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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1957, Az.: IV ZR 84/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1957
Aktenzeichen
IV ZR 84/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14424
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 23.01.1957
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • BGHZ 25, 11 - 15
  • NJW 1957, 1400-1401 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1958, 129-130

Prozessführer

des Tiefbauingenieurs Karl Witold J. in H. R.straße ...,

Prozessgegner

die Ehefrau Hedwig J. geborene K. in C. (P.), Ul. Ha.,

Amtlicher Leitsatz

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann erteilt werden, wenn die Rechtsmittelfrist versäumt ist, weil die Partei infolge eines unabwendbaren Zufalls von dem ihr öffentlich zugestellten Urteil keine Kenntnis erhalten hat.

Ein unabwendbarer Zufall ist anzunehmen, wenn eine in Polen ansässige Partei Ende 1954 von dem in der Bundesrepublik gegen sie ergangenen, ihr öffentlich zugestellten Urteil keine Kenntnis erhalten hat.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23. Januar 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien haben am 14. Oktober 1931 in Posen die Ehe geschlossen. Sie waren damals beide polnische Staatsangehörige. Während des Krieges kam der Kläger als Angehöriger der OT nach Deutschland. Er und seine Ehefrau haben sich in die deutsche Volksliste eintragen lassen. Der Kläger ist nach dem Kriege in Deutschland geblieben. Er ist jetzt deutscher Staatsangehöriger. Die Beklagte ist in Posen geblieben und besitzt die polnische Staatsangehörigkeit.

2

Aus der Ehe stammen drei Kinder.

3

Am 15. März 1954 hat der Kläger eine Ehescheidungsklage gegen die Beklagte eingereicht. Die Klage und die Ladung sind öffentlich zugestellt worden. Die Beklagte war in dem Rechtsstreit nicht vertreten. Durch Urteil des Landgerichts vom 20. Oktober 1954 ist die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch aus §48 EheG geschieden worden, Dieses Urteil ist der Beklagten am 11. Dezember 1954 öffentlich zugestellt worden. Der Kläger hat sodann eine andere Frau geheiratet; die von ihm schwanger war und die jetzt ein zweites Kind von ihm erwartet.

4

Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts am 29. September 1955 Berufung eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erbeten. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten durch Zwischenurteil vom 21. März 1956 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt, Durch Urteil vom 23. Januar 1957 hat es sodann in der Sache entschieden und die Klage abgewiesen.

5

Es hat die Revision nicht zugelassen.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er macht geltend, die Berufung sei unzulässig und hat beantragt, sie als unzulässig zu verwerfen. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

Die Revision ist unbegründet. Sie könnte nur Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilen durfte. Das Berufungsgericht hat aber der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht erteilt.

8

Der Umstand, daß das Urteil der Beklagten öffentlich zugestellt worden ist, schließt nicht aus, ihr mit Rücksicht darauf, daß sie von dem Urteil erst nach Ablauf der Berufungsfrist Kenntnis erhielt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu erteilen, §233 Abs. 2 ZPO ergibt nicht, daß Unkenntnis von der Zustellung eines Urteils überhaupt nur bei der Versäumung der für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil geltenden Frist einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann. Der erkennende Senat hat selbst in einem Fall die Widereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, in dem die Berufungsfrist versäumt worden war, weil die Partei von der ersatzweise erfolgten Zustellung des Urteils keine Kenntnis erhalten hatte (Urt. vom 8.3.1957 IV ZR 29/57). Andererseits kann aus §233 Abs. 2 ZPO nicht entnommen werden, daß die Wiedereinsetzung bei jeder "schuldlosen Überraschung" durch das Urteil zu erteilen sei. Falls die Ausführungen bei Wieczorek ZPO §233 E S. 1269 dahin verstanden werden sollen, könnte ihnen nicht gefolgt werden.

9

§235 Abs. 2 ZPO stellt eine Ausnahmebestimmung für die Versäumung der Frist für den Einspruch gegen das Versäumnisurteil dar. Sie erweitert für diese Fälle die in Abs. 1 aufgeführten Wiedereinsetzungsgründe. Die Wiedereinsetzung setzt danach in diesem Ausnahmefall nicht voraus, daß die Partei von dem Versäumnisurteil durch einen unabwendbaren Zufall oder ein Naturereignis keine Kenntnis erlangt hat, sondern sie kann schon erteilt werden, wenn sie ohne ihr Verschulden von der Zustellung des Urteils keine Kenntnis erhielt. Diese Voraussetzung kann auch dann gegeben sein, wenn die Partei, weil ihr die Ladung zugestellt war oder weil sie früher verhandelt hatte, mit dem Erlaß eines Versäumnisurteils rechnen mußte. In derartigen Fällen wird jedoch besonders zu prüfen sein, ob die Partei alles getan hat, um zu bewirken, daß an sie gerichtete Zustellungen oder Benachrichtigungen sie auch erreichen.

10

In den Fällen, in denen eine Rechtsmittelfrist versäumt ist, weil die Partei von der Zustellung des Urteils keine Kenntnis erhalten hat, kommt es für die Wiedereinsetzung darauf an, ob diese Unkenntnis auf einem Naturereignis oder einem anderen unabwendbaren Zufall beruht, Soweit das zutrifft, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch erteilt werden, wenn das angefochtene Urteil öffentlich zugestellt worden ist. Auch das Reichsgericht hat in einem derartigen Fall die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteil (JW 1906, 470 Nr. 28). In einem anderen Fall hat es eine Wiedereinsetzung versagt, in den Gründen aber ausgeführt, daß sie erteilt worden wäre, wenn es der Partei nicht möglich gewesen wäre, von der durch Anheftung an die Gerichtstafel erfolgten öffentlichen Zustellung Kenntnis zu nehmen (JW 1906, 567; vgl. auch OLG München in OLG 33, 52 u. OLG Hamburg in LZ 1920 S. 669 Nr. 10; vgl. auch Hellwig, System des Zivilprozeßrechts §172 III 2 S. 348 f, der in einseitigen Ehesachen sogar §233 Abs. 2 ZPO entsprechend anwenden will).

11

Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsirrtum festgestellt, daß die Beklagte erst am 13. Mai 1955 von dem gegen sie ergangenen Urteil des Landgerichts Kenntnis erhalten hat. Die Rüge, das Berufungsgericht hätte hierzu auch die Schwester des Klägers und dessen Tochter als Zeugen vernehmen müssen, ist unbegründet. Der Anwalt des Klägers hatte mit diesen Zeugen gesprochen. Das Ergebnis seiner Unterredung hatte er dem Gericht schriftsätzlich mitgeteilt und in diesem Schriftsatz die Vernehmung der Zeuginnen beantragt. Danach konnten die Zeuginnen allenfalls Angaben darüber machen, in welchem Zeitpunkt die Beklagte zum ersten Male Kenntnis davon erhalten hatte, daß der Kläger eine Ehescheidungsklage angestrengt hatte. Es war nicht vorgetragen, daß sie auch Angaben darüber machen konnten, wann die Beklagte Kenntnis davon erhalten hatte, daß gegen sie ein Urteil in der Ehescheidungssache ergangen war. Hierauf kam es aber wesentlich an.

12

Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beklagten die Wiedereinsetzung hätte versagt werden müssen, wenn ihr, wie es der Kläger behauptet, schon vor Erlaß des Urteils bekannt war, daß der Kläger eine Scheidungsklage gegen sie eingereicht hatte. Die Beklagte hat durch ihre eidliche Bekundung das Gegenteil glaubhaft gemacht. Ebenso wie das Berufungsgericht ist auch der erkennende Senat der Ansicht, daß diese mit dem Eide bekräftigten Angaben der Beklagten nicht dadurch erschüttert werden können, daß die Schwester des Klägers sie für vollkommen unglaubhaft hält, da sie glaubt, sich erinnern zu können, daß die Mutter des Klägers schon Ende 1954 von der Scheidungsklage gesprochen habe. Diese nach den eigenen Angaben des Klägers nur ungewisse Erinnerung der Schwester des Klägers kann die bestimmte eidliche Angabe der Beklagten nicht in Frage stellen; selbst wenn die unsichere Erinnerung der Schwester des Klägers den Tatsachen entsprechen sollte, wäre die eidliche Aussage der Beklagten damit nicht erschüttert, da die Möglichkeit bestünde, daß ihre Schwiegermutter auf andere Weise, etwa von dem Kläger selbst Kenntnis von dem Verfahren erhalten hätte. Bei den weiteren vom Kläger vorgetragenen Äußerungen über die ihm von seiner Schwester und seiner Tochter gemachten Mitteilungen, für die er diese als Zeugen benannt hat, handelt es sich nur um ganz unsichere und unbestimmte Erinnerungen dieser Zeugen, die infolge der ihnen innewohnenden Unsicherheit nicht die gegenteilige genauere und mit dem Eide bekräftigte Angabe der Beklagten irgendwie in Zweifel ziehen können. Deswegen war es auch nicht erforderlich, die Zeugen zu vernehmen.

