Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1993, Az.: V ZR 164/90
Klausel; Grundstückskaufvertrag; Rückabwicklung wegen Nichterfüllung; Vertragsverhältnis; Nutzungsentschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1993
- Aktenzeichen
- V ZR 164/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15258
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1993, 1280-1281 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 252 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1993, 464-465 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 907-909 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die Klausel in einem Grundstückskaufvertrag, die gezahlte Kaufpreisraten bei der Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses wegen Nichterfüllung als Nutzungsentschädigung behandelt, ist auszulegen.
Tatbestand:
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. Mai 1985 verkauften die Kläger den Beklagten ein Einfamilienhausgrundstück für 440.000 DM. Der Kaufpreis war ab Juli 1985 in 48 Monatsraten von 2.000 DM sowie durch eine Zahlung von mindestens 13.000 DM bis spätestens 1. Januar 1986 zu entrichten. Der Restkaufpreis sollte zum 1. Juli 1989 auf ein Anderkonto des Notars überwiesen werden. In § 4 des Kaufvertrages heißt es weiterhin:
"Sollte aus nicht vorhergesehenen Gründen dieser
Kaufvertrag nicht zur Durchführung kommen, etwa weil die Käufer die am 1. Juli 1989 fällige Schlußzahlung nicht aufbringen können und alsdann die Verkäufer ihr Recht aus § 326 BGB geltend machen, so gelten alsdann die von den Käufern zu zahlenden 48 Monatsraten zu je DM 2.000, -- als von den Käufern gezahlte Nutzungsentschädigung und ist dieser Betrag alsdann ebensowenig an die Käufer zu erstatten wie die weiter gemäß § 3 dieses Vertrages von den Käufern gezahlten Beträge für die Grundstücksnutzung."
Mit Schreiben vom 4. Juli und 22. Juli 1986 forderten die Kläger die Beklagten unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung fruchtlos zur Zahlung rückständiger Beträge auf.
Die Kläger haben zunächst beantragt, die Beklagten zu verurteilen, das Grundstück herauszugeben, hinsichtlich der eingetragenen Auflassungsvormerkung Löschungsbewilligung zu erteilen sowie die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Nach Rückgabe und anderweitem Verkauf des Grundstücks haben die Kläger im Wege der Anschlußberufung die Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 110.000 DM nebst Zinsen verlangt. Das Oberlandesgericht hat dem Zahlungsantrag in Höhe von 50.945,36 DM entsprochen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen haben zunächst beide Parteien Revision eingelegt. Die Kläger verlangen die Zahlung weiterer 58.000 DM nebst Zinsen. Die Beklagten haben ihre Revision zurückgenommen und beantragen, das Rechtsmittel der Kläger zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, in dem Kaufpreis von 440.000 DM seien in erheblichem Umfang Zinsanteile für die Stundung des Kaufpreises seit 1. Juli 1985 enthalten, welche die Parteien für die Rückabwicklung als Nutzungsentschädigung angesehen hätten. Da in dem aus der Weiterveräußerung erzielten Kaufpreis von 320.000 DM Zinsanteile oder Nutzungsentschädigungen nicht enthalten seien, müsse der mit den Beklagten vereinbarte Kaufpreis entsprechend bereinigt werden, damit beide Kaufpreise verglichen werden könnten. Da die Beklagten für die Zeit vom 1. Juli 1985 bis 1. Dezember 1987 20 Monatsraten (= 40.000 DM) gezahlt hätten und noch 9 Monatsraten (= 18.000 DM) schuldeten, habe sich der am 30. Juni 1989 fiktiv zu zahlende Kaufpreis um den Gesamtbetrag von 58.000 DM auf 382.000 DM vermindert. Nur dieser verminderte Kaufpreis sei bei dem Gesamtvermögensausgleich anzusetzen.
Hiergegen wendet sich die Revision überwiegend mit Erfolg.
II. 1. Soweit das Berufungsgericht die Beklagten dem Grunde nach zum Schadensersatz für verpflichtet hält, ist das Urteil sachlich nicht zu beanstanden.
