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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1957, Az.: I ZR 143/55
„Bel ami“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.06.1957
Aktenzeichen
I ZR 143/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14586
Entscheidungsname
Bel ami
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht Berlin - 05.05.1955
Landgericht Berlin

Fundstelle

  • DB 1957, 966 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. der F.-Film GmbH., vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. S. in B., H.straße ...,

2. der W.-Film Gesellschaft mbH, vertreten durch den öffentlichen Verwalter Friedrich E. in W., S.,

Prozessgegner

die C.-Verlag GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Hans S. in H., H. Straße ...

Amtlicher Leitsatz

Ein Filmproduzent, dem das Urheberrecht an für einen bestimmten Film geschaffenen Kompositionen und Liedertexten übertragen wird, erwirbt im Zweifel die Rechte zur filmischen Auswertung von Musik und Text nur für die Filmschöpfung, für die diese Werke verfaßt wurden.

hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1957 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. h.c. Weinkauff, und der Bundesrichter Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski und Dr. Christoph

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Mai 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten der Nebenintervention im Revisionsverfahren trägt die Nebenintervenientin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Theo M. ist der Komponist der Musik zu den Filmen "Bei ami" und "Frauen sind keine Engel", Hans Fritz B. hat den Text der dazu gehörenden Schlagerlieder verfaßt. Mit Verträgen, die dem Vertragsangebot der Klägerin vom 2. November 1942 entsprechen, übertrugen sie der Klägerin unter anderem das Recht der Verwendung des Werkes im Tonfilm (Tonverfilmungsrecht) zur treuhänderischen Verwaltung.

2

Der Film "Bei ami" wurde von der Deutschen F.-Film-Produktions-GmbH i.L. (kurz: F.-Film) hergestellt. Durch Vertrag vom 30. September/1. Oktober 1938 übernahm M. "die Komposition der gesamten Musik ... des ... Films" und überließ der F.-Film "alle an der zu komponierenden Musik überhaupt bestehenden Rechte, welcher Art sie auch immer sein sollen", insbesondere das "Urheberrecht einschließlich des alleinigen und ausschließlichen, zeitlich, und örtlich unbeschränkten Weltvertonfilmungsrechts ...". Für alle in dem Vertrag nicht berührten Fragen wurde auf die von der Reichsfilmkammer herausgegebenen Normativbestimmungen für musikalische Originalkompositionen sowie sinngemäß auf die Bedingungen des von der Reichsfilmkammer herausgegebenen Normalvertrages für das Filmdrehbuch verwiesen. Die Normativbestimmungen besagen unter §1, daß der Komponist "die Komposition, Instrumentation und musikalische Leitung für den Film übernehme" sowie unter §2, daß der Komponist dem Filmhersteller "an den im Rahmen dieses Vertrages hervorgebrachten Schöpfungen die alleinigen und ausschließlichen, zeitlich und örtlich unbeschränkten Urheber-, Bearbeitungs-, Verwertungs- und Tonfilmaufführungsrechte, auch zur Wiederverfilmung und mehrmaliger Ausübung" übertrage. Der Normalvertrag bestimmt unter §1, daß der Filmhersteller berechtigt sei, "den Titel allein ohne das Drehbuch zu benutzen sowie das Drehbuch ganz oder zum Teil für andere Filmmanuskripte zu verwenden", sowie unter §2, daß "alle an dem Drehbuch überhaupt bestehenden Rechte, welcher Art sie immer auch sind", insbesondere das "Urheberrecht an dem Drehbuch einschließlich des Verfilmungs- und Übersetzungsrechts" auf den Filmhersteller übergehen, und daß der Filmhersteller berechtigt sei, über die auf ihn übergegangenen Rechte "frei zu verfügen und durch beliebig oft wiederholte oder neu vorgenommene Herstellung von Filmen ... zu verwerten ...". - Über die Schlagertexte schloß B. mit der F.-Film einen entsprechenden Vertrag.

