Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 04.11.1960, Az.: 1 ABR 4/60
Bestellung eines Wahlvorstands; Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Anfechtung mit ordentlichen Rechtsmitteln; Gewerkschaft; Vertreten im Betrieb; Antragsrecht der Gewerkschaft; Betriebsversammlung; Wahlvorstandsmitglied
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.11.1960
- Aktenzeichen
- 1 ABR 4/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 10038
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 07.03.1960 - 1 BVTa 16/59
Rechtsgrundlage
- § 16 BetrVG 1952
Fundstellen
- BAGE 10, 154 - 161
- DB 1961, 208 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Bestätigung von BAG 01.08.1958 1 ABR 6/58 = AP Nr. 1 zu § 83 ArbGG.
2. Die Entscheidung des Gerichts, durch die ein Wahlvorstand nach BetrVG 1952 § 16 bestellt wird, ist durch die ordentlichen Rechtsmittel des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens anfechtbar.
3. Im Betrieb vertreten i.S. des BetrVG 1952 § 16 ist jede Gewerkschaft, wenn sie auch nur einen einzigen Betriebsangehörigen zu ihren Mitgliedern zählt.
4. Für das Antragsrecht der Gewerkschaft i.S. des BetrVG 1952 § 16 kommt es darauf an, ob sie z.Zt. der Antragstellung im Betrieb vertreten war. Spätere Veränderungen sind rechtsunerheblich.
5. Das Gericht kann die Bestellung des Wahlvorstandes schon dann vornehmen, wenn eine Betriebsversammlung, aus welchem Grunde auch immer, nicht stattgefunden hat. Ob besondere Schwierigkeiten i.S. des BetrVG 1952 § 20 Abs. 3 vorliegen, ist für das Verfahren nach BetrVG 1952 § 16 unerheblich.
6. Scheidet ein vom Gericht als Wahlvorstandsmitglied berufener Belegschaftsangehöriger im Laufe der Rechtsbeschwerdeinstanz aus dem Betrieb aus, so ist das auf den weiteren Gang des Verfahrens ohne Einfluß.