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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1953, Az.: IV ZR 165/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1953
Aktenzeichen
IV ZR 165/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12817
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg - 03.07.1951

Prozessführer

der G. D.-St., vertreten durch die Kuratoren Bürgermeister a.D. Dr. B.-M. und H.A., H., Al. W.,

Prozessgegner

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Herrn Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Herrn Oberfinanzpräsidenten in Hamburg,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 3. Juli 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft der Hansestadt Hamburg "Freie Stadt" hatte im Jahre 1943 mit der Erstellung einer Wohnsiedlung in We. begonnen, die zur Unterbringung von Angehörigen der Kriegsmarine vorgesehen war. Die Finanzierung des Bauvorhabens, das auf Grund eines Erlasses des Reichswohnungskommissars in Gang gekommen war, erfolgte mit Reichsmitteln über die Wohnungsbaugesellschaft "Freie Stadt". Auf Weisung des Oberkommandos der Kriegsmarine unterstützte die Kriegsmarinedienststelle Hamburg das Bauvorhaben durch Gestellung von anderweitig nicht benötigtem Material und Transportmitteln sowie durch freiwillige Mitarbeit von Angehörigen der Kriegsmarine.

2

Im Frühjahr 1945 fanden zwischen der Beklagten einerseits sowie dem Chef der Verwaltungsabteilung der Kriegsmarinedienststelle Hamburg, Geschwaderintendant G., und dem Leiter der Verwaltung des "Kriegsmarinearsenals Hamburg Ingenieurbüro Nord", Oberstabsintendant von U. andererseits Verhandlungen statt, die zu einer mündlichen Vereinbarung folgenden Inhalts führten: Die Beklagte verpflichtete sich, das Bauvorhaben We. nach Möglichkeit zu Ende zu führen; die dafür erforderlichen Mittel sollten ihr von der Kriegsmarine endgültig und für eigene Rechnung zur Verfügung gestellt werden; die Beklagte war nicht verpflichtet, über die Verwendung dieser Mittel Rechnung zu legen und für den Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens einzustehen.

3

Die Beklagte erhielt daraufhin in der Zeit von der Kapitulation bis zum Juni 1946 insgesamt 842.631,63 RM.

4

Diese Gelder stammten aus Verkäufen marineeigener Lagerbestände, die von der Firma R. in H. auf Grund eines Vertrages vom 30. April 1945 mit dem "Kriegsmarinearsenal Hamburg Ingenieurbüro Nord", vertreten durch Oberstabsintendant von U., veräussert wurden. Ein Vertrag gleichen Inhalts war vom "Kriegsmarinearsenal Hamburg Ingenieurbüro Nord" hinsichtlich zweier marineeigener Barkassen mit der Firma Kurt Ab. vom 5. April 1945 geschlossen worden, Beide Verträge enthielten die Bestimmung, dass der bei der Veräusserung erzielte Erlös an einen noch zu bestimmenden Dritten abzuführen sei. In Verfolg der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Kriegsmarine wurden die beiden genannten Firmen von Oberstabsintendant von U. angewiesen, die Verkaufserlöse an die Beklagte auszuzahlen.

5

Diese führte das Bauvorhaben 1 3/4 Jahre lang durch. Es gelang ihr in dieser Zeit den ersten Bauabschnitt mit der Errichtung von ungefähr 120 Häusern zu vollenden. Aus Gründen, die für diesen Rechtsstreit ohne Bedeutung sind, sah sich die Beklagte dann veranlasst, die Fortführung des Siedlungsbaues auf das Wohnungsbauunternehmen "Freies Hamburg" gegen Bezahlung der von ihr aufgewendeten Beträge zu übertragen.