Das Urteil ist aber insoweit fehlerhaft, als die Annahme des Berufungsgerichts, in dem Kaufpreis von 440.000 DM seien Zinsanteile für die Stundung des Kaufpreises in Höhe von 58.000 DM enthalten, welche die Parteien als Nutzungsentschädigung angesehen hätten, in dem Vortrag der Parteien keine Stütze findet. Beide Parteien gehen vielmehr übereinstimmend davon aus, daß es sich bei den vom Berufungsgericht als Zinsanteile für die Stundung des Kaufpreises angesehenen Kaufpreisraten entsprechend § 4 des Kaufvertrages um eine Nutzungsentschädigung für den Fall der Nichtdurchführung des Vertrages handelt. Ob und in welchem Umfang der Kaufpreis für den Fall der Erfüllung des Kaufvertrages Zinsen für die unterschiedliche Fälligkeit der einzelnen Kaufpreisanteile enthält, läßt sich dem Parteivortrag dagegen nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat somit unter Verstoß gegen § 286 ZPO einen von keiner Seite behaupteten Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. Senatsurt. v. 5. Juli 1991, V ZR 115/90, WuM 1991,1931,1934 m.w.N.).
2. Die Annahme des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht auf die in § 4 des Vertrages enthaltene Klausel stützen. Sollte das Berufungsgericht diese Bestimmung anders verstanden haben, wäre die Auslegung fehlerhaft, weil sie nicht den mit der Absprache verfolgten Zweck sowie die Interessenlage der Beteiligten berücksichtigt (vgl. BGHZ 109, 19, 22). Hat das Berufungsgericht der Klausel dagegen überhaupt keine Bedeutung beigemessen, wie die Revision meint, wäre das Urteil ebenfalls aufzuheben. In beiden Fällen kann der Senat die unterlassene Auslegung selbst vornehmen, weil tatsächliche Feststellungen hierzu nicht mehr erforderlich sind (BGHZ 65, 107, 112 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]; 109, 19, 22; Senatsurt. v. 27. September 1991, V ZR 191/90, WuM 1992, 153, 155).
3. Die Klausel ergibt, daß bei Nichtdurchführung des Vertrages die vereinbarten monatlichen Kaufpreisraten von 2.000 DM als Entschädigung für die gezogenen Nutzungen den Verkäufern verbleiben sollten. Der Wortlaut ("die zu zahlenden 48 Monatsraten") könnte zwar dafür sprechen, daß dies nicht nur für die tatsächlich gezahlten Beträge, sondern auch für die nicht gezahlten, jedoch geschuldeten Raten gelten sollte. Das aber widerspräche Sinn und Zweck der Vereinbarung. Dieser besteht darin, die bereits gezahlten Beträge von der Rückabwicklung oder Abrechnung des Vertragsverhältnisses wegen Nichtzahlung fälliger Kaufpreisteile gemäß § 326 BGB herauszunehmen, d.h. für verfallen zu erklären. Die Klausel bezweckt dagegen nicht, den Anspruch auf Erfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen trotz Umgestaltung des Vertragverhältnisses in Abweichung von § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB fortbestehen zu lassen. Sie enthält im Gegensatz zu der von der Revision vertretenen Ansicht insoweit auch nicht ein Strafversprechen für den Fall der Nichtzahlung der Monatsraten während der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks (§ 340 BGB). Abgesehen davon, daß hierfür im Tatsachenvortrag jeder Anhaltspunkt fehlt, stünde einem solchen Verständnis die Qualifizierung der "zu zahlenden" Monatsraten als "gezahlte" Nutzungsentschädigung sowie die Gleichbehandlung der Monatsraten mit den "gemäß § 3 dieses Vertrages von den Käufern gezahlten Beträgen für die Grundstücksnutzung", aber auch die Tatsache entgegen, daß nur eine "Erstattung" ausgeschlossen, nicht dagegen eine Forderung begründet wurde.
