geeignet und damit auch nicht Vergütungspflichtig seien. Eine Aufnahme von Fernsehsendungen sei mit ihnen nicht möglich, da sie über kein eingebautes Empfangsteil verfügten. Ebenso fehle es an einem Monitor für die Wiedergabe. Die Aufnahme von Fernsehaufzeichnungen mit einer Kamera komme schon wegen der schlechten Bildqualität nicht in Betracht. Fernsehsendungen könnten nur aufgezeichnet und über ein handelsübliches Fernsehgerät wiedergegeben werden, wenn Zusatzgeräte zwischengeschaltet bzw. Umrüstungen vorgenommen würden. Diese würden für den Farbfernseher ca. 1.000,- DM kosten. Dieser hohe Aufwand würde die im Streit befindlichen Videogeräte, deren Anschaffungspreis zwischen 3.000,- DM und 9.850,- DM (einschl. Mehrwertsteuer) liege, für den persönlichen Gebrauch ungeeignet machen. Ihre Werbung, die sie in Fachzeitschriften publiziere, würde sich nur an den gewerblichen Abnehmerkreis richten. Die Zweckbestimmung der Video-Recorder sei auf die Bedürfnisse professioneller Anwender ausgerichtet.
Die Geräte würden deshalb in erster Linie auch von Geschäftsleuten gekauft. Ihr Anwendungsbereich liege in der Eigenaufnahme. Sie seien zudem nur bei Spezial-Videohändlern erhältlich, die nicht auf einen Privatverkauf eingestellt seien. Ferner seien die Geräte zu unhandlich und wegen der kurzen Laufdauer der Bänder von 36-75 Minuten sowie des Fehlens einer Zeitschaltuhr nur eingeschränkt verwendbar. Außerdem seien die Geräte angesichts des hohen Kostenaufwandes von ca. 12.000,- DM für eine Vervielfältigung bespielter Bild-Tonträger zum persönlichen Gebrauch ebenfalls nicht geeignet. Aufgrund all dieser Umstände könne mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, daß die Geräte nicht zu den in § 53 Abs. 5 UrhG genannten Vervielfältigungen benutzt würden. Selbst wenn sie in Einzelfällen einmal privat gebraucht würden, könne dies nicht zu einer Vergütungspflicht für sämtliche verkauften Geräte führen. Für die Zeit vor dem 10. Mai 1974 sei die Klage schließlich schon deshalb nicht begründet, weil ihre Firma erst seit diesem Tage bestehe.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Hinsichtlich der Geräte NV 1080 E und NV 5125 E hat es die Klage abgewiesen, weil die Klägerinnen insoweit nicht hinreichend dargetan hätten, daß die beiden Modelle importiert worden seien. Außerdem hat das Landgericht die Beklagte erst ab 10. Mai 1974, dem Tage der Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes, zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Die Klägerinnen beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die streitigen Video-Recorder zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne von 53 Abs. 5 UrhG geeignet sind, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Nach dieser Gesetzesbestimmung muß es sich um Geräte handeln, die geeignet sind, urheberrechtliche Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen zum persönlichen Gebrauch zu vervielfältigen. Der durch die Eignung begründete Vergütungsanspruch entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte zur Vornahme der genannten Vervielfältigungen nicht im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes benutzt werden.
II.
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht zunächst die grundsätzliche Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen - unabhängig von der Eignung zum persönlichen Gebrauch - bejaht. Es hat dabei eine Eignung sowohl hinsichtlich der Aufzeichnung von Ton- und Bildfunksendungen als auch der Überspielung von Videobändern angenommen.
Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht es von einem objektiven Begriff der Eignung aus und sieht als maßgebliches Kriterium die technische Beschaffenheit der Geräte an.
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Videogeräte nach dem unstreitigen Sachverhalt Jedenfalls dann zur Aufzeichnung und zur Wiedergabe von Fernsehsendungen geeignet seien, wenn ein technisch auf diesen Nutzungszweck vorbereitetes Fernsehgerät zur Verfügung stehe. Im Gegensatz zu den sog. Heim-Video-Recordern besäßen die im Streit befindlichen Geräte kein eigenes Hochfrequenz (HF) - Empfangsteil. Sie könnten deshalb die vom Sender ausgestrahlten HF-Signale nicht unmittelbar verarbeiten. Diese Signale könnten aber durch entsprechende technische Vorkehrungen aus einem Fernsehgerät abgeleitet und auf den Video-Recorder zum Zwecke der Aufzeichnung übertragen werden. Soweit dies hinsichtlich der Fernsehgeräte neuerer Bauart technisch schwierig sei könne nach den eigenen Angaben der Beklagten ein Tuner verwandt werden. Die dadurch entstehenden Mehrkosten ließen die objektive Eignung der Geräte unberührt, selbst wenn vom Sachvortrag der Beklagten ausgegangen werde, die rund 1.000,- DM für die Umrüstung und 1.200,- DM für die Anschaffung eines Tuners angesetzt habe. Für die Eignung sei auch nicht erforderlich, daß die Video-Recorder selbständig in der Lage seien, über ein eigenes Empfangsteil Sendungen aufzunehmen. Die erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen und technischen Hilfsmittel ließen den Video-Recorder technisch unverändert. Er bleibe deshalb gegenüber dem ursprünglichen Fernsehgerät oder einem möglicherweise erforderlichen Tuner für die urheberrechtliche Beurteilung die Hauptsache.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
Die Revision vertritt den Standpunkt, daß es an der objektiven Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen fehle, weil dazu entweder Spezialempfänger oder Umbauarbeiten erforderlich seien.
Ihre in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die Feststellung einer Eignung für den Fall notwendiger Zusatzeinrichtungen unter Verstoß gegen §§ 286, 551 Ziff. 7 ZPO nicht begründet, greift nicht durch. Eine Entscheidung ist dann "nicht mit Gründen versehen", wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (vgl. BGHZ 39, 333, 337 f) [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62].
Die Gründe des angefochtenen Urteils enthalten keinen solchen Mangel. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Frage der Zusatzeinrichtungen befaßt und seine Rechtsauffassung hierzu in einer für die Revision nachprüfbaren Weise begründet.
In der Sache selbst verkennt die Revision den Begriff der Eignung im Sinne von § 53 Abs. 5 UrhRG.
Grundsätzlich ist ein Videogerät zur Vervielfältigung von Fernsehsendungen geeignet, wenn es technisch so beschaffen ist, daß es diese Sendungen auf Video-Band aufnehmen und später wiedergeben kann. Dazu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß diese Möglichkeit zumindest durch einen Umbau oder mittels Einsatzes eines Tuners besteht. Wie das technische Problem der Trennung des Video-Signals von der hochfrequenten Trägerwelle zum Zwecke der Aufzeichnung zu lösen ist, hat es dabei zutreffend dahinstehen lassen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe es unter Verstoß gegen §§ 144, 286 ZPO unterlassen, ein technisches Sachverständigengutachten einzuholen, greift nicht durch. Es steht grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, ob er zu einer technischen Frage ein Gutachten einholt oder nicht (vgl. BGHZ 64, 86, 99 f) [BGH 18.02.1975 - X ZR 24/74]. Vorliegend haben die Parteien ihren Standpunkt zum technischen Sachverhalt - die Beklagte vor allem in ihrem Schriftsatz vom 7. Juli 1978 - eingehend dargestellt. Das Berufungsgericht konnte sich ein genaues Bild von der Sache verschaffen. Bei der Frage der technischen Eignung konnte es sich zudem jedenfalls bei der insoweit entscheidenden Feststellung, daß eine Fernsehaufzeichnung zumindest mittels Zusatzeinrichtungen möglich ist, auf einen unstreitigen Sachverhalt stützen. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ohne Mithilfe eines gerichtlichen Sachverständigen entschieden hat. Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten übergangen hat, wonach neuere mit einer IC-Schaltungstechnik ausgestattete Heim-Fernsehempfänger (Modelle ab 1976) überhaupt nicht umgebaut werden könnten. Insoweit hat das Berufungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, daß in diesen Fällen ein sog. Tuner eingesetzt werden könne.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bedeutet Eignung zur Vervielfältigung nach dem heutigen Stand der Technik, daß das Videogerät in der Lage sein muß, die in einem elektronischen Signal enthaltene Bild- und Toninformation einer ausgestrahlten Fernsehsendung zum Zwecke der Wiedergabe auf Magnetband zu speichern.
