Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1981, Az.: BVerwG 3 C 40.80
Voraussetzungen für die Eintragung in die Sortenliste (hier: Kartoffelsorte Götz); Voraussetzungen für das Vorliegen des landeskulturellen Werts einer Sorte; Anforderungen an den Wertprüfungsvergleich verschiedener Sorten; Auslegung des § 42 Saatgutverkehrsgesetz (SaatVG); Voraussetzungen für eine Beweiserhebung; Möglichkeit des Fällens einer abschließenden Entscheidung durch das Verwaltungsgericht bei einem der Behörde eingeräumten Ermessen; Zuständigkeit für die Einschätzung eines zu erwartenden züchterischen Fortschritts unter Berücksichtigung der Anbauentwicklungen und Marktentwicklungen; Fachkundige und rechtskundige Mitglieder des Sortenausschusses; Gerichtliche Kontrolle der Entscheidung eines Sortenausschusses über den landeskulturellen Wert einer angemeldeten Sorte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 40.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 14718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 26.03.1980 - AZ: 1 A 10/76
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 26. März 1980 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Im Oktober 1971 meldete der Vater des Klägers beim Bundessortenamt die Kartoffelsorte Götz zur Eintragung in die Sortenliste an. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1972 übertrug er seine Rechte auf den Kläger. Die Sorte wurde in den Jahren 1972 bis 1974 der Register- und der Wertprüfung unterzogen. Auf Grund der in beiden Prüfungsverfahren ermittelten Ergebnisse lehnte der Sortenausschuß 2 des Bundessortenamtes mit Beschluß vom 24. Februar 1975 den Eintragungsantrag mit der Begründung ab, daß die angemeldete Sorte keinen landeskulturellen Wert im Sinne des § 42 Saatgutverkehrsgesetz - SaatVG - habe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Widerspruchsausschuß 2 des Bundessortenamtes mit Beschluß vom 31. Oktober 1975 zurück.
Mit seiner beim Verwaltungsgericht Hannover erhobenen Klage hat der Kläger sein Eintragungsbegehren weiterverfolgt und vorgetragen:
Das Bundessortenamt habe das Bewertungsverfahren fehlerhaft durchgeführt, da es der Prüfung nicht die allein vergleichbaren drei Sorten zugrunde gelegt, sondern je nach der Art der wertbestimmenden Eigenschaften verschiedene Sorten herangezogen habe. Es habe den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und auch die Gesamtheit der wertbestimmenden Eigenschaften der Sorte Götz gegenüber den vergleichbaren Eigenschaften anderer Sorten unzutreffend gewichtet.
Der Kläger hat beantragt,
den Beschluß des Sortenausschusses 2 vom 24. Februar 1975 und den Beschluß des Widerspruchsausschusses 2 vom 31. Oktober 1975 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, die Kartoffelsorte Götz in die Sortenliste einzutragen,
hilfsweise,
unter Aufhebung der im Eauptantrag genannten Beschlüsse die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht: Die Kartoffelsorte Götz stelle nach Vegetation, Krankheitsanfälligkeit, Qualität und Ertragseigenschaften gegenüber den eingetragenen vergleichbaren Sorten keinen landeskulturellen Fortschritt dar. Methodisch einwandfrei sei für den Sortenvergleich nicht das gesamte Sortiment herangezogen worden, da es Sorten enthalte, die das gegenwärtige Leistungsniveau nicht mehr repräsentierten. Vergleichbar seien nur diejenigen eingetragenen Sorten, die noch einen Züchtungsfortschritt verkörperten, wie er sich nach den jeweiligen Verwendungsmöglichkeiten bestimme. Bei einer Wirtschaftssorte, wie sie vom Kläger angemeldet worden sei, bestehe das allgemeine Züchtungsziel darin, einen guten Ertrag mit möglichst vorhandener Krebs- und Nematodenresistenz und geringstmöglicher Anfälligkeit für Krankheiten bei nur geringer Untersortierung zu kombinieren.