6

Im Jahre 1947 trat der Oberfinanzpräsident in Hamburg, Verwaltungsstelle für Reichs- und Staatsvermögen an die Beklagte heran und verlangte Rückzahlung der seinerzeit an sie durch die Firma R. und Ab. ausgekehrten Gelder. Die Beklagte weigerte sich, dieser Forderung zu entsprechen. Der Oberfinanzpräsident erwirkte nunmehr einen Befehl der Britischen Militärregierung, welcher der Beklagten die Rückzahlung des gesamten Betrages auferlegte. Die Beklagte bezahlte daraufhin Anfang des Jahres 1948 unter Vorbehalt eines Rückforderungsrechtes 500.000,- RM.

7

Mit der Klage hat der Oberfinanzpräsident in Hamburg Verwaltungsstelle für Reichs- und Staatsvermögen, von dem Restbetrag von 342.631,63 RM, umgestellt auf 34.263,16 DM zunächst die Zahlung eines Teilbetrages von 6.500,- DM nebst Zinsen verlangt. Er hat behauptet, Oberstabsintendant von U. sei zu der von ihm getroffenen Verfügung über Gelder der Kriegsmarine nicht ermächtigt gewesen. Das mit der Beklagten geschlossene Rechtsgeschäft sei daher gegenüber dem Reichsfiskus nicht wirksam geworden. Überdies seien die Mittel der Beklagten unentgeltlich zugeflossen. Auch verstosse die Vereinbarung, die Oberstabsintendant von U. mit der Beklagten geschlossen habe, gegen Art. V Ziff. 7 des MilRegG Nr. 52, da sie den Zweck verfolgt habe, Vermögen des Deutschen Reiches dem Zugriff der Besatzungsmacht zu entziehen. Auch aus diesem Grunde sei die Zuwendung der Gelder an die Beklagte unwirksam.

8

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass Oberstabsintendant von U. zum Abschluss der Vereinbarungen befugt gewesen sei. Selbst wenn dies aber nicht der Fall gewesen sein sollte, wären die Abmachungen wirksam, da von U. mit Zustimmung seiner zur Vertretung des Reichsfiskus berechtigten Vorgesetzten gehandelt habe. Eine unentgeltliche Zuwendung liege schon deshalb nicht vor, weil sie, die Beklagte , 1 3/4 Jahre lang unter beträchtlichem Arbeitsaufwand und unter grossen Schwierigkeiten das Siedlungsvorhaben durchgeführt habe. Auch ein Verstoss gegen das MilRegG Nr. 52 sei nicht gegeben, da die Vereinbarungen mit der Kriegsmarine nicht zu dem Zweck erfolgt seien, Reichsvermögen dem Zugriff der Besatzungsmacht zu entziehen, sondern in der Absicht, den Angehörigen der Kriegsmarine beim Aufbau der Siedlung zu helfen. Zumindest habe sie, die Beklagte, ein Zurückbehaltungsrecht wegen Schadensersatzforderungen in Höhe von 62.000,- DM, Diese stünden ihr wegen Beschädigungen ihres Altersheims in E. zu, das von der ehemaligen Kriegsmarine zu Lazarettzwecken beschlagnahmt gewesen und jetzt teilweise freigegeben sei. Die Beklagte hat demgemäss Abweisung der Klage beantragt und widerklagend Zahlung von 6.500,- DM nebst Zinsen als Teilbetrag des nach ihrer Auffassung seinerzeit zu Unrecht gezahlten Betrages von 500.000,- RM begehrt.

9

Der Oberfinanzpräsident in Hamburg als Kläger ist der Widerklage entgegengetreten. Er hat in der Berufungsinstanz dem früheren Oberstabsintendanten, jetzigen Rechtsanwalt F. von U., den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

10

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre in den Vorinstanzen gestellten Anträge weiter. In der Revisionsinstanz hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten ihre Parteibezeichnung in "Bundesrepublik Deutschland" geändert. Sie hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

11

A)

Zur Klage:

12

I.

Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist zu bejahen. Die Klägerin leitet ihren Anspruch aus der Unwirksamkeit privatrechtlicher Vereinbarungen her, die der Oberstabsintendant von U. mit den Firmen R. und Abicht und der Beklagten über Vermögen der ehemaligen deutschen Kriegsmarine in deren Namen abgeschlossen hat. Der Anspruch der Klägerin stützt sich auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Er ist, falls die tatsächlichen Behauptungen der Klägerin zutreffen, auf Grund dieser Bestimmungen gerechtfertigt. Gegenstand der Klage ist sonach ein dem Bereich des Privatrechts angehörendes Rechtsverhältnis. Daher ist nach §13 GVG der ordentliche Rechtsweg gegeben.

13

II.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung bejaht. Es geht davon aus, zwischen dem Oberstabsintendanten von U. als Vertreter des "Kriegsmarinearsenals Hamburg Ingenieurbüro Nord" (im Folgenden kurz als "Ingenieurbüro Nord" bezeichnet) und den Firmen R. und Abicht sei abgemacht worden, dass die Erlöse aus der Veräusserung bestimmter marineeigener Gegenstände an die Beklagte auszuzahlen waren. Das Berufungsgericht hat in diesen Vereinbarungen eine durch Vertrag zugunsten Dritter (§328 BGB) getroffene rechtsgeschäftliche Verfügung über Forderungen der ehemaligen Kriegsmarine gesehen. Hierzu sei von U. auf Grund seiner Dienststellung nicht berechtigt gewesen. Vertretungsmacht habe er auch nicht durch eine Ermächtigung des Oberkommandos der Kriegsmarine (im Folgenden kurz OKM genannt) erhalten. Oberregierungsrat Dr. Mü. vom OKM, mit dem von U. nach der Behauptung der Beklagten in dieser Angelegenheit Fühlung genommen habe, habe weder seine amtliche Zustimmung zu den genannten Verfügungen erklärt, noch sei er als Referent für Werftangelegenheiten überhaupt befugt gewesen, in einer Haushaltsangelegenheit von dieser Tragweite von U. Vollmacht zu erteilen. Die Beklagte könne sich zur Begründung der Wirksamkeit der von Oberstabsintendant von U. abgeschlossenen Rechtsgeschäfte auch nicht auf den "Rechtsschein" seiner Vertretungsmacht berufen; denn die Grundsätze über die vermutete Vollmacht seien nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht auf den Verkehr mit Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuwenden. Da die Verfügungen von U. auch nicht unter dem Gesichtspunkt haushaltsrechtlichen Notstandes wirksam seien, habe die Beklagte den Betrag von 842.631,63 RM ohne Rechtsgrund erhalten.

14

Die Revision richtet gegen diese Ausführungen eine Reihe von Angriffen. Sie müssen im Ergebnis jedoch erfolglos bleiben. Das Berufungsgericht geht, wie erwähnt, davon aus, dass die gemäss §328 BGB zugunsten der Beklagten getroffenen Verfügungen des Oberstabsintendanten von U. über Forderungen der Kriegsmarine unwirksam gewesen seien. Wenn es in diesem Zusammenhang von Verträgen zugunsten Dritter spricht, dann meint es damit die von von U. mit den Firmen R. und Abicht abgeschlossenen Verträge. Auf deren Wirksamkeit kommt es aber für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht an; denn neben diesen Verträgen steht das Abkommen mit der Beklagten, kraft dessen sich der Reichsmarinefiskus verpflichtete, bestimmte Zuwendungen an sie zu machen, wofür es die Beklagte übernahm, das Bauvorhaben We. fertigzustellen. Diese Vereinbarung bildete den Rechtsgrund für die Zahlung der Gelder, die der Beklagten von den genannten Firmen für Rechnung des Reichsfiskus auf Anweisung von U. zuflössen. Nur wenn sie nichtig und auch durch Genehmigung der zuständigen Behörden nicht geheilt worden ist, ist der Anspruch, den die Klägerin mit der Klage verfolgt, begründet. Auf die Gültigkeit oder Nichtigkeit der mit den Firmen R. und Abicht getroffefenen Vereinbarungen kommt es dabei im Hinblick auf die durch den Vertrag zwischen dem Reichsfiskus und der Beklagten geschaffenen unmittelbaren Beziehungen nicht an (vgl. die Anm. zu LM Nachschlagewerk Nr. 1 zu §813 BGB).