Wo und wie eine notwendige und technisch mögliche Frequenzmodulation erfolgt, ist unerheblich. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, wie die dazu erforderlichen Zusatzeinrichtungen (im weitesten Sinne verstanden) begrifflich zu umschreiben sind; ob - wie die Beklagte meint - zwischen Umbau und Umrüstung zu unterscheiden ist oder ob die Einrichtungen mit dem Berufungsgericht als technische Hilfsmittel im Verhältnis zur Hauptsache, dem Videogerät, zu qualifizieren sind. Umbau und Umrüstung sind keine Rechtsbegriffe. Sie besitzen außerhalb des normativen Bereichs Jedenfalls im allgemeinen Sprachgebrauch keine hinreichende begriffliche Aussagekraft. Ob sie sich als technische Begriffe in der Fachsprache durchgesetzt haben, kann dahinstehen. Der aus § 97 BGB entlehnte Begriff der Hauptsache setzt ein Unterordnungsverhältnis zu einer anderen selbständigen Sache (Zubehör) voraus, die ihr zu dienen bestimmt ist (z.B. Video-Band - Video-Recorder). Er paßt dann nicht, wenn zwei Geräte auch im Zusammenwirken ihre selbständige Zweckbestimmung behalten, wie im Verhältnis des Fernsehgeräts zum Video-Recorder.
Die ständig fortschreitende technische Entwicklung auf dem Gebiet der Unterhaltungselectronic ermöglicht es heute, komplizierte Mechanismen mehrerer zu einer Gesamtanlage zusammengebauter technischer Einheiten teils ineinandergreifend, teils selbständig nebeneinander wirken zu lassen. Dies ist z.B. bei den nach dem Baustein-System zu Türmen zusammengesetzten Hifi-Anlagen der Fall, die häufig aus Verstärker, Tuner, Cassetten-Deck, Plattenspieler und Lautsprecherboxen bestehen. Auf dem Gebiet der Video-Technik bahnt sich eine ähnliche Entwicklung an.
Die Entwicklung neuer, bislang nicht bekannter mechanischer Vervielfältigungsverfahren ermöglicht praktisch kaum kontrollierbare Eingriffe in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers, soweit sie in der Privatsphäre des einzelnen vorgenommen werden. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und zur Wahrung der Rechte des Urhebers die Vergütungspflicht eingeführt und diese ausschließlich an das Aufnahmegerät angeknüpft. Er war sich dabei bewußt, daß sich die vorhandene Funktionsfähigkeit des Aufnahmegerätes erst im Zusammenwirken vieler technischer Einheiten realisieren läßt. Am Beispiel des Magnetton-Gerätes, dessen urheberechtliche Probleme bei der Fassung des § 53 UrhG im Rahmen der Urheberrechts-Reform von 1965 eine wesentliche Rolle spielten, läßt sich dies verdeutlichen. Das Magnetton-Gerät bedarf zur Aufzeichnung einer Rundfunksendung nicht nur elektrischer Energie und eines Tonbandes, sondern es ist auch auf den Anschluß an ein Empfangsgerät angewiesen, das seinerseits das vom Sender ausgestrahlte Programm empfängt. Trotz dieser Abhängigkeit von anderen technischen Einrichtungen hat es der Gesetzgeber ausschließlich auf die Eignung des Aufnahmegerätes abgestellt. Ähnlich verhält es sich bei der Verbindung Video-Recorder-Fernsehgerät, mögen im Einzelfall auch Zusatzeinrichtungen erforderlich sein. Eignung bedeutet hier nicht, daß der Video-Recorder für sich alleine funktioniert; es genügt bereits die objektive Eignung des an sich unveränderten Geräts, auch wenn zur Vornahme der Aufzeichnungen noch weitere (Zusatz-)Einrichtungen erforderlich sind. Diese Auslegung entspricht dem Normzweck des § 53 UrhG, für Eingriffe in das Vervielfälltigungsrecht des Urhebers die Zahlung einer Vergütung zu gewährleisten. Bei der von der Revision vertretenen Auffassung ließe sich angesichts der nicht kontrollierbaren Ein- und Umbaumöglichkeiten nicht sicherstellen, daß alle urheberrechtsrelevanten Vervielfältigungen erfaßt werden. Einer unangemessenen Ausweitung der Vergütungspflicht wird durch § 53 Abs. 5 S. 3 UrhG vorgebeugt, wonach der Anspruch entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte gleichwohl nicht zur Vornahme solcher Vervielfältigungen im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes benutzt werden (siehe unten Ziffer III 2). Greift diese Ausnahmebestimmung des § 53 Abs. 5 S. 3 UrhG nicht durch, so sind diese besonderen Umstände bei der Bemessung der Höhe der Vergütung mit zu berücksichtigen (unten Ziffer III 3).
2.
Das Berufungsgericht hat auch die Eignung der streitigen Geräte zur Aufzeichnung von Tonaufnahmen (Nachvertonung) bejaht. Es hat ausgeführt, bei allen in Rede stehenden Geräten bestehe unstreitig die Möglichkeit, ein unter Verwendung der Videokamera mit Bildaufnahmen bespieltes Video-Band nachträglich zu vertonen oder gleichzeitig mit der Aufnahme über das Aufnahmemikrophon Tonsignale aufzuzeichnen. Hierbei könnten naturgemäß Schallaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke in unterschiedlichster Form Verwendung finden. Insbesondere im ersten Fall sei die volle Tonqualität gewährleistet.
Diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Rüge der Revision das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt (§ 286 ZPO), greift nicht durch. Die Revision verkennt, daß es in diesem Zusammenhang lediglich auf die objektive Eignung zur Nachvertonung urheberrechtlich geschützter Werke ankommt und nicht darauf, ob hierfür ein praktisches Bedürfnis besteht. Es ist deshalb auch unerheblich, ob die Nachvertonungsmöglichkeit an sich dazu dienen soll, Filmaufnahmen nachträglich mit einem Kommentar zu versehen.
Soweit die Revision meint, hinsichtlich der Aufnahme geschützter Werke müsse hier das gleiche wie für Diktiergeräte gelten, hat schon das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum darauf hingewiesen, daß sich beide Geräte hinsichtlich der Tonqualität voneinander unterscheiden. Gestützt auf den Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages (BTDrucks/IV 3401, S. 9) hat es weiter ausgeführt, daß Diktiergeräte wegen des geringen Frequenzbereiches und der im allgemeinen nur kurzen Aufnahmedauer ohne völlige Veränderung der technischen Einrichtung des Geräts für eine qualitativ befriedigende Schallaufnahme nicht geeignet und deshalb von der Vergütungspflicht ausgenommen seien. Diese - in der technischen Ausführung der Geräte begründeten - Umstände und nicht - wie die Revision meint - die bloße zweckwidrige Verwendung der Diktiergeräte rechtfertigen den Fortfall der Vergütungspflicht nach § 53 Abs. 5 UrhG.
3.
Das Berufungsgericht hat auch eine objektive Eignung der Video-Recorder zur Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen angenommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem zu folgen ist. Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung angesichts der Umrüstungskosten von 12.000,- DM, deren Höhe es zu Gunsten der Beklagten unterstellt hat, nicht darauf gestützt.
III.
Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß alle streitigen Video-Recorder auch zur Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch geeignet sind, ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.
Einen persönlichen Gebrauch hat das Berufungsgericht zutreffend in der Nutzung innerhalb der Privatsphäre in eigener Person oder durch diejenigen gesehen, die durch ein persönliches Band verbunden sind, zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse und Interessen, d.h. zu außerberuflichen und außererwerbswirtschaftlichen Zwecken (vgl. BGHZ 8, 88, 95 - Magnetophon; 18, 44, 54, 55 - Fotokopie).
1.
