Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1986, Az.: BVerwG 1 WB 167/86
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 167/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 20109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 30. Oktober 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
beschlossen:
Tenor:
Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der Antragsteller wurde am 8. August 1983 planmäßig vom Kommandeur der MAD-Gruppe ... mit der zusammenfassenden Wertung "3 C" beurteilt.
Der nächsthöhere Vorgesetzte, der Amtschef Amt für Sicherheit der Bundeswehr - jetzt: Amt für den militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) - setzte in seiner Stellungnahme vom 7. September 1983 die Gesamtwertung auf "4 C" herab. Das zuständige Personalreferat des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) hat diese Stellungnahme wegen Verstoßes gegen die Beurteilungsbestimmungen aufgehoben. Gegen die am 7. September 1984 neu erstellte Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten, die wiederum zusammenfassend auf "4 C" lautete, legte der Antragsteller Beschwerde ein, die der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr mit Bescheid vom 7. Mai 1985 zurückwies. Die weitere Beschwerde des Antragstellers wies der BMVg mit Bescheid vom 21. August 1985 zurück.
Gegen den am 3. September 1985 zugestellten Bescheid des BMVg beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. September 1985 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Ziel, die Änderung des Leistungswertes durch den Amtschef MAD-Amt und dessen Stellungnahme aufzuheben.
Mit Schreiben vom 12. September 1986 teilte der BMVg dem Antragsteller mit, daß die Bescherdebescheide und die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zu der Beurteilung vom 8. August 1983 aufgehoben worden seien. Damit habe sich der Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erledigt.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers teilte daraufhin dem BMVg mit Schreiben vom 26. September 1986 mit, daß sich der Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Tat erledigt habe. Diesem Schreiben fügte er seine Gebührenrechnung bei. Der BMVg legte dieses Schreiben dem Senat unter dem 8. Oktober 1986 zur Entscheidung vor.
Der BMVg schließt sich der Erledigungserklärung des Antragstellers an und erklärt, es werde davon ausgegangen, daß er die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen haben werde. Gegen die Höhe der geltend gemachten Auslagen habe er allerdings Bedenken.
Der Antragsteller hat auf Anfrage des Berichterstatters des Senats erklärt, daß das Schreiben vom 30. September 1986 auch als Antrag aufzufassen sei, dem Bund seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II
Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers, dem Bund die ihm durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. September 1985 entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat sich durch die dem Antragsteller am 12. September 1986 mitgeteilte Aufhebung der Beschwerdebescheide und der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 7. September 1984 erledigt.
Davon gehen der Antragsteller und der BMVg übereinstimmend aus. Auch in einem solchen Fall ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat auf Verlangen des Antragstellers vorzulegen, über ein Begehren auf Auslagenerstattung hat der Senat im Rahmen des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu entscheiden, ohne daß es eines neuerlichen Verfahrens bedarf, über die Kosten des Rechtsstreits ist auch im Falle des Eintritts der Rechtshängigkeit nach Erledigung der Hauptsache nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO zu entscheiden (ständige Rechtsprechung: zuletzt BVerwG Beschluß vom 7. August 1986 - 1 WB 111/86).
Der BMVg hat dem Begehren des Antragstellers, die Beschwerdebescheide und die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 7. September 1984 aufzuheben, im Rahmen der Abhilfeprüfung voll entsprochen. Damit hat er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben und den Antragsteller vorbehaltlos klaglos gestellt. In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwG a.a.O.) der Billigkeit, die dem Antragsteller in dem Verfahren über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstandenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Darauf, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. September 1985 in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, kommt es nicht mehr an.
Dem Antrag, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - entstandenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, ist deshalb stattzugeben.
Seide
Dr. Schwandt