13

Die Beklagte hat zwar erst am 29. September 1955 Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Erst am 15. Oktober 1955 hat sie an Eides Statt versichert, daß sie vor dem 13. Mai 1955 keine Kenntnis von dem Urteil des Landgerichts erlangt habe. Auch diese Umstände schließen es nicht aus, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Denn die Beklagte war nach dem 13. Mai 1955 entweder durch Kriegsfolgen oder durch ihre Armut gehindert, Berufung einzulegen. Dieses Hindernis bestand so lange, bis die Beklagte in der Lage war, einem beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt Vollmacht zu erteilen und ihn zu beauftragen, das Rechtsmittel für sie einzulegen. Das war frühestens am 2. oder 3. Oktober 1955 der Fall.

14

Die Beklagte hat alle von ihr nach Lage der Dinge zu verlangende Sorgfalt aufgewandt, um das nach dem 13. Mai 1955 noch bestehende Hindernis zu beseitigen. Sie hat am 15. Mai 1955 an die Arbeitsgemeinschaft Familienzusammenführung und Kinderfürsorge geschrieben. In dem Schreiben hatte sie zum Ausdruck gebracht, daß sie mit einer Scheidung nicht einverstanden sei, daß es ihr wirtschaftlich schlecht gehe, und sie hatte um baldigen Bescheid gebeten. Da die Beklagte allein von dieser Stelle von dem Ehescheidungsverfahren und dem gegen sie ergangenen Urteil Kenntnis erhalten hatte, konnte von ihr in der schwierigen Lage, in der sie sich befand, nicht mehr verlangt werden. Die Arbeitsgemeinschaft hat ihre Eingabe auch dem Gericht übersandt. Sie ist dort am 7. Juni 1955 eingegangen. Das Landgericht hat daraufhin der Arbeitsgemeinschaft nur mitgeteilt, daß das Urteil am 1. Januar 1955 rechtskräftig geworden sei. Die Beklagte hat sich sodann über die Arbeitsgemeinschaft auf deren Anraten mit einer Eingabe an das Gericht gewandt und erklärt, sie erhebe gegen das Urteil "Widerspruch". Diese Eingabe ist am 27. August 1955 beim Oberlandesgericht eingegangen. Es ist ihr daraufhin das Armenrecht bewilligt und ein Anwalt beigeordnet worden. Dieser Beschluß ist der Beklagten am 28. September 1955 zugegangen. Die Frist des §234 ZPO begann erst zu laufen, nachdem die Beklagte dem ihr beigeordneten Prozeßbevollmächtigten Vollmacht und Auftrag erteilen konnte. Die Vollmacht ist zusammen mit der eidesstattlichen Versicherung der Beklagten am 15. Oktober 1955 bei Gericht eingegangen. Berücksichtigt man die Laufzeit der Post von Posen nach Düsseldorf, dann ergibt sich, daß auch die eidesstattliche Versicherung der Beklagten innerhalb der Frist des §234 ZPO eingegangen ist.

15

Danach hat das Berufungsgericht der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Recht erteilt. Darauf, ob und unter welchen Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden kann, wenn das Urteil überhaupt nicht zugestellt worden ist und die Berufungsfrist nach §516 ZPO mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Urteils zu laufen begonnen hat, braucht hier nicht eingegangen zu werden, da das Urteil öffentlich zugestellt worden ist. Das Berufungsgericht hat §516 ZPO verkannt. Aus der Bestimmung folgt nicht, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, daß für die Berufung außer einer Notfrist von einem Monat seit Zustellung des Urteils auch nur eine Frist von sechs Monaten, die mit der Verkündung des Urteils zu laufen beginnt, gewahrt werden müsse und daß gegen die Versäumung dieser Frist nur mit Rücksicht auf Art. 3 Nr. 2 der Fristverordnung in der Fassung vom 24. Dezember 1943 (RGBl. I, 666) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden könne. Würde diese Ansicht richtig sein, dann könnte, abgesehen von dem Ausnahmefall der Fristverordnung, wegen der Versäumung einer Rechtsmittelfrist später als sechs Monate nach der Verkündung des Urteils keine Wiedereinsetzung mehr erteilt werden. §234 ZPO läßt aber die Wiedereinsetzung zu bis zum Ablauf eines Jahres von dem Ende der versäumten Frist gerechnet.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Schmidt Raske Johannsen Wüstenberg Wilden