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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1957, Az.: IV ZR 29/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.03.1957
Aktenzeichen
IV ZR 29/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 14.11.1956

Prozessführer

des Bauarbeiters Johann Ba., H.-H., G.straße ...,

Prozessgegner

seine Ehefrau Martha Ba. geb. St., H.-H., G.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Ein Bauhilfsarbeiter, der mit seiner Familie zusammenwohnt und täglich nach der Arbeit in seine Wohnung zurückkehrt, braucht nicht ohne besondere Gründe damit zu rechnen, daß ihm amtliche Schreiben von seiner Familie vorenthalten werden, so daß er von an ihn gerichteten Zustellungen (hier eine Scheidungsklage, der Ladungen zu den Terminen und dem Scheidungsurteil) keine Kenntnis erlangt.

Die Versäumung der Berufungsfrist kann in einem solchen Falle auf einem unabwendbaren Zufall beruhen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 14. November 1956 wird aufgehoben.

Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien sind Eheleute. Die Klägerin hat im April 1956 eine Klage auf Scheidung ihrer Ehe eingereicht. Die Klage und die Ladung zu den Verhandlungen vom 7. Juni und 21. Juni 1956 sind dem Beklagten am 17. Mai und 14. Juni 1956 im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung auf dem Polizeirevier zugestellt worden. Der Beklagte ist zu keiner Verhandlung erschienen. Durch Urteil vom 21. Juni 1956 hat das Landgericht die Ehe der Parteien wegen Verschuldens des Beklagten geschieden. Dieses Urteil ist dem Beklagten auch ersatzweise durch Niederlegung auf dem Polizeirevier am 21. Juli 1956 zugestellt worden.

2

Mit Schreiben vom 21. August 1956 hat sich der Beklagte an das Amtsgericht Hamburg-Harburg gewandt mit der Bitte um Auskunft, ob seine Ehefrau die Scheidungsklage eingereicht habe, er habe durch Nachbarn erfahren, daß ein Termin am 21. Juni 1956 stattgefunden habe. Hierauf hat ihn das Landgericht durch Schreiben vom 29. August 1956, dem Beklagten an seiner Arbeitsstelle zugestellt am 30. August 1956, von dem Scheidungsurteil unterrichtet. Auf ein weiteres Schreiben des Beklagten an das Landgericht vom 31. August 1956 wurde ihm mit Schreiben vom 6. September 1956 empfohlen, unverzüglich durch einen Rechtsanwalt Berufung einzulegen, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen und gegebenenfalls das Armenrecht zu beantragen. Dieses Schreiben ist dem Beklagten am 7. September 1956 zugestellt worden.

3

Mit Schriftsatz vom 8. September 1956, eingegangen bei Gericht am 10. September 1956, hat der Beklagte Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm wegen Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

4

Zur Begründung dieses Antrags trägt er vor, er habe erst am 21. August 1956 von einem Nachbarn erfahren, daß ein Scheidungsverfahren geschwebt habe. Die Benachrichtigungszettel über die Niederlegung der Zustellung auf dem Polizeirevier habe er nicht bekommen. Die Klägerin habe ihm gestanden, daß sie ihm diese Zettel vorenthalten habe. Er macht diese Angabe glaubhaft durch eine eidesstattliche Versicherung vom 8. September 1956.

5

Der Beklagte hat sich weiter gegen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen gewandt. In der Sache hat er beantragt:

6

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

7

Er hat Widerklage erhoben mit dem Antrag:

8

die Ehe der Parteien zu scheiden und die Klägerin für schuldig zu erklären.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und die Wiederklage abzuweisen.

11

Sie ist in erster Linie der Ansicht, daß die Berufung unzulässig sei. Sie hat behauptet, der Beklagte habe von der Anhängigkeit des Scheidungsstreits Kenntnis gehabt. Sie selbst habe ihm allerdings nichts davon gesagt, auch nicht, nachdem die Benachrichtigungszettel über die Zustellungen eingegangen seien. Am 17. Juni 1956 hätten aber ein Nachbar Walter R. und dessen Sohn Günther die Parteien besucht und hierbei von dem Scheidungsstreit in Gegenwart des Beklagten gesprochen. Am 22. Juni 1956 habe der Beklagte die Klägerin morgens vor dem Weggang zur Arbeitsstätte gefragt, ob sie die Scheidungsklage eingereicht habe. Sie habe erwidert, daß das Verfahren bereits zur Scheidung geführt habe, daß das Urteil jedoch noch nicht rechtskräftig sei. Sie habe auch die Benachrichtigungszettel nicht unterschlagen, sondern diese vielmehr an sich genommen und sie bei ihrem Fortgang ihrer Tochter Anna übergeben mit der Weisung, sie dem Beklagten auszuhändigen. Ein Arbeitskollege des Beklagten habe dann jeweils die Benachrichtigungszettel in der Wohnung abgeholt, die ihm von der Tochter Anna ausgehändigt worden seien.