15

1)

Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung von der fehlenden Befugnis des Oberstabsintendanten von U., den Reichsfiskus zu vertreten, begründet, sind zwar sehr knapp gehalten und nicht unmissverständlich. Sie lassen jedoch erkennen, dass das angefochtene Urteil insoweit den Darlegungen des Landgerichts gefolgt ist. Dieses hatte ausgeführt, dass von U. als Leiter der Verwaltungsabteilung des Ingenieurbüros Nord zwar berechtigt gewesen sei, über Haushaltsmittel des Kriegsmarinearsenals Hamburg zur Durchführung von Hilfsschiffsneubauten oder -umbauten zu verfügen; dagegen sei er nicht berechtigt gewesen, Gelder der Kriegsmarine der Beklagten zum Zwecke der Fortführung des Siedlungsvorhabens We. auszuzahlen.

16

Das Siedlungsvorhaben We. sei kein Bauvorhaben der Kriegsmarine gewesen und von dieser auch nicht finanziert worden; die Kriegsmarine habe lediglich ein mittelbares Interesse daran gehabt, dass dort Wohnungen für Marineangehörige geschaffen wurden.

17

Diesen Ausführungen, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, ist zuzustimmen. Sie finden ihre rechtliche Stütze in dem allgemeinen Grundsatz, dass mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung die Befugnis von Behörden, den Fiskus rechtsgeschäftlich zu vertreten, sich nur auf diejenigen Gebiete erstreckt, für deren selbständige Bearbeitung sie zuständig sind. Die Abgrenzung des Zuständigkeitsbereiches einer Behörde kann auf Rechtsvorschriften oder auf von der vorgesetzten Behörde erlassenen Dienstanweisungen oder Geschäftsordnungen beruhen. Letzteren kommt unmittelbar bindende Geltung an sich nur im innerbehördlichen Betriebe zu, vermöge des genannten Grundsatzes haben sie jedoch die weitere Bedeutung, dass sie den Umfang der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht der Behörde mit bindender Wirkung gegen Dritte bestimmen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Aussenstehende im Einzelfall von der Zuständigkeitsregelung Kenntnis erlangt hat (RGZ 162, 137 mit Nachweisen).

18

Das Berufungsgericht hat allerdings so wenig wie das Landgericht geprüft, ob den mit den Verfügungen zugunsten der Beklagten befassten Hamburger Dienststellen der Kriegsmarine durch die innerdienstliche Zuständigkeitsordnung Aufgaben der hier in Betracht kommenden Art, nämlich die Finanzierung eines nicht dem militärischen Sektor zuzurechnenden Bauvorhabens zur selbständigen Erledigung übertragen waren. Eine derartige Prüfung mochte angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles auch nicht erforderlich erscheinen; ob grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die Durchführung ziviler Bauvorhaben nicht zum Aufgabenbereich und zur Zuständigkeit militärischer Dienststellen gehört, kann hier dahingestellt bleiben, Denn es könnte zweifelhaft sein, ob bei der in der Kriegszeit besonders ausgedehnten Selbständigkeit der ehemaligen deutschen Wehrmacht dieser Grundsatz stets und überall uneingeschränkte Geltung beanspruchen konnte.

19

Diesen Zweifeln braucht indessen hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Siedlung We. auf Veranlassung des durch den Erlass Hitlers vom 23. Oktober 1942 (RGBl. I, 623) als oberste Reichsbehörde eingesetzten Reichswohnungskommissars unter Verwendung von Reichsmitteln erstellt worden ist. Dass es sich dabei nicht um Haushaltsmittel der Kriegsmarine gehandelt hat, ergibt der genannte Erlass und ist im übrigen unter den Parteien unstreitig. In der Hand des Reichswohnungskommissars wurde der gesamte Wohnungsbau zusammengefasst. Zu seinen bislang vom Reichsarbeitsminister erledigten Obliegenheiten gehörten nach Ziff. II 1-5 des Erlasses u.a. alle Aufgaben und Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wohnungssiedlungswesens einschliesslich des Gefolgschaftswohnungsbaues und des Behördenwohnungsbaues, die Bewirtschaftung der zur Durchführung der vorstehenden Aufgaben gehörigen alten und neuen öffentlichen Geldmittel sowie die Regelung und Durchführung sonstiger den vorstehenden Aufgaben dienender Förderungsmassnahmen. Im Rahmen der dem Reichskommissar übertragenen Zuständigkeit auf dem Gebiet des Wohnungsbauwesens war eine solche der übrigen obersten Reichsbehörden und deren nachgeordneten Dienststellen ausgeschlossen. Nur der Reichswohnungskommissar und die ihm unterstellten Dienststellen (Gauwohnungskommissare) waren insoweit zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Reichsfiskus in allen Angelegenheiten zuständig, die mit der Förderung, Regelung und Durchführung des Wohnungsbaues zusammenhingen. Ungeprüft kann hier bleiben, inwieweit in Sonderfällen andere Behörden, vor allem solche der ehemaligen deutschen Wehrmacht, hiernach zur selbständigen Erstellung von Wohnraum etwa im Zusammenhang mit militärischen Anlagen (Kasernen) zuständig und demgemäss auch zur selbständigen Vertretung des Fiskus für die dabei abzuschliessenden Rechtsgeschäfte befugt waren. Da für den vorliegenden Fall feststeht, dass die Errichtung der Siedlung We. im Zuständigkeitsbereich des Reichswohnungskommissars bearbeitet wurde, so muss davon ausgegangen werden, dass die Zuständigkeit der Kriegsmarine und damit auch die Vertretungsmacht ihrer Dienststellen nicht gegeben war. Da der Reichswohnungskommissar eine oberste Reichsbehörde war, gilt dies nicht nur für die nachgeordneten Dienststellen und Behörden wie die Kriegsmarinedienststelle (KMD) Hamburg, das Kriegsmarinearsenal Hamburg und das "Ingenieurbüro Nord", sondern auch für das OKM. Auch dieses selbst war mangels verwaltungsmässiger Zuständigkeit nicht in der Lage, mit bindender Wirkung für den Reichsfiskus Rechtsgeschäfte, die sich auf die Errichtung der Siedlung Wellingsbüttel bezogen, abzuschliessen.

20

Infolgedessen kommt es auf die von der Revision angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichts nicht an, die dahin gehen, dass Oberregierungsrat Dr. Mü. vom OKM befugt gewesen sei, den Oberstabsintendanten von Usslar zum Abschluss der Vereinbarung mit der Beklagten wirksam zu ermächtigen; denn wenn das OKM selbst für die hier in Rede stehende Angelegenheit zur Vertretung des Reichsfiskus rechtlich nicht befugt war, so konnte es auch nachgeordnete Dienststellen nicht wirksam bevollmächtigen.

21

Aus demselben Grunde bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der von der Revision ebenfalls beanstandeten Auffassung des Berufungsgerichts, dass das mit der Beklagten geschlossene Rechtsgeschäft auch nicht nach den Grundsätzen über die vermutete Vollmacht gültig sei. Wenn das OKM, wie oben dargelegt, nachgeordneten Marinedienststellen für die hier in Frage kommende Angelegenheit Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Fiskus aus Rechtsgründen nicht erteilen konnte, so entfällt damit jede Voraussetzung für die Annahme einer vermuteten Vollmacht.