3

Der Film "Frauen sind keine Engel" wurde von der Nebenintervenientin, der W.-Film GmbH, hergestellt. Durch Vertrag gemäß Vertragsangebot vom 6. November 1942 traf Mackeben mit der Nebenintervenientin über die Herstellung und Überlassung der Filmmusik in den §§1 und 3 Vereinbarungen, die mit den oben wiedergegebenen Bedingungen der Normativbestimmungen fast wörtlich übereinstimmen. - Über die Schlagertexte schloß B. mit der Nebenintervenientin den Vertrag vom 29. August/8. September 1942, der in seinen §§1 und 2 ebenfalls den angeführten Bedingungen der Normativbestimmungen entspricht und in seinem §5 im übrigen auf die Bestimmungen des Normalvertrages für das Filmdrehbuch Bezug nimmt.

4

Mit den Verträgen vom 26. Oktober/8. November 1953, 6. Januar 1954 und 6./14. Juli 1953 übertrugen die Rechtsnachfolger der F.-Film, Willi F. und Dr. S., und die Nebenintervenientin der Beklagten für 5.000 DM und 10.000 österreichische Schilling das nicht ausschließliche Recht, Musik und Text der den gleichnamigen Filmen entstammenden Lieder "Bei ami" und "Frauen sind keine Engel" in einem von ihr herzustellenden Film zu verwenden. Die Beklagte stellte den von ihr geplanten Film her und brachte ihn unter dem Titel "Bei Dir war es immer so schön" heraus. Der Film behandelt das Leben des Komponisten Theo M. und hat einen anderen Inhalt als die beiden alten Filme. In ihm werden die beiden Schlagerlieder in neuer Instrumentierung vorgetragen und wieder von Willi F. und Margot H. gesungen. Den Hinweis der Klägerin, daß dazu auch ihre Erlaubnis erforderlich sei, beachtete die Beklagte nicht.

5

Die Klägerin hat geltend gemacht, M. und B. hätten der F.-Film und der Nebenintervenientin nicht auch das Recht übertragen, die Musik und die Liedertexte zu den Filmen "Bel ami" und "Frauen sind keine Engel" ganz oder zum Teil innerhalb von Filmwerken mit anderem Inhalt zu verwenden. Die Rechtsnachfolger der F.-Film und die Nebenintervenientin hätten deshalb der Beklagten auch nicht die Erlaubnis erteilen können, die Titelschlager der beiden Filme in dem neuen Film "Bei Dir war es immer so schön" zu verwerten. Die Beklagte habe somit beim Vertriebe ihres Filmes die beiden Schlager unerlaubt vervielfältigt und verbreitet und sei deshalb verpflichtet, ihr als der treuhänderischen Inhaberin der Verfilmungsrechte Schadensersatz zu leisten. Sie verlange 7.000 DM als Teilbetrag der angemessenen Vergütung, die sie für die neue Verfilmung der beiden Schlager hätte fordern können.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem Tage der Klageerhebung zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie hat erwidert:

11

M. und B. hätten der F.-Film und der Nebenintervenientin das Recht zur filmischen Verwertung der Filmmusik und der Liedertexte uneingeschränkt übertragen. Die F.-Film und die Nebenintervenientin seien deshalb allein befugt gewesen, ihr die Erlaubnis zu erteilen, die beiden Schlagerlieder in dem von ihr hergestellten Film zu verwenden.

12

Die Nebenintervenientin, die der Beklagten beigetreten ist, nachdem diese ihr den Streit verkündet hatte, hat mit gleicher Begründung beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Das Landgericht hat der Klage unter Herabsetzung des Zinssatzes auf 4 % stattgegeben. Die gegen dieses Urteil eingelegten Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgen die Beklagte und die Nebenintervenientin ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

15

I.

Der Streit der Parteien geht in erster Linie um die Frage, ob den Herstellern der Filme "Bei ami" und "Frauen sind keine Engel" die filmischen Auswertungsrechte an den für diese Filme geschaffenen Kompositionen und Schlagertexten ohne jede Einschränkung übertragen worden sind oder ob diese Rechtsübertragung auf die Verwendung dieser Werke im Rahmen der fraglichen Filmschöpfungen begrenzt ist.

16

1.

Das Berufungsgericht hat die für die Entscheidung dieser Frage maßgeblichen Verträge zwischen den Urhebern und den Filmherstellern vom 30. September/1. Oktober 1938, 29. August/8. September 1942 und 6. November 1942 dahin ausgelegt, daß nach ihnen die urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse der Filmhersteller auf den Werkrahmen beschränkt seien, für den Musik- und Schlagertexte nach dem Zweck der Verträge geschaffen worden seien, die Filmhersteller deshalb nicht berechtigt seien, die fragliche Filmmusik und die Texte - ganz oder teilweise - für beliebige andere Filmschöpfungen mit abweichendem Inhalt zu verwerten. Die F.-Film und die Nebenintervenientin seien deshalb nicht in der Lage gewesen, der Beklagten das Recht einzuräumen, die Titelschlager der Filme "Bei ami" und "Frauen sind keine Engel" für den von der Beklagten hergestellten Film "Bei Dir war es immer so schön" zu benutzen und mit diesem zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten. Die Beklagte habe durch die unbefugte filmische Auswertung von Text und Musik der beiden Schlagerlieder in die insoweit bei den Urhebern verbliebenen und von diesen treuhänderisch auf die Klägerin übertragenen Ausschließlichkeitsrechte eingegriffen und sei gemäß §§36, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 LitUrhG zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.

17

Diese Vertragsauslegung, wie auch die hieraus vom Berufungsgericht gezogenen rechtlichen Folgerungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

18

2.

Zu Unrecht meint die Revision, es widerspräche dem Wesen des Urheberrechts als eines grundsätzlich teilungsfeindlichen Rechtes, die Übertragung eines Werknutzungsrechtes auf die Auswertung des Werkes innerhalb eines bestimmten Werkrahmens zu beschränken. Nach in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretener Auffassung können gemäß §8 Abs. 3 LitUrhG der Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse nicht nur zeitliche und örtliche, sondern auch inhaltliche Schranken gesetzt werden. Um eine solche inhaltliche Schranke der Rechtsübertragung aber handelt es sich, wenn die Befugnis zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Vorführung eines Werkes auf eine bestimmte Art der Ausübung der Befugnisse beschränkt wird, indem diese Ausübung nur in Verbindung mit einem bestimmten anderen Werk gestattet wird. Gerade bei Werken, die aus von einander trennbaren Beiträgen mehrerer Urheber bestehen - wie dies beim Filmwerk für Bilderfolge und Begleitmusik in der Regel der Fall ist - ist ein durchaus schutzwürdiges Interesse der einzelnen Urheber anzuerkennen, durch eine Beschränkung der Übertragung von Werknutzungsrechten an ihrem Beitrag auf die bei Vertragsabschluß vorgesehene Verwendung sicherzustellen, daß die eigene Schöpfung nicht in einem völlig anderen, oftmals bei Vertragsabschluß gar nicht vorhersehbaren Werkrahmen Verwendung findet.

19

So ist im Verlagsrecht anerkannt, daß der Verleger Abbildungen, die ihm zur Vervielfältigung überlassen werden, mangels entgegenstehender Abreden, nur für dasjenige Werk verwenden darf, für das die Abbildungen nach dem Verlagsvertrag bestimmt sind (Hillig, Gutachten Bd. I Nr. 30 und Nr. 100; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht S. 260; Voigtländer-Elster, Verlagsgesetz 3. Aufl. §1 VerlG Anm. 19). Der gleiche Rechtsgedanke, wonach das Verlagsrecht grundsätzlich nur die Einräumung urheberrechtlicher Befugnisse im bestimmten Rahmen bedeutet, hat in §4 VerlG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden. Nach dieser Bestimmung ist der Verleger, falls ihm dies nicht ausdrücklich gestattet ist, nicht berechtigt, ein Einzelwerk für eine Gesamtausgabe oder ein Sammelwerk sowie Teile einer Gesamtausgabe oder eines Sammelwerkes für eine Sonderausgabe zu verwerten. Diese ausdrückliche gesetzliche Regelung stimmt mit dem den gesamten Rechtsverkehr im Urheberrecht beherrschenden Grundsatz überein, wonach bei Urheberrechtsübertragungsverträgen im Zweifel davon auszugehen ist, daß von dem Urheberrecht nur die im Vertrag ausdrücklich erwähnten Befugnisse auf den Erwerber übergehen sollen, wobei der Umfang der Rechtsübertragung, falls der Vertragswortlaut keine sicheren Anhaltspunkte ergibt, nach dem Zweck des Vertrages abzugrenzen ist.

20

Wird nun ein Werk für einen bestimmten Zweck verfaßt - wie dies im Streitfall für die fraglichen Liedertexte und Kompositionen zutrifft, die eigens für die Filme "Bei ami" und "Frauen sind keine Engel" geschaffen wurden -; so spricht nach der vom Senat bereits mehrfach anerkannten Zweckübertragungstheorie die Vermutung dafür, daß urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse an dem Werk auch nur im Rahmen dieser sich aus dem Vertrag ergebenden Zweckbestimmung übertragen werden sollten (BGHZ 9, 262 [264 ff]; 15, 249 [255 ff]). Da eine solche inhaltliche Begrenzung der Übertragung von Werknutzungsrechten, wie dargelegt, nach §8 Abs. 3 LitUrhG zulässig ist, ist der gegen die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts gerichtete Angriff der Revision unbegründet, auf diese Weise werde eine dingliche Urheberrechtsübertragung in eine schuldrechtliche Lizenz an einem Werknutzungsrecht umgedeutet.

21

3.

Aber auch soweit die Revision geltend macht, die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts stehe in unvereinbarem Widerspruch zu dem Vertragswortlaut, kann ihr nicht gefolgt werden.

22

a)

Zwar haben die Urheber M. und B. nach dem Wortlaut der Verträge den Filmhersteller "an den im Rahmen der Verträge hervorgebrachten Schöpfungen die alleinigen und ausschließlichen, zeitlich und örtlich unbeschränkten Urheberrechte" übertragen. Trotz dieser weitgehenden Fassung sind sich aber die Parteien einig darüber, daß diese Rechtsübertragung nur die filmische Verwertung der fraglichen Werke, also ihre Vervielfältigung, Verbreitung und Vorführung in Verbindung mit einem Filmstreifen, zum Gegenstand hat. Uneinigkeit bestellt zwischen den Parteien nur insoweit, als die Beklagte aus den Verträgen ein Recht zu beliebigen filmischen Verwertung auch in Verbindung mit einem Filmstreifen ganz anderen Inhalts, als in den Verträgen vorgesehen ist, herleiten will, während die Klägerin den Standpunkt vertritt, das Auswertungsrecht sei auf Filmwerke begrenzt, die den gleichen Stoff wie der Filmstreifen behandeln, für den die Begleitmusik und Liedertexte verfaßt worden sind.

23

Wenn das Berufungsgericht dieser von der Klägerin vertretenen engeren Vertragsauslegung gefolgt ist, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, rie Normativbestimmungen für Originalmusik wie auch der Normalvertrag für Drehbücher stellen allerdings Vereinbarungen dar, die als sog. typische Vertragsbedingungen zu beurteilen sind, da sie für eine Vielheit von Verträgen als Vertragsinhalt vorgesehen sind und ihr Wirkungskreis über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgeht. Sie sind daher in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar (RGZ 153, 62 [63] BGH LM §549 ZPO Nr. 15). Jedoch tritt der Senat der Auslegung dieser Vertragsbedingungen durch das Berufungsgericht bei. Auch dem rein buchstäblichen Wortlaut nach umfassende Übertragungsformeln wie die "Übertragung der unbeschränkten dinglichen Urheberrechte" sind der Auslegung zugänglich, wobei der Umfang der Rechtsübertragung nach den Parteiabsichten, wie sie sich aus dem Sinn und Zweck des Vertragswerkes als Ganzem ergeben, abzugrenzen ist (RGZ 118, 282 [285 ff]; 123, 312 [316 ff]; Ulmer a.a.O. S. 218). Insoweit aber hat das Berufungsgericht zu Recht als maßgebend angesehen, daß Filmmusik und Schlagertexte für Filmstreifen geschaffen und zur Auswertung zur Verfügung gestellt worden sind, denen ein bestimmter, fest umrissener Filmstoff zugrunde lag.

24

Nun ist zwar nach §3 der in den Verträgen angezogenen Normativbestimmungen für musikalische Originalkompositionen den Filmherstellern auch das Recht zur "Wiederverfilmung" eingeräumt worden. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung spricht aber gerade diese Fassung für eine Beschränkung der filmischen Auswertungsrechte auf Filme mit einer im wesentlichen gleichgelagerten Filmhandlung wie sie die Filmwerke "Bei ami" und "Frauen sind keine Engel" aufweisen. Denn nur bei Verfilmung eines jedenfalls in den Grundzügen gleich gelagerten Filmstoffes kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch von einer "Wiederverfilmung" die Rede sein. Hätten die filmischen Auswertungsrechte an den für bestimmte Filmwerke geschaffenen Kompositionen und Schlagertexte schlechthin auch für jedes andere Filmwerk beliebigen Inhalts übertragen werden sollen, so hätte dies klar zum Ausdruck gebracht werden müssen. Dann aber hätte sich die ausdrückliche Einräumung eines Benutzungsrechtes für den Fall der "Wiederverfilmung" erübrigt.

25

b)

Die Revision kann aber auch keinen Erfolg haben, soweit sie die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts durch den Hinweis auf §1 und §2 des Normalvertrages für das Filmdrehbuch bekämpft. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß diese Bestimmungen, die in dem Vertrag über den Rechtserwerb an der Filmmusik für "Bei ami" gleichfalls angezogen worden sind, dem Filmhersteller die Berechtigung geben, das Drehbuch ganz oder zum Teil auch für andere Filmmanuskripte zu verwenden. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob dies nur für die Erstverfilmung oder auch die Wiederverfilmung gilt. Es hat jedoch diesen Bestimmungen des Normalvertrages für die Auslegung der hier strittigen Verträge keine Bedeutung beigemessen, weil diese Drehbuchbestimmungen nach dem Willen der Vertragsparteien nur "sinngemäß" anzuwenden seien, die hier streitige Frage aber in den Normativbestimmungen für musikalische Originalkompositionen bereits in dem Sinn geregelt worden seien, daß die Wiederverwendung der Filmmusik für Filmwerke anderen Inhalts nicht zugelassen sei. Diesen Normativbestimmungen, die gerade für Filmkompositionen entworfen worden seien, aber gebühre für die Vertragsauslegung der Vorrang gegenüber der in dem Normalvertrag für Drehbücher, also ganz anders gearteten Schöpfungen, vorgesehenen Regelung.

26

Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich bedenkenfrei. Für die Nichtanwendung der fraglichen nur für Drehbücher vorgesehenen Bestimmung in dem Normalvertrag spricht im übrigen auch, daß die Interessenlage bei der Einräumung eines Verfilmungsrechts an ein Drehbuch eine ganz andere ist, als bei Kompositionen, die als Begleitmusik für ein bestimmtes Filmwerk geschaffen werden. Im Drehbuch ist der Filminhalt bereits weitgehend festgehalten. Die Verwendung des Drehbuches für ein Filmwerk bedingt deshalb zwangsläufig eine Bilderfolge, die im wesentlichen der im Drehbuch niedergelegten Handlung entspricht. Ganz anders liegt es beider Filmbegleitmusik. Sie wird zwar von dem Komponisten im allgemeinen der im Drehbuch niedergelegten Handlung des Films angepaßt. Sie kann aber auch einem Filmstreifen ganz anders gearteten Inhalts unterlegt werden, mag hierdurch auch der Gesamteindruck des Filmwerkes, weil es an einer künstlerischen Einheit zwischen Musik und Bilderfolge fehlt, beeinträchtigt werden. Gerade hieraus ergibt sich das vom Berufungsgericht hervorgehobene künstlerische und wirtschaftliche Interesse des Filmkomponisten, zu wissen, in welchem filmischen Rahmen seine Musik der Öffentlichkeit dargeboten wird. Diese besondere Interessenlage aber rechtfertigt es, bei dem Filmmusik, die für ein bestimmtes Filmwerk geschaffen wurde beim Fehlen entgegenstehender eindeutiger Abreden davon auszugehen, daß sie nur im Rahmen des Filmwerkes verwendet werden darf, für das sie komponiert wurde.

27

4.

Schließlich kann auch die auf §286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß in den über den Film "Frauen sind keine Engel" abgeschlossenen Verträgen die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart sei, nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führe. Zwar ist die Frage, ob deutsches oder österreichisches Recht anzuwenden sei, nicht der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen (RGZ 163, 367). Doch kann in der Revisionsinstanz dahingestellt bleiben, ob im Streitfall deutsches oder österreichisches Recht anzuwenden ist, da beide Rechtsordnungen von den gleichen Auslegungsgrundsätzen ausgehen (BGH LM §549 ZPO Nr. 6). Wenn nach §§24, 26 des österreichischen Urhebergesetzes vom 9. April 1936 bei der Auslegung in erster Linie von dem Vertragswortlaut auszugehen ist, so bedeutet dies nicht etwa, daß der rein buchstäbliche Sinn dieses Wortlautes maßgebend sei. Gemäß §914 a des für Österreich maßgeblichen Bürgerlichen Gesetzbuches ist bei der Auslegung von Verträgen - ebenso wie nach deutschem Recht - nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern es ist die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Diese Auslegungsgrundsätze stehen aber durchaus in Einklang mit der vom Berufungsgericht angewandten Auslegungsmethode. Auch das Berufungsgericht ist von dem Vertragswortlaut ausgegangen und ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der hier maßgeblichen Verträge rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß aus ihm kein Recht zur Verwendung der streitigen Filmmusik und Liedertexte für eine Filmschöpfung zu entnehmen sei, die inhaltlich von den Filmwerken, für die diese Werke geschaffen sind, völlig abweicht. Auch die Beurteilung des Streitfalles nach österreichischem Recht würde somit zu keinem anderen Ergebnis führen (vgl. Urteil des Senats vom 11. Mai 1956 I ZR 190/54).

28

II.

1.

Der weitere Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe den Klagebetrag nicht auf Grund einer Schätzung gemäß §287 ZPO Zusprechen dürfen, weil eine solche Schätzung nur bei Schadensersatzforderungen zulässig sei, die Klägerin aber keinen Schadensersatz verlangt habe, greift schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin nach der Klagebegründung den eingeklagten Betrag ausdrücklich als Schadensersatzforderung geltend gemacht hat.

29

2.

Aber auch soweit das Berufungsgericht ein Verschulden des Geschäftsführers der Beklagten bejaht hat, ist ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich. Wenn der Beklagten auch zuzugeben ist, daß die Vertragslage infolge der Bezugnahme auf zwei verschiedene Arten von Normativbestimmungen nicht gerade übersichtlich war, so hätte sie bei sorgfältiger Prüfung der Verträge doch erkennen müssen, daß die Forst-Film und die Nebenintervenientin rechtlich nicht in der Lage waren, ihr die erforderliche Erlaubnis zur Verwendung der beiden Schlagerlieder, in dem von ihr hergestellten Film zu verschaffen. Wenn die Beklagte bei der zumindest zweifelhaften Rechtslage trotz der Abmahnung der Klägerin ihrem Verhalten die ihr günstige Rechtsanschauung zugrundelegte und unbefugterweise in die Rechte der Urheber eingriff, so ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat, rechtlich nicht zu beanstanden (BGHZ 8, 88 [97]).

30

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Erörterung, ob die Klage auch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet ist.

31

Die Revision war nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§97, 101 ZPO.

Weinkauff Birnbach Krüger-Nieland Nastelski Christoph