Mit Recht ist das Berufungsgericht auch bei der Eignung zum persönlichen Gebrauch davon ausgegangen, daß sie sich nach der konkreten Gestaltung des Gerätes bestimmt. Deshalb scheiden von vom herein schon aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichtes solche Geräte aus, die als Spezialausführungen für die gewerbliche Wirtschaft bestimmt sind (z.B. Studio-Anlagen und ähnliche Großgeräte).
Das Berufungsgericht hat dazu rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß die streitigen Geräte nach ihren Abmessungen und dem technischen Schwierigkeitsgrad ihrer Benutzung innerhalb der Bandbreite der für einen persönlichen Gebrauch in Betracht kommenden Nutzung liegen. Dies gelte umso mehr, als die Neigung nicht unerheblicher Teile der Verbraucher in Betracht gezogen werden müsse, sich mit außerordentlich aufwendigen Geräten der Unterhaltungselectronic auszurüsten und dabei die Probleme des Zusammenbaus mehrerer technischer Einheiten zu einer komplexen Anlage nicht nur in Kauf zu nehmen, sondern sogar besonders zu schätzen.
Diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie werden von der Revision Jedenfalls in dem hier zu erörternden Zusammenhang nicht angegriffen.
Ob die objektive Eignung zum Privatgebrauch aufgrund weiterer Kriterien (hier insbesondere Zweckbestimmung, Anschaffungspreis, Umrüstungskosten, Fehlen technischer Bedienungserleichterungen) entfallen kann, kann hier zunächst offenbleiben. Die in Betracht kommenden Kriterien werden nachfolgend bei der Frage, ob die Benutzungsvermutung auszuschließen ist, im Zusammenhang behandelt. Das ist trotz der eintretenden Beweislastumkehr unbedenklich, weil das Berufungsgericht das für sie günstige Vorbringen der Beklagten unterstellt hat, soweit der Sachverhalt streitig ist.
2.
Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsirrtum angenommen, die objektive Eignung zum persönlichen Gebrauch löse die gesetzliche Vermutung aus, daß die Geräte entsprechend ihrer Eignung auch tatsächlich benutzt werden. Es handelt sich dabei um eine widerlegbare Vermutung (§ 292 ZPO). Denn nach § 53 Abs. 5 Satz 3 UrhG kann die Vermutung durch den Nachweis des Herstellers ausgeräumt werden, daß die Geräte nicht im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes zur Vornahme von Vervielfältigungen benutzt werden. Bei der Fassung dieser Gesetzesbestimmung hat der Gesetzgeber zwar primär an solche Geräte gedacht, die für den Export bestimmt sind (vgl. Rechtsausschuß des Bundestages in BTDrucks IV/3401 S. 10). Dieser Fall ist aber nur beispielhaft genannt. Die weite Fassung des Gesetzes läßt einen Gegenbeweis grundsätzlich in vollem Umfange zu.
a)
In dem Kostenaufwand hat das Berufungsgericht kein die Privatnutzung ausschließendes Kriterium gesehen und dazu ausgeführt: Eine obere Grenze könne weder bei Geräten von 6.000,- DM noch bei Anlagen von 7.650,- DM gezogen werden. Die Erfahrung mit Stereo-Anlagen habe gezeigt, daß private Nutzer einen hohen Kostenaufwand nicht scheuen, wenn sie sich davon technische Qualität versprechen. Hinzu komme, daß für die hier in Rede stehenden Geräte in nicht unerheblichem Maße mit einer Doppelnutzung im gewerblichen und privaten Bereich gerechnet werden müsse. Gerade in einem solchen Falle kommt den Beschaffungskosten, die betrieblich absetzbar seien, eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Höhe zusätzlicher Umrüstungskosten stehe einer Privatnutzung ebenfalls nicht entgegen. Hier sei zu berücksichtigen, daß bei einer Doppelnutzung und beim preiswerten Privaterwerb eines Gerätes nach dem Ende seiner gewerblichen Nutzungszeit die Kosten einer Umrüstung immer noch erheblich unter den Kosten der Neubeschaffung bzw. zusätzlichen Beschaffung eines Heim-Video-Recorders liegen. Das gelte auch für die Kosten eines zusätzlichen Tuners. Die im Vergleich zu gängigen Heim-Video-Recordern höheren Bandkosten würden eine private Nutzung nicht entscheidend hindern.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dem Einwand der Revision, ein Vergleich mit den Erfahrungen bei Stereo-Anlagen sei nicht möglich, ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht damit lediglich die Bereitschaft privater Interessenten aufzeigen wollte, im Bereich der Unterhaltungselectronic extrem hohe Beträge für hochwertige oder neuartige Ton- und Bildgeräte aufzuwenden.
Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme einer Doppelnutzung durch das Berufungsgericht. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung widerspricht nicht der Lebenserfahrung. Das Berufungsgericht hat erkennbar auf den gewerblichen Abnehmerkreis abgestellt. Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß eine private Nutzung im Bereich institutioneller Abnehmer (Schulen, Behörden, Universitäten, Sportvereine u.a.) die Ausnahme sein wird. Darauf hat das Berufungsgericht seine Entscheidung aber auch nicht gestützt.
Ein weiteres Bedenken leitet die Revision daraus her, daß die Privatnutzungsvermutung bei Lieferung der Geräte an einen gewerblichen oder institutionellen Abnehmerkreis zu einer Doppelvergütung führe (nach § 53 Abs. 5 und nach § 54 Abs. 2 UrhG). Dies sei mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Doppelvergütung, die in Fällen der vorliegenden Art anfällt, eine Folge der Doppelnutzung aufgrund unterschiedlicher Tatbestände - Benutzung zum persönlichen Gebrauch und zu gewerblichen Zwecken - ist. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit gesehen, daß Geräte, die zu gewerblichen Zwecken erworben wurden, auch für Vervielfältigungen zu privaten Zwecken genutzt werden können. Das kommt in dem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages (BTDrucks IV/3401 S. 9) zum Ausdruck, Darin heißt es, daß sich alle Tatbestände einer (im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG) urheberrechtsneutralen Nutzung nicht ausschließen ließen. Im Einzelfall könne dies dazu führen, daß auch derjenige mit einer Vergütungspflicht belastet werde, der das Gerät nicht zu privaten Werküberspielungen nutzen wolle. Dieses Ergebnis könne in Kauf genommen werden, weil der Erwerber für die mit dem Kaufpreis entrichtete Urhebervergütung immerhin einen Gegenwert in Gestalt der Möglichkeit zu einer solchen Nutzung erwerbe, der ihm im Falle der Veräußerung des Gerätes oder einer späteren Änderung der allgemeinen Benutzungsabsicht zugute komme. Hinsichtlich der zur privaten Tonbandüberspielung geeigneten Geräte hat der Rechtsausschuß darauf hingewiesen, daß es unwahrscheinlich sei, daß sie während ihrer ganzen Lebensdauer niemals dieser Eignung entsprechend benutzt würden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner die Verfassungsmäßigkeit des § 53 Abs. 5 UrhG bejahenden Entscheidung vom 7. Juli 1971 (BVerfGE 31, 254, 266, 269) vorstehende Erwägungen gebilligt und ausgeführt, daß der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen sei, die Urhebervergütung nur für den Fall einer tatsächlich vorgenommenen Werkvervielfältigung zu erheben. Er sei durch keine übergeordnete Vorschrift daran gehindert gewesen, die Vergütungspflicht an die durch die Veräußerung der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen, zu knüpfen.
Aus diesen Ausführungen erhellt gleichzeitig, daß die Vergütungspflicht - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - auch bei einer nur geringen Nutzungswahrscheinlichkeit nicht entfällt. Diesem Gesichtspunkt ist aber - wie noch darzulegen ist - im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Vergütung Rechnung zu tragen.
b)
Auch die Zweckbestimmung der Geräte schließt nach Auffassung des Berufungsgerichts eine private Nutzung nicht aus. Es möge sein, daß die Geräte in erster Linie dafür konzipiert seien, eigene Produktionen mit Hilfe der Videokamera aufzunehmen.
Das hindere die Verbraucher aber nicht daran, von weiteren, nicht fernliegenden Nutzungsmöglichkeiten der Geräte Gebrauch zu machen. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten werde von ihr sogar ein Fernsehgerät - wenn auch zu einem höheren Preis - angeboten, das für die unmittelbare technische Verbindung mit den streitigen Video-Recordern ausgelegt sei. In ihrer Werbung weise die Beklagte ausdrücklich auf private Nutzungsmöglichkeiten der Geräte hin. Eine Nachvertonung mit geschützten Musikwerken würde sich geradezu anbieten. Die Auffassung der Beklagten, ihre überwiegend in englischer Sprache abgefaßte Werbung, die Art ihrer Verbreitung ausschließlich in Fachzeitschriften und die Ausgestaltung der Preislisten spreche gegen jede Form privater Nutzung, sei unbegründet.
Der Annahme der Beklagten, der Verkehr werde in den Geräten nur gewerbliche Spezialgeräte sehen, stehe insbesondere entgegen, daß sie gerade die Möglichkeit einer Privatnutzung in ihrer Werbung ständig hervorhebe.
Auch diese weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die objektive Eignung der Geräte aus der Werbung der Beklagten hergeleitet, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Werbung der Beklagten nur ergänzend als Indiz herangezogen und daraus gefolgert, daß die Geräte sogar nach der eigenen Vorstellung der Beklagten für den persönlichen Gebrauch geeignet seien. Das ist nicht zu beanstanden.
Die Revision wendet weiter ein, das Berufungsgericht habe nicht genügend berücksichtigt, daß sämtliche Geräte einem gewerblichen oder institutionellen Abnehmerkreis zugeführt worden seien. Die Eignung entfalle deshalb nicht nur aus technischen Gründen, sondern auch vom Markt her. Keines der Geräte habe einen privaten Abnehmer gefunden. Einer solchen Feststellung bedarf es indessen nicht, so daß das Berufungsgericht die entsprechenden Beweisanträge der Beklagten zu Recht übergangen hat. Die Nutzungswahrscheinlichkeit läßt sich damit - wie aus den Ausführungen vorstehend unter III 2 a) folgt - nicht widerlegen. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß Über die Fälle der sich in der Privatsphäre abspielenden Doppelnutzung Jetzt und in Zukunft keine Aussagen gemacht werden können. Ebensowenig läßt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts ermitteln, in wievielen Fällen ein gewerblicher Nutzer nur als Käufer vorgeschoben worden sei.
Diese Erwägungen zeigen gleichzeitig, daß es auf die von der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, der Vertrieb der streitigen Geräte über Spezialhändler hindere keine Privatanschaffungen, nicht ankommt.
c)
Schließlich steht nach Meinung des Berufungsgerichts das Fehlen gewisser technischer Vereinfachungen einem persönlichen Gebrauch ebenfalls nicht entgegen. Das gelte für die Höchstaufnahmedauer, die zwischen 36 und 75 Minuten liege. Diese Aufnahmezeiten reichten aus, um einen Großteil der gängigen Fernsehsendungen aufzuzeichnen.
Auch eine Zeitschaltuhr sei nicht unabdingbar erforderlich. Sie könne zudem als Zusatzelement kostengünstig erworben werden. Ebenso sei ein Monitor entbehrlich, da ein Fernsehgerät ohnehin zur Verfügung stehe.
Das Vorbringen der Beklagten, ihre Geräte seien technisch zu kompliziert, stehe im offenen Widerspruch zu ihren Prospekten, die eine einfache Bedienung anpreisen würden. Das gelte auch für die Spulengeräte, deren Bedienung nach den eigenen Angaben der Beklagten nicht schwieriger sei als bei einem Tonbandgerät. Von einer Unhandlichkeit der Geräte in Verbindung mit dem Fernsehgerät oder Tuner könne nicht gesprochen werden. Die so gebildete technische Einheit sei im Prinzip nicht umfangreicher als die von Fernsehgerät und Heim-Video-Recorder. Auch diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen sind nicht zu beanstanden.
Die Verfahrensrüge der Revision, die sich auch auf die Feststellungen vorstehend zu a) und b) erstreckt, das Berufungsgericht habe erneut unter Verstoß gegen §§ 144, 286 ZPO die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen, greift auch hier nicht durch. Die festgestellten Tatsachen sind unstreitig. Ob sie geeignet sind, die Nutzungsvermutung zu widerlegen, hat der Tatrichter zutreffend nach rechtlichen Gesichtspunkten ohne die Hilfe eines Sachverständigen entschieden.
d)
Letztlich hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß eine Gesamtwürdigung aller angeführten Kriterien nicht zu einem Ausschluß der Nutzungsvermutung führen könne. Es bleibe immer noch ein breites Spektrum privater Nutzungsmöglichkeiten.
3.
a)
Die Revision rügt abschließend, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung die preislich und ihrer technischen Konzeption nach bestehenden Unterschiede der einzelnen Geräte nicht genügend beachtet. Es hätte hinsichtlich Jeden einzelnen Gerätetyps prüfen müssen, ob er objektiv für private Vervielfältigungen geeignet sei. Der Revision ist entgegenzuhalten, daß sie nicht aufzeigt, welche relevanten Unterschiede das Berufungsgericht im einzelnen übergangen haben soll. Soweit es um den Kostenaufwand geht, hat das Berufungsgericht auch die preislich teuersten Geräte mit in seine Würdigung einbezogen.
Technische Unterschiede hat es erörtert, soweit sie für die Frage der Eignung zum persönlichen Gebrauch und die des Ausschlusses der Nutzungsvermutung bedeutsam sind. Es ist dabei gesondert auf die Schwarz-Weißgeräte, die Spulengeräte und das Modell NV-3160 E eingegangen. Die von der Revision angegriffenen Ausführungen zu diesen Geräten liegen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung. Ein Verstoß gegen Erfahrungssätze oder sonstige revisible Regeln ist insoweit nicht feststellbar.
b)
Damit ist aber weder entschieden, daß hinsichtlich eines Jeden Gerätetyps eine gleich hohe Vergütung festzusetzen ist, noch daß für Jedes Modell überhaupt eine Vergütung zu zahlen ist. In diesem Verfahren, in dem die Klägerinnen Auskunft über den Umfang der eingeführten Geräte begehren, bedurfte es lediglich der Feststellung, daß die streitigen Video-Recorder grundsätzlich auch zur Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch geeignet sind und damit Vergütungsansprüche auslösen können. Über den Grund der Ansprüche ist damit noch nicht zwingend abschließend entschieden. Bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung wird jeder einzelne Gerätetyp mit seinen Besonderheiten zu betrachten sein. Es wird bei jedem Modell zu berücksichtigen sein, ob es sich um ein Farb- oder ein Schwarz-Weißgerät, ein Spulen- oder ein Cassettengerät handelt, wie hoch die Kosten für das Gerät und für etwaige Zusatzgeräte und Umrüstungen sind, ob es handlich und einfach zu bedienen ist und wie lange die Spieldauer eines Bandes ist. Letztlich wird es auch darauf ankommen, wie sich der Abnehmerkreis bei den einzelnen Modellen zusammensetzt. Erst dann wird sich der - für die Festsetzung der Vergütung bedeutsame - Umfang der privaten Nutzungswahrscheinlichkeit ermitteln lassen. Ergeben die Feststellungen hinsichtlich einzelner Modelle eine nicht ins Gewicht fallende private Nutzungswahrscheinlichkeit, so wird eine Vergütungspflicht ganz entfallen. In diesem Zusammenhang ist der Revision auch einzuräumen, daß mit einer Verringerung der Nutzungswahrscheinlichkeit zu rechnen ist, je mehr sich preisgünstige und in ihrer Bedienung einfache Heimvideo-Recorder auf dem Markt durchsetzen bzw. schon durchgesetzt haben. Es kann sich dabei ergeben, daß angesichts der neuen Marktsituation von einem bestimmten Zeitpunkt ab für alle oder für einzelne der im Streit befindlichen Video-Recorder keine private Nutzungsvermutung mehr besteht.
IV.
Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Klage der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
Alff
Merkel
Zülch
Erdmann