22

2)

Die Revision kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie versucht, die Vertretungsbefugnis der hier in Betracht kommenden Dienststellen der Kriegsmarine aus den Bestimmungen des Erlasses über die Vertretung des Reichsfiskus im Bereiche des Oberkommandos der Wehrmacht, des Oberkommandos des Heeres, des Oberkommandos der Kriegsmarine und des Reichsluftfahrtministeriums vom 15. November 1942 (RMinBl. 1942 S. 218) in der Fassung des Erlasses vom 17. Oktober 1943 (RMinBl. 1943 S. 101) zu begründen. Der Erlass regelt nur, welchen Dienststellen oder Behörden der Wehrmacht Vertretungsbefugnis zukommt; er lässt aber die Frage, auf welchen Sachgebieten diese Vertretungsmacht ausgeübt werden kann, offen. Der Erlass wollte,wie ihm zu entnehmen ist, die aus der allgemeinen Zuständigkeitsverteilung zwischen obersten Reichsbehörden und der ihnen nachgeordneten Dienststellen sich ergebende sachliche Abgrenzung der Vertretungsmacht nicht ändern.

23

Hiermit erledigen sich auch alle Revisionsrügen, die darauf hinauslaufen, das Berufungsgericht habe es unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften unterlassen, die Ermächtigung des Oberstabsintendanten von U. durch seine Vorgesetzten bei übergeordneten Dienststellen zu prüfen, oder festzustellen, dass von U. auf Grund der Geschäftsordnungen der KMD Hamburg und des Kriegsmarinearsenals Hamburg die Stellung eines besonderen Vertreters gemäss §30 BGB gehabt habe und als solcher zur Vornahme der streitigen Rechtsgeschäfte befugt gewesen sei, Ungeprüft bleiben kann auf Grund der vorstehenden Darlegungen auch die weitere Erwägung der Revision, dass durch den Zerfall der Organisation der Kriegsmarine in den Tagen vor dem Zussmmenbruch etwaige Beschränkungen der Vertretungsmacht der Hamburger Marinedienststeilen kraft des allgemeinen Grundsatzes weggefallen seien, wonach bei tatsächlicher Unerreichbarkeit der Zentralbehörde die nachgeordneten Behörden deren Funktionen wahrzunehmen hätten Denn auch die Zentralbehörde, das OKM, hätte, wie dargelegt das von der Beklagten mit von Usslar abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht mit Wirkung für den Reichsfiskus abschliessen können.

24

3)

Die Vertretungsmacht der hier in Betracht kommenden Hamburger Marinedienststellen kann auch nicht etwa aus dem Gesichtspunkt bejaht werden, dass mit Rücksicht auf das Heranrücken der alliierten Streitkräfte Handlungen zu rechtfertigen seien, die darauf abzielten, das vorhandene Reichsvermögen im allgemeinen Staatsinteresse durch Verteilung an zivile Dienststellen, Privatpersonen und private Organisationen in Sicherheit zu bringen. Ganz abgesehen von den Bedenken, die der Anerkennung eines derartigen Vorgehens mit Rücksicht auf das dringende Gebot einer sauberen und klaren Fiskalverwaltung entgegenstehen, und der Schwierigkeit, wie in derartigen Fällen der Notwendigkeit einer Abgrenzung gültiger und ungültiger Rechtsgeschäfte Genüge getan werden sollte, würde als Mindestvoraussetzung doch stets zu fordern sein, dass im Einzelfall nur solche Verfügungen anerkannt werden könnten, die nicht - wie hier - einen endgültigen Rechtsverlust des Fiskus zur Folge haben würden, wenn der Revision beizupflichten wäre. Derartige Gesichtspunkte, wie sie die Revision erwägt, könnten möglicherweise für die hier nicht interessierenden Fragen einer Verantwortlichkeit der handelnden Beamten für Amtspflichtverletzungen, für Disziplinarverstösse oder etwaige Verstösse gegen die Strafgesetze von Bedeutung sein. In der vorliegenden Sache, in der allein die Gültigkeit des hier in Betracht kommenden besonders gearteten Rechtsgeschäftes wegen fehlender Vertretungsmacht in Frage steht, bedarf es jedenfalls keiner Entscheidung, ob ungeachtet der erwähnten schwerwiegenden grundsätzlichen Bedenken ein etwaiges "Staatsnotrecht" den Behörden und Dienststellen in anders gelagerten Fällen überhaupt zugute gehalten werden könnte. Deshalb braucht auch nicht darauf eingegangen zu werden, ob nicht das MilRegG Nr. 52 der Gültigkeit unter diesen Umständen abgeschlossener Rechtsgeschäfte entgegensteht. Zusammenfassend ist also zu sagen, dass die zwischen von U. und der Beklagten getroffene Vereinbarung bereits aus den oben dargelegten Gründen nichtig ist.

25

III.

Die Beklagte hat sonach den Betrag von 842.631,63 DM im Verhältnis zum Reichsfiskus ohne Rechtsgrund erlangt. Die Klägerin kann den nach Zahlung der 500.000,- RM an den Oberfinanzpräsidenten in Hamburg noch verbliebenen Restbetrag umgestellt auf 34.236,63 DM von der Beklagten herausverlangen. §818 Abs. 3 BGB steht diesem Anspruch nicht entgegen, da nach der ausdrücklichen, von der Revision mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung des Berufungsrichters die Beklagte im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch bereichert war. Ob der Wegfall eines Teiles der Bereicherung der Beklagten möglicherweise insoweit in Betracht käme, als sie über die Verwendung der ihr zugeflossenen Geldmittel hinaus durch den Einsatz der Arbeitskraft ihres Verwaltungsapparates eine vermögensrechtliche Einbuße erlitten hat, kann angesichts der bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils in diesem Rechtszug nicht mehr geprüft werden.

26

1)

Soweit die Revision unter Hinweis auf die in RGZ 162, 152 ff abgedruckte Entscheidung des Reichsgerichts glaubt, die Beklagte könne der Forderung der Klägerin Schadensersatzansprüche aus Auskunftvertrag, nach den Grundsätzen über die vertragsähnliche Haftung, aus Amtspflichtverletzung (§839 BGB) oder aus unerlaubter Handlung (§§31, 89, 823 ff BGB) entgegenhalten, steht dem, abgesehen von anderen erheblichen Bedenken bereits entgegen, dass es sich um neues tatsächliches Vorbringen handelt. Solches kann aber im Revisionsrechtszug nicht in den Prozess eingeführt werden. Das Berufungsgericht hat entgegen dem Angriff der Revision auch nicht die Aufklärungspflicht des §139 ZPO verletzt. Es war umsoweniger verpflichtet, auf entsprechende Erklärungen der Beklagten hinzuwirken, als ihr Kurator vor ihm nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils erklärt hat, das in die Siedlung hineingesteckte Kapital der Beklagten sei ihr von dem ihr nachfolgenden Unternehmen erstattet worden. Im übrigen übersieht die Revision, dass derartige Schadensersatzansprüche, selbst wenn sie begründet wären, das Bestehen des Bereicherungsanspruchs der Klägerin an sich nicht berühren. Sie würden es der Beklagten allenfalls ermöglicht haben, hierauf ein Zurückbehaltungsrecht zu stützen oder aufzurechnen. Weder das eine noch das andere ist bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geschehen. Die gleichen Erwägungen würden für etwaige Ansprüche der Beklagten aus Geschäftsbesorgung gelten. Ihrer Geltendmachung stünde darüber hinaus auch die Vorschrift des §14 Nr. 1 UmstG entgegen.

27

2)

Ohne Erfolg bekämpft die Revision auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das von der Beklagten aus anderem Grunde geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht verneint hat. Die Beklagte beruft sich insoweit auf einen Schadenersatzanspruch, der ihr durch die Beschädigung ihres für Lazarettzwecke benutzten Altersheimes in E. in Höhe von 62.000,- DM entstanden sein soll. Für ein Zurückbehaltungsrecht nach §273 BGB fehlt es hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits an dem gesetzlichen Erfordernis des rechtlichen Zusammenhanges zwischen der Forderung der Klägerin und derjenigen der Beklagten.

