Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1990, Az.: IV ZR 121/89
Unklare Urteilsbegründung hinsichtlich Nichtigkeit eines Darlehensvertrages und Schenkungsvertrages eines Erblassers gemäß § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Nichtigkeit wegen Wucher bei Austauschgeschäften; Berücksichtigung der verwerflichen Gesinnung bei Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit ; Einfluss des Persönlichkeitsbilds des Erblasser hinsichtlich Bestimmung der verwerflichen Gesinnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.1990
- Aktenzeichen
- IV ZR 121/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 15703
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 07.04.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1990, 1343-1344 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Dipl. Volkswirts Wolfgang M., G. K., H. 46, O.,
Prozessgegner
G. G. für m. A. und m. V., wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleinung, B.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Prof. Dr. h.c. Erich S., B. Straße 37/38, B.,
Redaktioneller Leitsatz
Die unentgelichen Zuwendungen eines späteren Erblassers können nicht allein wegen der Größenordnung von 100 000 DM als sittenwidrig eingestuft werden, Motive, verfolgte Zwecke sowie Art und Weise des Vorgehens auf seiten des Zuwendungsempfängers sind hingegen maßgebende Kriterien.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1990
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. April 1989 aufgehoben, soweit über die Klageforderung zum Nachteil des Beklagten und soweit über die Kosten entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die am 3. Juni 1985 im Alter von 94 Jahren verstorbene Kammersängerin Johanna Martha Elsa D. geborene S. (Erblasserin) hatte mehrere Testamente hinterlassen. In zwei eigenhändigen Testamenten vom 14. August 1983 und vom 7. Juli 1984 hatte die früher recht vermögende Erblasserin den Beklagten zum Alleinerben eingesetzt, in zwei älteren Testamenten hatte sie die klagende G. zu ihrem Erben berufen. Den Antrag des Beklagten auf einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist, hat das Nachlaßgericht zurückgewiesen, weil die Erblasserin zur Zeit der Errichtung der beiden jüngeren Testamente bereits testierunfähig gewesen sei. Dementsprechend hat das Nachlaßgericht dem Antrag der G. auf einen ihr Alleinerbrecht ausweisenden Erbschein stattgegeben. Inzwischen sehen auch beide Parteien die Klägerin als Alleinerbin an.
Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung von 481.000,00 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen, die dieser von der Erblasserin im Jahre 1982 erhalten hatte: Dabei handelt es sich um die Abtretung einer Forderung in Höhe von 336.000,00 DM vom 24. März 1982 und um die Übertragung von Wertpapieren im Wert von 145.000,00 DM am 1. Mai 1982, die nach dem Vortrag des Beklagten zunächst sicherungshalber erfolgt sein sollen. Am 17. November 1982 schlossen die Erblasserin und der Beklagte drei Darlehensverträge über 120.000,00 DM, 145.000,00 DM und 216.000,00 DM, aufgrund deren der Beklagte den erhaltenen Gesamtbetrag von 481.000,00 DM als zinslose Darlehen auf die Dauer von 30 Jahren behalten sollte. Am 15. Dezember 1982 vereinbarten die Erblasserin und der Beklagte ferner eine Schenkung von 216.000,00 DM; auf Rückzahlung des Darlehens über diesen Betrag verzichtete die Erblasserin.
Die Klägerin behauptet, die Erblasserin sei bereits seit 1980 geschäftsunfähig gewesen. Sie ist außerdem der Auffassung, die angeführten Geschäfte der Erblasserin im Jahre 1982 verstießen gegen die guten Sitten und seien auch deshalb nichtig. Die Erblasserin habe sich seinerzeit in einer Zwangslage befunden, die der Beklagte ausgenutzt habe. Der Beklagte hat behauptet, er habe sich verpflichtet, die Erblasserin bis an ihr Lebensende bei sich aufzunehmen, sie zu pflegen und sich um sie zu kümmern. Hilfsweise hat er mit Gegenforderungen in Höhe von über 481.000,00 DM aufgerechnet, die er aus Aufwendungen für die Betreuung der Erblasserin herleitet.
Das Landgericht hat die Klageforderung für begründet erklärt, weil die Erblasserin bereits im Jahre 1982 geschäftsunfähig gewesen sei. Es hat der Klage aber nur in Höhe von 441.000,00 DM nebst Zinsen stattgegeben, weil der Beklagte für die Betreuung 40.000,00 DM zu beanspruchen habe und die Aufrechnung daher insoweit durchgreife. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht der Klage nur noch in Höhe von 401.000,00 DM nebst Zinsen stattgegeben. Dabei hat das Berufungsgericht offengelassen, ob die Erblasserin bereits im Jahre 1982 geschäftsunfähig war; darauf komme es nicht an, weil die Rechtsgeschäfte, auf die der Beklagte sich wegen der von der Erblasserin erlangten 481.000,00 DM stützt, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB nichtig seien. Der Beklagte habe für die Unterbringung und Betreuung der Erblasserin eine Entschädigung von 80.000,00 DM zu beanspruchen. Wegen der übrigen zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen fehle es an einer ausreichenden Substantiierung. Vor allem aber sei die Aufrechnung mit einzelnen Gegenforderungen vor einer vollständigen Abrechnung des Beklagten über seine Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der umfassenden Betreuung der Erblasserin durch ihn unzulässig.
