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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1990, Az.: VI ZR 8/90

Kosmetische Operation; Wunsch des Patienten; Risiken; Aussichten; Aufklärung des Patienten; Strenge Anforderungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.11.1990
Aktenzeichen
VI ZR 8/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JZ 1991, 210-211 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1991, 258 (Kurzinformation)
  • MDR 1991, 424 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 2349 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 227-228 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

An die Aufklärung des Patienten über die Aussichten und Risiken einer von diesem gewünschten kosmetischen Operation sind strenge Anforderungen zu stellen.

Tatbestand:

1

Die damals 57jährige Klägerin wollte sich einer kosmetischen Operation zum Zwecke der Beseitigung von Falten unterhalb ihres Kinnes unterziehen und suchte deshalb die Beklagte auf, die damals Leiterin der Abteilung für plastische Chirurgie eines Krankenhauses in M. war. Am 30. Oktober 1978 wurde das Operationsvorgehen besprochen. Am 6. März 1979 begab sich die Klägerin in die Klinik, wo wiederum eine Besprechung mit der Beklagten stattfand. Am 7. März 1979 operierte die Beklagte die Klägerin. Diese hält das Operationsergebnis für unbefriedigend und nimmt deshalb die Beklagte auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden für Vergangenheit und Zukunft in Anspruch.

2

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, die Operation fehlerhaft durchgeführt zu haben. So sei die beabsichtigte Straffung der Haut unter dem Kinn nicht gelungen; es seien am Kopf hinter den Ohren häßliche Narben entstanden, die sie daran hinderten, eine Hochfrisur zu tragen. Darüberhinaus trägt die Klägerin vor, sie sei vor der Operation nicht hinreichend über deren Erfolgsaussichten und Risiken aufgeklärt worden, u.a. auch nicht darüber, daß es operationsbedingt zu länger andauernden Beschwerden im Hals- und Nackenbereich kommen könne, an denen sie tatsächlich leide.

3

Die Beklagte behauptet demgegenüber, die Klägerin richtig beraten und behandelt und auch ausreichend über die Operation und deren Folgen aufgeklärt zu haben.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihre Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

5

I. Das sachverständig beratene Berufungsgericht hält einen Behandlungsfehler der Beklagten nicht für bewiesen. Dazu führt es im wesentlichen aus: Die Schnittführung sei nicht zu beanstanden und der Vernarbungsprozeß sei optimal abgelaufen. Das Ergebnis der kosmetischen Operation sei zwar mäßig und wäre durch eine zusätzliche Schnittführung am Kinn zu verbessern gewesen; ein solcher zusätzlicher Eingriff wäre aber jedenfalls schon daran gescheitert, daß die Klägerin die Beklagte trotz deren Ersuchens nicht mehr aufgesucht habe.

6

Auch die Aufklärung der Klägerin über Erfolgsaussichten und Risiken der kosmetischen Operation hält das Berufungsgericht für ausreichend und bewiesen. Nach seiner Überzeugung hat die Beklagte der Klägerin das geplante operative Vorgehen und die Schnittführung ausführlich erläutert und ihr insbesondere erklärt, daß die Schnittführung teilweise im Nackenbereich verlaufen werde, um Hautüberschüsse wegzunehmen, wobei Narben entstehen und bleiben würden. Auch auf mögliche Komplikationen der Operation wie Schwellungen und Blutergüsse, auch solche größeren Umfanges, sei die Klägerin hingewiesen worden.

7

II. Das angefochtene Urteil hält den Revisionsangriffen nicht stand. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, zu geringe Anforderungen an die erforderliche umfassende Aufklärung der Klägerin über die Erfolgsaussichten und die Risiken der geplanten kosmetischen Operation gestellt. Nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen ist deshalb die Einwilligung der Klägerin in die Operation möglicherweise unwirksam gewesen, so daß ihr wegen deren nachteiligen Folgen für ihre körperliche Befindlichkeit Schadensersatzansprüche aus Vertrag und nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB zustehen können.

8

1. Die Revision beanstandet nicht, daß das Berufungsgericht einen Behandlungsfehler der Beklagten verneint hat. Insoweit sind Rechtsfehler des angefochtenen Urteils auch nicht ersichtlich.

9

2. Anders verhält es sich mit der Frage, ob die Einwilligung der Klägerin in die kosmetische Operation zur Straffung ihres Kinnes am 7. März 1979 aufgrund einer ausreichenden ärztlichen Aufklärung über Folgen und Risiken des Eingriffs rechtswirksam war.