Eine Gegenüberstellung der Sorte Götz mit den nach der Reifegruppe vergleichbaren eingetragenen Sorten ergebe, daß sie nicht nematodenresistent sei, bei der Resistenz gegen bestimmte Viren aber mit an der Spitze liege. Im Stärkegehalt, nicht aber im Stärkeertrag übertreffe sie die vergleichbaren Sorten, weise aber im Knollenertrag und bei Untergrößen den schlechtesten Wert auf. Letzteres sei ein besonderer Nachteil, da Untergrößen bei der maschinellen Ernte nicht erfaßt werden könnten und so die abstrakte Gefahr eines ertragsmindernden Durchwuchses bestehe, der zugleich ein hohes Infektionsrisiko begründe.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat der Klage zum Teil stattgegeben. Es hat die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Eintragungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Fehlerhaft sei sowohl die Feststellung der wertbestimmenden Eigenschaften der Kartoffelsorte Götz als auch die Feststellung der wertbestimmenden Eigenschaften der bereits in die Sortenliste eingetragenen vergleichbaren Sorten als schließlich auch der eigentliche Wertprüfungsvergleich, für den den Ausschüssen des Bundessortenamtes eine Beurteilungsermächtigung zukomme.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung der §§ 38 und 42 SaatVG. Zwar unterlägen auch nach ihrer Auffassung die Ausschußentscheidungen des Bundessortenamtes einer nur beschränkten gerichtlichen Überprüfung. Zu beanstanden sei jedoch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Prüfung der Sorte Götz auf den landeskulturellen Wert habe hinsichtlich des Verhaltens gegenüber Umweltfaktoren nicht dem § 12 der Sorteneintragungsverordnung in Verbindung mit der Richtlinie der EG-Kommission vom 14. April 1972 entsprochen. Mit der Prüfung der Klima-, Witterungs- und Bodenverhältnisse sowie des Infektionsdruckes sei das Bundessortenamt seiner Prüfungspflicht nach der EG-Richtlinie nachgekommen, da das Element "Umweltfaktor" kein besonderes oder zusätzliches Merkmal für die Feststellung des landeskulturellen Wertes darstelle.
Fehlerhaft sei das angefochtene Urteil auch vorgegangen bei der Prüfung der Nematodenresistenz und des hohen Anteils von Untergrößen. Zu beiden Fragen hätte das Verwaltungsgericht Beweis erheben müssen. Schließlich sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden, nach welcher der landeskulturelle Wert einer zur Eintragung in die Sortenliste angemeldeten Sorte bereits dann anzuerkennen sei, wenn die Sorte gegenüber den eingetragenen vergleichbaren Sorten nach der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften eine deutliche Verbesserung in einem einzigen der in § 42 SaatVG aufgeführten Merkmale erwarten lasse. Bestimmte Anbau- und Qualitätseigenschaften stünden häufig in einem Gegensatz zueinander, so daß es Ziel einer Züchtung sei, die verschiedenen Faktoren gegeneinander so auszubalancieren, daß in der Kombination dieser Faktoren insgesamt ein Fortschritt erzielt werde. Der vom Gesetz gewollte Selektiveffekt würde in Frage gestellt, wenn bei allen Sorten, die auch nur in einem Aspekt eine Verbesserung erwarten ließen, der landeskulturelle Wert angenommen würde. Beabsichtigt sei gerade ein Fortschritt der Sortenzüchtung unter Weiterentwicklung und Verbesserung der Kombination aller Qualitätsfaktoren. So wäre es beispielsweise verfehlt, den landeskulturellen Wert einer Kartoffelsorte mit guten Anbau- und Ertragseigenschaften zu bejahen, wenn diese Sorte auf Grund ihrer unzureichenden Geschmackseigenschaften nicht zum Verzehr geeignet sei und wegen zu geringen Stärkegehalts auch nicht zur Herstellung von Stärke- oder Brennereierzeugnissen Verwendung finden könne.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Beklagte verpflichtet wird, unter Aufhebung des Beschlusses des Bundessortenamtes vom 24. Februar 1975 und des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 1975 über den Antrag des Klägers auf Eintragung der Kartoffelsorte Götz in die Sortenliste erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er führt aus: Die Frage, ob eine Kartoffelsorte landeskulturellen Wert besitze oder nicht, falle nach seiner Meinung unter keinen der von der Rechtsprechung anerkannten drei Bereiche eines Beurteilungsspielraumes. Es handele sich hierbei nicht um eine prüfungs- oder prüfungsähnliche Entscheidung, vielmehr einfach um die Feststellung, ob eine vom Gesetz vorgesehene Voraussetzung für eine bestimmte Rechtsfolge vorliege. Diese Feststellung enthalte zwar Wertungsmomente; deren Überprüfung sei aber dem Verwaltungsrecht auch sonst nicht fremd. Der landeskulturelle Wert sei ein unbestimmter Rechtsbegriff und vom Verwaltungsgericht voll zu überprüfen.