28

Ein Leistungsverweigerungsrecht aus §242 BGB aber ist der Beklagten mit Rücksicht auf §21 Abs. 4 UmstG und auf die Bestimmungen des Vertragshilfegesetzes vom 26. März 1952 (BGBl. I S. 198) zu versagen. Wie der Senat in dem Urteil vom 22. Januar 1953 IV ZR 6/51 (BGHZ 8, 344 [BGH 22.01.1953 - IV ZR 6/51]) im Anschluss an das in BGHZ 2, 150 ff [153] abgedruckte Urteil des II. Zivilsenats ausgeführt hat, kann ein Schuldner neben der Möglichkeit, Vertragshilfe in Anspruch zu nehmen, Rechtsbehelfe aus §242 BGB nur dann geltend machen, wenn es sich um einen Tatbestand handelt, der im Vertragshilferecht nicht geregelt ist, oder wenn er Hilfsmassnahmen begehrt, die über die im Vertragshilferecht gegebenen Möglichkeiten hinausgehen. Beides ist hier nicht der Fall, so dass der Entscheidung des Berufungsgerichts auch insoweit im Ergebnis beizutreten ist.

29

3)

Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es unter Verstoss gegen §139 ZPO unterlassen, die Beklagte auf das ihr gemäss der in BGHZ 2, 300 ff abgedruckten Entscheidung des Grossen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zustehende Aufrechnungsrecht hinzuweisen, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits vor Erlass jener Entscheidung stattgefunden hat, musste es der Entscheidung der Beklagten überlassen bleiben, ob sie aus den von ihr behaupteten Schadensersatzansprüchen über 62.000,- DM nur die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder ein Recht zur Aufrechnung herleiten zu können glaubte. Sie hat aber selbst erklärt, sie wolle nicht aufrechnen. Ob ein Aufrechnungsrecht überhaupt gegeben wäre, bedarf danach keiner Erörterung.

30

Das Berufungsgericht hat somit der Klage zu Recht stattgegeben.

31

B)

Zur Widerklage:

32

I.

Auch für die Widerklage, die ebenfalls einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zum Gegenstand hat, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf die Ausführungen zur Klage (A I) wird insoweit Bezug genommen.

33

II.

Da die Klage begründet ist, so ergibt sich folgerichtig, dass die Widerklage abgewiesen werden muss. War die Auskehrung der Erlöse aus den Verkäufen der marineeigenen Bestände an die Beklagte im Verhältnis zum Reichsfiskus ohne Rechtsgrund erfolgt, so konnte der Oberfinanzpräsident in Hamburg, die Beträge zurückverlangen. Die von der Beklagten in Höhe von 500.000,- RM geleistete Zahlung fand ihren Rechtsgrund in den Vorschriften der §§812 ff BGB. Dies schliesst ein aus denselben Vorschriften hergeleitetes Rückforderungsrecht der Beklagten aus. Es kommt somit auf die Entscheidung der weiteren Fragen nicht an, ob der Rechtsgrund für die damalige Zahlung der Beklagten an den Oberfinanzpräsidenten bereits durch den Befehl der Britischen Militärregierung geschaffen war, ob die Bundesrepublik für derartige Verbindlichkeiten überhaupt haftet oder zur Zeit in Anspruch genommen werden kann, oder ob die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs nicht bereits an der Vorschrift des §14 Nr. 1 UmstG scheitern müsste. Dass der Widerklageanspruch auch nicht aus unerlaubter Handlung oder Amtshaftung, nach den Grundsätzen über die vertragsähnliche Haftung, aus Auskunftsvertrag oder aus Geschäftsbesorgung begründet ist, ergeben die Ausführungen unter IV 1.

34

C)

Die Revision konnte sonach keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus §92 ZPO zurückzuweisen.

Schmidt Ascher Johannsen Kregel Wüstenberg