Mit seiner Revision wendet sich der Beklagte sowohl gegen die Bejahung der Klageforderung als auch gegen die Aberkennung seiner auf Aufrechnung gestützten Einwendungen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es sich um die Klageforderung handelt; im übrigen ist sie unbegründet.
1.
Dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob das Berufungsgericht die von ihm angenommene Nichtigkeit der Darlehensverträge und der Schenkung aus dem Jahre 1982 auf § 138 Abs. 1 oder auf § 138 Abs. 2 BGB stützen will. Hätte das Berufungsgericht § 138 Abs. 2 BGB gemeint, dann wäre das rechtsfehlerhaft. Diese Norm betrifft lediglich Austauschgeschäfte (BGHZ 106, 269, 271 [BGH 19.01.1989 - IX ZR 124/88] und öfter; Erman/Brox, BGB 8. Aufl. § 138 Rdn. 11) und nicht auch Zuwendungen nur einer Seite an die andere (wie z.B. Schenkungen, unverzinsliche Darlehen, Bürgschaften). Ein Austauschgeschäft wird aber von der Klägerin bestritten; das Berufungsgericht hat ein solches nicht festgestellt.
2.
Aber auch für die Anwendung von § 138 Abs. 1 BGB reichen die getroffenen Feststellungen nicht aus. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest:
Die damals bereits 91 Jahre alte Erblasserin sei am 27. Januar 1982 nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus in das Haus des Beklagten gezogen. Sie habe dem Beklagten kurz darauf wertvolle Möbel und andere Wertgegenstände sowie fast ihr gesamtes Geldvermögen übertragen. Selbst wenn die Erblasserin und der Beklagte von vornherein einig gewesen seien (was die Klägerin bezweifelt und das Berufungsgericht für unbewiesen hält), daß dieser sie bis an ihr Lebensende persönlich betreue und ständig für sie sorge, könne von einem auch nur einigermaßen ausgewogenen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht die Rede sein. Die Abtretungen vom 24. März und vom 1. Mai 1982 hätten den Beklagten einseitig bevorzugt. Ebenso hätten die Darlehensverträge vom 17. November 1982 und die Schenkung vom 15. Dezember 1982 den Beklagten einseitig begünstigt und die Erblasserin nahezu um ihr gesamtes Restvermögen gebracht. Dabei habe der Beklagte die besondere Persönlichkeitsstruktur der Erblasserin zu seinem Vorteil ausgenutzt.
Diese sei spätestens im hohen Alter eine exzentrische, anspruchsvolle, stark auf sich selbst bezogene, wankelmütige und widersprüchliche Persönlichkeit gewesen, die zur Selbstüberschätzung und zu Fehleinschätzungen geneigt habe. Unter Heranziehung dieses Persönlichkeitsbildes der Erblasserin, die zugleich schutz- und hilfsbedürftig gewesen sei, wertet das Berufungsgericht die Rechtshandlungen der Erblasserin durch die sie dem Beklagten 481.000,00 DM überlassen habe, als gegen die guten Sitten verstoßend. Der Gesamtcharakter dieses Geldgeschäfts sei, wie sich aus dem Zusammenhang von Inhalt, Motiv und Zweck ergebe, eindeutig sittenwidrig. Die Erblasserin habe sich seinerzeit besonders unsicher und bedroht gefühlt. Bei Würdigung ihres hohen Alters, ihrer Persönlichkeitsstruktur und ihrer Lebensumstände würden Geldgeschäfte der vorliegenden Größenordnung als zutiefst unanständig empfunden. Ob der Beklagte eine verwerfliche Gesinnung gehabt habe, läßt das Berufungsgericht offen. Er habe jedenfalls alle Umstände gekannt, aus denen die Sittenwidrigkeit zu entnehmen sei; das reiche aus.
3.
Mit dieser Begründung kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben.
Die Argumentation des Berufungsgerichts (BU 12 Abs. 2 a.E.) kann so verstanden werden, daß jedes Geldgeschäft in der Größenordnung von über 100.000,00 DM, das die Erblasserin seinerzeit hätte vornehmen können, objektiv sittenwidrig gewesen wäre. Eine solche Wertung geht nicht an.
Wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht (unterstellt), daß die Erblasserin seinerzeit noch geschäftsfähig war, dann muß man ihr im Grundsatz auch die Möglichkeit zubilligen, Werte von über 100.000,00 DM wegzuschenken oder als zinsloses Darlehen wegzugeben. Andernfalls würde die rechtliche Möglichkeit der Erblasserin, größere Werte aus ihrem Vermögen rechtswirksam zu verschenken oder sonst unentgeltlich wegzugeben, unangemessen verkürzt, so daß diese Wertung insofern einer partiellen Quasi-Entmündigung nahe käme. Das gilt auch dann, wenn der Beklagte derartige Zuwendungen an sich wünschte; bloßes Entgegennehmen großzügiger Zuwendungen einer exzentrischen alten Dame macht für sich allein die betreffenden Rechtsgeschäfte noch nicht sittenwidrig. Dementsprechend ist es rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abstellen will, die beanstandeten Geschäfte hätten den Beklagten einseitig bevorzugt oder begünstigt. Eine derartige Erwägung wäre nur dann sinnvoll, wenn es sich um Gegenleistungen für eine Betreuungszusage des Beklagten gehandelt hätte. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist das jedoch nicht der Fall.
4.
Damit ist freilich noch nicht entschieden, daß die beanstandeten, den Beklagten begünstigenden unentgeltlichen Geschäfte nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig wären. Auch unentgeltliche Geschäfte der hier vorliegenden Art können im Einzelfall durchaus sittenwidrig und gemäß § 138 Abs. 1 BGB ohne rechtliche Wirkung sein. Maßgebend für ein derartiges Unwerturteil sind hier allerdings weniger der objektive Inhalt der Geschäfte als solcher oder die Motive und die damit verfolgten Zwecke der Erblasserin als vielmehr die Motive des Beklagten, die von ihm verfolgten Zwecke und die Art und Weise seines Vorgehens. Wie das Berufungsgericht im Ansatz erkannt hat (BU 11 III), kann es sich um einen Fall handeln, in dem aus fremder Bedrängnis in sittenwidriger Weise Vorteile gezogen werden (vgl. z.B. MK/Mayer-Maly, BGB 2. Aufl. § 138 Rdn. 84). Hier kann es darauf ankommen, ob die Erblasserin sich etwa den Wünschen des Beklagten nach Vermögenswerten Zuwendungen nach ihrer Persönlichkeitsstruktur (ihrem Zustand) seinerzeit nicht (oder kaum) hätte entziehen können, ob der Beklagte dies gewußt (oder sich einer derartigen Erkenntnis leichtfertig verschlossen) hat und ob er eine etwa fehlende (oder geschwächte) Widerstandskraft (gesteigerte Beeinflußbarkeit) der Erblasserin eigensüchtig ausgenutzt (oder es sogar darauf angelegt) hat. Ausreichende Feststellungen in dieser Richtung, die die beanstandeten Geschäfte deshalb als sittenwidrig erscheinen ließen, weil den Beklagten den Vorwurf unredlichen Vorgehens gegen die Erblasserin träfe, sind bisher nicht getroffen worden. Hierzu wird es weiterer Erörterungen mit den Parteien und gegebenenfalls zusätzlicher Aufklärung bedürfen.
5.
Das Berufungsgericht billigt dem Beklagten im Anschluß an das Landgericht einen Ausgleich für die Unterbringung und Betreuung der Erblasserin dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Es bemißt diese gemäß § 287 ZPO auf monatlich 2.000,00 DM für 40 Monate, insgesamt 80.000,00 DM.
Die von der Revision hiergegen erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet (§ 565a ZPO).
6.
Über die weiteren vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hat das Berufungsgericht nicht sachlich entschieden, sondern hat die Aufrechnung insoweit für unzulässig erklärt, weil der Beklagte noch nicht über seine Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Betreuung der Erblasserin abgerechnet habe.
Auch hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
Es ist allerdings nicht bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht aus der Nichterfüllung einer Pflicht zur Abrechnung ein (prozessuales?) Aufrechnungsverbot herleiten will. Dieser Rechtsfehler kann aber nicht zu einem für den Beklagten günstigeren Urteil führen. Denn in der Tat läßt sich dem eigenen Sachvortrag des Beklagten nicht entnehmen, ob ihm noch Ansprüche gegen die Klägerin zustehen, solange er nicht im einzelnen dargelegt hat, welche weiteren Beträge er aus dem Vermögen der Erblasserin erlangt hat und wo diese verblieben sind. Daß der Beklagte insoweit als "Rundumbetreuer" Rechnung abzulegen hat, ist nicht zweifelhaft (§ 666 BGB).
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Römer