Im übrigen verteidigt der Kläger die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er verneint eine volle gerichtliche Überprüfbarkeit des landeskulturellen Wertes einer angemeldeten Sorte. Durch das Saatgutverkehrsgesetz seien gerade diejenigen Vorschriften und Voraussetzungen geändert worden, die Grundlage der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewesen seien. So sei eine Prognoseentscheidung eingeführt worden. Im Saatgutverkehrsgesetz sei auch nicht mehr die Erteilung des Sortenschutzes geregelt; es enthalte somit keine urheberrechtlichen Aspekte mehr, sondern sei allein ein Instrument der Marktregulierung. Über das Vorliegen des landeskulturellen Wertes befinde zudem nicht das Bundessortenamt als solches; zur Entscheidung seien vielmehr Sortenausschuß und Widerspruchsausschuß als weisungsfreie Kollegialorgane in einem Justizähnlichen Verfahren berufen.
II.
Die gemäß § 54 Saatgutverkehrsgesetz i.d.F. vom 23. Juni 1975 (BGBl. I S. 1453) - SaatVG - zulässige Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Die eine Abweisung der Klage im vollen Umfang erstrebende Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht zu Recht die Beschlüsse des Bundessortenamtes aufgehoben und die Beklagte gemäß § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO verpflichtet hat, den Antrag des Klägers auf Eintragung der Kartoffelsorte Götz in die Sortenliste erneut zu bescheiden:
Das angefochtene Urteil nimmt zutreffend an, daß die Ausschüsse des Bundessortenamtes bei ihren Entscheidungen § 38 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 42 SaatVG fehlerhaft angewandt haben. Nach diesen Vorschriften ist für die Eintragung in die Sortenliste - neben anderen Eigenschaften, wie Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit (vgl. § 38 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 i.V.m. §§ 39, 40, 41 SaatVG) - Voraussetzung, daß die angemeldete Sorte landeskulturellen Wert hat; eine Sorte besitzt gemäß § 42 SaatVG landeskulturellen Wert, wenn sie nach der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den in der Sortenliste eingetragenen vergleichbaren Sorten eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau oder für die Verwertung des Erntegutes oder aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten läßt.
In Anwendung dieser Bestimmungen hat das angefochtene Urteil zu Recht angenommen, daß die Beschlüsse der Ausschüsse des Bundessortenamtes auf einer fehlerhaften Berücksichtigung der in der Sortenliste bereits eingetragenen vergleichbaren Sorten beruhen, die der angemeldeten Sorte wertvergleichend gegenüberzustellen sind. Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils haben dem Widerspruchsausschuß nicht sämtliche zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eingetragenen vergleichbaren Kartoffelsorten als Vergleichsgrundlage gedient, sondern nur die im Jahre 1975 eingetragenen Kartoffelsorten, die den seinerzeit "aktuellen Züchtungsfortschritt verkörperten". Gegenüber dieser Feststellung des angefochtenen Urteils hat die Beklagte keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben, so daß sie für das Revisionsgericht bindend ist (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Die Sortenausschüsse haben damit die Vergleichsgrundlage in unzulässiger Weise eingeschränkt. Der erkennende Senat hat bereits im seinem Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 3 G 112.79 - (Buchholz 451.11 Nr. 3 - RdL 1980, 23) dahin erkannt, daß für den Wertprüfungsvergleich nicht nur einzelne Sorten gegenüberzustellen sind, sondern grundsätzlich das gesamte eingetragene, der zu prüfenden Sorte entsprechende Sortiment heranzuziehen ist. Ungeachtet dessen, daß es geboten sein mag, beim eigentlichen Wertprüfungsvergleich - im Rahmen der den Ausschüssen hierbei zuzubilligenden Einschätzungsprärogative (vgl. unter 2.) - den aktuellen Stand der vergleichbaren eingetragenen Sorten zu berücksichtigen, verlangt das Gesetz als feste Bezugsgröße die Leistung aller in der Sortenliste eingetragenen vergleichbaren Sorten (vgl. die Regierungsbegründung zum Entwurf des § 48 des Saatgutverkehrsgesetzes i.d.F. vom 20. Mai 1968, der dem jetzigen § 42 entspricht - BT-Drucks. V/1630 S. 110 -). Die für den Wertvergleich in Betracht kommenden Sorten stehen dabei mit ihren in der Sortenliste beschriebenen wertbestimmenden Eigenschaften (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 SaatVG) fest. Bezüglich der für den Wertprüfungsvergleich notwendigen Feststellung der in der Sortenliste eingetragenen, auf Grund ihrer wertbestimmenden Eigenschaften vergleichbaren Sorten ist somit den Sortenausschüssen keine sog. Beurteilungsermächtigung eingeräumt (vgl. BVerwG, Urteil a.a.O.).
Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Beschlüsse aber auch deshalb für rechtswidrig erklärt, weil die Sortenausschüsse den eigentlichen Wertprüfungsvergleich unter Verkennung der gesetzlich vorgegebenen Wertmaßstäbe vorgenommen haben. Sortenausschuß und Widerspruchsausschüsse haben der Ermittlung des landeskulturellen Wertes eine "Gesamtkombination" der wertbestimmenden Eigenschaften der Sorte Götz aus Ertrag und Stärkegehalt zugrunde gelegt. Auch in der Revisionsschrift vertritt die Beklagte noch diese Auffassung: Zu den wertbestimmenden Eigenschaften einer Sorte gehörten stets zumindest die Anbaueigenschaften (z.B. Anfälligkeit gegen Schadorganismen) und die Qualitätseigenschaften (z.B. Speiseeignung). Bestimmte Anbau und Qualitätseigenschaften stünden häufig in einem Gegensatz zueinander. Ziel der Züchtung müsse es daher sein, die verschiedenen Faktoren so auszubalancieren, daß in der Kombination dieser Faktoren insgesamt ein Fortschritt erzielt werde. Bei einer Verbesserung nur in einem Aspekt könne daher ein landeskultureller Wert nicht angenommen werden.
Diese Auffassung der Beklagten läßt sich indessen mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbaren. Es heißt in § 42 SaatVG, es müsse eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau oder für die Verwertung des Ernteguts oder aus dem Ernte gut gewonnene Erzeugnisse zu erwarten sein. Mit dieser Wortfassung unterscheidet sich der heute geltende Begriff des landeskulturellen Wertes wesentlich von dem des § 2 Abs. 4 des Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 (BGBl. I S. 450), der eine derartige alternative Gegenüberstellung der Eigenschaften nicht kannte. Die Vorinstanz hat deshalb angenommen, daß einer zur Eintragung in die Sortenliste angemeldeten Sorte bereits dann ein landeskultureller Wert beizumessen sei, wenn die Sorte gegenüber den eingetragenen vergleichbaren Sorten nach der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften eine deutliche Verbesserung für eine der in § 42 SaatVG aufgeführten Merkmale (= deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau, deutliche Verbesserung für die Verwertung des Erntegutes oder deutliche Verbesserung für die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse) erwarten läßt.
Eine solche streng an den Wortlaut des § 42 SaatVG haftende Auslegung könnte allerdings den Zwecken des Gesetzes zuwiderlaufen. Nach dieser Auslegung hätte eine angemeldete Sorte auch dann landeskulturellen Wert, wenn sie bei wesentlich schlechteren Anbaueigenschaften, als sie die schon eingetragenen vergleichbaren Sorten besitzen nur in ihren Verwertungseigenschaften eine deutliche Verbesserung erwarten ließe. Es müßte umgekehrt eine angemeldete Sorte eingetragen werden, deren Verwertungseigenschaften (bezüglich des Erntegutes oder der aus ihm gewonnenen Erzeugnisse, z.B. der Speiseeigenschaften) erheblich schlechter sind, als die der eingetragenen vergleichbaren Sorten, nur weil sie in ihren Anbaueigenschaften eine deutliche Verbesserung verspricht.
Solche Folgen aus der Anwendung der Vorschrift würden dem auf einen ausgewogenen züchterischen Fortschritt gerichteten Gesetzeszweck entgegenstehen. In der Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf (a.a.O.) heißt es, die Sorte muß "eine deutliche Verbesserung nicht nur in bezug auf die Menge oder die Qualität des aus dem Saatgut gewonnenen Erntegutes darstellen; gegebenenfalls ist auch die Verwertungseignung des Erntegutes, z.B. der Stärkegehalt von Kartoffeln, oder die Qualität der aus dem Erntegut gewonnenen Erzeugnisse, z.B. die Brotqualität, zur Beurteilung mit heranzuziehen". Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Zielsetzung sowie auch des Gesetzestextes, nach welchem die einzutragende Sorte "nach der Gesamtheit" ihrer wertbestimmenden Eigenschaften den eingetragenen vergleichbaren Sorten gegenüberzustellen ist, hält der erkennende Senat es für geboten, die Vorschrift des § 42 SaatVG wie folgt auszulegen und anzuwenden: Der landeskulturelle Wert einer zur Eintragung angemeldeten Sorte ist zu bejahen, wenn sie in der Gesamtheit ihrer festgestellten wertbestimmenden Eigenschaften im Vergleich zu den wertbestimmenden Eigenschaften der bereits eingetragenen vergleichbaren Sorten eine deutliche Verbesserung entweder in ihren Anbaueigenschaften oder in ihren Verwertungseigenschaften (des Erntegutes oder der aus ihm gewonnenen Erzeugnisse) erwarten läßt, sofern bezüglich keiner dieser Eigenschaften (Anbau oder Verwertung) eine Verschlechterung gegenüber den entsprechenden Eigenschaften der bereits eingetragenen vergleichbaren Sorten zu besorgen ist. Es genügt also eine zu erwartende deutliche Verbesserung in einem der Aspekte (Anbau- oder Verwertungseigenschaften), wenn bezüglich des anderen wenigstens keine Verschlechterung gegenüber den vergleichbaren Sorten zu befürchten ist. Da die angemeldete Sorte in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften, zum Vergleich heranzuziehen ist, ist es im zuvor aufgezeigten Rahmen auch zulässig, daß "einzelne ungünstige Eigenschaften ... durch andere günstige Eigenschaften ausgeglichen werden" (vgl. Art. 5 Abs. 4 Satz 2 der EG-Richtlinie des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten [70/457/EG], Amtsbl. der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 66/56).
Mit der vorbezeichneten Gesetzesanwendung wird einerseits der Gesetzeswortlaut beachtet, durch den bezüglich der zu erwartenden Verbesserungen die Anbaueigenschaften und Verwertungseigenschaften durch das Wort "oder" als Alternative gekennzeichnet werden, andererseits wird aber auch dem Gesetzeszweck, einen ausgewogenen Züchtungsfortschritt zu gewährleisten, Genüge getan.
Da die angefochtenen Beschlüsse der Sortenausschüsse diesen Auslegungsgrundsätzen nicht gerecht werden, hat die Vorinstanz die Beschlüsse im Ergebnis zu Recht auch wegen einer Verletzung der gesetzlich vorgegebenen Wertungsmaßstäbe als rechtswidrig angesehen.