10

a) Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, um so ausführlicher und eindrücklicher ist der Patient, dem dieser Eingriff angeraten wird oder den er selbst wünscht, über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen zu informieren. Das gilt in besonderem Maße für kosmetische Operationen, die nicht, jedenfalls nicht in erster Linie der Heilung eines körperlichen Leidens dienen, sondern eher einem psychischen und ästhetischen Bedürfnis. Der Patient muß in diesen Fällen darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen gestellt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Mißerfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs und darüberhinaus sogar bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen. Noch weniger als sonst ist es selbstverständlich, daß er in Unkenntnis dessen, worauf er sich einläßt, dem ärztlichen Eingriff zustimmt, und es gehört andererseits zu der besonderen Verantwortung des Arztes, der eine kosmetische Operation durchführt, seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen vor Augen zu stellen. Deswegen stellt die Rechtsprechung auch sehr strenge Anforderungen an die Aufklärung des Patienten vor einer kosmetischen Operation (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 16. November 1971 - VI ZR 76/70 - VersR 1972, 153 - AHRS 4450/1; OLG Bremen VersR 1980, 654 = AHRS 4370/3; OLG Hamburg MDR 1982, 580 [OLG Hamburg 05.03.1982 - 1 U 5/81] = AHRS 4370/4; OLG Karlsruhe AHRS 4370/6; OLG Düsseldorf AHRS 4370/9; OLG Köln VersR 1987, 1049 = AHRS 4370/10).

11

b) Diesen Anforderungen genügt die Aufklärung der Beklagten, soweit sie vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, nicht.

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aa) Die Beklagte hat die Klägerin, folgt man ihrer eigenen Darstellung, nur unzureichend über die Erfolgsaussichten der geplanten Straffung der Haut unter dem Kinn unterrichtet. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. K., dem das Berufungsgericht gefolgt ist, ist eine wirklich befriedigende Beseitigung des sog. Turkey, d.h. der überschießenden Hautfalten am Hals und am Kinn, durchaus nicht immer zu erreichen. Sie bedarf neben der von der Beklagten gewählten und ausgeführten Schnittführung am Nacken eines zusätzlichen Schnittes unter dem Kinn, und auch dann ist das Ergebnis offen. Den Erfolg bei der Klägerin hat der Sachverständige dann auch nur als "mäßig" bezeichnet. Nichts von allem hatte die Beklagte der Klägerin gesagt. Das war aber erforderlich, zumal die Erwartungen der Klägerin offenbar sehr hoch waren. Auch der gerichtliche Sachverständige Prof. K. hat übrigens eine "eingehendere Information" der Klägerin insoweit für erforderlich gehalten, da das Erreichen eines befriedigenden Resultats "angesichts des doch erheblichen präoperativen Hautüberschusses ein recht schwieriges Unterfangen" gewesen sei.

13

bb) Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, die Beklagte habe die Klägerin darüber belehrt, daß Narben hinter dem Ohr versteckt im Halsbereich sichtbar bleiben würden. Das reicht indessen nicht aus. Der Klägerin mußte erläutert werden, welchen Umfang diese Narbenbildung haben würde, selbst wenn die Stellen beim Tragen einer entsprechenden Frisur verdeckt bleiben würden.

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cc) Vor allem aber hat die Beklagte der Klägerin nicht gesagt, daß sie nach der Operation auch mit länger andauernden Beschwerden im Hals- und Nackenbereich rechnen müsse. Die Klägerin hat solche, angeblich immer noch andauernden neuralgische Schmerzen behauptet. Von deren Vorhandensein ist mangels anderer Feststellungen im angefochtenen Urteil auszugehen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. K. sind die im Nacken- und Wangenbereich geklagten Beschwerden der Klägerin "die Folge einer neck-face-lifting-Operation und werden häufig nach einem solchen Eingriff auch noch mehrere Jahre später angetroffen, obwohl sie sich in der Regel innerhalb von sechs bis achtzehn Monaten nahezu vollständig zurückbilden". Mithin ist mindestens zu unterstellen, daß der geplante kosmetische Eingriff mit dem Risiko nicht unerheblicher und lang andauernder Schmerzempfindungen behaftet ist. Darüber war die Klägerin aufzuklären. Die erfolgte Belehrung der Klägerin über postoperative Beschwerden, in der von einem Zeitraum von etwa vier Wochen die Rede war, reicht insoweit ersichtlich nicht aus.

15

III. Das angefochtene Urteil muß danach aufgehoben werden. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung nach der notwendigen weiteren Aufklärung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis kommen kann, daß die Einwilligung der Klägerin in die Operation nicht wirksam war. Dann könnten ihr jedenfalls dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen.