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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.11.1955, Az.: GSSt 2/55

Persönlicher Anwendungsbereich des § 42m Strafgesetzbuch (StGB); Anordnung einer selbstständigen Sperrfrist gegen einen zur Zeit der Entscheidung keine Fahrerlaubnis besitzenden Täter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.1955
Aktenzeichen
GSSt 2/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 10135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 10, 94 - 100
  • DAR 1956, 76
  • JZ 1956, 331-332 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1956, 242 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 351-352 (Volltext mit amtl. LS) "Vorlage beim Großen Senat"

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. I.

    Auf Grund des § 42 m StGB kann der Richter eine selbständige Sperrfrist auch dann anordnen, wenn der Täter noch keine Fahrerlaubnis besitzt.

  2. II.

    Will ein Senat von der Entscheidung eines anderen Senates abweichen, der seinerseits von der Entscheidung eines anderen Senates abgewichen war, ohne den Großen Senat anzurufen, so muß er den großen Senat anrufen; und zwar auch dann, wenn er zu der Rechtsansicht desjenigen Senats zurückkehren will, der zuerst entschieden hatte. (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung).

Redaktioneller Leitsatz

Der Richter kann auf Grund des § 42m StGB eine selbständige Sperrfrist auch dann anordnen, wenn der Täter noch keine Fahrerlaubnis besitzt.

In der Strafsache
hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 7. November 1955
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr.h.c. Weinkauff als Vorsitzender,
des Senatspräsidenten Dr. Geier
sowie der Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Krumme, Werner, Dr. Sauer, Dr. Jagusch, Sarstedt und Martin
beschlossen:

Tenor:

Auf Grund des § 42 m StGB kann der Richter eine selbständige Sperrfrist auch dann anordnen, wenn der Täter noch keine Fahrerlaubnis besitzt.

Gründe

1

Der 4. Strafsenat hat dem Großen Senat für Strafsachen folgende Rechtsfrage vorgelegt:

"Kann auf Grund des § 42 m StGB eine selbständige Sperrfrist angeordnet werden, wenn der Täter noch nie eine Fahrerlaubnis erhalten hatte?"

2

I.

Die Angeklagte hatte keine Fahrerlaubnis und keine Übung im Fahren. Im August 1954 kehrte sie mit einem Begleiter, der einen Führerschein hatte, von einer längeren Geschäftsreise zurück. Dieser Fahrer war übermüdet. Auf einer stark befahrenen Autobahnstrecke übernahm die Angeklagte das Steuer, obwohl sie nicht einmal die Schaltung zu bedienen wußte und sich dabei von ihrem Begleiter helfen lassen mußte. Während der Begleiter einschlief, fuhr sie weiter. Dabei entwickelte sie eine erhebliche Geschwindigkeit. Als sie dadurch unsicher wurde, bremste sie. Da die Bremse nicht in Ordnung war, kam der Wagen nach rechts ab. Der Begleiter wachte auf und riß das Steuer nach links. Der Wagen geriet auf den mittleren Grünstreifen und auf die Gegenbahn. Dort stieß er mit einem entgegenkommenden Wagen zusammen. Dessen Insassen wurden schwer verletzt; drei von ihnen sind an den Unfallfolgen gestorben.

3

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit Fahren ohne Führerschein verurteilt und der Verwaltungsbehörde für immer untersagt, der Angeklagten eine Fahrerlaubnis zu erteilen.

4

Der 4. Strafsenat will die Revision der Angeklagten, soweit sie sich gegen Schuld- und Strafausspruch richtet, verwerfen. Dagegen halt er das Verbot an die Verwaltungsbehörde, der Angeklagten jemals eine Fahrerlaubnis zu erteilen, für unvereinbar mit § 42 m StGB, weil diese Vorschrift sich nur auf Inhaber einer Fahrerlaubnis beziehe.

5

II.

Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben. Der vorlegende Senat begründet sie damit, daß die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung der Frage durch den Großen Senat erfordere (§ 137 GVG). Zugleich liegen aber auch die Voraussetzungen des § 156 GVG vor. Die Entscheidung, die der vorlegende Senat für richtig hält, wurde von dem Urteil des 1. Strafsenats BGHSt 6, 398 abweichen. Dort ist die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf Zeit verboten worden, obwohl dem Täter die Fahrerlaubnis schon durch ein früheres Urteil mit einer kürzeren Sperrfrist entzogen worden war. In den Gründen sagt der 1. Strafsenat, es bedeute keinen Unterschied, ob der Täter eine Fahrerlaubnis überhaupt noch nicht besitze, ob sie durch die Verwaltungsbehörde widerrufen oder gerichtlich auf Zeit oder für immer entzogen worden sei. Zwar handelt es sich dort nur um den Fall früherer gerichtlicher Entziehung, hier dagegen um den Fall, daß eine Fahrerlaubnis überhaupt noch niemals erteilt worden ist. Aber diese beiden Fälle können nicht verschieden beurteilt werden; auch der vorlegende Senat will das nicht tun. Die den beiden Fällen gemeinsame Rechtsfrage ist, ob der Richter eine Sperrfrist gegen einen Täter anordnen kann, der zur Zeit der Entscheidung keine Fahrerlaubnis hat. Eine solche Frage läßt sich nicht teilen (vgl auch den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen, BGHZ 9, 180-182). Der vorlegende Senat will sie verneinen, während der 1. Strafsenat sie bejaht hat.

6

An der Vorlegungspflicht gemäß § 136 GVGändert sich auch dadurch nichts, daß die Entscheidung BGHSt 6, 398 ihrerseits von dem wenige Tage zuvor ergangenen, ihm noch nicht bekannten Urteil des 5. Strafsenats 5 StR 497/54 vom 26. Oktober 1954 (Goltd.A. 1955, 118) abgewichen ist und der vorlegende Senat dieser früheren Entscheidung folgen will. Das Reichsgericht pflegte zwar in solchen Fällen die Vorlegungspflicht zu verneinen (RGSt 58, 19 [24]). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die vornehmste Aufgabe des Rechtsrügegerichtes ist es, die einheitliche Auslegung des Rechtes zu gewährleisten. Deswegen schreibt der § 136 GVG vor, daß, wenn ein Senat von der Entscheidung eines anderen Senates abweichen will, er die Sache dem Großen Senat vorzulegen hat. Es ist nicht einzusehen, warum diese Pflicht dann entfallen soll, wenn ein Senat bereits von der Entscheidung eines anderen Senates abgewichen ist, ohne den Großen Senat angerufen zu haben, und nun ein weiterer Senat wiederum von dem Senat abweichen will, der zuletzt entschieden hat, mag er dabei auch zu der Rechtsansicht des Senates zurückkehren wollen, der zuerst entschieden hatte. Wollte man diese - im Gesetz nicht vorgesehene - Ausnahme zulassen, so würde gerade der Zustand eintreten und unkorrigierbar fortdauern, den der § 136 GVG um der Rechtseinheit willen verhindern will: es würden von einander abweichende Entscheidungen zweier Senate nebeneinander fortbestehen.

7

III.

Aus der Entstehungsgeschichte des § 42 m StGB ergibt sich kein Anhalt dafür, daß der Gesetzgeber den Fall eines Täters ohne Fahrerlaubnis bedacht hat. Schon deswegen kommt der bloßen Wortfassung des Gesetzes keine ausschlaggebende Bedeutung zu. In einem solchen Falle tritt vielmehr die Frage nach dem Gesetzessinn ausschlaggebend in den Vordergrund. Läßt er sich klar und eindeutig ermitteln, so greift er gegenüber einer nicht völlig geglückten Wortfassung ohne weiteres durch.

8

Deshalb ist zunächst nach dem Sinn und Zweck des § 42 m zu fragen. Die Vorschrift macht es von der Entscheidung des Richters abhängig, ob und wann jemand, der ein Kraftfahrzeugdelikt begangen hat, mit staatlicher Erlaubnis wieder ein Kraftfahrzeug führen darf. Dabei räumt sie dem Richter einen Vorrang vor der Verwaltungsbehörde ein, die sonst für die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis zuständig ist. Denn die Verwaltungsbehörde ist nicht nur nach § 42 m Abs 3 Satz 2 StGB und nach § 4 Abs 3 StVG an das richterliche Urteil gebunden; sie darf auch nach § 4 Abs 2 StVG während des gerichtlichen Verfahrens den Sachverhalt in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. § 4 StVG spricht zwar - anders als § 42 m StGB - nur von dem "Inhaber einer Fahrerlaubnis". Das erklärt sich jedoch daraus, daß diese Vorschrift nur das Entziehungsverfahren der Verwaltungsbehörde behandelt und daß ein solches Verfahren nur gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis denkbar ist. Die Sperrfrist des § 42 m StGB dagegen bezieht sich auf das Erteilungsverfahren.

9

Diese Regelung geht erkennbar davon aus, daß für die Gesamtbeurteilung von Straftaten und ihren Folgen das gerichtliche Verfahren vorzugsweise geeignet ist. Es kommt hier auf eine charakterliche Würdigung des Täters und oft auf Einzelheiten der Begehung an, die in einer mündlichen, stark mit schützenden Formen ausgestatteten Hauptverhandlung eingehender aufgeklärt werden können als im Verwaltungsverfahren. Der bei ausführlicher und persönlicher Erörterung mit dem Täter entstandene Gesamteindruck soll nach dem Willen des Gesetzes unmittelbar die Entscheidung auch darüber ergeben, ob und von wann ab die Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Täter trotz seiner Straftat wieder tragbar ist. Die Entscheidung über sämtliche strafrechtlichen Folgen einer mit Strafe bedrohten Handlung, die im Sinne der Vorschrift des § 42 m mit einem Kraftfahrzeug begangen worden ist, soll einheitlich und durch eine und dieselbe Stelle, das Gericht, gegeben werden, auch damit, bei der Strafhöhe berücksichtigt werden kann, wie es künftig mit der Fahrerlaubnis für den Täter stehen wird.

10

Diese Erwägungen sind der gesetzlichen Regelung zu entnehmen. Ohne sie sind § 42 m StGB und § 4 StVG nicht zu verstehen und nicht richtig auszulegen. Es sind Zweckmäßigkeitsgründe nicht des Richters, sondern des Gesetzes selbst, und deshalb leitend für eine zutreffende Auslegung des Gesetzes.

11

Sie gelten, unabhängig davon, ob der Täter eine Fahrerlaubnis hat oder nicht. Es wäre deshalb nicht im Sinne des Gesetzes, einen Täter, der ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeugdelikt begeht, besser zu stellen als den Inhaber einer Fahrerlaubnis, Läßt § 4 StVG schon das Entziehungsverfahren der Verwaltungsbehörde hinter das gerichtliche Verfahren zurücktreten, so muß das für das Erteilungsverfahren erst recht gelten. Denn hier bestünde - ohne richterliche Sperrfrist - nicht einmal Gewähr dafür, daß die Verwaltungsbehörde vor Erteilung der Fahrerlaubnis etwas von dem Kraftfahrzeugdelikt erführe. Auch wenn immer ein Strafregisterauszug eingeholt wird, so ist daraus allein doch oft nicht zu ersehen, ob eine Straftat bei oder in Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen worden ist. Zwar würde sich das aus einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerschein (§ 24 Abs. 1 Nr 1 StVG) ohne weiteres ergeben; aber je schwerer die Tat ist, desto näher liegt es, das Verfahren wegen Vergehens gegen § 24 StVG gemäß § 154 StPO einzustellen.

12

Fahrer ohne Fahrerlaubnis sind oft besonders gefährlich; gerade der vorliegende Fall ist dafür bezeichnend. Es wäre kaum erträglich, es im wesentlichen vom Ausfall einer vorwiegend technischen Prüfung abhängen zu lassen, ob und wann jemand, der so leichtfertig einen so folgenschweren Unfall verschuldet hat, sich mit staatlicher Erlaubnis wieder ans Steuer setzen darf. Es wäre sinnwidrig, diese Entscheidung - einschließlich der Frage, ob der durch die Straftat erwiesene Leichtsinn entgegensteht - allein der Verwaltungsbehörde zu überlassen, während das Gericht sie treffen müßte, wenn die Angeklagte einen Führerschein hätte.

13

Es kann nicht eingewendet werden, bei Tätern, die ohnehin schon ohne Führerschein gefahren sind, sei die Anordnung einer Sperrfrist, unwirksam. Auch die Entziehung einer Fahrerlaubnis hindert den Verurteilten nicht schlechthin am Fahren; trotzdem schreibt das Gesetz sie vor. Sie erschwert zum mindesten das Halten eines eigenen Kraftfahrzeugs ohne Fahrer und macht das Mieten eines Kraftfahrzeugs zum Selbstfahren praktisch fast unmöglich. Diese Wirkungen erreicht auch die Sperrfrist.

14

Das Gericht kann freilich nicht auf "Entziehung der Fahrerlaubnis" erkennen, wo eine Fahrerlaubnis weder vorhanden noch jemals vorhanden gewesen ist. Aber das hindert die Anordnung einer Sperrfrist nicht. Im Regelfall bildet die Entziehung zusammen mit der Sperrfrist eine einzige, einheitliche Maßregel. Das ist aber kein Grund, der Verwaltungsbehörde eine Entscheidung zu überlassen, die das Gesetz nach seinem Sinn und Zweck dem Richter übertragen hat. Wo die Entziehung gegenstandslos wäre, hat es bei der bloßen Sperrfrist sein Bewenden.

15

Das Gesetz widerspricht in dieser Auslegung auch nicht dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Dieser Grundsatz will übermäßige Machtzusammenballungen bei einer der staatlichen Gewalten verhindern. Er ist aber mit mannigfachen Aufgabenüberschneidungen der Gewalten durchaus vereinbar und zieht keine streng formalen Zuständigkeitsgrenzen zwischen ihnen. Es ist klar, daß man die Entscheidung darüber, ob jemend, der ein Kraftfahrzeugdelikt begangen hat, keine Fahrerlaubnis mehr bekommen kann, durch Gesetz sowohl der Verwaltungsbehörde wie dem Strafrichter, der Strafe und Sicherungsmaßnahme verhängen kann, wie beiden übertragen kann, ohne daß dabei der Grundsatz von der Teilung der Gewalten verletzt wird. Es stand also in der Macht des einfachen Gesetzes, den Richter - auch beim Fehlen einer Fahrerlaubnis - mit der Anordnung einer Sperrfrist gegenüber der Verwaltungsbehörde zu betrauen.

16

Der Oberbundesanwalt hat beantragt, zu entscheiden:

"Wenn der Täter noch nie eine Fahrerlaubnis erhalten hatte, findet § 42 m StGB keine Anwendung."

17

Er legt entscheidendes Gewicht darauf, daß § 42 m StGB diesen Fall nicht ausdrücklich erwähnt.

Weinkauff
Dr. Geier
Busch
Krumme
Werner
Dr. Sauer
Jagusch
Sarstedt
Martin