Es ist revisionsgerichtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Verwaltungsgericht, obwohl es auch die Ermittlung der wertbestimmenden Eigenschaften der Sorte Götz für fehlerhaft gehalten hat, ohne Beweiserhebung über deren umstrittene Eigenschaften die angefochtenen Bescheide aufgehoben hat. Die gegenteilige Auffassung der Revision, das Verwaltungsgericht habe vorab den Fragen nach der Nematodenresistenz und des hohen Anteils der Untergrößen der angemeldeten Sorte nachgehen müssen, beruht auf einer Verkennung der Rechtslage, wie sie sich hier aus der Verknüpfung von materiellem Recht und Entscheidungskompetenz des Gerichts ergibt. Eine Beweiserhebung darf das Verwaltungsgericht nur vornehmen, wenn sie geboten ist, um die begehrte, dem materiellen Recht entsprechende Entscheidung treffen zu können. In Fällen, in denen das materielle Recht den Verwaltungsbehörden die Befugnis einräumt, nach Ermessen oder im Rahmen einer Beurteilungsermächtigung zu entscheiden, kann das Verwaltungsgericht in aller Regel keine abschließende Entscheidung fällen. Es ist - anders als in den Fällen, in denen die behördliche Entscheidung der vollen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht unterliegt - grundsätzlich gehalten, bei - wie hier aus sonstigen Gründen - festgestellter Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung diese ohne weiteres aufzuheben und ein Bescheidungsurteil zu erlassen, um der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit zu eröffnen, die ihr nach der Rechtsauffassung des Gerichts obliegende Entscheidung fehlerfrei zu treffen.
Umstrittenen Tatsachen, die außerhalb dieses Rahmens der Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes liegen, darf das Gericht - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - auch dann nicht nachgehen, wenn sie für die von der Behörde erneut zu treffende Entscheidung (hier für die wertbestimmenden Eigenschaften der Sorte Götz) von Bedeutung sein könnten. Beweiserhebungen durch das Verwaltungsgericht, die für seine zu treffende Entscheidung nicht erforderlich sind, sind zumindest unnötig. Die Unterlassung solcher Beweiserhebungen durch das Verwaltungsgericht sind jedenfalls kein Verfahrensmangel. Das verkennt die Revision; denn im vorliegenden Rechtsstreit unterliegen die Entscheidungen der Beklagten nach dem einschlägigen materiellen Recht nicht in vollem Umfang der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht. Vielmehr hat das Gesetz - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - den beim Bundessortenamt gebildeten Sortenausschüssen eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Zu § 2 Abs. 4 Saatgutgesetz 1953 hatte der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 13. Januar 1959 - BVerwG 1 A 40.54 - (BVerwGE 8, 85 [91]) allerdings noch entschieden, daß die Systematik des Gesetzes und die genaue Festlegung der einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes keinen Raum für die Annahme lasse, daß der Gesetzgeber dem Ausschuß einen gerichtsfreien Beurteilungsspielraum hätte einräumen wollen. In § 2 Abs. 4 Saatgutgesetz 1953 hieß es: "Eine Sorte besitzt landeskulturellen Wert, wenn der aus dem Saatgut der Sorte gewonnene Aufwuchs in einer wesentlichen Eigenschaft ... den Anforderungen des Pflanzenbaues genügt und der Anbau der Sorte im Interesse der Hebung oder Verbesserung des Bodenertrages eines engeren oder weiteren Gebietes liegt." Demgegenüber hat der Gesetzgeber durch die völlige Neufassung des Begriffs des landeskulturellen Wertes in § 42 SaatVG zum Ausdruck gebracht, daß er mit der auf Grund des Wertprüfungsvergleichs zu treffenden Entscheidung, ob die angemeldete Sorte gegenüber den bereits eingetragenen vergleichbaren Sorten "eine deutliche Verbesserung" für den Pflanzenbau oder für die Verwertung des Erntegutes oder der daraus gewonnenen Erzeugnisse "erwarten läßt", den Sortenausschüssen eine in die Zukunft gerichtete, wertende Beurteilung überantworten wollte, die sich schon von der Natur der zugrunde liegenden prognostischen Feststellung her einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle entzieht. Zutreffend hat der Oberbundesanwalt dargelegt, daß die Entscheidungsgrundlagen für das im Jahre 1959 ergangene Urteil des 1. Senats sich darüber hinaus auch insofern geändert haben, als die Erteilung des Sortenschutzes heute nicht im Saatgutverkehrsgesetz geregelt ist, sondern im Sortenschutzgesetz i.d.F. vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3416). Das Saatgutverkehrsgesetz regelt daher keine urheberrechtlichen Aspekte mehr. Es dient vielmehr allein der Kontrolle des Saat gut Verkehrs im Interesse der Versorgung der Verbraucher, ist mithin ein Instrument der gesetzlich begründeten Marktregelung (vgl. Regierungsbegründung a.a.O.; allgemeine Begründung, insbesondere A II Sortenordnung 4 S. 95).