Es handelt sich mithin um eine Verfallklausel, die im Gegensatz zum Vertragsstrafenversprechen keine zusätzliche Zahlung für den Fall der Abwicklung des Vertragsverhältnisses wegen Nichterfüllung, sondern nur den Verlust der gezahlten Monatsraten vorsieht, und zwar unabhängig davon, welches Recht die Verkäufer aus § 326 BGB geltend machen. Diese Auslegung entspricht auch der Interessenlage, weil der Anspruchsverzicht für den Fall der eigenen Vertragsuntreue die Beklagten nicht unbillig belastet und den Klägern die ordnungsmäßige Durchführung des über einen langen Zeitraum laufenden Vertragsverhältnisses sichert. Derartige Klauseln sind zulässig (MünchKomm-BGB/Söllner 2. Aufl. vor § 339 Rdn. 10; Soergel/Lindacher, BGB 12. Aufl., Vor § 339 Rdn. 18; BGB-RGRK/Ballhaus, 12. Aufl., § 338 Rdn. 4). Die Bestimmung hat, anders als im Fall des § 360 BGB, nicht die Wirkung eines Rücktrittsvorbehaltes, sondern die einer Verwirkungsabrede. Dies hat zur Folge, daß die tatsächlich gezahlten Monatsraten bei dem Gesamtvermögensvergleich im Ergebnis außer Ansatz bleiben müssen. Daß die Parteien diese Beträge als Nutzungsentschädigung angesehen haben, ist unschädlich. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats der Verkäufer im Rahmen des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung von Gesetzes wegen keine Entschädigung für entgangene Nutzungen verlangen (Urt. v. 11. Februar 1983, V ZR 191/81, WuM 1983, 418). Die Parteien können jedoch etwas anderes vereinbaren und haben dies hier auch getan.
Eine Herabsetzung der verfallenen Beträge entsprechend § 343 BGB(BGH, Urt. v. 22. Mai 1968, VIII ZR 69/66, NJW 1968, 1625 und v. 20. Juni 1972, II ZR 101/70, NJW 1972, 1893, 1894) käme, wenn überhaupt, nur dann in Betracht, wenn die Beklagten hätten erkennen lassen, daß sie den Verfall der gezahlten Beträge als unangemessen hoch empfinden und deswegen eine Herabsetzung begehren. Das ist nicht der Fall. Eine Herabsetzung von Amts wegen ist nicht möglich (MünchKomm-BGB/Söllner, 2. Aufl., § 343 Rdn. 10).
Hat danach die Summe der effektiv gezahlten Monatsraten von 40.000 DM bei dem im übrigen in tatsächlicher Hinsicht unangefochtenen und - wenigstens im Ergebnis - richtigen Vermögensvergleich außer Ansatz zu bleiben, so steht dieser Betrag den Klägern noch zu. Dies zeigt folgender Vermögensvergleich:
A. Einnahmen bei ordnungsgemäßer Vertragsabwicklung:
| 1. Kaufpreis 440.000,-- DM |
| 2. Zinsvorteile |
| a) aus den Monatsraten (BU 27) 3.263,-- DM |
| b) aus den 13.000 DM (BU 26) 3.412,50 DM |
| 446.675,50 DM |
B. Einnahmen nach Nichterfüllung des Vertrages:
| 1. Kaufpreis aus der Weiterveräußerung 320.000,-- DM |
| 2. ersparte Kreditzinsen (BU 27) 33.136,02 DM |
| 3. Zinsvorteile (BU 27) 2.594,12 DM |
| 355.730,14 DM |
Bei gleichbleibenden Verbindlichkeiten ergibt sich damit ein Nichterfüllungsschaden von
| 446.675,50 DM |
| . /. 355.730,14 DM |
| 90.945,36 DM |
| zuerkannt sind bisher 50.945,36 DM |
| verbleibende Restforderung 40.000,-- DM |
Hinsichtlich der mit der Revision darüber hinaus verlangten - nicht gezahlten 9 Monatsraten ist die Klage dagegen nicht begründet.
Nach alledem ist das Urteil insoweit aufzuheben, als die Klage in Höhe von 40.000 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. In diesem Umfang ist die Sache im Sinne der Klage zur Endentscheidung durch den Senat reif. Im übrigen verbleibt es dagegen bei der angefochtenen Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97, 515 Abs. 3, 566 ZPO.