Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 01.08.1958, Az.: 1 ABR 6/58
Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Unterlassung durch Landesarbeitsgericht; Hinzuziehung von Beteiligten; Prozeßrüge; Aufhebung des Beschwerdebeschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 01.08.1958
- Aktenzeichen
- 1 ABR 6/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 10004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AP Nr. 1 zu § 83 ArbGG 1953
- PraktArbR AGG §§ 80
Amtlicher Leitsatz
1. Hat es das Landesarbeitsgericht unterlassen, die an einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren Beteiligten zum Verfahren hinzuzuziehen, so zwingt das, falls eine ausreichende Prozeßrüge erhoben ist, zur Aufhebung des Beschwerdebeschlusses und des ihm zugrunde liegenden Verfahrens.
2. Ist derselbe Fehler bereits dem Arbeitsgericht unterlaufen, so bedarf es nicht auch der Aufhebung des Beschlusses und des Verfahrens erster Instanz durch das Rechtsbeschwerdegericht.