Die Neufassung des gesetzlichen Begriffs des landeskulturellen Wertes in § 42 SaatVG macht deutlich, daß nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Beurteilung, ob die festgestellten wertbestimmenden Eigenschaften der angemeldeten Sorte eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau oder die Verwertung des Erntegutes oder der daraus gewonnenen Erzeugnisse erwarten lassen, keine eindeutigen Ergebnisse zuläßt. Denn diese Einschätzung ist nur durch eine Vorausschau möglich, die unterschiedliche Auffassungen zuläßt, weil in diesem Rahmen die allgemeinen, stets in Bewegung befindlichen Züchtungs- und Anbauverhältnisse sowie die industriellen Entwicklungen und Marktverläufe gewichtet werden müssen.
Die danach notwendige Einschätzung eines zu erwartenden züchterischen Fortschritts unter Berücksichtigung der Anbau- und Marktentwicklungen ist zudem - was entscheidend für die Einräumung einer Beurteilungsermächtigung spricht - nicht dem Bundessortenamt als solchen, sondern den beim Bundessortenamt gebildeten Sortenausschüssen als fachkundigen Kollegialorganen übertragen, die ihre Entscheidung über die Eintragung in die Sortenliste zumindest im Widerspruchsverfahren in einem justizähnlichen Verfahren treffen. Über die Eintragung in die Sortenliste entscheidet zunächst einmal der Sortenausschuß, dessen Mitglieder gemäß § 48 Satz 2 SaatVG i.V.m. § 24 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes besondere Fachkunde auf dem Gebiete des Sortenwesens (fachkundige Mitglieder) oder die Befähigung zum Richteramt (rechtskundige Mitglieder) haben müssen. Als fachkundiges Mitglied soll in der Regel nur bestellt werden, wer über eine einschlägige naturwissenschaftliche Ausbildung verfügt, außerdem mindestens drei Jahre auf den einschlägigen Fachgebieten gearbeitet hat und die erforderlichen Rechtskenntnisse besitzt. Der Widerspruchsausschuß (§ 49 SaatVG) besteht aus dem Vorsitzenden, einem rechtskundigen Beisitzer und fünf ehrenamtlichen Beisitzern. Er setzt sich danach mehrheitlich aus nicht dem Bundessortenamt angehörigen Beisitzern zusammen. Der Vorsitzende ist der Präsident des Bundessortenamtes oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Bundessortenamtes, der rechtskundige Beisitzer muß Mitglied des Bundessortenamtes sein und die Befähigung zum Richteramt haben. Die ehrenamtlichen Beisitzer müssen auf dem Gebiet des Sortenwesens besondere Fachkunde besitzen. Hinzukommt, daß der Widerspruchsausschuß seine Beschlüsse stimme mehrheitlich faßt (§ 49 Abs. 1 Satz 3 SaatVG), was zu einer Abwägung der verschiedenen vertretenen Auffassungen innerhalb des Widerspruchsausschusses zwingt und ebenfalls für einen unvertretbaren und deshalb gerichtlich nicht voll überprüfbaren Entscheidungsbereich spricht. Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, daß es widersprüchlich wäre, wollten die Verwaltungsgerichte auf Grund einer Neubewertung der zu erwartenden Entwicklungen mit Hilfe eines gerichtlich bestellten Sachverständigen sodann ihre Feststellung an die Stelle der der Ausschüsse setzen.
Die Entscheidung der Sortenausschüsse darüber, ob einer angemeldeten Sorte landeskultureller Wert zukommt, enthält mithin die wesentlichen Elemente, die bereits bisher die Gerichte veranlaßt haben, eine gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbare Einschätzungsprärogative anzunehmen: Die wertende und vorausschauende Beurteilung von Entwicklungen, die keine eindeutige Lösung zulassen (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG 1 C 31.68 - [BVerwGE 39, 197 [203] = Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 8 - Werbeverbot für jugendgefährdende Schriften -]) sowie die Übertragung der Beurteilung an sachverständig zusammengesetzte Ausschüsse mit der Folge, daß deren Entscheidung insoweit als "letztverbindlich" und nur in Grenzen gerichtlich kontrollierbar anzusehen ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 1.79 - [BVerwGE 59, 213 [215 f.] = Buchholz 431.1 Architekten Nr. 3 - Eintragung in die Architektenliste nach landesrechtlicher Regelung -]).
