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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.08.1986, Az.: BVerwG 1 WB 111/86

Erfolgsaussichten einer wehrdienstrechtlichen Beschwerde gegen eine planmäßige Beurteilung durch einen Kommandeur einer Panzerbrigadeeinheit; Anforderungen an das Vorliegen des Anspruchs eines Soldaten auf Erstattung der durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung einer wehrdienstlichen Beurteilung entstandenen notwendigen Auslagen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.08.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 111/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 20434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. August 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
beschlossen:

Tenor:

Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der Antragsteller wurde am 3. August 1984 planmäßig vom Kommandeur der Brigadeeinheiten Panzerbrigade ... mit der zusammenfassenden Wertung "2 B" beurteilt.

2

Die Stammdienststelle des Heeres (SDH) hob die Beurteilung mit Verfügung vom 22. August 1985, dem Antragsteller bekanntgegeben am 6. September 1985, mit der Begründung auf, es bestehe ein Widerspruch zwischen der Bewertung seiner Gesamteignung mit "B" und der Bewertung der Einzelmerkmale "körperliche Belastbarkeit (2) bzw. sportliche Leistungsfähigkeit (nb)". Die Beurteilung sei deshalb im Sinne der ZDv 20/6 Nr. 141 fehlerhaft.

3

Gegen die Aufhebung der Beurteilung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. September 1985 Beschwerde ein, die der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - mit Bescheid vom 17. März 1986 insoweit als unbegründet zurückwies. Der Bescheid wurde dem Antragsteller nach seinem unwidersprochenen Vortrag am 19. März 1986 ausgehändigt.

4

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27. März 1986, beim BMVg eingegangen am 3. April 1986, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, "soweit die Entscheidung vom 17.3.1986 die Aufhebung der Laufbahnbeurteilung vom 23.7.1984" (richtig: 3. August 1984) "bestätigt". Zur Begründung wird ausgeführt, daß und warum die Aufhebung der Beurteilung rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen Rechten verletze.

5

Mit Bescheid vom 2. Juni 1986 hob der BMVg - P II 7 - die Aufhebungsverfügung der SDH vom 22. August 1985 und seine Beschwerdeentscheidung vom 17. März 1986 auf. Er sei in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 2 WBO dem Beschwerdeanliegen des Antragstellers nochmals nachgegangen und habe festgestellt, daß die Beurteilung vom 3. August 1984 hinsichtlich der Aussagen zur körperlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers einerseits und der abgegebenen Bewertung der Gesamteignung andererseits zwar schwer miteinander vereinbar, nicht hingegen widersprüchlich und fehlerhaft sei, für eine Aufhebung habe daher kein Anlaß bestanden.

6

Der Bevollmächtigte des Antragstellers teilte daraufhin dem BMVg mit Schreiben vom 6. Juni 1986 mit, "daß der Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 1986 als erledigt zu betrachten sei". Diesem Schreiben fügte er seine Gebührenrechnung bei.

7

Der BMVg legte das Schreiben vom 6. Juni 1986 auch als Antrag auf Kostenerstattung aus und legte diesen Antrag mit Schreiben vom 2. Juli 1986 dem Senat zur Entscheidung vor. Er schließt sich der Erledigungserklärung des Antragstellers an und beantragt, hinsichtlich der Kosten nach Aktenlage zu entscheiden.

8

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.

9

II

Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers, die ihm durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27. März 1986 entstandenen notwendigen Auslagen erstattet zu erhalten.

10

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27. März 1986 hat sich durch die Entscheidung des BMVg vom 2. Juni 1986, die von der SDH am 22. August 1985 verfügte Aufhebung der Beurteilung vom 3. August 1984 aufzuheben, in der Hauptsache vor der Vorlage der Sache an den Senat erledigt.

11

Davon gehen auch der Antragsteller und der BMVg übereinstimmend aus. Auch in einem solchen Fall ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat auf Verlangen des Antragstellers vorzulegen, über ein Begehren auf Auslagenerstattung hat der Senat im Rahmen des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu entscheiden, ohne daß es eines neuerlichen Verfahrens bedürfte, über die Kosten des Rechtsstreits ist auch im Fall des Eintritts der Rechtshängigkeit nach Erledigung der Hauptsache nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO zu entscheiden (ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluß vom 20. Februar 1986 - 1 WB 110/85).

12

Der BMVg hat dem Begehren des Antragstellers, die Aufhebung seiner Beurteilung wieder rückgängig zu machen, im Rahmen der Abhilfeprüfung voll entsprochen. Damit hat er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben und den Antragsteller vorbehaltlos klaglos gestellt. In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwG a.a.O.) der Billigkeit, die dem Antragsteller in dem Verfahren über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstandenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Darauf, ob der Antrag vom 27. März 1986 rechtzeitig beim BMVg eingegangen ist und in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, kommt es im vorliegenden Fall nicht mehr an.

13

Dem Antrag, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - entstandenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, ist deshalb stattzugeben.

Saalmann
Dr. Schwandt
Wolbring