12

Der Beklagte tritt dem entgegen. Er behauptet, die Zeugen Walter und Günther R. seien am 17. Juni 1956 bei ihrem Besuch betrunken gewesen, sie hätten sich nur unverständlich geäußert und nicht von einem Scheidungsprozeß gesprochen. Am 22. Juni 1956 habe die Klägerin seine Frage nach dem Scheidungsstreit verneint mit den Worten: "Hör nicht auf fremde Menschen." Er habe keine Arbeitskollegen mit der Abholung von Benachrichtigungszetteln beauftragt, diese seien ihm von keiner Seite übergeben worden.

13

Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen und die Widerklage abgewiesen.

14

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision, mit der der Beklagte seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter verfolgt. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

15

Das angefochtene Urteil mußte aufgehoben werden, da das Berufungsgericht dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Unrecht versagt hat.

16

Nach §233 ZPO ist einer Partei, die durch Naturereignisse oder unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, eine Notfrist einzuhalten, auf ihren Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden hat, liegt ein unabwendbarer Zufall nur vor, wenn die Frist versäumt worden ist, obwohl die Partei die äußerste den Umständen des Falles nach angemessene und vernünftigerweise von ihr zu erwartende Sorgfalt hat walten lassen. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß der Beklagte diese äußerste, von ihm zu verlangende Sorgfalt nicht aufgewandt hat. Der Beklagte hat nichts davon gewußt, daß die Klägerin gegen ihn auf Scheidung der Ehe geklagt hatte. Von der Zustellung der Klage und der Ladung zu den beiden Verhandlungsterminen hat er keine Kenntnis erhalten. Die Klägerin selbst hat ihm hiervon auch nichts erzählt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er erst am 22. Juni 1956 von der Klägerin erfahren, daß seine Ehe am Tage zuvor durch Urteil des Landgerichts geschieden worden, dieses Urteil jedoch noch nicht rechtskräftig sei. Das Berufungsgericht überspannt die an den Beklagten zu stellenden Anforderungen, wenn es ihn für verpflichtet gehalten hat, schon vor dem 21. August 1956 bei dem Amtsgericht Nachforschungen anzustellen. Hierzu hätte der Beklagte nur Anlaß gehabt, wenn er damit hätte rechnen müssen, daß ihn Benachrichtigungen oder Zustellungen nicht erreichen würden. Für eine solche Annahme hatte er aber keinen ausreichenden Anlaß. Es mußte ihm zwar auffallen, daß er von dem Scheidungsverfahren selbst keine Kenntnis erhalten hatte. Daraus brauchte er aber noch nicht zu schließen, daß ihm auch das am Tage zuvor verkündete Urteil nicht zugehen würde. Er konnte als einfach denkender Mann der Auffassung sein, daß die Ladung und Zustellung der Klage vielleicht versehentlich unterblieben oder verloren gegangen war. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin oder andere Familienangehörige die an ihn gerichteten amtlichen Benachrichtigungsschreiben unterdrückt hätten, hatte er nicht. Da er mit seiner Familie zusammenwohnte und auch regelmäßig täglich nach der Arbeit in seine Wohnung zurückkehrte, konnte er annehmen, daß er von dem ergangenen Scheidungsurteil eines Tages amtlich Kenntnis erhalten würde. Er konnte wenigstens zunächst abwarten und seine Entschließungen zurückstellen, bis er von dem Inhalt des Urteils und den Gründen amtlich Kenntnis bekommen hatte. Es kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, daß er zwei Monate wartete, bis er beim Amtsgericht nachfragte. Daß die Zustellung von Urteilen erfahrungsgemäß gelegentlich mehrere Monate auf sich warten läßt, konnte er allerdings nicht wissen. Er durfte aber darauf vertrauen, daß seine Ehescheidungssache beim Gericht ordnungsmäßig behandelt würde und daß er von dem Urteil auch Kenntnis erhalten würde, sobald das Gericht die Angelegenheit soweit bearbeitet hatte. Für ihn bestand kein Anlaß zu Rückfragen, da er sich sagen konnte, solange er selbst vom Gericht keine Nachricht erhielt, könne seine Ehe auch nicht geschieden sein. Daß die Benachrichtigung über die ersatzweise Zustellung des Urteils ihn nicht erreichte, da sie ihm von Familienangehörigen vorenthalten wurde, war für ihn ein unabwendbarer Zufall, mit dem er nicht rechnen konnte und brauchte. Auch das Reichsgericht hat, soweit ersichtlich, keine strengeren Anforderungen gestellt. Die in JW 1899, 300 und RGZ 73, 55 f veröffentlichten Entscheidungen betrafen einen anderen Sachverhalt. In beiden Fällen hatte die Partei, während ein Rechtsstreit anhängig war, sich von ihrem Wohnsitz oder aus ihrer Wohnung entfernt, ohne Vorsorge dafür zu treffen, daß an sie gerichtete Sendungen sie erreichten. Bei dem in RGZ 78, 121 veröffentlichten Urteil, in dem das Reichsgericht die Wiedereinsetzung gewährt hat, handelte es sich um einen Rechtsstreit gegen eine Ausländerin, deren Aufenthalt nicht zu ermitteln war und die später davon Kenntnis erhielt, daß gegen sie ein Urteil ergangen war.

17

Da der Sachverhalt insoweit voll aufgeklärt ist, konnte das Revisionsgericht dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilen. Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung mußte die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Schmidt Raske Johannsen Wüstenberg Wilden