Wenn nach allem den Sortenausschüssen bei ihrer Beurteilung, ob eine angemeldete Sorte auf Grund des vorgenommenen Wertprüfungsvergleichs eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau oder für die Verwertung des Erntegutes oder der aus ihm gewonnenen Erzeugnisse "erwarten läßt" und insoweit daher auch bei ihrer Entscheidung, ob die angemeldete Sorte landeskulturellen Wert hat, eine sogenante Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist, so bedeutet dies jedoch nicht, daß die oben beschriebene Einschätzung der Verbesserungserwartungen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle völlig entzogen wäre. Doch beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle - wie auch das Verwaltungsgericht richtig dargelegt hat - darauf zu überprüfen, ob der Ausschuß von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob er die Grenzen der Einschätzungsprärogative eingehalten hat, die auch durch die in § 42 SaatVG aufgeführten Wertvergleichsmaßstäbe gezogen werden, ob allgemeine Bewertungsgrundsätze mißachtet worden oder sonst sachfremde Erwägungen für die Entscheidung bestimmend geworden sind. Zur Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Sortenausschüsse über die Eintragung in die Sortenliste, insbesondere zu denen zum landeskulturellen Wert, gehört aber ebenfalls, daß der jeweilige Ausschuß seine Entscheidung so begründet, daß die (beschränkte) verwaltungsgerichtliche Überprüfung ermöglichst wird, wozu dann auch gehört, daß der Ausschuß die tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe erkennen läßt, die er seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. auch BVerwG Urteil vom 16. Dezember 1971 a.a.O. S. 204).
Daß die Einschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle auf Grund der Zuerkennung einer Beurteilungsermächtigung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar ist, wonach jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist, der Rechtsweg offensteht, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt, u.a. in den genannten Entscheidungen vom 16. Dezember 1971, (a.a.O. S. 205) und vom 13. Dezember 1979 (a.a.O. S. 216 f.) begründet. Danach dient zwar der gerichtliche Rechtsschutz der Abwehr von Rechtsverletzungen. Sind aber mehrere rechtmäßige Entscheidungen denkbar, so verlangt Art. 19 Abs. 4 GG nicht, daß die Auswahl unter ihnen letztverbindlich vom Gericht getroffen wird. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall.
Da das angefochtene Urteil aus den vorstehenden Gründen zu bestätigen ist, wird der zuständige Sortenausschuß nunmehr über den Antrag des Klägers auf Eintragung der von ihm angemeldeten Kartoffelsorte Götz erneut entscheiden und dabei auch ihren landeskulturellen Wert in Anwendung des § 42 SaatVG und unter Beachtung der im Revisionsurteil vertretenen Rechtsauffassungen erneut beurteilen müssen. Zur Feststellung der wertbestimmenden Eigenschaften der angemeldeten Kartoffelsorte sei bemerkt, daß die Richtlinien der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 14. April 1972 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (72/180 EWG) - Amtsbl. der EG Nr. L 108/8 vom 8. Mai 1972 - nach Auffassung des erkennenden Senats kein "Rechtsakt" der EG-Kommission über die Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Sorten ist, da es sich - im Gegensatz zu EG-Verordnungsrecht - bei der umstrittenen EG-Richtlinie nicht um unmittelbar innerstaatlich verbindliches Recht handelt (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats vom 13. November 1980 - BVerwG 3 C 138.79 -). Nach innerstaatlichem Bundesrecht ist demzufolge das Merkmal "Verhalten gegenüber Unweitfaktoren" einer angemeldeten Sorte jedenfalls nicht als zusätzliche wertbestimmende Eigenschaft - in einem besonderen Verfahren - zu überprüfen; vielmehr ist der Prüfungsumfang "unter Berücksichtigung der botanischen und ökologischen Gegebenheiten" vom Bundessortenamt zu bestimmen (§ 12 Satz 1 Sorteneintragungsverordnung vom 2. Juli 1975 - BGBl. I, 1654 -).
Die Revision der Beklagten ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt ist infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff