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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.2007, Az.: I ZR 94/04

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.2007
Aktenzeichen
I ZR 94/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 58698
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - AZ: 5 U 123/03
LG Hamburg - AZ: 416 O 85/03

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr.

Kirchhoff

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Gehörsrügen vom 24. und 30. Oktober 2007

    gegen das Senatsurteil vom 20. September 2007 werden auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

1

1. Entgegen der Annahme der Anhörungsrüge war der Senat in dem

2

Verhandlungstermin am 6. Juni 2007 ordnungsgemäß besetzt. Die Sache fiel nach Ziffer 2a der für 2004

3

gültigen senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze vom 4. Dezember 2003 in die Spruchgruppe I. Zum

4

Zeitpunkt der Terminierung am 20. Dezember 2006 galten die senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze vom

5

9. November 2006. Nach deren Ziffer 2a war ebenfalls die Spruchgruppe I zuständig und zwar in der

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Besetzung: "Vorsitzender, Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann". Entsprechend

7

war die Besetzung der Spruchgruppe I nach den senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen vom 11. Januar

8

2007. Am 6. Juni 2007 wurden Sachen der Spruchgruppe I verhandelt. Da die Richter am Bundesgerichtshof

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Dr. Schaffert und Dr. Bergmann an diesem Tag urlaubsbedingt verhindert waren, wurden sie durch die

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Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher und Dr. Kirchhoff vertreten.

11

2

Bei der Verkündung der Entscheidung am 20. September 2007 brauchten nicht diejenigen Richter

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mitzuwirken, die an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung beteiligt waren (vgl. BGHZ 61, 369,

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370).

14

3

Da der Senat ordnungsgemäß besetzt war, kommt es nicht darauf an, ob mit einer Anhörungsrüge nach §

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321a ZPO überhaupt eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung gerügt werden kann (bejahend:

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Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 321a Rdnr. 36; offengelassen: BGH, Beschl. v.

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19.1.2006 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 346 Tz. 6 = WRP 2006, 467 [BGH 19.01.2006 - I ZR 151/02] - Jeans II).

18

4

2. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt. Es bezieht sich in Abschnitt I der

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Anhörungsrüge vom 30. Oktober 2007 darauf, dass der Senat eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4

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Nr. 2 MarkenG nicht als Streitgegenstand angesehen hat (Abschnitt II 3 Tz. 59 ff. des Urteils). Der Senat hat

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den Vortrag der Klägerin zu ihren Markenrechten berücksichtigt. Daraus ergab sich nicht, dass die Klägerin

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neben den im Einzelnen bezeichneten registrierten Markenrechten, für deren Bestandteil "Kinder" von ihr

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Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG in Anspruch genommen wurde, als weiteren

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Streitgegenstand eine Marke kraft Verkehrsgeltung i.S. von § 4 Nr. 2 MarkenG als selbständiges

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Markenrecht in den Rechtsstreit eingeführt hatte. Ob das Berufungsgericht ein entsprechendes Markenrecht

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erwogen oder - wie die Anhörungsrüge meint - festgestellt hat, ist ohne Bedeutung, weil die Klägerin den

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Streitgegenstand bestimmt.

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5

Auch das weitere in Abschnitt II der Anhörungsrüge vom 30. Oktober 2007 als übergangen gerügte

29

Vorbringen ist berücksichtigt.